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Nr. 168 Ministerkonferenz, Wien, 18. Oktober 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 19. 10.), Bach 22. 10., K. Krauß, Baumgartner; außerdem anw. Bamberg; abw. Thun.

MRZ. – KZ. 4371 –

Protokoll der am 18. Oktober 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Organisierung der Militärgerichtsbarkeit bezüglich des Bergwesens in der Militärgrenze

Der Generaladjutant Sr. Majestät des Kaisers GM. Bamberg las den Entwurf der Sr. Majestät zur Ah. Genehmigung vorzulegenden, von dem k. k. Armeeoberkommando || S. 10 PDF || zu erlassenden Verordnung über die Organisierung der Militärgerichtsbarkeit in der Militärgrenze in bezug auf das Bergwesen1. Die beabsichtigten Anordnungen sind mit Rücksicht auf die speziellen Verhältnisse der Militärgrenze analog jenen, welche für andere Kronländer in der gedachten Beziehung erlassen worden sind, und sollen vom 1. November 1853 anfangend bis zur definitiven Organisierung der Gerichtsbarkeit in der Militärgrenze ihre Geltung haben. Bis zum Erscheinen eines neuen Berggesetzes sollen die bisher im Bergwesen daselbst bestandenen Gesetze und Verordnungen in Wirksamkeit bleiben2. Die Ministerkonferenz fand gegen diesen Entwurf nichts zu erinnern3.

II. Sichtungsoperat über Revolutionäre bei den siebenbürgischen Kriegsgerichten

Der Minister des Inneren referierte hierauf über mehrere nachträgliche bei den siebenbürgischen Kriegsgerichten wegen Beteiligung an der Revolution der Jahre 1848 und 1849 verhandelten Straffälle bzw. über die diesfälligen Sichtungsoperate und Anträge der zur Überprüfung derselben bestehenden Ministerialkommission, welche nun mit den Ansichten des referierenden Ministers und der Ministerkonferenz zur Ah. Schlußfassung Sr. Majestät vorgelegt werden sollen4. Diese Fälle sind folgende:

Zakarjás Karl aus Teleki in Siebenbürgen gebürtig, reformierter Geistlicher (Pfarrer in Szörcse), wurde wegen Teilnahme am Hochverrate durch aufreizende, in den empörendsten Ausdrücken gehaltene Predigten vor und nach dem 14. April 1849, wegen Auszuges mit dem Landsturm etc. von dem Kriegsgerichte zur Entsetzung von der Pfarrerswürde, Vermögenskonfiskation und zum Tode durch den Strang verurteilt. Die Sichtungskommission in Hermannstadt trägt auf zwei bis vierjährigen, die gemischte Ministerialkommission auf vierjährigen Festungsarrest mit Aufrechthaltung der übrigen Bestimmungen des kriegsrechtlichen Urteils an. Der Minister des Inneren vereinigt sich mit diesem letzteren, den Strafbestimmungen bei anderen Geistlichen als strafbareren Individuen analogen Antrage, womit sich die Ministerkonferenz einverstanden erklärte; jedoch wäre nach seiner und der Konferenz Ansicht diesem an der Verzögerung dieser Angelegenheit unschuldigen Geistlichen die Untersuchungshaft in die Strafdauer einzurechnen5.

|| S. 11 PDF || Férenczi János und Székely János, Senatoren in Thorda, waren, der erstere Präses, der andere Beisitzer bei dem Blutgerichte in Thorda im Jahre 1849, unter welchen zwei der legitimen Regierung anhängliche Romanen hingerichtet worden sind. Sie werden wegen Teilnahme am Hochverrate zur Vermögenskonfiskation und zum Tode durch den Strang verurteilt. Die Sichtungskommission trägt für Férenczi auf vier- bis sechsjährigen, für Székely auf zwei- bis vierjährigen Festungsarrest und für beide auf Vermögenskonfiskation an. Die Ministerialkommission trägt bei Férenczi auf vierjährigen, bei Székely auf zweijährigen Festungsarrest mit Aufrechthaltung der Vermögenskonfiskation an. Der Minister des Inneren tritt diesem Antrage mit dem Beifügen bei, daß aus dem obigen Grunde auch hier die Untersuchungshaft in die Strafdauer eingerechnet werden dürfte, welcher Ansicht die Ministerkonferenz gleichfalls beistimmte.

Sipos Peter, pensionierter Silberhüttenverwalter, war Obmann einer zur Huldigung der Rebellenregierung abgesendeten Deputation und hat eine Glocke für die Zwecke der Rebellion gespendet. Er wurde zum Verluste der Pension, zur Vermögenskonfiskation und zum Tode durch den Strang verurteilt. Die Sichtungs- und die Ministerialkommission tragen auf zweijährigen Festungsarrest mit Aufrechthaltung der übrigen Bestimmungen an. Der referierende Minister des Inneren und die Ministerkonferenz traten diesem Antrage bei, jedoch wie oben mit Einrechnung des Untersuchungsarrestes in die Strafzeit.

Ungar Johann wurde wegen Beteiligung an der Tötung gefangener Romanen, wegen Teilnahme an dem Schreckenszuge gegen Kecze und Abnahme von 165 fr. eines Getöteten zum Tode durch den Strang und Ersatz der entwendeten 165 fr. verurteilt. Die Sichtungskommission beantragt eine zehn- bis zwölfjährige Schanzarbeitstrafe in Eisen nebst Ersatz des Entwendeten, die Ministerial­kommission eine zehnjährige Schanzarbeitstrafe in Eisen nebst Ersatz. Der Minister des Inneren und die Ministerkonferenz erklärten sich mit diesem letzteren Antrage einverstanden.

Jeney Jósef, Advokat, war Nationalgardehauptmann, als welcher er gegen den romanischen Landsturm ausrückte. Als Kommandant des nach ihm benannten Jägerkorps hat er sich an den Greueltaten dieses Korps wesentlich beteiligt. Er wurde wegen Teilnahme am Hochverrate zur Vermögenskonfiskation und zum Tode durch den Strang verurteilt. Die Sichtungskommission trägt auf zwölf- bis fünfzehnjährigen, die Ministerialkommission auf fünfzehnjährigen Festungsarrest, beide ohne Einrechnung der Untersuchungshaft und mit Aufrechthaltung der Vermögenskonfiskation an. Der Minister des Inneren und einverständlich mit ihm die Ministerkonferenz stimmen nebst Beibehaltung der Vermögenskonfiskation für einen fünfzehnjährigen Festungsarrest, jedoch mit Einrechnung der Untersuchungshaft, wodurch dessen Haft- und Strafdauer zusammen anderen gleich strafbaren Fällen mehr angenähert wird.

Johann Wolf und Szente László, während der Revolution Nationalgarden, wurden wegen Beteiligung an der Tötung gefangener Romanen, der erstere zu zweijähriger, der zweite zu fünfjähriger Schanzarbeit in Eisen und Vorbehalt der Ersatzansprüche der Angehörigen der Getöteten im Rechtswege verurteilt. Die Sichtungs-, dann die Ministerialkommission tragen auf Bestätigung des || S. 12 PDF || kriegsrechtlichen Urteils, jedoch mit Einrechnung der Untersuchungshaft an, mit welchem Antrage sich sowohl der referierende Minister als die Ministerkonferenz einverstanden erklärten.

Der Minister des Inneren besprach hierauf noch mehrere Fälle, bei welchen auf Ablassung von jeder weiteren Untersuchung angetragen wird. Diese Fälle sind: Die Teilnahme am Verheerungszuge der Gerend-Keresztúrer Nationalgarde gegen Kecze und im Zusammenhang damit als Repressalie der Rachezug der Romanen gegen Gerend-Keresztúr. Es ist keine Wahrscheinlichkeit der Erlangung von Beweisen über die einzelnen Beteiligungsakte. Übrigens hat der romanische Landsturm die Waffen zugunsten der rechtmäßigen Regierung ergriffen, weshalb auch das Kriegsrecht den letzteren eine hochverräterische Handlung nicht darstellenden Fall als in seiner Kompetenz nicht liegend erkannte. Báko Sándor wegen Erschießung eines romanischen Bettlers. Der Tatbestand läßt sich nicht erheben. Baron Jósika Paul, Gutsbesitzer, Karl Zudor und Csepp Moses, Grundbesitzer, wegen Beteiligung an einem Rachezug nach Hidas. Es findet sich kein Anhaltspunkt, gegen diese Individuen eine Spezialuntersuchung einzuleiten.

Szöcs Farkas und Eperjessi Ladislaus, beide Edelleute, wegen Beteiligung an Erschießung von Gefangenen. Beide sind flüchtig. Ihre revolutionäre Tätigkeit war nicht von der Art, daß dieselben als hervorragende Leiter und Unterstützer der Revolution anzusehen wären und daher der Ediktalprozeß gegen dieselben eingeleitet werden könnte.

Soos László wird der Teilnahme an der Tötung mehrerer Individuen beschuldigt, es läßt sich jedoch kein gesetzlicher Beweis hierüber herstellen.

Borsos János kommandierte auf höheren Befehl Soldaten bei Erschießung von vier Individuen.

In allen hier angeführten Fällen wird von dem Kriegsgerichte, dann von der Sichtungs- und der Ministerialkommission auf Ablassung von jeder weiteren Untersuchung angetragen, mit welchem Antrage sich der referierende Minister des Inneren und die Ministerkonferenz einverstanden erklärten6.

III. Aufhebung des Einfuhrzolls für Getreide im lombardisch-venezianischen Königreich

Der Minister des Inneren brachte weiter die in Anregung gekommene Frage wegen Aufhebung des Einfuhrszolles für Cerealien im lombardisch-venezianischen Königreiche zum Vortrage.

Im Monat August d. J. hat das lombardisch-venezianische Generalgouvernement infolge des Steigens der Getreidepreise die Ausfuhr der Cerealien verboten7. Die Wirkung dieser in staatsökonomischer Beziehung allerdings keineswegs zu billigenden Maßregel war eine nicht ungünstige, die Stimmung der Bevölkerung hat sich gehoben und die Aussicht in die Zukunft wurde beruhigter, die Preise der Cerealien sind jedoch nicht wesentlich gefallen. Da heuer die Trauben im lombardisch-venezianischen Königreiche mißraten sind und die Ernte des Maises sowie der übrigen Cerealien daselbst nur gering ausgefallen ist, so fand sich der || S. 13 PDF || Feldmarschall Graf Radetzky bestimmt, zur Beseitigung des zu besorgenden Mangels an den notwendigsten Lebensmitteln den Antrag zu stellen, durch Aufhebung des Einfuhrzolles auf Mais und Weizen die Einfuhr dieser Artikel zu begünstigen und so auf die Preisermäßigung derselben einzuwirken. Über die vom Finanzministerium dagegen erhobenen Einwendungen und Bedenken wurde der Generalgouverneur des lombardisch-venezianischen Königreiches, Feldmarschall Graf Radetzky, nochmals vernommen, welcher seinerseits darüber das Gutachten der Statthalter von Mailand und Venedig eingeholt hat. Beide Statthalter und der Generalgouverneur haben sich für die Aufhebung des Einfuhrzolles auf die erwähnten Cerealien ausgesprochen und bei diesem Anlasse für ihre Ansicht insbesondere hervorgehoben, daß mehrere Nachbarländer (Rom, Neapel, Toskana, Frankreich) mittlerweile den Einfuhrzoll auf Cerealien gleichfalls aufgehoben haben, wodurch eine gleiche Maßregel bei uns nur umso notwendiger und dringender erscheine. Das hierüber neuerdings um seine Wohlmeinung angegangene Finanzministerium bemerkte, daß durch die mittlerweile stattgefundenen Zwischenverhandlungen sowohl der Umfang des Territoriums, für welches jene Maßregel in Anwendung zu kommen hätte, als auch die Gegenstände, auf welche jene Zollaufhebung auszudehnen wäre, eine Modifikation dadurch erfahren haben, daß die im Zollverbande mit Österreich stehenden Herzogtümer Parma und Modena die Auflassung des Eingangszolles, und zwar nicht bloß bei Mais und Weizen, sondern auch bei Habera, wünschen8. Bei diesen Verhältnissen, und um der Approvisionierung und den Nahrungsverhältnissen der Bevölkerung die nötige Rücksicht angedeihen zu lassen, dann um zu verhüten, daß die großen in Venedig aufgehäuften Getreidevorräte nicht nach Frankreich ausgeführt, sondern der Bevölkerung des lombardisch-venezianischen Königreiches erhalten werden, erachtet nun das Finanzministerium, daß die Aufhebung des Eingangszolles auf Mais, Weizen und Haber nicht nur für das lombardisch-venezianische Königreich, sondern für das ganze Gebiet des italienischen Zollvereines mit der Beschränkung der Frist bis zu Ende des laufenden Solarjahres zu verfügen und hiernach das Nötige an den Generalgouverneur des lombardisch-venezianischen Königreiches etc. zu erlassen wäre.

Der Minister des Inneren, hiermit vollkommen einverstanden, beabsichtigt, nun in diesem Sinne den au. Vortrag an Se. Majestät zu erstatten und die Ah. Bewilligung der gedachten Maßregel zu bevorworten.

Nach Herablangung der Ah. Entschließung wird der Generalgouverneur Feldmarschall Graf Radetzky vernommen werden, ob nicht bereits der Zeitpunkt gekommen sei, das von ihm verfügte, in nationalökonomischer Beziehung nicht || S. 14 PDF || wohl zu rechtfertigende Ausfuhrverbot von Cerealien zurücknehmen zu können. Die Ministerkonferenz erklärte sich mit diesen Anträgen einverstanden.

IV. Statuten und Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft

Der Minister des Inneren referierte über die von ihm au. der Genehmigung Sr. Majestät zu unterziehenden Statuten samt Geschäftsordnung für die Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft und brachte sofort drei Punkte zur Beratung, worüber unter den Abgeordneten der beteiligten Ministerien und der Obersten Polizeibehörde im kommissionellen Wege keine Einigung erzielt werden konnte9.

a) Es wurde von den Abgeordneten der Ministerien des Inneren und des Handels beantragt, daß die näheren Bedingungen der Wechselescomptierung aus der Geschäftsordnung § 8 in die Statuten § 15 aufgenommen würden, damit die um Escomptierung sich bewerbenden Parteien alle diese Bedingungen überblicken können. Die Abgeordneten der Ministerien der Justiz und der Finanzen, dann der Polizei hatten dagegen die Aufnahme dieser Bestimmungen in die Statuten für entbehrlich gefunden, da sie nichts wesentlich Statutarisches enthalten. Der Finanzminister erklärte hierüber bei der Konferenzberatung, er müsse sich dagegen verwahren, daß die fraglichen, ihrer Natur nach wandelbaren Bestimmungen aus der Geschäftsordnung in die Statuten übertragen würden, weil dann zu jeder in der Folge oft dringend notwendig werdenden Modifikation dieser Bestimmungen erst die Ah. Genehmigung eingeholt werden müßte, was stets mit Zeitverlust verbunden ist.

Bei diesem Umstande waren alle Minister mit dem weiteren Antrage des Ministers des Inneren einverstanden, daß in den § 15 der Statuten die Seite 16 des Vortrags formulierte Hinweisung auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung aufgenommen werde, welche zur Orientierung der Parteien über die Bedingungen der Wechselescomptierung völlig genügt.

b) Der § 13 des Geschäftsordnungsentwurfes verfügt unter 4., daß die Bemessung der Gebühren der Aufbewahrung, Assekuranz, Übernahme und Erfolglassung von zu verpfändenden Waren durch den Verwaltungsrat bestimmt werden solle. Die Abgeordneten der Ministerien des Handels und der Justiz hätten nun gewünscht, daß der Betrag dieser Gebühren schon in der Geschäftsordnung festgestellt werde, um die Kreditnehmer vor Willkür und Überhaltung durch überspannte Tarife zu schützen. Die Abgeordneten der Ministerien des Inneren und der Finanzen, dann der Obersten Polizeibehörde erklärten aber eine solche vorläufige Feststellung dermal, wo es an den erforderlichen Anhaltspunkten und || S. 15 PDF || Erfahrungen noch völlig gebricht, für äußerst schwierig und, da die Gesellschaft keine monopolistische Stellung einnimmt, auch keineswegs für notwendig.

Dieser Meinung traten sämtliche Konferenzglieder bei.

c) Der § 14 des Geschäftsordnungsentwurfes enthält die Bestimmung, daß nach geschehener Zahlung des escomptierten Wechsels die zur Deckung gegebene Ware „gegen Beibringung der Konsignation über ihre Depositierung an den betreffenden Kreditinhaber oder dessen legitimierten Bevollmächtigten zu erfolgen sei“. Die Repräsentanten der Justiz und der Finanzen beantragten nach dem Worte „Bevollmächtigten“ noch den Zusatz „oder Rechtsnehmer“, dann die Weglassung des Schlußsatzes „die Zession oder Verpfändung etc.“. Die Abgeordneten der Ministerien des Inneren und des Handels, dann der Obersten Polizeibehörde beantragten dagegen, daß analog mit § 18 der Geschäftsordnung nach geschehener Befriedigung der Gesellschaft die Ware jedem Überbringer der Konsignation (folglich nicht bloß dem Kreditinhaber oder dessen legitimierten Rechtsnehmer etc.) erfolgt werde. In Erwägung der Bedenken, welche dagegen obwalten, mit den Konsignationen ein Recht au porteur zum Bezug der Waren zu verbinden, erklärten sich bei der Konferenzberatung die Minister der Justiz und der Finanzen mit der von ihren Repräsentanten vorgeschlagenen Textierung des § 14 einverstanden, und auch der Minister des Inneren gab (unter Zurücknahme des im au. Vortrage de dato 15. Oktober 1853 zu diesem Punkte von ihm gestellten abweichenden Antrages) derselben Textierung seine Zustimmung.

Hiemit waren die bezüglich der Geschäftsordnung für die Escompte-Gesellschaft bestandenen Differenzen unter den Ministerien behoben, und der Finanzminister glaubte schließlich nur erwähnen zu sollen, daß es unter den dermaligen Verhältnissen des Geldmarktes im höchsten Grade wünschenwert sei, das Institut der Escompte-Gesellschaft durch die Ah. Genehmigung der vorliegenden Satzungen des Vereines baldmöglichst ins Leben treten zu sehen, damit die dermal bei der Nationalbank vorläufig eingezahlten und dem Verkehr entzogenen Millionen des Vereinskapitals nunmehr der Industrie und dem Handel, welche dieselben so notwendig bedürfen, zugute kommen und wieder in Umlauf gebracht werden. Jeder Tag Verzug sei ein großer Verlust10.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 26. Oktober 1853.