Nr. 155 Ministerkonferenz, Wien, 30. August 1853 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 1. 9.), Bach 3. 9., Kempen 4. 9., Bamberg; abw.abwesend K. Krauß, Thun.
MRZ. – KZ. 3443 –
- I. Organisierung der Bezirksämter in Görz, Gradiska und Istrien
- II. Organisierung der Bezirksämter in Tirol und Vorarlberg
- III. Organisierung der Kreisbehörden in Böhmen
- IV. Organisierung der Kreisbehörden in Dalmatien
- V. Organisierung der Bezirksämter in Dalmatien
- VI. Organisierung der Bezirksämter in Mähren
- VII. Organisierung der Bezirksämter in der serbischen Woiwodschaft und im Banat
- VIII. Personal- und Besoldungsstand der Landesregierung in der Bukowina
- IX. Organisierung der siebenbürgischen Kreisbehörden
- X. Behandlung der Linzer Strafhausbeamten Ignaz Sadleder und Joseph Klimpert
- XI. Mitteilung der Ah. Entschließungen an die beteiligten Ministerien und obersten Verwaltungsbehörden
- XII. Einfluß der Finanzverwaltung bei Bemessung der von anderen Ministerien bewilligten Remunerationen und Aushilfen
- XIII. Kundmachung der Gesetze und Verordnungen in der Militärgrenze
Protokoll der am 30. August 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein. Der Minister des Inneren referierte über die von ihm mit dem Finanzminister und dem Stellvertreter des Justizministers sorgfältig geprüften und vereinbarten Anträge.
I. Organisierung der Bezirksämter in Görz, Gradiska und Istrien
Zur Organisierung der Bezirksämter in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska und in der Markgrafschaft Istrien.
Diesen Anträgen zufolge soll Istrien durchgehends die jetzige Bezirkseinteilung mit der einzigen Abänderung beibehalten, daß der Bezirk Pola, wo sich ein Kriegshafen und der Sitz mehrerer militärischer Etablissements befinden, wieder errichtet und zwei Gemeinden aus dem Bezirke Albona jenem von Volosca zugeteilt werden. Es hätten demnach in Istrien künftig 16 Bezirke zu bestehen, und, da die Justiz im Rovignoer Bezirke von dem Kreisgerichte verwaltet werden soll, wären 15 gemischte und ein politisches Bezirksamt zu bestellen. Die Bezirksämter in Istrien sollen, das neue Bezirksamt in Pola ausgenommen, überall dort ihren Sitz haben, wo sich jetzt ein Bezirksgericht und [ein] Steueramt befinden1. Im Görzer Kreise sollen, nebst dem Magistrate der Stadt und dem politischen Bezirksamte der Umgebung von Görz, 11 gemischte Bezirksämter im wesentlichen mit ihren gegenwärtigen Standorten bestehen. Der Personal- und Besoldungsstand ist nach den allgemeinen Grundsätzen ausgemittelt worden.
|| S. 298 PDF || Für Istrien und Görz sollen demnach 28 Vorsteher (26 gemischte und 2 politische, diese zu Rovigno und Görz), 29 Adjunkte, 31 Aktuare, 76 Kanzlisten, 31 Amtsdiener und 43 Gehilfen bestellt werden, welches Personale einen Aufwand von 111.238 f. erfordern würde. Die Adjuten für Auskultanten und Konzeptspraktikanten und das Diurnenpauschale sollen nachträglich bestimmt werden.
Die Konferenz fand gegen diese Anträge nichts zu erinnern2.
II. Organisierung der Bezirksämter in Tirol und Vorarlberg
Zur Organisierung der Bezirksämter für Tirol und Vorarlberg.
Tirol und Vorarlberg sollen hiernach in 71 Bezirke eingeteilt werden, und mit Ausnahme der Vereinigung des aufzulassenden Bezirkes Val di Ledro mit Riva soll in der Abgrenzung der dermaligen Gerichts- und Steuerbezirke sowie in der Bestimmung der Standorte der Bezirksämter keine Veränderung eintreten. In Innsbruck, Botzen, Trient, Roveredo und Feldkireh, wo Gerichtshöfe aufgestellt werden, sind für die betreffenden Bezirke nur politische Bezirksämter erforderlich. Nach dem Antrage der Minister des Inneren und der Finanzen wären daher für Tirol und Vorarlberg 66 gemischte und 5 politische Bezirksämter aufzustellen, während das Justizministerium auch für den ausgedehnten Bezirk Cles eine abgesonderte Justiz- und politische Verwaltung für notwendig hält. Nach dem ersteren Antrage wären für Tirol und Vorarlberg 71 Bezirksvorsteher, 70 Aktuare, 89 Adjunkte, 188 Kanzlisten, 81 Amtsdiener und 106 Gehilfen, nach dem Antrage des Justizministeriums dagegen, wenn Cles mit einem Bezirksgerichte und einern politischen Amte ausgestattet würde, 72 Vorsteher, 71 Aktuare, 88 Adjunkte, 190 Kanzlisten, 81 Amtsdiener und 106 Gehilfen erforderlich, und die Kosten dieses letzteren Antrages von 284.562 f. würden sich gegen den Antrag der Minister des Inneren und der Finanzen von 282.096 f. um 2466 f. höher stellen.
Dieser alternative Antrag wird der Ah. Schlußfassung Sr. Majestät ehrfurchtsvoll anheimgestellt3.
III. Organisierung der Kreisbehörden in Böhmen
Zur Organisierung der Kreisbehörden im Königreiche Böhmen.
Böhmen war bis zum Jahre 1850 in 16 Kreise eingeteilt. Im Jahre 1850 erhielt es die Einteilung in 7 Kreise und 13 Landesgerichtssprengel4. Für die Zukunft soll es nach dem übereinstimmenden Antrage der Organisierungskommission und der genannten drei Ministerien in 13 Kreise eingeteilt werden5. Die um Prag liegenden ehemaligen Kreise KauEm, Rakonitz und Beraun sollen in einen Kreis, den Prager, vereinigt werden, und mit Ausnahme des Klattauer Kreises, der nach Pilsen zugewiesen wird, erhalten alle übrigen Kreise Böhmens ihre Wiederherstellung. Prag als Landeshauptstadt würde unmittelbar der Statthalterei unterstehen. Die Sitze der künftigen Kreise wären: Prag, Budweis, Tabor, Časlau, Chrudim, Königgrätz, Jičin, Jungbunzlau, Leitmeritz, Saaz, Eger, Pilsen und Pisek. Der Personalstand für diese Kreisämter würde aus 13 Kreishauptleuten, 13 Kommissären erster Klasse, 33 Kommissären zweiter und dritter Klasse, 15 adjutierten Konzeptspraktikanten (vorbehaltlich der definitiven Bestimmung ihrer Zahl), 13 Kreisärzten, 13 Registranten, 46 Kanzlisten, 26 Amtsdienern und 14 Gehilfen zu bestehen haben. Für die Kreishauptleute wird ohne Unterschied eine Besoldung von 2500 f. in Antrag gebracht, welche sie auch früher genossen haben. Die Besoldungen für die übrigen Beamten entsprechen dem Schema. Die Gesamtauslage für dieses Personale würde sich auf 138.624 f. belaufen und erscheint gegen den Antrag der Organisierungskommission um 27.950 f. geringer.
Die Ministerkonferenz fand gegen diese Anträge nichts zu erinnern6.
IV. Organisierung der Kreisbehörden in Dalmatien
Zur Organisierung der Kreisbehörden in Dalmatien.
Das Königreich Dalmatien soll hiernach in vier Kreise: Zara, Spalato, Ragusa und Cattaro eingeteilt werden und der Personalstand dieser vier Kreisämter aus vier Kreishauptmännern, vier Kreiskornmissären erster und fünf Kreiskornmissären zweiter und dritter Klasse, einem Grenzkommissär, vier Kreisärzten, vier Sekretären, fünf Registranten (von diesen einer für das historisch und staatsrechtlich wichtige und sehr ausgedehnte Ragusaner Archiv), neun Kanzlisten, sechs Amtsdienern und vier Gehilfen bestehen. Der Besoldungsstand dieses Personals würde im ganzen 38.064 f. betragen.
Diese Anträge gaben der Ministerkonferenz zu keiner Erinnerung Anlaß7.
V. Organisierung der Bezirksämter in Dalmatien
Über die Bezirkseinteilung von Dalmatien und über die künftige Einrichtung der dortigen Bezirksämter.
Dalmatien, welches gegenwärtig in 28 Prätursbezirke abgeteilt ist, von denen 24 von gemischten und 4 (Zara, Spalato, Ragusa und Cattaro) von politischen Präturen verwaltet werden, soll künftig aus 31 Bezirken bestehen, nachdem allseitig die Errichtung dreier neuer Präturen zu Kistanje, Vergorac und Risano als notwendig erkannt worden ist. Die Standorte der künftigen Präturen – abgesehen von den neuen Amtsorten Kistanje, Vergorac und Risano – sollen im ganzen die dermaligen sein, nur soll der Sitz der Behörde von Fortopus von da nach Metcovich verlegt werden. In diesen 31 Bezirken wären nach der Ansicht der Minister des Inneren und der Finanzen 27 gemischte und 4 politische Bezirksämter (Präturen) zu bestellen, während das Justizministerium (nebst Zara, Spalato, Ragusa und Cattaro) auch in Sebenico neben einer politischen Prätur ein besonderes Bezirksgericht errichtet zu sehen wünscht. Nach dem ersteren Antrage würde der Personalstand aus 31 Prätoren, 20 Adjunkten, 25 Aktuaren, 63 Kanzlisten, 32 Amtsdienern und 36 Gehilfen bestehen und eine Auslage von 96.776 f. verursachen. Nach dem Antrage des Justizministeriums müßten zu dem obigen Personale noch ein Prätor, 2 Kanzlisten und 1 Gehilfe hinzukommen, was die obige Auslage um 2066 f. vermehren würde.
Diese Anträge werden Sr. Majestät in einer Alternative zur Ah. Schlußfassung vorgelegt8.
VI. Organisierung der Bezirksämter in Mähren
Über die Organisierung der Bezirksämter in der Markgrafschaft Mähren.
Nach diesem Antrage sollen in dem Kronlande Mähren die dermaligen 76 Bezirke auch künftighin fortbestehen. Mit Ausnahme der Bezirke Brünn, Olmütz, Znaim, Iglau, [Ungarisch-] Hradisch und Neutitschein, wo Gerichtshöfe ihren Sitz haben, sollen sonst überall gemischte Bezirksämter, daher 6 politische und 70 gemischte Bezirksämter, errichtet werden. Als Amtsorte der Bezirksämter werden die jetzigen Amtssitze der Bezirksgerichte und Steuerämter in Antrag gebracht. Der Personalstand für diese 76 Bezirksämter hätte zu bestehen: aus 76 Vorstehern, 104 Adjunkten, 121 Aktuaren, 44 Grundbuchsführern, 229 Kanzlisten, 95 Amtsdienern und 123 Gehilfen, und der Kostenaufwand für dieses Personale würde im ganzen 376.068 f. betragen.
Gegen diese Anträge wurde nichts zu erinnern gefunden9.
VII. Organisierung der Bezirksämter in der serbischen Woiwodschaft und im Banat
Über die Organisierung der Bezirksämter in der serbischen Woiwodschaft und im Banate.
Dieses Land soll in 29 Bezirke mit den von der Organisierungskommission angetragenen Abgrenzungen und Standorten der Bezirksämter eingeteilt werden. Von diesen Bezirksämtern sollen 24 gemischte und 5 politische Ämter sein; diese letzteren in den fünf Kreishauptstädten: Temesvar, Lugos, [Groß-]Becskerek, Neusatz und Zombor, wo sich Gerichtshöfe befinden. Der Personalstand dieser Bezirksämter wird mit 29 Vorstehern, 43 Adjunkten, 58 Aktuaren, 100 Kanzlisten, 42 Amtsdienern und 58 Gehilfen und der Besoldungsstand im ganzen mit 149.578 f. angetragen, wogegen sich keine Erinnerung ergab10.
VIII. Personal- und Besoldungsstand der Landesregierung in der Bukowina
über die Systemisierung des Personal- und Besoldungsstandes der Landesregierung für die Bukowina.
Die Ministerkommission11 einigte sich über folgenden Personal- und Besoldungsstand der Landesregierung in Czernowitz: ein Landespräsident mit 5000 f. Gehalt und 2000 f. Funktionszulage; ein Statthaltereirat mit 2500 f. Gehalt; zwei Landesräte, einer mit 2000 f., der andere mit 1800 f. Gehalt; zwei Sekretäre, einer mit 1400 f. und einer mit 1200 f. Gehalt; fünf Konzipisten, zwei mit 800 f. und drei mit 700 f. Gehalt; vier Konzeptspraktikanten mit einem Adjutum von 300 f. jährlich. Hiernach würde das Konzeptspersonale der Landesregierung für die Bukowina aus 15 Individuen bestehen. Einer der fünf Konzipisten würde den Dienst eines Translators zu versehen haben. Die Kultus- und Unterrichts-, dann die Sanitätsangelegenheiten sind bei den obigen Anträgen nicht berücksichtigt worden und werden einer besonderen Verhandlung vorbehalten12. Für den Manipulationsdienst: ein Direktor mit 1000 f. Gehalt; ein Adjunkt mit 800 f. Gehalt; fünf Offiziale, einer mit 700 f., zwei mit 600 f. und zwei mit 500 f. Gehalt; drei Akzessisten, einer mit 400 f. und zwei mit 350 f. Gehalt; Dienerschaft: ein Türhüter mit 400 f. Gehalt; drei Kanzleidiener, einer mit 300 f. und zwei mit 250 f.; zwei Dienersgehilfen mit 216 f. jeder und ein Portier gleichfalls mit 216 f. Gehalt. Die Kanzleidiener und der Portier haben nebstbei die Ämtskleidung in natura zu erhalten. Der Kostenaufwand für dieses Personale würde hiernach 28.448 f. und mit Hinzurechnung des Pauschales auf Kanzleierfordernisse per 3000 f. zusammen 31.448 f. betragen. Dieser Aufwand stellt sich gegen || S. 302 PDF || die Anträge des Landespräsidenten um 10.700 f. und gegen jene des Statthalters von Galizien um 9500 f. geringer dar.
Gegen diese Anträge fand die Konferenz nichts zu erinnern13.
IX. Organisierung der siebenbürgischen Kreisbehörden
Über die Einteilung des Großfürstentums Siebenbürgen in Kreise und die Organisierung der dortigen Kreisbehörden.
Das Ministerkomitee einigte sich in dem Antrage, in dem Lande Siebenbürgen 10 Kreisbehörden zu errichten, mit den Amtssitzen in Hermannstadt, Broos, Klausenburg, Bistritz, Maros-Vasarhely, Kronstadt, Udvarhely, Karlsburg, Dees und Szilagy-Somlyo. Sollten sich in den letzten vier Städten namhafte Schwierigkeiten bezüglich der Unterbringung der Kreisbehörden ergeben, so könnten auch andere Standorte ausgemittelt werden, wozu sich für den erwähnten Fall die Ag. Ermächtigung erbeten wird. Der Personal- und Besoldungsstand für die gedachten 10 Kreisbehörden wird in folgender Art angetragen: 10 Kreishauptmänner, 2 mit 2500 f. Gehalt und 800 f. Funktionszulage (diese in Hermannstadt und Klausenburg) und 8 mit 2500 f. Gehalt und 500 f. Funktionszulage ; 10 Kreiskommissäre erster Klasse, 5 mit 1400 f. und 5 mit 1200 f. Gehalt; 11 Kreiskommissäre zweiter Klasse mit 900 f. und 11 Kreiskommissäre dritter Klasse mit 800 f. Gehalt; 10 Kreisärzte mit 600 f. Gehalt; 10 Konzeptspraktikanten mit 300 f. Adjutum; 10 Sekretäre, 5 mit 700 f. und 5 mit 600 f. Gehalt; 10 Registranten mit je 500 f. Gehalt; 32 Kanzlisten, 16 mit 400 f. und 16 mit 350 f. Gehalt; 20 Amtsdiener, 10 mit 250 f. und 10 mit 200 f., und 10 Gehilfen mit je 216 f. Gehalt. Die Gesamtauslage für die 10 Kreisbehörden würde sich mit Einrechnung der Funktionszulagen per 5600 f. und der Reisepauschalien per 5400 f., ohne Quartiergelder, Mietzinse, Amtskleidung der Dienerschaft und Kanzleipauschale, auf 106.860 f. belaufen.
Gegen diese Anträge wurde nichts zu erinnern gefunden14.
X. Behandlung der Linzer Strafhausbeamten Ignaz Sadleder und Joseph Klimpert
Der Minister des Inneren brachte hierauf noch die zwischen ihm und dem Finanzministerium sich ergebene und in seinem au. Vortrage vom 25. Juli 1853, MCZ. 2488, KZ. 3072, umständlich dargestellte Meinungsdifferenz bezüglich der Behandlung des gewesenen Strafhausverwalters zu Linz Ignaz Sadleder und des dortigen Adjunkten Joseph Klimpert zum Vortrage. Da sich diese Differenz durch den Beitritt des Ministers des Inneren zu der Ansicht des Finanzministeriums, welche auch der Finanzminister persönlich unterstützte, behoben hat, so wird der von dem Minister des Inneren vorgelegte Resolutionsentwurf nach dem Antrage des Finanzministeriums modifiziert.
XI. Mitteilung der Ah. Entschließungen an die beteiligten Ministerien und obersten Verwaltungsbehörden
Der Finanzminister Ritter v. Baumgartner teilte der Konferenz mit, daß sein wegen Mitteilung der Ah. Entschließungen an die bei denselben beteiligten Ministerien und obersten Verwaltungsbehörden erstatteter au. Vortrag vom 31. Mai 1853, KZ. 2294, MCZ. 1825, mit dem Ah. Auftrage an ihn zurückgelangt sei, über den angeregten Gegenstand noch vorläufig eine Konferenzialberatung zu bewirken, zu welcher auch der Chef der Obersten Polizeibehörde und ein Vertreter des Armeeoberkommandos beizuziehen und wobei insbesondere auch in Erwägung zu nehmen sei, ob und unter welchen Modalitäten in den Fällen, wo die Mitteilung der resolvierten Originalvorträge an die beteiligten Ministerien etc. zur Vereinfachung des Dienstes oder aus anderen Gründen nicht entsprechend gefunden werden sollte, eine andere Art der Eröffnung zu bestimmen sein dürfte.
Der Finanzminister bemerkte, daß schon die Kaiserin Maria Theresia mit Ah. Kabinettsschreiben vom 31. Juli 1762 erklärt habe, daß die kaiserlichen Entschließungen, welche verschiedene HofsteIlen betreffen, in der Regel nur an eine derselben erlassen werden würden, welche sofort den anderen die Ah. Resolution in originali mitzuteilen hat. Diese Ah. Vorschrift sei mit Ah. Entschließung vom 16. Mai 1846 erneuert und als Regel mit dem Beisatze bezeichnet worden, daß, wenn die Mitteilung der Präsidialvorträge oder Ah. Handschreiben wesentlichen Bedenken unterliegen sollte, entweder diese Akten in der Urschrift, aber verschlossen, dem Vorstande der beteiligten HofsteIle zu übersenden oder Allerhöchstenorts die Bitte zu stellen wäre, daß an die HofsteIle, die und soweit es sie betrifft, ein unmittelbarer Ah. Befehl erlassen werden wolle15 Nach dieser Norm, bemerkte der Finanzminister weiter, sei sich seither mit einigen in der neuesten Zeit vorgekommenen Ausnahmen benommen worden. Da die Hofstellen (Ministerien) voneinander nicht einfache Intimationen der Ah. Befehle, sondern diese unmittelbar von Sr. Majestät zu empfangen haben, was nur durch die Mitteilung der Urschrift als unmittelbar geschehen angesehen werden könne, und dem Finanzminister daran liegen müßte, in allen auf Geldsachen Bezug habenden Ah. Anordnungen genau unterrichtet zu sein, wie weit der Ah. Befehl gehe, was aus den oft sehr kurzen Ah. Entschließungen allein nicht entnommen werden könne und erst aus der Einsicht des Vortrages das zu Verfügende in bezug auf Maß und Weise klargestellt werde, so meinte der Finanzminister, daß nach den oberwähnten Ah. Entschließungen als Regel anzunehmen wäre, daß alle Vorträge, welche auf Geldanweisungen Bezug haben, dem Finanzministerium in originali mitgeteilt werden. Fände der Vortragserstatter Gründe, von dieser Regel abzugehen, || S. 304 PDF || dann wäre die Bitte um Erlassung eines unmittelbaren Ah. Auftrages durch ein Ah. Kabinettsschreiben oder durch eine Abschrift der Ah. Entschließung, welche aber zu diesem Ende so ausführlich entworfen sein müßte, daß daraus das zu Verfügende klar entnommen werden könnte, an Se. Majestät zu stellen. Auch bliebe es den Ministern und den Chefs der obersten Verwaltungsbehörden überlassen zu beurteilen, ob sie den Ah. resolvierten Vortrag an das Finanzministerium oder an den Finanzminister unter Siegel und zur eigenen Eröffnung mitteilen wollen. Auf solche Weise, meint der Finanzminister, würde allen billigen Rücksichten Rechnung getragen. Dem Minister des Inneren schiene es nicht notwendig, sich eine neue Ah. Entschließung darüber zu erbitten, da nichts anderes angeordnet werden soll, als was schon besteht, und die oberwähnten Ah. Bestimmungen allgemein für alle koordinierten Hofbehörden (Ministerien), folglich auch bezüglich des Finanzministeriums, Geltung haben.
Nach längerer Diskussion über den Gegenstand der Frage einigte man sich zuletzt, auch mit Zustimmung des Finanzministers, in der Ansicht, daß als Regel gelten solle, die Ah. Resolutionen oder Kabinettsschreiben über au. Vorträge an die koordinierten Behörden in originali mitzuteilen, wenn nicht die Erlassung eines unmittelbaren Ah. Auftrages oder die Mitteilung einer von der Kabinettskanzlei beglaubigten Abschrift der Ah. Verfügung erbeten aund von Sr. Majestät verfügta worden ist. Die Mitteilung an die Person des Finanzministers und unter Siegel bleibe dem Ermessen der Minister und der Chefs der Obersten Verwaltungsbehörden ebenso überlassen, wie eine solche Mitteilung an alle Chefs der koordinierten Hofbehörden statthaben kann. Der Finanzminister wird in diesem Sinne den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten16.
XII. Einfluß der Finanzverwaltung bei Bemessung der von anderen Ministerien bewilligten Remunerationen und Aushilfen
Der Finanzminister referierte weiter über den Einfluß, den die Finanzverwaltung bei Bemessung der von anderen Ministerien aus dem Kameralfonds bewilligten Remunerationen und Aushilfen zu nehmen hätte, worüber sich zwischen ihm und den Ministern des Inneren und der Justiz eine Verschiedenheit der Ansichten ergab.
Nach dem § 3 des allgemeinen Wirkungskreises der Ministerien, lit. f und g, können nämlich die Minister Belohnungen, Remunerationen und Aushilfen an Beamte bis zum Betrage von 500 f. Konventionsmünze und an die Diener bis zum Betrage von 80 f. bewilligen, welcher Betrag jedoch auch bei einer mehrmaligen Beteilung || S. 305 PDF || einer und derselben Person innerhalb einer Jahresfrist nicht überschritten werden darf, mit strenger Beobachtung der in den bestehenden Vorschriften festgesetzten Bedingungen. Der § 10, lit. c, eben dieses Wirkungskreises bestimmt, daß bei allen Anträgen auf Pensionen, Gnadengaben, Erziehungsbeiträge oder sonstige derlei Bezüge, falls diese Anträge auf eine günstigere Behandlung als die normalmäßige gerichtet sind, oder in den Fällen, wo der ziffernrnäßige Betrag der Gebühr in den Vorschriften nicht festgesetzt erscheint, mit dem Finanzministerium Rücksprache zu pflegen sei17. Diese Bestimmungen des allgemeinen Wirkungskreises der Ministerien werden nun verschieden ausgelegt. Das Finanzministerium meint, daß, da bei den Belohnungen, Remunerationen und Aushilfen der ziffernmäßige Betrag in den Vorschriften nicht festgesetzt erscheint, dasselbe, wie es auch früher der Fall war, bei der Bewilligung der Belohnungen etc. bezüglich der Bestimmung des Betrages eine Ingerenz zu üben hätte, welche ihm aber von den Ministern des Inneren und der Justiz nach dem Wortlaute des § 3, lit. f und g, bestritten wird. Es wird diesfalls bemerkt, daß Remunerationen, Aushilfen etc. eine stehende Rubrik der Präliminarien bilden; daß der § 3, lit. f und g, deutlich bestimme, wie weit die Ministerien zu gehen befugt sind; daß erst dann, wenn die präliminierte Summe überschritten würde, mit dem Finanzministerium Rücksprache zu pflegen wäre; daß im § 10, welcher die Fälle benennt, in welchen mit dem Finanzministerium das Einvernehmen zu pflegen ist, des § 3, lit. f und g, keine Erwähnung geschieht; daß die Statthalter und Oberlandesgerichtspräsidenten das Befugnis haben, bis zu gewissen Beträgen Belohnungen und Remunerationen ohne Rücksprache mit der Finanzlandesdirektion zu bewilligen, und die Befugnisse der Zentralbehörden nicht wohl geringer sein können als jene der Landesbehörden etc.
Bei der darüber gepflogenen Diskussion bemerkte der vorsitzende Minister des Äußern , daß ihm die Bestimmungen des § 3, lit. f und g, dann des § 10, lit. c, so klar und deutlich zu sein scheinen, daß die von dem Finanzministerium beabsichtigte Ah. Lösung des Widerspruches dieser Bestimmungen, welcher nicht vorhanden ist, entfallen dürfte. Der § 3, lit. f und g, bestimme deutlich, bis zu welchem Betrage die Ministerien gehen dürfen, und die Bewilligung der Remunerationen, Aushilfen etc. innerhalb des festgesetzten Betrages dürfte wohl ohne Anstand ihrem Ermessen überlassen bleiben. Der § 10, welcher mit dem Finanzministerium in gewissen Fällen die Rücksprache zu pflegen anordnet, erwähne des § 3, lit. f und g, nicht, und die im § 10, lit. c, vorkommende Bestimmung beziehe sich nur auf die dort erwähnten Pensionen, Gnadengaben, Erziehungsbeiträge oder auf Fälle, wo der ziffernmäßige Betrag der Gebühr nicht festgesetzt erscheint, Belohnungen, Remunerationen und Aushilfen aber nicht unter die Rubrik „Gebühr“ subsumiert werden können.
Dieser Ansicht schlossen sich alle übrigen Stimmführer der Konferenz an, und auch der Finanzminister glaubte, ihr nicht entgegentreten und noch weiter auf seiner oberwähnten Meinung verharren zu sollen.
XIII. Kundmachung der Gesetze und Verordnungen in der Militärgrenze
Der Generaladjutant Sr. Majestät GM. Bamberg teilte schließlich der Konferenz den Inhalt der kaiserlichen Verordnung mit, welche die Art und Weise der Kundmachung der Gesetze und Verordnungen in der k. k. Militärgrenze bestimmt18 .
Wien, am 1. September 1853. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 8. September 1853.