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Nr. 153 Ministerkonferenz, Wien, 30. Juli, 2., 6., 9., 13. u. 16. August 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr (30. 1., 6. und 13. 8.), Wacek (2.,9. und 16. 8.); VS. Buol-Schauenstein; BdE. (Buol 17. 8.), Bach 30.8., Baumgartner, Bamberg.

MRZ. – KZ. 3442 –

[Tagesordnungspunkte]

Protokoll der am 30. Juli, 2., 6., 9., 13. und 16. August 1853 zu Wien abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Entwurf eines Berggesetzes

[30. Juli 1853]

[anw. Buol, Bach, Baumgartner, Bamberg, Thun; abw. K. Krauß]

Gegenstand der Beratung war der vom Finanzminister vorgelegte Entwurf eines allgemeinen Berggesetzes, wirksam für alle Kronländer mit Einschluß der Militärgrenze1. Mit Übergehung des Kundmachungspatents, dessen Würdigung dem Schlusse der Beratung über den materiellen Teil des Gesetzes vorbehalten bleibt, begann der Finanzminister mit der Vorlesung des letzteren von § 1 und schritt damit bis zum III. Hauptstück (§ 41) vor. Hierbei ergaben sich nachstehende Bemerkungen:

Zum § 6 gab der Minister des Inneren zu erwägen, ob es nicht angemessener wäre, die Befugnis zur Erteilung von Bergwerkskonzessionen wie früher den politischen Behörden einzuräumen, weil die technischen Montanbehörden, zugleich mit der Leitung der ärarischen Werker betraut, sohin selbst Konkurrenten der Privatgewerken2 sind, also vielleicht nicht mit der nötigen Unbefangenheit vorgehen dürften, wenn das Verleihungsrecht an ihre Mitkonkurrenten ausschließlich in ihre Hände gelegt wird. Der Finanzminister erwiderte: || S. 281 PDF || Vor allem müsse der Unterschied zwischen den hier in Rede stehenden Konzessionen und den gewöhnlichen Gewerbskonzessionen ins Auge gefaßt werden. Beim Bergwesen handelt es sich nämlich um ein Regale, ein dem Landesfürsten vorbehaltenes Recht, und nach § 3 um vorbehaltene Mineralien, deren Aufsuchung und Gewinnung in der Regel nur dem Landesfürsten zusteht. Bloß ausnahmsweise wird auch Privaten das Recht zugestanden, die gleichen Mineralien aufzusuchen. Unter welchen Bedingungen und Vorsichten eine solche ausnahmsweise Konzession erteilt werden darf, ist, wie der Verfolg des Gesetzes zeigt, auf das bestimmteste dergestalt festgesetzt, daß eine Parteilichkeit oder ein Übergriff von Seite der zur Verleihung der Bewilligung berufenen Montanbehörden kaum zu besorgen wäre. Technische Kenntnisse von Seite desjenigen, der die Ansprüche von Bergwerkskonzessionswerbern zu prüfen hat, werden wohl nie entbehrt werden können; wollte man also den politischen Behörden die Konzessionserteilung überlassen, so würde bei denselben zu diesem Behufe ein montanistisch gebildeter Beamter angestellt werden müssen, und die Maßregel würde zu nichts als zu einer Personalvermehrung bei den politischen Behörden führen. Darum glaubte der Finanzminister, daß die Anordnung des § 6 beizubehalten wäre3. Nach dieser Erklärung bestand der Minister des Inneren nicht weiter auf seiner Einwendung. aIn der Militärgrenze würde es nach der Bemerkung des GM. Bamberg bei der bisherigen Kompetenz der Militärbehörden zu verbleiben haben.a In der Militärgrenze würde es nach der Bemerkung des GM. Bamberg bei der bisherigen Kompetenz der Militärbehörden zu verbleiben haben.

Im § 7 wurde über eine Bemerkung des Ministers des Inneren statt „Bergwerkseigentum“, worunter auch das hier offenbar nicht gemeinte bewegliche Eigentum verstanden werden könnte, mit allseitiger Zustimmung der Ausdruck „Bergwerken“ gewählt.

Bei § 11, im Marginale, haben die Worte „und Gewerkenkammern“ zu entfallen, welche nur aus Versehen nach dem früheren Entwurfe, in welchem die hier nicht mehr vorkommenden „Gewerkekammern“ aufgenommen worden waren, stehengeblieben sind.

Zu § 18 beantragte der Minister des Inneren , daß Friedhöfe mit Rücksicht auf ihre Bestimmung und Weihe unter die vom Schurfen ausgenommenen Orte zu reihen wären, was allseitig angenommen wurde. Hiernach haben im Schlußabsatze des § 18 die Worte „in Friedhöfen (Gottesäckern)“ wegzubleiben und ihre Stelle weiter oben unter lit. c einzunehmen.

Zu § 26 wäre es nach der Ansicht des GM. Bamberg wohl wünschenswert, für die ganze Monarchie gleiche Schurfzeichen vorzuschreiben. Allein man ist – entgegnete der Finanzminister – an die landesüblichen Bezeichnungen gewohnt; es dürfte daher auch bei denselben ohne Anstand verbleiben können.

Im § 28 wurde auf Einraten des Ministers des Inneren statt der Worte: „die unverzügliche Aufstellung dieses Zeichens mit Hilfe der politischen Bezirksbehörde zu bewirken“ in „bei der politischen Bezirksbehörde anzusuchen“ abgeändert. || S. 282 PDF || Zur lit. b dieses Paragraphes behielt sich der Minister des Inneren vor, über die Wirksamkeit der Bergbehörden bei der Expropriation in dem bezüglichen Hauptstücke seine Meinung abzugeben. Hier, wo es sich nur um die Einleitung der Expropriation durch die Bergbehörde handelt, dürfte nach der Ansicht des Finanzministers nichts Wesentliches dagegen einzuwenden sein.

Bei § 32 ergab sich der Zweifel, ob die Berechnung des Halbmessers des Freischurfkreises nach dem wirklichen Niveau des Terrains oder in horizontaler Richtung stattfinde. Der Finanzminister bemerkte, daß hier, wie in allen derlei Maßen, die horizontale Richtung gemeint sei und überall auch so verstanden werde. Nötigenfalls könnte auch ein Beisatz im Paragraphe deswegen gemacht werden.

Fortsetzung am 2. August 1853. Vorsitz und Gegenwärtige wie bei der Konferenzsitzung am 30. Juli 1853.

Zu § 99 bemerkte der Minister des Inneren , daß der in diesem Paragraphe vorkommende Ausdruck: „Jeder Grundeigentümer sei verpflichtet, die zum Bergbaubetriebe notwendigen Grundstücke dem Bergbauunternehmer gegen angemessene Schadloshaltung zur Benützung zu überlassen“ zuviel zu enthalten scheine, indem darnach auch die Gründe, welche der Bergbauunternehmer zu Gebäuden für seine Beamten und seine Hüttenleute braucht, abgetreten werden müßten, was zu weit führen würde, indem bis jetzt nur die zum Einfahren nötigen Gründe in Anspruch genommen werden konnten. Über die Bemerkung des referierenden Finanzministers , daß es sich in diesem Paragraphe nicht um Bergwerkshütten und andere zum Bergbau erforderlichen Gebäude, sondern nur um die zum unmittelbaren Bergbaubetriebe notwendigen Grundstücke handle, bestand der Minister des Inneren nicht weiter auf seiner oberwähnten Einwendung.

Mit den in den §§ 102 und 103 ausgesprochenen Bestimmungen hat sich der Minister des Inneren nicht vereinigt. Der § 102 setze fest, wenn sich die Beteiligten hinsichtlich der Grundüberlassung oder der Entschädigung nicht vereinigen können, so habe die Bergbehörde darüber gemeinschaftlich mit der politischen Behörde die Erhebung zu pflegen, und der § 103 enthalte die Anordnung, daß über die gepflogene Verhandlung (§ 102) beide Behörden einverständlich sowohl in Ansehung der Grundüberlassung überhaupt (Expropriation) als auch darüber zu entscheiden haben, auf wie lange dieselbe zu geschehen habe. Der Minister des Inneren glaubte, sowohl die Erhebungen behufs der Expropriation als den Ausspruch oder die Entscheidung über dieselbe für die politischen Behörden (beides aber im Einvernehmen mit den Bergbehörden) in Anspruch nehmen zu sollen. Er bemerkte, die Bergbehörde sei nur ein technisches Organ und könne als solches nicht über die Expropriation absprechen; die Entscheidung hierüber müsse von der politischen Behörde ausgehen. || S. 283 PDF || Dasselbe gelte bei allen Expropriationen für die Straßen, Eisenbahnen, zu militärischen Zwecken u. dgl., [es] sei immer so gewesen, und es sei daher kein Grund vorhanden, bei Expropriationen für das Bergwesen davon eine Ausnahme zu machen. Ferner sei auch zu berücksichtigen, daß, wenn das Ärar selbst bei einem Bergwerksunternehmen als beteiligt erscheine und die Expropriation forderte und die Bergbehörde darüber entscheiden würde, dieselbe eine Entscheidung in propria causa hätte, was wohl nicht zugestanden werden kann. Um jedoch den Bergbehörden den erforderlichen Einfluß sowohl bei den Erhebungen behufs der Expropriation als bei der Entscheidung darüber zu wahren, glaubte der Minister des Inneren, den Antrag stellen zu sollen, im § 102 statt der Worte: „so hat die Bergbehörde darüber gemeinschaftlich mit der politischen Behörde die Erhebung zu pflegen“ folgende zu setzen: „so hat die politische Behörde darüber mit Zuziehung eines Abgeordneten der Bergbehörde die Erhebung zu pflegen“ und im § 103, siebente Zeile, statt der Worte „haben beide Behörden einverständlich usw. zu entscheiden“ die Modifikation eintreten zu lassen: „hat die politische Behörde nach Anhörung der Bergbehörde usw. zu entscheiden“. Da in beiden Fällen der notwendige Einfluß der Bergbehörden (bei Erhebungen für die Expropriation sowohl als bei der Entscheidung darüber) durch ihre Beiziehung und vorläufige Einvernehmung als genügend sichergestellt erscheint, so fanden weder der Finanzminister noch die übrigen Stimmführer der Konferenz gegen die von dem Minister des Inneren angetragenen Modifikationen der §§ 102 und 103 etwas zu erinnern.

Fortsetzung am 6. August 1853. Präsentes wie am 2. [August 1853].

§ 107 statuiert im allgemeinen, daß für Beschädigungen an solchen Gebäuden etc., so innerhalb eines Grubenfelds nach dessen Verleihung errichtet worden sind, der Bergwerksbesitzer nicht verantwortlich sei. In dieser Allgemeinheit schien die Bestimmung des Paragraphes den Ministern des Inneren und des Kultus zu weit zu gehen und das Eigentumsrecht bezüglich der Oberfläche eines Grubenfelds allzusehr zu beschränken sowie ihren Wert herabzumindern, indem der Eigentümer der Oberfläche des Grubenfelds irgendeinen Bau auf derselben nur auf die Gefahr hin vornehmen könnte, denselben durch einen später unter demselben geführten Grubenbau ohne Anspruch auf Ersatz vernichtet zu sehen. Das von dem Finanzminister in dieser Beziehung angezogene sächsische Berggesetz4 statuiert nur, daß der beschädigte Eigentümer der Oberfläche alsdann keinen Ersatz anzusprechen hat, wenn der Grubenbau dort früher bestanden, als das Gebäu darauf aufgeführt wurde, und daß sich der Bergwerksbesitzer von der Verantwortung auch für die Zukunft befreien kann, wenn er den Eigentümer der Oberfläche auf die Gefährdung eines von ihm beabsichtigten Baues durch den Grubenbau aufmerksam gemacht hat. || S. 284 PDF || Diese Bestimmungen sind nach der Ansicht der beiden Minister wesentlich eingeschränkter als jene des § 107, denn sie setzen voraus, daß der Grubenbau früher vorhanden gewesen sein müsse als der über demselben zu führende Bau auf der Oberfläche und daß bezüglich eines erst künftig vorzunehmenden Grubenbaus der Eigentümer der Oberfläche auf die für seine Gebäude entstehende Gefahr aufmerksam gemacht worden sei, während der § 107 den Bergwerksbesitzer schon von dem Zeitpunkte der Verleihung des Grubenfelds an von aller Verantwortung für Beschädigungen loszählt, welche durch seine in allen möglichen Richtungen im ganzen Umfange des Grubenfelds unterirdisch anzustellenden Bauten an den auf der Oberfläche zu errichtenden Häusern oder Werken bewirkt werden könnten. Nachdem zur Aufführung von Gebäuden, Wasserwerken etc. in der Regel die Bewilligung der politischen Behörde erfordert und bei der derselben vorausgehenden kommissionellen Verhandlung jeder der Anrainer oder sonst dabei Interessierten vernommen wird, so ist dem Bergwerksbesitzer die Gelegenheit geboten, seine Erinnerungen über die beabsichtigte Bauführung auf der Oberfläche seines Grubenfelds anzubringen. Willigt er in dieselbe und führt dennoch in der Folge einen Grubenbau, der die mit seiner Zustimmung gemachten Anlagen beschädigt, so wird er sich der Verpflichtung zur Entschädigung kaum entschlagen können; protestiert er dagegen und wird gleichwohl der Bau von der Behörde bewilligt, so kann nach der Ansicht des Ministers des Inneren über die Rechtsfolge der Einsprache des Bergwerksbesitzers, nämlich ob er ersatzpflichtig sei oder nicht, nur von Fall zu Fall vom Zivilrichter entschieden werden. Sonach würde dieser Minister glauben, daß in dem vorliegenden Gesetze nur ausgesprochen werden sollte, der Bergwerksbesitzer sei für Beschädigungen an solchen Gebäuden etc., die innerhalb seines Grubenfelds nach dessen Verleihung ohne obrigkeitliche Bewilligung errichtet wurden, nicht verantwortlich. Diese bloß negative Bestimmung schien aber dem KuItusminister nicht ausreichend zu sein, um das Recht des Eigentümers der Grundfläche, sie, wo es ohne Nachteil des Grubenbaus geschehen kann, nach Belieben zu benützen, gegen Schikanen des Grubenbesitzers in Schutz zu nehmen. Wenn nämlich die Behörde trotz der Einsprache des letzteren dem Besitzer der Oberfläche die Bewilligung zu einer Bauanlage erteilt, so kann dieses vernünftigerweise nur geschehen, weil die große Ausdehnung des Grubenfelds die Bauführung zuläßt, ohne daß der Grubenbesitzer nötig hätte, die Stelle, wo jener Bau geführt werden will, zu untergraben, indem ihm außer derselben noch jede andere Richtung für seine Zwecke offensteht. Demnach würde der Kultusminister für zweckmäßiger halten, wenn entweder die Anordnungen des sächsischen Gesetzes oder doch die Bestimmung aufgenommen würde, daß, wenn auf der Oberfläche des Grubenfelds ein Bau mit Bewilligung der Behörde geführt worden ist und der Bergwerksbesitzer denselben durch einen später unternommenen Grubenbau beschädigt, er für diese Beschädigung hafte. Der Finanzminister glaubte vor allem auch das Interesse des Bergbaus vertreten zu müssen. Grundstücke, worauf gebaut etc. werden kann, gibt es allenthalben; solche, die Mineralien enthalten, sind selten. Öffentliche Rücksichten erheischen es, die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien, insonderheit der vorbehaltenen, möglichst zu erleichtern. || S. 285 PDF || Wenn man aber Bauführungen auf der Oberfläche des Grubenfelds nach dessen Verleihung noch zuläßt und den Bergwerksbesitzer für den daran in Ausübung seines Rechtes angerichteten Schaden für verantwortlich erklärt, so legt man ihm eine so wesentliche Beschränkung auf, daß sich kaum einer mehr zum Bergwerksbetriebe herbeilassen würde, besonders wenn derselbe, wie z. B. beim Kohlenbau, in geringer Tiefe stattfindet und sonach der Gefahr fortwährender Entschädigungs- oder Expropriationsansprüche ausgesetzt ist. Darum könnte der Finanzminister der Ansicht des Kultusministers nicht beitreten, sondern nur die vom Minister des Inneren angetragene Einschränkung der Bestimmung des § 107 auf „ohne obrigkeitliche Baubewilligung“ errichtete Bauten für annehmbar erkennen. Dieser Ansicht traten sofort auch die übrigen Stimmen bei, wornach also im § 107 nach dem Worte „Verleihung“ eingeschaltet wurde „ohne die eingeholte obrigkeitliche Bewilligung“.

Im § 111 wurde auf Anraten des Ministers des Inneren zur Vermeidung jedes Zweifels darüber, daß die von Grubenbesitzern übernommenen Verpflichtungen gegen den Revierstöllner5 nicht auf deren Besitzungen überhaupt, sondern nur auf den durch diese Verpflichtungen betroffenen Besitzungen als Last eingetragen werden sollen, was nach der Versicherung des Finanzministers auch nur so gemeint ist, der entsprechende Beisatz eingeschaltet.

Die Bestimmung des § 120 schien dem Minister des Inneren darum bedenklich zu sein, weil sie zur Folge haben dürfte, daß eine Masse von Realitäten die Einbeziehung in die Bergbücher anstreben würde, um sich der Belastung in ihren eigentlichen Grundbüchern zu entziehen. Der Finanzminister machte zwar auf die Anordnung des § 119 aufmerksam, wornach die Vereinigung von Realitäten mit Bergwerken nur nach Maßgabe der bestehenden politischen Vorschriften zulässig erklärt ist. Der Minister des Inneren glaubte indessen, diesen Punkt sich einstweilen notieren zu müssen.

Im § 126 wurde statt „gemeinschaftlich“ gesetzt „im Einvernehmen“. Im § 131 vor „Zinsen“ eingeschaltet „gesetzlichen“ und im § 133 statt „allein“ das Wort „selbständig“ gewählt.

Fortsetzung am 9. August 1853. Vorsitz und Gegenwärtige wie bei der Konferenzsitzung am 30. Juli 1853.

Im § 195 wird nach dem von den übrigen Stimmführern der Konferenz geteilten Antrage des Ministers des Inneren die Modifikation vorgenommen, daß statt der Worte: „sie (die Bergwerksfrone) soll nach einem von dem Ministerium von Zeit zu Zeit vorzuschreibenden Maßstabe usw. berechnet werden“ die Worte gesetzt werden: „sie (die Bergwerksfrone) wird nach einem bestimmten Maßstabe, dessen Regulierung vorbehalten wird, usw. berechnet“. || S. 286 PDF || Die für diese Modifikation geltend gemachten Gründe sind, daß jede Steuer nach Umständen veränderlich ist und daß niemand als das Staatsoberhaupt die Steuern ausschreiben oder ändern kann, daher die obigen Worte überflüssig erscheinen, weil für jede Änderung dieser Abgabe ohnehin um die Ah. Bewilligung Sr. Majestät angesucht werden müßte. Zu berücksichtigen sei auch, daß die Bergwerksfrone eigentlich keine Steuer, sondern als Ausfluß des Bergregals bloß ein Rekognitionszins6 ist, welcher eine Steigerung oder Änderung ausschließe.

Zu § 210, welcher von der Entlassung der Bergwerksbeamten, Aufseher oder Arbeiter aus dem Dienste ohne Aufkündigung handelt und als zureichenden Grund einer solchen Entlassung ein Verbrechen, ein aus Gewinnsucht entsprungenes oder der öffentlichen Sittlichkeit zuwiderlaufendes Vergehen oder eine Übertretung dieser Art oder ein Vergehen oder eine Übertretung gegen die Sicherheit der Person, der Ehre oder des Eigentums des Dienstherrn erklärt, bemerkte der Minister des Inneren, daß er es bedenklich und zu weit führend fände, wenn als Grund solcher Entlassungen auch die Übertretungen der besagten Art angenommen würden. Es wäre zu besorgen, daß bei dieser Annahme in Bergwerksbezirken, in welchen ganze Gemeinden seit Generationen sich den Bergarbeiten widmen, viele Arbeiter vielleicht wegen geringfügiger Ursachen des Dienstes entlassen und brotlos werden könnten, deren Erhaltung Verlegenheiten bereiten würde. Auch sei zu berücksichtigen, daß bei Bergwerksarbeitern, welche, wie gesagt, oft einen ganzen Bezirk einnehmen, das reine Gesindeverhältnis nicht stattfinde. Der Minister des Inneren war demnach der Meinung, daß in dem § 210 das Wort „Übertretung“ ganz wegzulassen wäre. Dieser Ansicht traten mit Ausnahme des Ministers Grafen Thun die übrigen Stimmführer der Konferenz bei, der Finanzminister insbesondere mit der Bemerkung, daß die Weglassung des Wortes „Übertretung“ aus dem erwähnten Paragraphe umso füglicher geschehen könne, als dem Bergwerksbesitzer, wenn er als Arbeits- oder Dienstgeber strengere Bestimmungen für seine Arbeiter wünschen sollte, als in diesem Paragraphe nach Weglassung der Übertretungen vorgesehen werden, ohnehin freisteht, solche strengere Bestimmungen in den Dienstvertrag aufzunehmen. Der Minister Graf Thun stimmte dagegen für die Beibehaltung des Wortes „Übertretungen“ im § 210, weil, wie er bemerkte, schon das eigene Interesse des Bergwerksbesitzers gegen zahlreiche oder massenhafte Entlassungen seiner Arbeiter Bürgschaft gewähre, ihm aber nicht wohl verwehrt werden könne, einzelne oder mehrere Arbeiter, wenn sie sich etwas haben zuschulden kommen lassen, dessen in dem § 210 Erwähnung geschieht, des Dienstes auch ohne Aufkündigung zu entlassen. Es liege ferner viel daran, unter den vielen Bergarbeitern strenge Disziplin aufrechtzuerhalten.

Aus dem § 220 wäre die am Schlusse vorkommende Bestimmung, daß die etwa schon bestehenden Statuten der Bruderladen7 einer Revision unterzogen werden sollen, nach der von den übrigen Stimmführern geteilten Ansicht des Ministers des Inneren wegzulassen, weil diese Bestimmung leicht zu praktischen Anständen führen und Agitation verursachen könnte. || S. 287 PDF || Statt der obigen allgemeinen Anordnung wäre den Bergbehörden die Initiative vorzubehalten, die schon bestehenden Statuten dort, wo es nötig befunden wird, einer Revision unterziehen zu lassen. Hiernach wären aus dem in der Rede stehenden Paragraphe die Worte „oder die etwa schon bestehenden (Statuten) einer Revision unterzogen“ wegzulassen und statt derselben am Schlusse des Paragraphes folgende aufzunehmen: „Der Bergbehörde steht es frei, auch die schon bestehenden Statuten der Bruderladen, wenn es nötig befunden wird, einer Revision unterziehen zu lassen.“

Fortsetzung am 13. August 1853. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 9. n[ämlichen] M[onats].

Zum 12. Hauptstücke wird der Finanzminister in einer eigenen Anmerkung ersichtlich machen, daß unter „Bergbehörde“ schlechtwegs immer die Bergbehörde erster Instanz im Gesetze zu verstehen sei8.

Bei § 228 beanständete der GM. Bamberg den Satz „die öffentliche Gewalt in Anspruch zu nehmen“, indem derselbe möglicherweise zu einem Mißverständnisse Anlaß geben und die Bergbehörde bestimmen könnte, sich unmittelbar an den nächsten Militärkommandanten zu wenden. Auch der Minister des Inneren teilte dieses Bedenken. Da es nicht im Sinne des Gesetzes liegt, die Bergbehörde zum unmittelbaren Einschreiten bei der Militärgewalt zu ermächtigen, so ward einstimmig die deutlichere Fassung dieser Stelle in der Art beschlossen, daß es heißen würde: „und im Falle der Notwendigkeit zur Ausführung ihrer Anordnungen sich an die politische Behörde zur Anwendung der nötigen Exekution zu wenden“.

§ 235 bestimmt, daß der Vollzug der Erkenntnisse der Bergbehörde durch die den politischen Behörden zustehenden Zwangsmittel etc. zu bewirken sei, was ebenfalls der Auslegung Raum gibt, als ob die Bergbehörde selbst durch Zwangsmittel, wie sie den politischen Behörden zustehen, den Vollzug zu bewirken hätte. Da dies nicht gemeint und der Bergbehörde überhaupt keine Exekutionsgewalt eingeräumt ist, so wurde über Antrag des Ministers des Inneren der Text dahin abgeändert, daß es heiße: „Der Vollzug der Erkenntnisse der Bergbehörde ist im Wege der politischen Behörde durch die der letzteren zustehenden Zwangsmittel etc“.

Bei § 246 erachtete der Kultusminister , daß für die Fälle des nicht vollständigen oder gehörigen Betriebs eines Bergwerks keine Geldstrafe, sondern nach der fruchtlosen Mahnung sogleich die Konzessionsentziehung angedroht werden sollte. Denn ein solcher unvollständiger Betrieb hat insgemein zwei Ursachen, entweder weil man ein Werk, welches einst guten Ertrag lieferte oder versprach, nicht unbedingt aufgeben will, in der Hoffnung, es einst wieder einträglich machen zu können, oder weil ein Werksbesitzer fremde Konkurrenz || S. 288 PDF || auf anderen gleiche Mineralien enthaltenden Revieren ausschließen will. Im ersten Fall wäre es hart, mit einer Geldstrafe vorzugehen. Auf die Mahnung wird der Werksbesitzer die Ursachen angeben, warum sein Betrieb nicht vollständig ist. Im letzteren zahlt der Werksbesitzer gern die auf wiederholte Vernachlässigung gesetzte Geldstrafe, um sich sein Monopol noch länger zu sichern. Dieser verdient aber keine Rücksicht und wird nur durch die Entziehung der Konzession empfindlich gestraft. Der Finanzminister entgegnete, die Geldstrafen in diesem Gesetze seien von den der Beratung über dessen Entwurf beigezogenen Werksbesitzern selbst als ein notwendiges Mittel zur Bewirkung der gehörigen Beobachtung des Gesetzes bezeichnet und in Antrag gebracht worden. Mit bloßen Mahnungen wird in der Regel nichts ausgerichtet, und die Konzessionsentziehung unmittelbar auf eine vorausgegangene bloße Mahnung folgen zu lassen schiene der bei allen Strafsanktionen stets beobachteten Gradation nicht zu entsprechen. Daher glaubte der Finanzminister, auch hier von den Geldstrafen umso weniger abgehen zu können, als es sich im Falle des § 246 insbesondere noch um ein öffentliches staatswirtschaftliches Interesse, nämlich darum handelt, nicht zu gestatten, daß ein größeres Grundbesitztum seiner gehörigen Benützung um selbstsüchtiger Zwecke willen durch längere Zeit zum Nachteile anderer betriebsamer Unternehmer entzogen werde. Da die übrigen Stimmen der Konferenz der Meinung des Finanzministers beipflichteten, so erklärte auch der Kultusminister, nicht unbedingt bei seiner Ansicht verharren zu wollen. Der Generaladjutant GM. Bamberg bemerkte übrigens bezüglich der in dem Gesetze überhaupt vorkommenden Geldstrafen, daß, nachdem im Militärstrafgesetze9 keine Geldstrafen vorkommen, die Wirksamkeit des Berggesetzes für die Militärgrenze, wo der Bergbau von der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Grenzern betrieben wird, in dieser Beziehung eine Modifikation oder besondere Bestimmung werde notwendig machen, obwohl der Minister dagegen erinnerte, daß auch gegen Grenzer, insofern sie sich bei der industriellen, gewinnbringenden Unternehmung des Bergbaus beteiligen, Geldstrafen ohne Anstand verhängt werden dürften.

Fortsetzung am 16. August 1853. Vorsitz und Gegenwärtige wie bei der Konferenzsitzung am 30. Juli 1853.

In dieser Sitzung wurden die Paragraphe des Gesetzesentwurfes 254 bis inklusive 289, d. i. bis zum Schlusse des Gesetzes, vorgenommen, wobei sich nur folgende wenige Bemerkungen ergaben:

Am Schlusse des dritten Absatzes des § 263 sind die nur aus Versehen in diesen Absatz gekommenen Worte „und die Gewerkenkammer“ wegzulassen.

|| S. 289 PDF || Im § 268, zweite Zeile, sind die Worte „von einem Gläubiger“ zu streichen, weil sie leicht zu einem Mißverständnisse Anlaß geben könnten und, ohne der Absicht des Gesetzes zu nahe zu treten, wegbleiben können.

Im § 277, achte Zeile, sind zwischen den Worten „wenigstens sieben“ die Worte „drei und höchstens“ einzuschalten, welche Worte hier aus Versehen nicht aufgenommen worden sind.

Schließlich wurde noch das Kundmachungspatent vorgelesen, zu dessen Art. I der Generaladjutant Sr. Majestät GM. v. Bamberg zu bemerken fand, daß hier statt der Worte „ohne Ausnahme“ die Worte „mit Ausnahme der Militärgrenze“ gesetzt werden dürften, weil dies auch bei anderen Gesetzen zu geschehen pflege und die Gesetze für die Militärgrenze, wenn sie auch mit den für das Zivile erlassenen ganz übereinstimmen, durch andere Behörden kundzumachen sind und anderen Behörden deren Vollziehung obliegt, wogegen sich von keiner Seite eine Erinnerung ergab.

Im Artikel V, erster Absatz, dritte Zeile von unten, sind zwischen die Worte „zur Leitung der Gewerbe“ die unterstrichenen Worte „zur Leitung der Angelegenheiten der Gewerbe“ einzuschalten, und am Schlusse des dritten Absatzes dieses Paragraphes ist das Wort „werden“ zu streichen, weil Verordnungen darüber, wie die Übertragung der Besitzungen in die Grund- oder andere öffentliche Bücher vorzunehmen sei, nicht erst zu erlassen sind, zu welcher Annahme das Wort „werden“ Anlaß geben könnte, sondern bereits bestehen und durch die so modifizierte Textierung des Paragraphes die Erlassung anderer oder neuer Vorschriften nicht ausgeschlossen erscheint10.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph, Laxenburg, den 24. Mai 1854 11.