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Nr. 151 Ministerkonferenz, Wien, 13. August 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 13. 8.), Bach 16. 8., Thun, Baumgartner, Bamberg; abw. K. Krauß.

MRZ. – KZ. 3439 –

Protokoll der zu Wien am 13. August 1853 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Steuerausschreibung für 1854

Der Finanzminister referierte seinen Vortrag vom 8. d. M., KZ. 3280, MCZ. 2639, wegen Ausschreibung der direkten Steuern für das Verwaltungsjahr 1854 in der für 1853 angenommenen Weise1 und mit dem Vorbehalte, wenn nötig, Änderungen und selbst Erhöhungen in den Steueransätzen auch im Laufe des Verwaltungsjahres 1854 in Antrag zu bringen.

Die Konferenz fand hiergegen nichts zu erinnern.

II. Organisierung der Statthalterei und der Landesregierung in Lemberg

Der Minister des Inneren referierte über die Organisierung der Statthalterei in Lemberg. Nach seinem Antrage, womit der Finanzminister und der Stellvertreter des Justizministers2 einverstanden waren, würde der Personalstand im ganzen aus 96 Individuen, darunter neun Statthaltereiräten (mit Inbegriff der Kultus- und Unterrichtsreferenten, in Ansehung welcher bei der Besetzung mit dem Kultusminister das Einvernehmen gepflogen werden wird), und der Besoldungsstand in 95.396 f., das Kanzleipauschale endlich in 8000 f. bestehen.

Die Konferenz fand gegen diese Organisierungsanträge nichts zu erinnern3.

III. Organisierung der Statthalterei und der Landesregierung in Krakau

Der Minister des Inneren referierte über die Organisierung der Landesregierung in Krakau. In Übereinstimmung mit dem Finanzminister und dem Stellvertreter des Justizministers wird ein Personalstand von 63 Individuen – darunter sechs Räte mit Inbegriff des Kultus- und Unterrichts­referenten, wegen dessen Bestellung mit dem Kultusminister Rücksprache gepflogen werden wird – und ein Salarialstand von 55.980 f., dann das Kanzleipauschale || S. 270 PDF || mit 6000 f. in Antrag gebracht, wogegen von keiner Seite eine Erinnerung gemacht worden ist4.

IV. Niederösterreichische Escompte-Bank

Bei der Subskription auf die Aktien der Niederösterreichischen EscompteBank hat sich eine solche Teilnahme gezeigt, daß die Einzeichnungen das Zehnfache der zu emittierenden Aktien betrug und jedem Subskribenten auf fünf Stück Aktien nur eine halbe Aktie, für zehn Stück eine etc. etc. zuerkannt werden konnte. Die überwiegende Mehrzahl der Subskribenten, nämlich 3300, befindet sich im ersteren Falle, nämlich nur mit einer halben Aktie beteilt zu werden. 300–400 Subskribenten erhalten im Verhältnis ihrer Zeichnung mehr5. Da nun nach den Ah. genehmigten provisorischen Statuten nur derjenige stimmfähiger Aktionär ist, welcher sich im Besitze von fünf Aktien befindet, so hat das Komitee der Escompte-Bank im Interesse einer besseren und zahlreicheren Vertretung ihrer Teilnehmer bei der nächstens bevorstehenden Generalversammlung um die Bewilligung gebeten, die Interimsaktienscheine umschreiben lassen zu dürfen, so daß derjenige, welcher von anderen Subskribenten die zur Stimmfähigkeit abgängige Anzahl von Aktien bezüglich Interimsscheinen erwirbt, dieselben auf seinen Namen erhält und mit dem Besitze von zehn Interimsscheinen stimmfähig wird6. Die Ministerien des Inneren, des Handels und der Finanzen waren für die Gewährung dieser Bitte, das Justizministerium und die Oberste Polizeibehörde aber dagegen, und zwar aus dem Grunde, weil die Umschreibung nach den Bestimmungen der Ah. genehmigten Statuten erst dann zulässig ist, wenn der volle Aktienbetrag eingezahlt wurde und jeder einzelne Subskribent der Gesellschaft für diese Einzahlung haftet. Allein diese Bedenken – bemerkte der Minister des Inneren – sind nicht von solchem Gewichte, um einer im Interesse der Gesellschaft gebotenen Maßregel entgegengesetzt zu werden. Die Bestimmung der gegenwärtigen Statuten, daß Umschreibungen erst nach vollendeter Einzahlung stattfinden sollen, ist mehr formeller Natur und kann, da diese Statuten nur den Charakter eines Provisoriums an sich tragen, welches erst in der Generalversammlung der Teilnehmer definitiv festgesetzt werden wird, mit Ah. Zustimmung Sr. Majestät leicht abgeändert werden. Und was die Haftung der einzelnen Interimsscheinbesitzer für die Einzahlung betrifft, so geht dieselbe auf die Erwerber mehrerer Interimsscheine über und dürfte die Gesellschaft umso minder hierdurch einem Nachteile oder einer Gefahr ausgesetzt sein, als die außerordentliche Teilnahme, welche das Unternehmen im Publikum gefunden hat, hinlängliche Beruhigung dafür gewährt, daß die Subskribenten rücksichtlich ihrer Nachfolger allen statutenmäßigen Verpflichtungen hinsichtlich der Einzahlung nachkommen werden. Für die Gesellschaft selbst aber ist es von großer Wichtigkeit, || S. 271 PDF || wenn die Zahl der stimmfähigen Aktionäre bei der ersten Generalversammlung vermehrt wird. Bleibt sie auf die wenigen Subskribenten, welche fünf Aktien und darüber bekommen, beschränkt, so liegt das ganze Unternehmen, seine definitive Konstituierung und Gebarung in den Händen einiger großer Firmen, und mehr als neun Zehntel der Teilnehmer sieht sich von allem Einflusse auf die Geschäfte ausgeschlossen. Diesem Mißverhältnisse in der Vertretung der Interessenten würde aber abgeholfen, wenn die Bitte des Komitees nach dem Antrage der drei zuerst genannten Ministerien gewährt wird. Der Minister des Inneren, welcher in dieser Angelegenheit vermöge des Vereinsgesetzes7 sich vorzugsweise und mehr als das Justizministerium oder gar als die Polizeioberbehörde zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Maßregel für berufen hält, glaubte daher, dieselbe wiederholt bevorworten und bei der Dringlichkeit der Sache, da wegen der notwendigen Vorbereitungen zur Veranlassung der Umschreibungen noch vor der Generalversammlung die Ah. Genehmigung Sr. Majestät nicht mehr eingeholt werden kann, sich die Ermächtigung der Konferenz zur Erteilung der angesuchten Bewilligung der Umschreibung der Interimsscheine sub spe altissimi rati erbitten zu sollen.

Die Konferenz stimmte diesem Antrage einhellig bei, nachdem der Finanz- und Handelsminister die Maßregel mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Statuten nur provisorische sind, nicht nur für zulässig, sondern auch im Hinblick auf den Bestand und das Interesse der Gesellschaft darum für notwendig erklärt hatte, weil es möglich wäre, daß unter der beschränkten Anzahl der nach den jetzigen provisorischen Statuten zur Generalversammlung zu berufenden Aktionäre nicht einmal die gehörige Anzahl vollkommen geeigneter Direktoren und Geschäftsleiter zu finden und das Unternehmen sonach der Gefahr ausgesetzt wäre, sich aufzulösen8.

V. Subvention für den spanischen Infanten Don Carlos

Der Minister des Äußern brachte infolge Ah. Befehls Sr. Majestät die dem Infanten von Spanien Don Carlos zu gewährende Subvention zur Sprache. Bis zum Jahre 1848 genoß dieser Prinz eine Unterstützung von jährlich 20.000 f. Mit Ah. Entschließung vom 3. September 1852 (MCZ.2745) wurde ihm eine Summe von 12.000 f. bewilligt und die Hoffnung weiterer künftiger Unterstützung in Aussicht gestellt9. Da der Prinz derselben wirklich bedürftig ist und wichtige Rücksichten, insbesondere das frühere kaiserliche Versprechen, dafür das Wort führen, so glaubte der vortragende Minister, auf die Erfolgung der gedachten Pension in dem ermäßigten Betrage von 12.000 f. jährlich für die wahrscheinlich nicht mehr lange Lebensdauer dieses Prinzen einraten und hierwegen die Beistimmung des Finanzministers einholen zu sollen. Der Finanzminister erklärte, daß er, sosehr ihm jede Einschränkung der Ausgaben willkommen wäre, || S. 272 PDF || doch bei der der Beurteilung des Ministers des Äußern zustehenden Wichtigkeit der hier obwaltenden politischen und Familienrücksichten und wegen der dem Infanten gegebenen Zusage dem Einraten des Ministers des Äußern nicht entgegenzutreten vermöchte. Letzterer wird daher seinem Antrage gemäß den Vortrag an Se. Majestät erstatten10.

VI. Berggesetz (= Sammelprotokoll Nr. 153)

Fortsetzung der Beratung des Berggesetzes im besonderen Protokolle11.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Ischl, den 25. August 1853.