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Nr. 149 Ministerkonferenz, Wien, 9. August 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 10. 8.), Bach 16. 8., Thun, Baumgartner, Bamberg; abw. K. Krauß.

MRZ. – KZ. 3094ᵃ –

Protokoll der am 9. August 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. ermögen des Benefiziums zum königlichen Bilde zu Burgau in Bayern

Der Minister des Kultus und Unterrichtes Graf Leo v. Thun referierte über das Vermögen des Benefiziums zum königlichen Bilde in Burgau in Bayern beziehungsweise die davon zu entrichtenden Zinsen.

Der Fall ist in Kürze folgender: Die Königin Eleonora von Polen, verwitwete Herzogin von Lothringen1 , hat im Jahre 1694 4000 fr. zur Errichtung eines Benefiziums mit einem eigenen Kaplan in der von ihr erbauten Liebfrauenkapelle bei Günzburg bestimmt, und der Herzog Leopold zu Lothringen2 hat einige Jahre später das erwähnte Stiftungskapital um 200 fr. vermehrt. Die österreichische Hofkammer in Innsbruck hat sich im Namen Sr. Majestät verbindlich erklärt, die gedachte Stiftungssumme per 4200 fr. mit jährlich 5% zu verzinsen und den jährlichen Zins vierteljährlich an den Benefiziaten abzuführen. Das Benefizium befindet sich dermal in Burgau in Bayern, und das Vermögen der Stiftung besteht in der 4%igen Schwazer Kreditskasseobligation vom 21. November 1769 per 5250 fr., welcher Betrag jenem von 4200 fr. zu 5% gleichkommt3. Die Interessen von diesem Stiftungskapitale sind seit dem 1. November 1805 ausständig. Die Ah. Entschließung vom 12. Februar 1848 enthält bezüglich der gedachten Stiftung die Bestimmung, daß, da nach den eingeholten Nachweisen das Benefizium zum königlichen Bilde in Burgau in Bayern nicht vollständig aufgehoben, sondern mit der demselben beigefügten Verbindlichkeit zur Seelsorge nach Burgau übersetzt worden und dort fortan bestanden ist, dem betreffenden Benefiziaten fortan der Bezug des Ertrages des für diese Pfründe gestifteten Vermögens gebühre. Zugleich haben Se. Majestät mit dieser Ah. Entschließung das Gutachten abzufordern geruhet, ob das Vermögen dieses Benefiziums in das Ausland, nämlich nach Bayern, zu verabfolgen und wer der Patron dieses Benefiziums sei4. Bezüglich dieser beiden letzteren Fragen besteht keine Meinungsdifferenz, indem man allseits der Ansicht ist, daß eine Verpflichtung zur Ausfolgung des Stiftungskapitals in das Ausland nicht bestehe || S. 257 PDF || und daß das Patronat über die von den durchlauchtigsten Voreltern Sr. Majestät errichtete Stiftung von Allerhöchstderselben in Anspruch genommen werden könne. Nur über die Frage, von welchem Zeitpunkte angefangen die Zinsen von jenem Stiftungskapitale zu erfolgen wären, ergaben sich verschiedene Meinungen. Das Finanzministerium meinte, daß diese Zinsen mit 210 fr. jährlich nur vom 12. Februar 1848 angefangen, als dem Tage der Ah. Entschließung, womit die Gebühr jenes Bezuges neuerdings ausgesprochen wurde, flüssigzumachen wären, da diese Ah. Entschließung ein Gnadenakt sei und selbst ausspreche, daß das Benefizium nicht unverändert bestanden habe. Der Kultusminister glaubt dagegen, daß schon in der Ah. Anerkennung, daß das Benefizium fortan bestanden habe, [ein] zureichender Grund liegen dürfte, daß dem Benefiziaten der Ertrag der Stiftung durch die ganze Zeit her, nämlich vom 1. November 1805 an, zukommen gemacht werde. Die königlich bayerische Regierung habe das Benefizium durch Leistungen aus anderen Stiftungsmitteln aufrechterhalten. Der Würde des Ah. Kaiserhauses sei es nicht angemessen, eine von den durchlauchtigsten Vorfahren gemachte Stiftung in der erwähnten Art zu verkürzen. Die rückständigen Raten (seit 47 Jahren) betragen allerdings bei weitem mehr (9870 fr.), als das ursprüngliche Kapital (4200 fr.) ausmacht, allein das Ärar gebe nur das heraus, was ihm nicht gebührt. Bei der hierüber vorgenommenen Abstimmung beharrte der Finanzminister bei der obigen Ansicht des Finanzministeriums. Der Minister des Inneren und einverständlich mit ihm die übrigen Stimmführer der Konferenz fänden es wegen der Konsequenzen für eine Menge von anderen Fällen und wegen der nachteiligen Exemplifikationen bedenklich, so veraltete Rückstände, die zuletzt verjährt sind und zu deren Abstattung kein strenges Recht besteht, zurückzuzahlen. Es könne auch mit einiger Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß bei Nichtzahlung der Interessen von dem Stiftungskapitale auch die Verbindlichkeit der Stiftung nicht persolviert sein werde. Die Stimmenmehrheit einigte sich somit in dem Antrage, daß die Interessen von dem besagten Stiftungskapitale nur vom Tage der oberwähnten Ah. Entschließung, d. i. vom 12. Februar 1848, zu zahlen wären5.

II. Verbesserung der chirurgischen Lehranstalt in Klausenburg

Der Minister des Kultus und Unterrichtes Graf v. Thun beabsichtigt, weiter Anträge zur notwendigen Vervollkommnung der chirurgischen Lehranstalt || S. 258 PDF || in Klausenburg der Ah. Genehmigung Sr. Majestät zu unterziehen. Bezüglich einiger dieser Anträge wurde behufs der noch fehlenden Zustimmung des Finanzministeriums in Ansehung der aus dem Kameralärar zu bestreitenden Kosten dieser Gegenstand zum Vortrage gebracht.

Die Anträge sind: Die Vergütung der Kosten für angeschaffte chemische Utensilien und Apparate für das chemische Laboratorium in Klausenburg im Betrage von 204 fr. Konventionsmünze an den chemisch-metallurgischen Fonds, die Vergütung der aus diesem Fonds seit dem Jahre 1851 bestrittenen Dotation des chemischen Laboratoriums per 30 fr. jährlich etc. und die Systemisierung einer Jahresdotation von 50 fr. Konventionsmünze für das gedachte Laboratorium aus dem Kameralärar. Der Finanzminister fand bei der nachgewiesenen Notwendigkeit sowohl der Vergütung der schon gemachten Auslagen als der Systemisierung einer Dotation für die Zukunft gegen diesen Antrag nichts zu erinnern. Bezüglich der Herstellung des botanischen Gartens für die chirurgische Lehranstalt in Klausenburg und der Bestreitung der diesfälligen Kosten aus dem Kameralärar, welche von dem Unterrichtsminister für das erste Jahr mit Einrechnung der Kosten der Anlage und des Lohnes für den Schuldiener mit 824 fr. Konventionsmünze, für die künftigen Jahre aber mit 550 fr. jährlich angegeben werden, hat der Finanzminister bereits in der Konferenzsitzung vom 30. Juni 1853, Ministerkonferenzprotokoll MCZ. 2193, seine Zustimmung erteilt, und von Seite der übrigen Votanten wurde dagegen nichts zu erinnern gefunden. Ferner soll nach dem Antrage des Unterrichtsministers an der chirurgischen Lehranstalt zu Klausenburg noch ein vierter Assistent, nämlich bei der chirurgischen Klinik, mit dem Bezuge eines jährlichen Adjutums von 250 fr. angestellt werden, weil diese Anzahl von Assistenten notwendig erscheint und eben deshalb an allen chirurgischen Lehranstalten systemisiert ist.

Auch gegen diesen Antrag fand der Finanzminister nichts zu erinnern, so wie auch die Konferenz sich mit den Anträgen des Unterrichtsministers einverstanden erklärte6.

III. Berggesetz (= Sammelprotokoll Nr. 153)

Der Finanzminister setzte hierauf seinen Vortrag über den von ihm vorgelegten Entwurf eines allgemeinen Berggesetzes fort, worüber das Nähere in dem besonderen darüber angelegten Protokolle aufgenommen erscheint7.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Ischl, den 21. August 1853.