Nr. 141 Ministerkonferenz, Wien, 12. Juli 1853 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 13. 7.), Bach 16. 7., Thun, K. Krauß; abw.abwesend Baumgartner.
MRZ. – KZ. 2658 – (Prot. Nr. 61/1853) –
- I. Normierung des Vereinsgesetzes vom 26. November 1852
- II. Rechtsgültigkeit von isrealitischen Ehen bei Religionswechsel
- III. Förderung der deutschen Sprache an den Gymnasien in Dalmatien, im Küstenland und in Südtirol
- IV. Etablierung des Ordens der Frauen zum guten Hirten in Österreich
- V. Sprachenfrage an der Krakauer Universität und in Galizien
Protokoll der am 12. Juli 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Normierung des Vereinsgesetzes vom 26. November 1852
Der Minister des Inneren brachte die nähere Normierung des Vereinsgesetzes vom 26. November 1852 bezüglich der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung von Filialvereinen zum Vortrage1.
Der § 4 des gedachten Gesetzes hat nämlich einige der im § 2 desselben Gesetzes aufgeführten Vereine und darunter auch sub. lit. m die Ausdehnung eines mit Bewilligung bestehenden Vereines auf Errichtung von Filialen desselben der Ah. Genehmigung vorbehalten. Nach dieser Bestimmung des Vereinsgesetzes wäre bei Vereinen, deren Errichtung nicht ohnehin von der Ah. Bewilligung abhängt, diese letztere zur Bildung von Filialen nur dann erforderlich, wenn der Stammverein bereits mit Bewilligung bestanden hat und erst später der Beschluß gefaßt wurde, Filialen zu bilden; nicht aber bei solchen Vereinen, welche gleich bei ihrer Gründung eine Errichtung von Filialen beabsichtigen und statutenmäßig festsetzen und sich hierzu gleich anfangs die Genehmigung erwirken. Hiernach würden Vereine, deren Bewilligung nach dem Vereinsgesetze den Landesbehörden oder dem Ministerium des Inneren zusteht, wenn dieselben gleich ursprünglich auch Filialen angesucht haben, mit Filialen von den Landesbehörden oder dem Ministerium bewilligt, während bei bereits bestehenden || S. 201 PDF || Vereinen für nachträglich Filialen die Ah. Bewilligung angesucht werden müßte. Da eine solche ungleichartige Behandlung nicht in der Ah. Absicht liegen kann und der Zweck jener Bestimmung (§ 2, lit. m) wohl nur der gewesen sein mag, die Filialvereine überhaupt einer strengeren Kontrolle zu unterziehen, so stellt der Minister des Inneren teils zur Behebung jener ungleichförmigen Behandlung, teils damit Se. Majestät nicht mit vielen Details minder erheblicher Verhandlungen belästigt werden, den au. Antrag, § 2, lit. m, des Vereinsgesetzes dahin zu normieren, daß die Errichtung von Filialen (Zweigvereinen) nur in jenen Fällen bei Sr. Majestät zu erbitten sei, wenn der Stammverein selbst entweder der Ah. Sanktion oder wenigstens der Bewilligung des Ministers des Inneren bedarf; in allen übrigen Fällen, wo die Erteilung der Bewilligung in der Kompetenz der Länderstellen liegt, wäre das Ministerium des Inneren zu ermächtigen, die Gründung von bezüglichen Filialen selbst zu bewilligen2.
Die Ministerkonferenz erklärte sich damit einverstanden.
II. Rechtsgültigkeit von isrealitischen Ehen bei Religionswechsel
Der Justizminister referierte über die Frage, nach welchen Gesetzen eine von Israeliten nach den Gesetzen ihrer Religion geschlossene Ehe dann zu beurteilen sei, wenn beide Ehegatten zur christlichen Religion übertreten.
Er bemerkte, daß diese Frage bereits im Jahre 1820 zur Erörterung kam und daß der Oberste Gerichtshof die Ansicht äußerte, daß sich sowohl bei der Verhandlung als bei der Entscheidung solcher Fälle nach den für Christen be;stehenden Vorschriften zu benehmen sei. Die darüber erflossene Ah. Entschließung vom 27. Juli 1821 lautete dahin, daß, wenn beide jüdischen Eheleute zur christlichen Religion übergetreten sind, es ihnen selbst zu überlassen sei, ob sie ihre Ehe durch priesterliche Einsegnung ihres neuen betreffenden Seelsorgers geheiligt haben wollen3. Die eigentliche Frage wurde durch diese Ah. Entschließung nicht gelöst. Aus Anlaß eines neuerlich in Prag vorgekommenen Falles (wornach die im Jahre 1849 zur katholischen Religion übergetretenen jüdischen Eheleute Jakob und Rosalia Hirsch unterm 6. April 1853 um die Bewilligung baten, die Ehe mittelst des Scheidebriefes auf die für Bekenner der israelitischen Religion vorgezeichnete Art aufzulösen) kam die erwähnte Frage abermals zur Sprache. Das Prager Landesgericht hält die für Juden erlassenen gesetzlichen Vorschriften für anwendbar, weil die Judenehe als ein bloßer bürgerlicher Vertrag durch den Übertritt zur christlichen Religion in seinen rechtlichen Folgen keine Änderung erleide, daher die Trennung der mit dem || S. 202 PDF || bei der jüdischen Religion verbliebenen Ehegatten eingegangenen Ehe durch wechselseitige Einwilligung für zulässig erkannt wird (§ 136 ABGB.). Der Prager Oberlandesgerichtspräsident hält eine Gesetzeserläuterung für notwendig, welche Ansicht auch der referierende Justizminister aus den in seinem au. Vortrage vom 4. Juli 1853, MCZ. 2219, umständlich entwickelten Gründen teilt, weil die zum Christenturne übergetretenen jüdischen Eheleute bei der Taufe in Beziehung auf die Ehe christliche Grundsätze (§§ 111 und 115 ABGB.) angenommen haben und als Katholiken das ihnen früher zugestandene Recht (der Übergabe des Scheidebriefes) nicht ausüben können und weil endlich durch die Auflösung einer solchen Ehe in die Grundsätze der Unauflösbarkeit der katholischen Ehe ein großer und ärgerlicher Eingriff geschehen würde4.
Der Justizminister trägt daher zur Erläuterung der bestehenden Gesetze auf die Bestimmung au. an, daß bei Ehen, welche von Personen israelitischen Glaubens nach den für Bekenner dieses Glaubens bestehenden Vorschriften geschlossen wurden, nach erfolgtem Übertritte beider Ehegatten zur christlichen Religion die Fragen wegen Trennung der Ehe oder wegen Scheidung von Tisch und Bett nach den für jene christlichen Religionsverwandten, zu welchen die Eheleute übergetreten sind, bestehenden Vorschriften zu beurteilen seien, mit welchem Antrage sich die Ministerkonferenz einverstanden erklärte5.
III. Förderung der deutschen Sprache an den Gymnasien in Dalmatien, im Küstenland und in Südtirol
Der Minister des Kultus und öffentlichen Unterrichtes Graf v. Thun bemerkte bezüglich des bereits wiederholt zur Sprache gebrachten Gegenstandes, nämlich die Gymnasien in Dalmatien, zum Teile auch im Küstenlande und in Südtirol in Aufnahme zu bringen und der italienischen Sprache daselbst, wodurch die Entfremdung der Geister von der österreichischen Gesinnung und die Hinneigung zum italienischen Auslande nur begünstigt wird, in den Schulen ein Gegengewicht entgegenzusetzen, daß man solche Einrichtungen treffen müsse, welche der deutschen Sprache und der deutschen Bildung daselbst Eingang und Geltung verschaffen. Zu diesem Ende sei es notwendig, daß die deutsche Sprache dort nicht nur obligates Studium in allen Klassen, sondern daß sie mit der Zeit im Obergymnasium auch als Unterrichtssprache herrschend werde. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen geeignete, wissenschaftlich und sprachlich gebildete Lehrkräfte gewonnen werden, wozu Kandidaten aus den Gymnasien Dalmatiens, dann des Küstenlandes und auch Südtirols benützt werden könnten. Solchen Kandidaten und Gymnasialabiturienten, welche sich dem Lehramte widmen wollen und der deutschen und italienischen, nach Umständen auch der illyrischen Sprache in solchem Grade mächtig sind, daß sie nach einem zwei- oder dreijährigen Studium an der Wiener Universität zum Lehramte in den genannten Ländern ganz qualifiziert erscheinen, wären nach der Ansicht des referierenden Ministers Stipendien zu bewilligen, und es wären solcher Stipendien zehn zu je 300 f. vorläufig auf die || S. 203 PDF || Dauer von sechs Jahren zu errichten und die dazu erforderliche Auslage von jährlich 3000 f. aus dem Kameralärar flüssigzumachen.
Die Ministerkonferenz erklärte sich mit diesem Antrage einverstanden6.
IV. Etablierung des Ordens der Frauen zum guten Hirten in Österreich
Der Minister Graf Thun referierte weiter, daß nach einer ihm zugekommenen Eingabe des Generalinspektors des Gefängniswesens Weiß v. Starkenfels der Orden der Frauen zum guten Hirten ein Mitglied, die Gräfin Ida HahnHahn, zu dem Ende hierher gesendet habe, um die Etablierung des Ordens im österreichischen Kaiserstaate und nach Möglichkeit die Übernahme weiblicher Straf- und Korrektionsanstalten in Obsorge und geistliche Leitung des Ordens zu ermöglichen. Der Ankauf eines Hauses samt Garten, nämlich des erzbischöflichen Schlosses in Neudorf7 nebst Mödling, sei bereits erfolgt, und, wenn auch die Genehmigung desselben nicht erteilt werden sollte, so werde doch die Miete dieses Hauses keinem Anstande unterliegen, und es könnte die Übernahme weiblicher Sträflinge in dieses Haus sogleich bewerkstelligt werden.
Der Minister Graf Thun beabsichtigt, diesen Gegenstand zur Ah. Gewährung Sr. Majestät umso mehr vorzulegen, als das hiesige erzbischöfliche Ordinariat mit der Etablierung dieses Ordens hier vollkommen einverstanden ist und der Minister des Inneren bemerkte, daß bei der Überfüllung der Gefängnisse jeder Abfluß von Sträflingen nur als wünschenswert angesehen werden müsse. Die Ministerkonferenz stimmte diesem Antrage bei8.
V. Sprachenfrage an der Krakauer Universität und in Galizien
Der Minister des Kultus und Unterrichtes brachte schließlich, nach vorläufig gepflogener Rücksprache mit dem Justizminister9, die Sprachfrage auf der Krakauer Universität aund die Prüfungssprache bei den theoretischen Staatsprüfungen in Galiziena zum Vortrage.
Er bemerkte, daß er den in der Ah. Entschließung vom 20. August [sic!] 1852 ausgesprochenen Intentionen bezüglich der Geschäftssprache in Galizien in seiner Sphäre schon im Mai 1850 durch administrative Verfügungen über die Vortragssprache an der Krakauer juridischen Fakultät vorgearbeitet habe10 Im Jahre 1847 seien an dieser Fakultät sowie in Lemberg nur die Statistik, die politischen Wissenschaften, die Verwaltungs- und die Finanzgesetzkunde deutsch, alles andere dagegen lateinisch vorgetragen worden. v. Zaleski11 habe die Verfügung getroffen, || S. 204 PDF || daß das römische und kanonische Recht lateinisch und alles andere polnisch vorgetragen werde. Durch den Erlaß des Grafen Thun vom 26. Mai 1850 ist die deutsche Sprache an der Krakauer Universität bereits so weit eingeführt worden, daß das österreichische Zivilrecht, das österreichische Strafrecht samt dem Strafprozesse, das österreichische gerichtliche Verfahren in und außer Streitsachen und das österreichische Handels- und Wechselrecht von Jahr zu Jahr alternierend in deutscher und polnischer Sprache, die österreichische Verwaltungsgesetzkunde und die österreichische Finanzgesetzkunde aber bloß deutsch vorgetragen wurden. Da es sich somit nicht darum handelt, dort die deutsche Sprache erst neu einzuführen, sondern ihr, nachdem die deutsche Sprache zur ausschließlichen Geschäftssprache für den inneren Verkehr der Gerichte in Galizien erklärt worden ist12, allenfalls nur noch einen größeren Spielraum zu verschaffen, so glaubte der referierende Minister dies dadurch zu erreichen, daß auch das gesamte gerichtliche Verfahren in und außer Streitsachen deffi; ausschließend deutschen Vortrage vorzubehalten, die jährliche Alternierung auch auf die politischen Wissenschaften und die Statistik auszudehnen und die deutsche Sprache im allgemeinen zur Prüfungssprache bei den theoretischen Staatsprüfungen zu erklären wäre. Der Justizminister hält dieses nicht für genügend und glaubt von seinem Standpunkte, daß die gesamte österreichische Gesetzgebung, und zwar: das gerichtliche Verfahren, das österreichische Strafrecht und der Strafprozeß, das österreichische Zivil-, dann das Handels- und Wechselrecht, nur in der deutschen Sprache vorzutragen wäre. Der Minister Graf Thun, über die Wichtigkeit des zu erstrebenden Zieles mit dem Justizminister einverstanden, meint, daß die Kenntnis der deutschen Sprache bei den Staatsprüfungen vollkommen erprobt werden könne. Behaupten [zu] wollen, daß dieses Ziel nicht erreicht werden könne, wenn über das österreichische Zivil-, Straf-, Handels- und Wechselrecht nicht bloß deutsch, sondern auch jedes zweite Jahr polnisch gelesen wird, wäre eine zu weit gehende Behauptung. Die getroffenen Maßregeln vom Jahre 1850, indem sie dem praktischen Bedürfnisse angemessen waren und durch Vermeidung unnötigen Zwanges den Schein nationaler Feindseligkeit gegen die polnische Sprache beseitigten, hatten den günstigsten Erfolg; sie riefen keinen Widerstand hervor, vielmehr wurden die deutschen Vorlesungen fleißig besucht und der Erlernung der deutschen Sprache viel Zeit gewidmet. Nach dem Erachten des Grafen Thun wäre es dabei zu belassen, und es scheine ihm nicht zweckmäßig, gegenwärtig noch weiter zu gehen. Dem Interesse der Regierung könne es nur förderlich sein, wenn dahin gewirkt wird, daß über die österreichischen Gesetze auch in polnischer Sprache eine Literatur geweckt werde, welche mit dazu beitragen kann, diese Gesetze einheimisch zu machen; auch wäre es vorteilhaft, wenn sich in der polnischen Sprache eine feste, auf die österreichischen Gesetze gegründete Terminologie bildete.
Die Anträge des Grafen Thun sind demnach folgende. Bloß in der deutschen Sprache wäre zu lesen: 1. über gerichtliches Verfahren in und außer Streitsachen, || S. 205 PDF || 2. über die österreichische Verwaltungsgesetzkunde, 3. über die österreichische Finanzgesetzkunde, 4. eventuell über das Bergrecht (wenn sich für dieses Fach ein geeigneter Professor fände). Alternierend deutsch und polnisch: 1. über die politischen Wissenschaften, 2. über die Statistik, 3. über österreichisches Strafrecht und Strafprozeß, 4. über österreichisches Zivilrecht, 5. über österreichisches Handels- und Wechselrecht. In polnischer Sprache: 1. über die Rechtsphilosophie, 2. römisches Recht, 3. polnisches Recht, 4. Kirchenrecht, 5. das französische Recht. Wenn ein oder der andere Professor zum Vortrage eines dieser Gegenstände in polnischer Sprache nicht geeignet sein sollte, so wären sie deutsch vorzutragen. Der Kultus- und Unterrichtsminister beabsichtigt, hierüber in diesem Sinne einen au. Vortrag an Se. Majestät zu erstatten und demselben die Meinung des Justizministers anzuschließen.
Bei der Abstimmung hierüber erklärte der Minister des Inneren , dem Antrage des Referenten nicht beitreten zu können. Nach seiner Meinung wäre dahin zu streben, der Krakauer Jagellonischen Universität den polnischen Charakter soviel möglich zu entziehen. Nach dem Antrage des Referenten würde die Mehrzahl der Gegenstände teils ausschließend polnisch, teils alternierend polnisch und deutsch vorgetragen werden. Nach der Ansicht des Ministers des Inneren sollten alle Gegenstände, welche für den praktischen Staatsdienst vorbilden, baußer den schon vom Herrn Unterrichtsminister für den deutschen Vortrag bestimmten, insbesondereb Zivil- und Strafrecht, Handels- und Wechselrecht, die politischen Wissenschaften und Statistik ausschließend deutsch vorgetragen werden. Die Rechtsphilosophie wäre alternierend, deutsch und polnisch, das polnische Recht nur polnisch und das römische und kanonische Recht lateinisch vorzutragen. Praktische Hindernisse seien nicht vorhanden, weil die Lehrer meistens beider Sprachen mächtig sind. Auch verdiene der Umstand volle Berücksichtigung, daß den jungen Leuten der Eintritt in den Staatsdienst möglichst erleichtert werde, was durch die Aneignung der vollkommenen Kenntnis der deutschen Sprache zuverlässig geschieht, und daß die Vorträge in deutscher Sprache leichter zu überwachen sind als die Vorträge in polnischer Sprache. Der Justizminister erklärte sich mit den Anträgen des Ministers des Inneren einverstanden. Diese Anträge gehen zwar weiter als seine (des Justizministers) in der Note an das Unterrichtsministerium ausgesprochenen Ansichten13, wobei er damals nur streng die Bedürfnisse des juridischen Studiums vor Augen hatte, indessen entspreche dieses Weitergehen ganz seiner Überzeugung von dem Nutzen, den diese Einrichtung zur Folge haben würde. Der vorsitzende Minister Graf v. Buol-Schauenstein sprach sich gegen das Alternieren mit dem Bemerken aus, daß es schwer sein dürfte, Professoren zu erlangen, welche in zwei Sprachen über einen Gegenstand mit gleicher Gewandtheit Vorlesungen und Vorträge halten können. Gegen einige Kurse in || S. 206 PDF || polnischer Sprache, wenn nur die meisten und wichtigsten deutsch sind, fände er nichts zu erinnern, so wie er es auch für einen wahren Gewinn halten würde, wenn etwa das römische und das Kirchenrecht lateinisch vorgetragen würden. In den Gymnasien werde soviel Zeit auf die Erlernung der lateinischen Sprache verwendet, und es könne nur als zweckmäßig erkannt werden, für die weitere Übung dieser Sprache auch in der Beziehung einigen Raum zu gewähren, weil viele Gesetze dort in der lateinischen Sprache abgefaßt sind, das frühere Verfahren lateinisch war und es auch Bedürfnis ist, die in dieser Sprache vorhandenen Akten zu verstehen14.
Wien, am 13. Juli 1853. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Wissenschaft genommen. Pranz Joseph. Schönbrunn, 25. Juli 1853.