Nr. 138 Ministerkonferenz, Wien, 5. Juli 1853 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 8. 7.), Bach, Thun, K. Krauß; abw.abwesend Baumgartner.
MRZ. – KZ. 2655 – (Prot. Nr. 58/1853) –
Protokoll der am 5. Juli 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Organisierung des Gerichtshofes erster Instanz in Salzburg
Der Justizminister Freiherr v. Krauß brachte die Organisierung des Gerichtshofes erster Instanz im Herzogtume Salzburg, nachdem dieselbe in dem Komitee der Ministerien der Justiz, des Inneren und der Finanzen bereits besprochen und vereinbart war1, zum Vortrage. Bei diesem Gerichtshofe sollen: ein Präsident (ohne Vizepräsidenten), sieben Landesgerichtsräte, ein Ratssekretär und sieben Gerichtsadjunkten, dann das erforderliche Manipulations- und Dienerschaftspersonale, sämtliche mit den schemamäßigen Bezügen, bestehen.
Die Ministerkonferenz fand dagegen nichts zu erinnern2.
II. Begnadigungsgesuch des evangelischen Pfarrers Johann Melzer
Derselbe Minister referierte weiter über das wiederholte Begnadigungsgesuch des evangelischen Pfarrers Johann Melzer und seiner Frau3.
Melzer wurde wegen Teilnahme an der ungarischen Revolution im Gnadenwege auf sechs Jahre verurteilt, und Se. Majestät geruhten, über Antrag der Ministerkonferenz diese Strafdauer auf zwei Jahre Ag. herabzusetzen4. Diese zwei Jahre werden, da Melzer die Strafe am 5. Mai 1852 angetreten hat, am 5. Mai 1854 abgelaufen sein. In dem Gesuche um weitere Herabsetzung der Strafe wird geltend gemacht, daß er, Melzer, bereits die Hälfte der aus Ah. Gnade auf zwei Jahre herabgesetzten Strafzeit überstanden hat. Das III. Armeekommando trägt auf Gewährung des Gesuches aus dem Grunde an, weil die Tätigkeit des lvielzer bei der Revolution nicht vorragend gewesen sei; das k. k. Armeeoberkommando spricht sich jedoch dagegen aus, weil derselbe nicht allein durch Befolgung der Befehle der revolutionären Regierung, sondern selbst aus eigenem Antriebe und durch eigene Verfügungen Anteil an der Revolution genommen habe. || S. 189 PDF || Der Justizminister trägt auf Abweisung des Gesuches an, weil Melzers sechsjährige, im Gnadenwege bemessene Strafzeit von Sr. Majestät bereits auf zwei Jahre herabgesetzt wurde und er diese so verkürzte Strafdauer schon in zehn Monaten überstanden haben wird.
Die Konferenz erklärte sich damit einverstanden5.
III. Beamtenernennungen beim Ministerium des Kultus
Der Minister des Kultus und Unterrichtes Graf v. Thun trägt aus Anlaß der durch den Tod des Ministerialrates Dr. Franz Exner6 erfolgten Erledigung einer Ministerialratsstelle in dem Kultus- und Unterrichtsministerium auf die Einreihung des bei diesem Ministerium extra statum befindlichen Ministerialrates Gregor Szaszkiewicz in den Status der Ministerialräte des gedachten Ministeriums an.
Gregor Szaszkiewicz, früher griechisch-katholischer Dechant, wurde mit Ah. Entschließung vom 17. Dezember 1848 [sie!] zum wirklichen Ministerialrate beim Kultus- und Unterrichtsministerium mit den normalmäßigen Bezügen ernannt7 und ward seitdem daselbst extra statum gehalten. Durch dessen Einrückung in eine statusmäßige Ministerialratsstelle würden 5000 f. an Gehalt und 600 f. an Quartiergeld in Ersparung kommen. Bei diesem Anlasse stellt der Minister Graf v. Thun weiter den au. Antrag, den quieszierten Hofkonzipisten der ehemaligen ungarischen Hofkanzlei Emerich v. Babos zum Ministerialkonzipisten etxra statum bei dem Ministerium für Kultus und Unterricht mit 1000 f. Gehalt und 200 f. Quartiergeld zu ernennen. v. Babos dient seit dem 10. Mai 1816, wurde im Jahre 1828 zum Hofkonzipisten bei der ungarischen Hofkanzlei befördert und im Jahre 1845 wegen seines fleißes und seiner Geschicklichkeit zum Honorarsekretär dase1bst in Antrag gebracht. Nach der Auflösung der ungarischen Hofkanzlei8 und, da er während des Begünstigungsjahres nicht so glücklich war, wieder eingestellt zu werden, wurde er mit 500 f. quiesziert und wird seit dem 2. Jänner 1851 bei dem Kultus- und Unterrichtsministerium mit Vorteil verwendet und genießt eine ihm im Einverständnisse mit dem Finanzministerium bewilligte Zulage von 700 f. Durch seine wirkliche Wiederanstellung würde demnach dem Ärar keine neue Last erwachsen. Endlich kommt der referierende Minister Graf v. Thun für den Fall der Einrückung des Ministerialrates Szaszkiewicz in die erledigte systemisierte Ministerialratsstelle auf seinen früheren, von der Ministerkonferenz geteilten, die Systemisierung eines eigenen Bibliothekars für die bereits über 7000 Bände umfassende Amtsbibliothek des Ministeriums für Kultus und Unterricht betreffenden und bezielenden Antrag zurück9. Mit Rücksicht auf die obenerwähnte Ersparung von 5600 f. dürfte nach || S. 190 PDF || Ansicht des Referenten in finanzieller Beziehung gegen die Kreierung eines mit dem Range und den Bezügen eines Ministerialkonzipisten dotierten Ministerialbibliothekars kein Bedenken obwalten.
Die Ministerkonferenz erklärte sich mit diesen Anträgen einverstanden10.
IV. Ablösung der Giebigkeiten an Kirchen, Pfarren und Schulen in Tirol
Der Minister des Kultus und Unterrichtes Graf v. Thun brachte schließlich noch einen nicht zu billigenden Vorgang der Grundentlastungsorgane in Tirol bei Ablösung der Giebigkeiten an Kirchen, Pfarren und Schulen zum Vortrage.
Er bemerkte, nach dem Ah. Patente vom 4. März 1849 sei die Ablösung der im § 6 bezeichneten Naturalleistungen an Kirchen, Schulen, Pfarren etc. ausnahmslos als Regel vorgezeichnet worden11. Mit dem Erlasse vom 2. Februar 1850 habe das Ministerium des Inneren infolge Ministerratsbeschlusses angeordnet, daß die Ablösung der im 6 des erwähnten Patentes angeführten unveränderlichen Naturalgiebigkeiten nicht von Amts wegen, sondern nur dann stattzufinden habe, wenn dieselbe entweder von den Bezugsberechtigten oder von der Gemeinde, welcher die Pflichtigen angehören, oder von der Mehrzahl der Verpflichteten verlangt werden sollte12. In Tirol, bemerkte der referierende Minister weiter, ist sich, wie aus verläßlichen Quellen entnommen wurde, nicht nach diesen Bestimmungen benommen worden. Die dortige Grundentlastungsministerialkommission hatte schon zur Zeit, als die Ablösung dieser Giebigkeiten noch von Amts wegen zu geschehen hatte, mit Edikt vom 12. November 1849 sämtliche Bezugsberechtigte zur Anmeldung ihrer Bezüge aufgefordert, und diese Anmeldungen waren bereits geschehen, als die Verordnung vom 2. Februar 1850 erschien. Der Ministerialkommissär für Tirol publizierte nun diese Verordnung unterm 9. März 1850 mit dem Beisatze, daß alle jene Berechtigten, welche die Anmeldungen der fraglichen Giebigkeiten nicht innerhalb einer bestimmten Zeit zurücknehmen würden, als solche angesehen und behandelt werden würden, welche die Ablösung verlangen13. Dort, wo die Anmeldungen von den Bezugsberechtigten zurückgenommen wurden, hat der Ministerialkommissär die Verpflichteten aufgefordert, innerhalb eines gewissen Termins sich für die Fortentrichtung der Naturalgiebigkeiten zu erklären, indem sonst ihr Stillschweigen als Ablösungsbegehren betrachtet werden würde und die Ablösung nur dann nicht stattfinden würde, wenn die Mehrzahl der Verpflichteten bei der Bezirkskommission persönlich erscheine und ihren Wunsch, daß es von der Ablösung abkommen möge, ausdrücklich zu Protokoll erklären. Infolge dieser Edikte soll die Ablösung der fraglichen Giebigkeiten fast allgemein vorgenommen worden sein. Viele Seelsorger sollen dadurch in große Not versetzt, viele Stiftungen in ihren Erträgnissen beeinträchtigt worden sein, so daß Reduzierungen derselben unvermeidlich werden dürften. || S. 191 PDF || Selbst viele Verpflichtete fühlen sich durch diese Resultate in ihren Gewissen beunruhigt, können aber gleichwohl für sich denselben sich nicht entziehen, ohne sich den Verfolgungen der übrigen Gemeindeglieder auszusetzen; und in Tirol insbesondere sei jede Frage, welche sich auf kirchliche Interessen bezieht, von nicht zu übersehender Wichtigkeit. Der Minister des Inneren hat bei der über diesen Gegenstand mit ihm gepflogenen Rücksprache unterm 13. April 1853 die Richtigkeit der obenerwähnten Tatsachen zugegeben, gleichwohl aber die Meinung geäußert, daß der obige Vorgang der Grundentlastungsorgane in Tirol schädliche Folgen und die Gefährdung der Interessen der Bezugsberechtigten nicht besorgen lasse und daß kein gegründeter Anlaß gegeben sei, für Tirol diesfalls eine nachträgliche Verfügung zu treffen, welche jetzt, wo die Grundentlastung im Lande beinahe gänzlich durchgeführt ist, nur geeignet wäre, Verwirrung in die Grundentlastungsoperate zu bringen und die durch rechtskräftige Entscheidungen erworbenen Rechte der entlasteten Verpflichteten und dritter Personen zu verletzen. Der vortragende Minister Graf Thun bemerkte weiter, daß die Richtigkeit der oberwähnten, aus dem Vorgange der Grundentlastungsorgane für Tirol für die dortigen Pfarren, Schulen, Kirchen und Stiftungen resultierenden Nachteile auch durch die nachträglich eingelangte Darstellung des Brixner Ordinariates bestätiget und darin behauptet werde, daß feierlich garantierte Stiftungen ganz oder teilweise eingehen, Benefizien unbesetzt bleiben und Priester und geistliche Anstalten im eigentlichen Sinne darben müssen14. Durch das Edikt der Grundentlastungskommission vom 9. März 1850, bemerkte der Minister, sei das gesetzliche Verhältnis der diesfälligen Entlastung ganz verrückt worden, und dieses Edikt stehe jedenfalls im grellen Widerspruche mit dem Erlasse vom 2. Februar 1850, indem mit jenem Edikte beabsichtigt wurde, die Ablösung der Naturalgiebigkeiten so allgemein als möglich und zur Regel zu machen, und solche Bedingungen für die Nichtablösung festgestellt wurden, welche der Wirkung nach einem Zwang nicht unähnlich sind, während der Erlaß vom 2. Februar 1850 durchaus keinen Zwang angewendet wissen will. Die im Lande entstandene Meinung "Ablösung sei Regel" hätte durch die Behörden im Sinne des Erlasses vom 2. Februar 1850 berichtigt, nicht aber der Irrtum durch das gedachte Edikt bestärkt werden sollen. Man benützte im Gegenteil den Irrtum, um die Ablösung zu erzielen, und diese war daher nicht das Ergebnis des freien Willens. Nach der Ansicht des Ministers Grafen v. Thun kann es nicht so belassen werden, da der oberwähnte Vorgang der Grundentlastungskommission für Tirol eine Nullität involviere. Die so erzielten Ablösungsoperate wären daher aufzuheben, adieser ganze Teil des Ablösungsgeschäftesa einer Revision zu unterziehen und die Ablösung nur da zu gestatten, wo sie nach vorausgegangener Aufklärung über das gesetzliche Verhältnis derselben sich als ein Ausfluß des freien Willens ergibt.
|| S. 192 PDF || Ein Beschluß hierüber wurde nicht gefaßt, weil der Minister des Inneren bei der neu hinzugekommenen Eingabe des Brixner Ordinariates sich die schriftliche Mitteilung der Akten zur nochmaligen Erwägung dieses wichtigen Gegenstandes erbat15.
Wien, am 6. Juli 1853. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 9. Juli 1853.