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Nr. 136 Ministerkonferenz, Wien, 28. Juni 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 29. 6.), Bach, Thun, K. Krauß; abw. Baumgartner.

MRZ. – KZ. 2654 – (Prot. Nr. 56/1853) –

Protokoll der am 28. Juni 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Organisierung der Appellationsgerichte in Ungarn

Der Justizminister Freiherr v. Krauß brachte die in dem Komitee der Ministerien der Justiz, des Inneren und der Finanzen bereits beratene und vereinbarte Organisierung der Appellations­gerichte in Ungarn zur Sprache1.

Es sollen in diesem Kronlande künftig, wie es auch bei den Statthaltereiabteilungen und bei den Finanzlandesdirektionen der Fall ist, fünf Oberlandesgerichte bestehen, ihre Sitze in Pest, Preßburg, Oedenburg, Eperies und Großwardein erhalten und mit dem erforderlichen, nach dem strengen Bedarfe bemessenen Konzepts-, Manipulations- und Dienerschaftspersonale versehen werden. Der Präsident des Pester Oberlandesgerichtes soll wegen seiner besonderen Stellung in der Hauptstadt des Kronlandes einen Gehalt von 6000 f. und die dritte Diätenklasse bekommen.

Die Ministerkonferenz fand dagegen nichts zu erinnern2.

II. Bestellung eigener Kultusreferenten bei den Statthaltereien

Der Minister des Kultus und Unterrichtes Graf v. Thun referierte, daß zufolge einer Ah. Entschließung vom 10. November 1852 die Bestellung eigener Kultusreferenten, || S. 180 PDF || insbesondere katholisch-geistlicher, bei den Länderstellen nach Organisierung dieser politischen Behörden nicht mehr einzutreten habe3, daß es jedoch keinem Anstande unterliege, daß die dermal vorhandenen geistlichen Referenten oder künftig auch hiezu vorgebildete katholische Priester zu Unterrichts­referenten gewählt werden.

Der Referent bemerkte weiter, daß Se. Majestät über die mündlich wiederholten früheren Anträge wegen vorläufiger Belassung abgesonderter Kultusdepartements und Führung derselben durch geistliche Referenten ihm Ag. zu gestatten geruhet haben, von den Statthaltern derjenigen Kronländer, wo wegen Bedeutendheit der Geschäfte bisher eigene Referenten für Kultusange­legenheiten bei den Länderstellen bestanden haben, Äußerungen über die künftig diesfalls zu treffende Vorsorge abzuverlangen und Sr. Majestät vorzulegen. Der referierende Minister habe über den Gegenstand der Frage die Statthalter von Niederösterreich, Böhmen, Mähren, Galizien und Dalmatien vernommen. Auch liegen ihm diesfalls Äußerungen aus Ungarn und von der Statthalterei in Temesvar vor4. Diesen Äußerungen zufolge – mit Ausnahme jener des Gouvernements von Ungarn – wird ein eigenes Kultusdepartement fortan als notwendig erkannt, und für Galizien werden zwei getrennte, eines für den griechisch- katholischen und eines für den lateinischen und armenischen Ritus beantragt, ungeachtet auch in Krakau ein Kultusreferent abgesondert zu bestehen haben würde. In Ungarn wird es für ausführbar gehalten, die Kultus- und Unterrichtsagenden der Statthaltereiabteilungen in einem Referate zu vereinigen, was auch in den meisten kleinen Kronländern der Fall sein wird. In der Woiwodschaft soll dieses auch geschehen können, wenn mit dem Referate der katholischen Kultus- und Unterrichtssachen ein Geistlicher betraut würde. Über die Frage, ob der Referent des Kultusdepartements aus dem Stande der Zivilräte der Statthalterei gewählt oder hiezu ein Geistlicher berufen werden soll, waren die Ansichten verschieden. Der Minister Graf Thun legt diese (in seinem au. Vortrage vom 19. d. M., MCZ. 2064, umständlich beleuchteten) Ansichten Sr. Majestät vor und erlaubt sich, im wesentlichen folgende Anträge daraus abzuleiten: Die Vereinigung der Kultus- und Unterrichtsreferate hätte dort, wo es zweckmäßig erscheint, stattzufinden. In denjenigen Kronländern aber, wo die bisherige Erfahrung über den Umfang und die Wichtigkeit der Geschäfte ein eigenes Kultusdepartement oder wie in Galizien sogar zwei notwendig machen sollte, hätte es bei der bisherigen Übung zu verbleiben, und es wären für diesen Fall und, wo es sonst noch ausführbar sein sollte, für die katholischen Kultusangelegenheiten vorzugsweise Referenten aus dem höheren Klerus, sofern sie alle hiezu erforderlichen Eigenschaften besitzen, zu wählen. Bei Berufung derselben wäre in derselben Weise wie bei den Unterrichtsreferenten vorzugehen.

|| S. 181 PDF || Diesem fügt der Referent noch den au. Antrag bei, Se. Majestät wollen Ah. anzuordnen geruhen, daß über diejenigen Teile des politischen Organisationselaborates, welche sich auf die Kultus- und Unterrichtsreferate der Statthalterei beziehen, bevor sie Allerhächstenorts vorgelegt werden, jedesmal auch die Äußerung des Kultus- und Unterrichtsministers eingeholt werde.

Gegen diese eine Modifikation der oberwähnten Ah. Entschließung vom 10. November 1852 bezielenden Anträge fand die Ministerkonferenz nichts zu erinnern; ader Minister des Inneren glaubt jedoch, daß es bei der schon von Sr. Majestät erlassenen Verfügung zu verbleiben hättea .5

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 9. Juli 1953.