Nr. 115 Ministerkonferenz, Wien, 23. April 1853 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 23.4.), Bach 30. 4., Thun, K. Krauß, Baumgartner; abw.abwesend Stadion.
MRZ. – KZ. 1386 – (Prot. Nr. 34/1853) –
- I. Eisenbahnbau von Reichenberg nach Zittau
- II. Heimfallsrecht geistlicher Würdenträger in Ungarn und Kroatien; Jurisdiktion des Agramer Bischofs über seine Prädialisten im Banat
- III. Anwendung des allgemeinen Wirkungskreises der Ministerien bei der Ernennung von Gerichtsbeamten
- IV. Gnadengesuch für Antal Vass
- V. Organisierung der Buchhaltungen und des Generalrechnungsdirektoriums (= Sammelprotokoll Nr. 117)
Protokoll der zu Wien am 23. April 1853 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Eisenbahnbau von Reichenberg nach Zittau
Der Handelsminister referierte über das in Ansehung der projektierten Eisenbahn zwischen Zittau und Reichenberg mit der königlich-sächsischen Regierung abzuschließende Übereinkommen. Die Hauptbestimmungen desselben wären: Die k. k. Regierung erteilt der von der königlich-sächsischen Regierung zu bezeichnenden Gesellschaft die Konzession zum Bau der Bahn auf k. k. Gebiete, welcher binnen drei Jahren vom Tage der erteilten Bewilligung auszuführen ist, dann zu deren Betrieb auf 25 Jahre, garantiert ihr ein 4%iges Erträgnis, erhält dagegen, wenn nach Ablauf der 50 Jahre das Anlagekapital durch den 4% übersteigenden Reinertrag samt Interessen davon völlig refundiert ist, unentgeltlich das vollständige Eigentum der Bahn und gestattet im widrigen Falle derselben noch weiter insolange den Fortbetrieb, bis die Tilgung des Kapitals erfolgt ist, es wäre denn, daß die Gesellschaft selbst an dem geringen Erträgnisse Schuld trüge. aDie Gesellschaft unterliegt bezüglich der österreichischen Bahnstrecke den österreichischen Gesetzen und hat sich zu verpflichten, zwei tägliche Personenverbindungen herzustellen und weder beim Bau noch beim Betrieb Leute zu verwenden, die wegen Verbrechen, Vergehen, Schleichhandel oder schwerer Gefällsübertretung verurteilt worden.a Die Gesellschaft unterliegt bezüglich der österreichischen Bahnstrecke den österreichischen Gesetzen und hat sich || S. 69 PDF || zu verpflichten, zwei tägliche Personenverbindungen herzustellen und weder beim Bau noch beim Betrieb Leute zu verwenden, die wegen Verbrechen, Vergehen, Schleichhandel oder schwerer Gefällsübertretung verurteilt worden.
Die Konferenz fand in merito dagegen nichts zu erinnern. In forma wurde, da es sich hier nicht um einen Staatsvertrag handelt, über Antrag des Finanz- und Handelsministers beschlossen, den Sektionschef im Handelsministerium Baron Czoernig zur Unterhandlung mit dem sächsischerseits dazu bevollmächtigten Direktor v. Koenneritz unter Vorbehalt der Ah. Genehmigung zu ermächtigen, welche letztere vom Handelsminister beinvernehmlich mit dem Minister des Inneren in einem gemeinschaftlichen au. Vortrageb bei Sr. Majestät zu erbitten und deren Erfolg sodann der königlich-sächsischen Regierung durch den Minister des Äußern zu eröffnen sein würde1.
II. Heimfallsrecht geistlicher Würdenträger in Ungarn und Kroatien; Jurisdiktion des Agramer Bischofs über seine Prädialisten im Banat
Der Justizminister referierte behufs der Erlangung der Zustimmung der Konferenz über seine der Ah. Schlußfassung Sr. Majestät unterzogenen Anträge vom 14. d. M. a) wegen Aufhebung des Heimfallrechts der geistlichen Würdenträger in Ungern und Kroatien, KZ. 1575, MCZ. 1256, b) über das Gesuch des Agramer Bischofs Haulik um Aufrechthaltung der Jurisdiktion in betreff seiner Prädialisten2 im Banatec .
Da sich der Kultusminister vorläufig die nähere Einsicht der Akten erbat, so wurde die Beratung hierüber verschoben3.
III. Anwendung des allgemeinen Wirkungskreises der Ministerien bei der Ernennung von Gerichtsbeamten
Der Justizminister erhielt die Beistimmung der Konferenz zu seinem unterm 16. d. M., KZ. 1548, MCZ. 1234, der Ah. Schlußfassung unterzogenen Antrage, die Bestimmung des Absatzes lit. k, § 3, des allgemeinen Wirkungskreises der Ministerien din bezug auf die Kompetenz zur normalmäßigen Pensionierung und Quieszierung von Beamtend auch bei denjenigen Beamten der Gerichtsstellen in Anwendung bringen zu dürfen, deren Ernennunge vor der Ah. Festsetzung des neuen Wirkungskreisese 4 Sr. Majestät vorbehalten war, dermal aber in die Kompetenz des Ministeriums fällt.
IV. Gnadengesuch für Antal Vass
Der Justizminister referierte über das Gnadengesuch für Antal Vass, wegen Teilnahme am Hochverrate unterm 17. Februar 1852 zu zweijährigem Festungsarreste verurteilt. Nachdem Vass als Beisitzer eines Blutgerichts bei dem Todesurteile wider einen Gutgesinnten mitgewirkt hat, so fand der Justizminister mit Rücksicht auf die Strafdauer anderer der gleichen Schuld wegen Verurteilter keinen Anhaltspunkt, auf eine Milderung der wider Vass erkannten Strafe anzutragen, mit welcher Ansicht die Konferenz einverstanden war5.
V. Organisierung der Buchhaltungen und des Generalrechnungsdirektoriums (= Sammelprotokoll Nr. 117)
Begann der Finanzminister seinen Vortrag über die Anträge des Generalrechnungsdirektoriums vom 10. Juni und 15. Juli 1852, KZ. 2373, MCZ. 1877, und KZ. 2836, MCZ. 2251, in betreff der Organisierung der Buchhaltungen und des Generalrechnungsdirektoriums, worüber ein abgesondertes Protokoll aufgenommen worden ist6.
Wien, am 23. April 1853. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 30. April 1853.