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Nr. 105 Ministerkonferenz, Wien, 22. März 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 22. 3.), Thun, K. Krauß, Baumgartner; außerdem anw. Bach; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 997–(Prot. Nr. 24/1853) –

Protokoll der zu Wien am 22. März 1853 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Gnadengabe für Johanna Schmieger

Der Unterrichtsminister referierte über die laut seines Vortrags vom 18. Februar 1853, KZ. 878, MCZ. 721, zwischen ihm und dem Finanzministerium obwaltende Meinungsdifferenz in Ansehung der Beteilung der Schuldienerswaise Johanna Schmieger mit einer Gnadengabe von jährlich 30 fr. Nach der Ansicht des Finanzministeriums wäre nämlich die Erwerbsunfähigkeit Johannas nicht so wie jene ihrer Schwester Sabine erwiesen. Bei näherem Eingehen auf das für erstere beigebrachte, vom Protomedikus bestätigte ärztliche Zeugnis ergab sich jedoch für den vortragenden Minister die Überzeugung von der Erwerbsunfähigkeit der genannten Waise, worauf dann auch der Finanzminister seine Zustimmung zu dem Antrage auf deren Beteilung erklärte.

II. Pension für Anna Filkowsky

Der Unterrichtsminister hat in seinem Vortrage vom 26. Februar 1853, KZ. 864, MCZ. 705, auf die Beteilung der Georgenberger Schullehrerswitwe Anna Filkowsky mit einer Pension von jährlich 53 fr. 20 Kreuzer und eines jeden ihrer drei unter dem Normalalter stehenden Kinder mit einem Erziehungsbeitrage von 9 fr. gegen das Einraten des Finanzministeriums, welches diese Last der betreffenden Gemeinde auferlegt wissen will, ex kameralärario angetragen. Nachdem jedoch, wie der Unterrichtsminister bemerkte, die Gemeinde gegen jeden diesfälligen Pensionsanspruch durch den von Filkowsky eingelegten Verzichtsrevers gedeckt ist, der Verstorbene überdies seinen Gehalt ebenfalls aus dem Kameralärar bezogen hat und es sich nur um eine geringfügige Auslage handelt, so glaubte er die Zustimmung des Finanzministers zu seinem Antrage erhalten zu können, welche sofort auch erteilt wurde.

III. Anstellung eines deutschen Seelsorgers in Mailand

In dem Vortrage des Kultusministers vom 17. März 1853, KZ. 1163, MCZ. 930, handelt es sich um die Anstellung eines deutschen Seelsorgers und Predigers in Mailand und dessen Bezahlung aus der Kultusdotation des lombardisch- venezianischen Königreichs. Das Finanzministerium hatte sich gegen diesen Antrag erklärt und mehrere andere Wege angedeutet, auf welchen dem || S. 20 PDF || diesfälligen Bedürfnisse der deutschen Bevölkerung Mailands abzuhelfen wäre. Der Kultusminister hat schon in seinem Vortrage gezeigt, daß die von dem Finanzministerium vorgeschlagenen Abhilfsmittel nicht ausführbar seien. Er setzte seine diesfalls geltend gemachten Motive hier ebenfalls auseinander und bewog hierdurch den Finanzminister, dem Antrage auf Besoldung des deutschen Seelsorgers in Mailand mit 600 fr. Gehalt und 200 fr. Quartiergeld, zusammen 800 fr., d. i. soviel, als der deutsche Prediger in Venedig bezieht, beizutreten.

IV. Begünstigungsjahr für den Kaschauer Professor Anton Véghy

Der in Kaschau angestellt gewesene juridische Professor Véghy kam bei der Organisierung der dortigen Rechtsakademie außer Aktivität, erhielt das Begünstigungsjahr und trug während desselben an der Wiener Universität als ao. Professor mit einer Zulage von 200 fr. ungrisches Recht vor, während er sich um eine Anstellung im Justizdienste bewarb. Diese kann er vor erfolgender Organisierung der Behörden nicht erlangen, und mit dem heutigen Tage läuft sein Begünstigungsjahr ab, so daß nun seine normalmäßige Behandlung einzutreten hätte. Der Unterrichtsminister würde in Rücksicht auf die mannigfachen zugunsten Veghys sprechenden Umstände über dessen Bitte auf die Verlängerung des Begünstigungsjahres auf die zwei folgenden Semester, während welcher dann ein anderer Professor des ungrischen Rechts bestellt werden müßte, angetragen haben. Der Finanzminister erklärte sich jedoch im Prinzip gegen jede Verlängerung des Begünstigungsjahres, weil solche zu den bedenklichsten Konsequenzen führt, und deutete dem Unterrichtsminister lieber selbst den Ausweg an, auf welchem dem genannten Professor, wenn er so viele Rücksicht verdient, ohne Verletzung jenes Prinzips geholfen werden könnte. Es dürfte nämlich derselbe als provisorischer Professor der bisher versehenen Lehrkanzel mit Beibelassung seiner bisherigen Genüsse und mit Nachsicht der Dienstesunterbrechung angestellt werden.

Der Unterrichtsminister, hiermit einverstanden, behielt sich vor, hierwegen den Antrag Sr. Majestät zu machen1.

V. Forstfrevel in Tirol und Salzburg

Nach dem neuen Forstgesetze hat mit 1. Jänner 1853 die Amtshandlung wider Forstfrevel von den Gerichten auf die politischen Behörden überzugehen2. In Tirol und Salzburg wurden Anstände dagegen erhoben und wegen Unzulänglichkeit der politischen Behörden zur Abtuung der dort so häufig vorkommenden Frevel gebeten, die Jurisdiktion hierüber noch einstweilen den Gerichten zu belassen. Bei der hierüber zwischen den einschlägigen Ministerien gepflogenen schriftlichen Verhandlung ergab sich eine Meinungsdifferenz, indem sich das Justizministerium gegen den von dem Minister des Inneren unterstützten Antrag der tirolischen und salzburgischen Landesstellen erklärte. Es ist unbezweifelt, daß der Justizminister gegen das Gesetz eine Delegierung der Gerichtsbehörden aus eigener Macht nicht verfügen könnte. Nachdem aber zur Verhandlung der Forstfrevelsachen in jenen beiden Kronländern durch die politischen Behörden eigene Kommissäre aufgestellt werden müßten, || S. 21 PDF || was mit Auslagen verbunden wäre, nachdem es sich ferner nur um eine Übergangsmaßregel handelt, nämlich bis zur bevorstehenden Organisierung der Bezirksämter, welche, in größerer Anzahl als die dermaligen Bezirkshauptmannschaften bestellt, in der Folge die Amtshandlungen wider Forstfrevel ohne Anstand werden übernehmen können, so vermeinten der Minister des Inneren und mit ihm übereinstimmend der Finanzminister, daß Se. Majestät zu bitten wären, bis zur Einführung der Bezirksämter einstweilen noch die Bezirksgerichte in Forstfrevelangelegenheiten für kompetent zu erklären. Der Justizminister fand aber diesem Antrage nicht beizutreten. Er hält es für das Ansehen des Gesetzes höchst abträglich, von einer kaum erlassenen Bestimmung des Gesetzes, welche in anderen Kronländern ohne Widerspruch und Anstand zur Ausführung gebracht wurde, zugunsten einiger Provinzen Ausnahmen zuzulassen; die vorgeschützte Unzulänglichkeit der Bezirkshaupt­mannschaften zur Übernahme jener Geschäfte tritt in Wirklichkeit und in erhöhtem Maße bei den Gerichten ein, wo in Ansehung der neuen Organisierung seit 1851 keine Apertur mehr besetzt worden, aber die Masse der Geschäfte stets im Steigen begriffen ist. Die Gerichte müßten nun eine ihnen durch das Gesetz abgenommene Jurisdiktion – und zwar auch de retro über die seit vollen drei Monaten begangenen Forstfrevel – antreten, bloß weil die gesetzlich dazu berufenen politischen Behörden bisher ihre Pflicht vernachlässigt und die ihnen vom Gesetze zugewiesene Amtshandlung verweigert haben. Der Justizminister war daher der Meinung, daß dem Forstgesetze in seinen diesfälligen Bestimmungen auch in Tirol und Salzburg gleich wie in den anderen Kronländern Geltung verschafft werde. Unter diesen Umständen trat der Minister des Inneren von seinem Antrage wegen Belassung der Jurisdiktion über die Forstfrevel bei den Gerichten in Tirol und Salzburg selbst zurück.

VI. Offiziere der Forza territoriale Dalmatiens

Der Minister des Inneren referierte über die in seinem Vortrage vom 28. Hornung 1853, KZ. 847, MeZ. 697, vorkommende Meinungsdifferenz in Ansehung der gebotenen Verlängerung des Begünstigungsjahres für die Offiziere und Arambassas3 der aufgelösten Forza territoriale in Dalmatien.

Der vortragende Minister führte zur weiteren Begründung seines Antrags, und zwar nach der zweiten Alternative, noch an, daß es sich im ganzen um keine bedeutende Summe und um Begünstigung braver Familienväter handle. Der Finanzminister verkannte nicht die für die Bittsteller sprechenden Billigkeitsgründe. Allein er erklärte, wie schon bei anderen Gelegenheiten, im Grundsatze der Bewilligung der Verlängerung des Begünstigungsjahres für ganze Kategorien von Staatsdienern der Konsequenzen wegen auf das entschiedenste entgegentreten zu müssen. Gern würde er bereit sein, von Fall zu Fall, wo besonders rücksichtswürdige Umstände eintreten, dem Antrage auf eine günstigere als die normalmäßige Behandlung beizustimmen. || S. 22 PDF || Der Minister des Inneren fand sich durch diese Äußerung bestimmt, von seinem Antrage gegen das abzugehen, daß er mit Rücksicht auf die Schlußandeutung des Finanzministers ermächtigt werde, von Fall zu Fall für einzelne der Bittsteller unter rücksichtswürdigen Umständen auf eine bessere als die normalmäßige Behandlung von Amts wegen anzutragen4.

VII. Gehaltsübergenuß des Bacser Distriktsoberkommissärs Isidor v. Nikolits

Die zwischen dem Minister des Inneren und dem Finanzminister obwaltende Differenz in Ansehung der im Vortrage des ersteren vom 27. Hornung 1853, KZ. 835, MCZ. 687, beantragten Nachsicht des Ersatzes einer von dem gewesenen Bacser Distriktsoberkommissär Isidor v. Nikolits bona fide bezogenen Gehaltsübergebühr von 583 fr. 20 Kreuzer Konventionsmünze behob sich durch die Erklärung des Finanzministers , dem Antrage auf diese Nachsicht, um der Sache ein Ende zu machen, nicht mehr entgegen sein zu wollen.

VIII. Erweiterungsbau zum Strafhause in Stein

Dem Antrage des Ministers des Inneren vom 15. März 1853, KZ. 1073, MCZ. 860, wegen Genehmigung des dringenden Erweiterungsbaus des Strafhauses in Stein mit Verteilung des veranschlagten Aufwands von 193.800 fr. auf die Jahre 1853 und 1854 steht die Äußerung des Finanzministeriums entgegen, welches dermalen seine Beistimmung zu geben außerstand ist.

Der Minister des Inneren stellte jedoch die Notwendigkeit dieses Erweiterungsbaus bei der bestehenden Überfüllung aller Strafanstalten so eindringlich dar, daß der Finanzminister seine Zustimmung dazu, jedoch mit Verteilung des Bauerfordernisses auf die Präliminarien von 1854 und 1855, erteilte, womit sich auch der Minister des Inneren zufriedenstellte, indem er hofft, den Bau für heuer durch Ersparnisse decken zu können.

IX. PersonalzuIage für Hofrat Franz v. Salmen

Zwischen dem Justizminister , welcher sich in seinem Vortrage vom 11. März 1853, KZ. 1047, MCZ. 840, für die Verleihung einer Personalzulage von 1000 fr. an den gewesenen Comes der sächsischen Nation dermaligen Hofrat des Obersten Gerichtshofes Franz v. Salmen verwendet, und dem Finanzminister, welcher seine Beistimmung zu diesem Antrage verweigerte, wurde auch nach dem Vortrage des Gegenstandes in der heutigen Sitzung eine Einigung nicht erzielt.

Der Finanzminister hielt Salmen für den Entgang der mit der Nationsgrafenwürde verbunden gewesenen Emolumente durch die Anweisung der zur Pension anrechenbaren Besoldung von 4000 fr. (früher hatte er nur 2000 fr., welche pensionsfähig waren) für hinlänglich entschädigt und auch sonst durch Auszeichnungen aller Art, Freiherrnstand, Orden etc., für seine unbestreitbaren Verdienste für hinlänglich belohnt, so daß er dem vorliegenden Antrage des Justizministers nimmermehr beizutreten vermöchte. Diesem aber traten die mehreren Stimmen, nämlich die Minister des Inneren und des Kultus, bei, nachdem der erstere bemerkt hatte, daß, nachdem Salmens Abberufung aus Siebenbürgen aus höheren politischen Rücksichten erfolgte, es sicherlich nicht die Absicht Sr. Majestät war, || S. 23 PDF || ihn in seinem Einkommen hier schlechter zu stellen als daheim. Da er nun dort 4500 fr. in barem, 100 Klafter Holz und Freiquartier genoß, so wäre eine Zulage von 1000 fr., welche überdies bei Salmens Vorrückung in die höhere Besoldung von 5000 fr. wieder eingezogen werden soll, keine unverhältnismäßige Entschädigung.

X. Gnadengesuch für Nicolaus Benczur

Aus Anlaß eines Ah. signierten Gesuches des Benczur um Begnadigung seines wegen Teilnahme am Hochverrate zu Großwardein in Untersuchung befindlichen Bruders Nicolaus Benczur, gewesenen Fiskals, wurde nach Einsendung der betreffenden Voruntersuchungsakten wahr­genommen, daß die Untersuchung wider denselben nicht beendigt worden, weil inzwischen die Auflösung der Kriegsgerichte erfolgte5.

Nach dem aus den vorgelegten Akten ersichtlichen Tatbestande soll Benczur bereits im Jahre 1842 sich durch oppositionelle Umtriebe bemerkbar gemacht, im Jahre 1848 mit einem Pöbelhaufen den k. k. Adler am Posthause zu Nyiregyhiza herabgerissen, endlich 1848 oder 1849 das Bildnis Sr. Majestät des Kaisers Ferdinand beim Scheibenschießen als Scheibe aufgestellt und an vielen Zügen gegen die k. k. Truppen teilgenommen haben. Solche Tatsachen scheinen geeignet zu sein, die Fortsetzung der Untersuchung wider Benczur zu begründen, auf welche sofort der Justizminister unter Beistimmung der Konferenz mit dem Vorbehalte antrug, wegen Einrechnung der – ohne Schuld Benczurs etwa verlängerten – Untersuchungshaft das Geeignete zu verfügen oder zu beantragen6.

XI. Gnadengesuch für Gabriel Török

Gabriel Török, gewesener Vizegespan, wegen Teilnahme am Hochverrate auf sechs Jahre verurteilt7, für welchen seine Schwester in einem Ah. signierten Gesuch um Begnadigung bittet, schien weder dem Justizminister noch der Konferenz dermalen einer Berücksichtigung wert zu sein, da er erst seit 5. Mai 1852 seine Strafe angetreten hat, übrigens auch bei der Revolution, besonders in Verwendung ärarischer Gelder (über 514.000 fr.), sich in hervorragender Weise betätigt hat.

XII. Gnadengesuch für Johann Tóth

Dem Antrage des Justizministers auf Hintanweisung des für Johann Tóth eingebrachten Begnadigungsgesuches trat die Konferenz einstimmig umso mehr bei, als dieser auf 20 Jahre verurteilte Hochverräter als Hauptmann des Landsturms an der Ermordung von zwölf Gutgesinnten teilgenommen hat8.

XIII. Gnadengesuch für Samuel v. Bónis

Der Justizminister referierte über das Gnadengesuch für Samuel v. Bónis, verurteilt auf zehn Jahre, mit dem Antrage auf dessen Zurückweisung, weil derselbe als revolutionärer Regierungskommissär bei der Rekrutierung, Einrichtung der Standgerichte, Verschleppung der Reichskleinodien etc. bis zur gänzlichen Unterdrückung der Revolution an der letzteren mit großem Eifer sich beteiligt hat und erst eineinhalb Jahre in der Strafe sich befindet9. Die Konferenz fand hiergegen nichts zu erinnern.

XIV. Gnadengesuch für Leopold Nagy

Das für Leopold Nagy eingebrachte Begnadigungsgesuch schien sowohl dem Justizminister als auch den übrigen Votanten der Konferenz zur Abweisung sich zu eignen, weil Nagy als öffentlicher Ankläger beim Brooser Blutgericht die Verurteilung und Hinrichtung eines Wohlgesinnten bewirkt und an der wider ihn verhängten vierjährigen Festungsarreststrafe kaum ein Achtel verbüßt hat.

XV. Gnadengesuch für Mihály Lázár

Lázár Mihály, als Honvedhauptmann an einem großartigen Diebstahle von mehr als 100.000 fr. beteiligt und nur auf vier Jahre mit Einrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, schien dem Justizminister so wenig Berücksichtigung zu verdienen, daß er – unter Beitritt der Konferenz – auf die Zurückweisung des für denselben eingebrachten Gnadengesuchs anzutragen nicht umhin konnte.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph, Wien, den 31. März 1853.