Nr. 86 Ministerkonferenz, Wien, am 25. Jänner 1853 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 25. 1.), Bach, Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw.abwesend Stadion.
MRZ. – KZ. 441 – (Prot. Nr. 7/1853) –
- I. Gnadengesuch für Nicolaus Czererniszki
- II. Nachsicht der Konfiskation des Michael Eötvös'schen Vermögens zugunsten seiner Kinder
- III. Kapitalvorschüsse in Grundentlastungsobligationen an die Grundherren in Siebenbürgen
- IV. Ordensverleihung an Dechant Joseph Bach
- V. Grundentlastung in Kroatien und Slawonien (= Sammelprotokoll Nr. 88)
Protokoll der am 25. Jänner 1853 zu Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Gnadengesuch für Nicolaus Czererniszki
Der Justizminister referierte über das für Nicolaus Czeremiszki, ehemaligen Beamten der k. k. Hof- und Staatskanzlei, eingebrachte Begnadigungsgesuch. Derselbe ist wegen Beteiligung an der ungrischen Revolution unterm 19. September 1850 nach einem einjährigen Untersuchungsverhafte auf sechs Jahre verurteilt worden1. Da ihm der Untersuchungsarrest nicht eingerechnet wurde, er mithin an seiner Strafe erst etwas über ein Drittel abgebüßt, übrigens sich als Beamter einer doppelt schweren Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, so fand der Justizminister keinen hinreichenden Anhaltspunkt, um für denselben gegenwärtig auf Begnadigung anzutragen.
Diese Ansicht wurde auch von der Konferenz geteilt.
II. Nachsicht der Konfiskation des Michael Eötvös'schen Vermögens zugunsten seiner Kinder
Der wegen Teilnahme an der ungrischen Revolution abgeurteilte, sohin von Sr. Majestät bis auf die wider ihn verhängte Konfiskation seines Vermögens gänzlich begnadigte Michael v. Eötvös ist Vater von drei Kindern, deren Erziehung infolge seiner gegenwärtigen gänzlichen Mittellosigkeit nicht mehr fortgesetzt werden kann2. Der älteste seiner Söhne ist genötigt gewesen, als Jägerjunge in Dienste zu treten, das jüngste Kind ist acht Jahre alt, die Mutter ist wegen leichtsinnigen Lebenswandels von ihrem Gatten geschieden. Die Kinder sind also als ganz verwaist anzusehen. Aus Rücksicht für dieselben nun und in der Erwägung, daß Se. Majestät zu gestatten geruht haben, die Ah. Gnade für die schuldlosen Kinder der Verurteilten in Ansehung eines Teils des Vermögens der letzteren in Anspruch zu nehmen3, würde der Justizminister sich im vorliegenden Falle den Antrag auf Nachsicht der Vermögenskonfiskation zugunsten der Kinder um so mehr erlauben, als das Ärar weder durch die Aufrechterhaltung der Konfiskation etwas gewinnt noch durch deren Nachsicht etwas verliert, weil das mit 40.000 fr. angegebene Vermögen Eötvös' dergestalt mit Passiven || S. 434 PDF || und Prozessen belastet ist, daß zur Einziehung pro aerario nichts übrig bleiben wird, während es der Umsicht und Anstrengung des für das Wohl seiner Kinder besorgten Vaters vielleicht doch gelingen dürfte, irgend einen Teil davon für dieselben zu retten.
Der Finanzminister und mit ihm die übrigen Stimmen der Konferenz erklärten sich aber entschieden gegen einen solchen Antrag, weil hiermit das Prinzip verletzt, die ganze Natur der Konfiskation aufgehoben und über ein Vermögen disponiert würde, welches als zur Entschädigung der durch die Revolution angerichteten Schäden bestimmt, nicht einmal mehr als Staatseigentum angesehen werden kann.
Bei diesem Anlasse brachte der Minister des Inneren die Frage zur Sprache, wie sich in Ansehung der Sequestrierung von konfiszierten Gütern Verurteilter zu benehmen sei, welche sich im Mitbesitze Nichtverurteilter befinden, damit diesen letzteren vor der erfolgten Trennung der Güter kein Nachteil zugefügt werde. Der Justizminister bemerkte hierüber, daß in solchen Fällen der pro aerario aufzustellende Sequester einfach in den Mitbesitz des Gutes zu setzen und sofort zur Erwirkung der Gutsteilung anzuweisen wäre.
III. Kapitalvorschüsse in Grundentlastungsobligationen an die Grundherren in Siebenbürgen
Der Finanzminister brachte zur Kenntnis der Ministerkonferenz, daß er bei Sr. Majestät unterm 21. d. M. den Antrag gestellt habe, an die ehemaligen Grundherren in Siebenbürgen einen teilweisen Kapitalvorschuß in Grundentlastungsobligationen in der Art, wie dies in Ansehung der galizischen Grundbesitzer in der Konferenz vom 11. d. M., sub VIII, angetragen worden, erfolgen zu dürfen, indem dort ähnliche Verhältnisse wie hier bestehen.
Gegen diesen Antrag wurde von keiner Seite etwas eingewendet4.
IV. Ordensverleihung an Dechant Joseph Bach
Der Kultus- und Unterrichtsminister erhielt die Zustimmung der Konferenz zu seinem Antrage vom 11. d. M., KZ. 246, wegen Verleihung des Franz-Joseph-Ordens an den um Kirche und Schule verdienten Dechant und Schuldistriktsaufseher in Krems Joseph Bach5. Der Minister des Inneren enthielt sich wegen Verwandtschaft mit dem genannten Dechant seines Votums.
V. Grundentlastung in Kroatien und Slawonien (= Sammelprotokoll Nr. 88)
Fortsetzung der Beratung des Patentsentwurfs über die Grundentlastung in Kroatien und Slawonien in dem abgesonderten Protokolle6.
Wien, am 25. Jänner 1853. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. [Wien, am 31. 1. 1853.a ]