Nr. 61 Ministerkonferenz, Wien, 13. November 1852 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 14. 11.), Bach 14. 11., Thinnfeld, Thun (II-VI), Csorich, K. Krauß; abw.abwesend Baumgartner, Stadion.
MRZ. – KZ. 4481 – (Prot. Nr. 57/1852) –
- I. Zeitungsartikel über die politische Stellung der Juden in Österreich
- II. Begnadigungsgesuch des wegen Hochverrates abgeurteilten Ludwig Kovacs
- III. Begnadigungsgesuch des wegen Hochverrates abgeurteilten Demeter Stephanovics
- IV. Begnadigungsgesuch des wegen Hochverrates abgeurteilten Maximilian Ragályi
- V. Begnadigungsgesuche der wegen öffentlicher Gewalttätigkeit verurteilten Josef und Samuel Vegh
- VI. Geistliche Jurisdiktion über die in die Heimat entlassene Reservemannschaft
Protokoll der am 13. November 1852 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Zeitungsartikel über die politische Stellung der Juden in Österreich
Der vorsitzende Minister der auswärtigen Angelegenheiten Graf Buol-Schauenstein las zur Kenntnis der Konferenz einen Artikel aus der Frankfurter Postzeitung vom 8. November d. J., worin gesagt wird, es gehe das Gerücht, daß über die politische Stellung der Israeliten in Österreich bald ein eigenes Gesetz erscheinen werde, daß darin vorkommen werde, die Nationalität der in Österreich lebenden Juden sei niemals, auch nicht indirekt, anerkannt worden, werde niemals anerkannt werden und werde Bestimmungen zur Schmälerung der Rechte der Juden enthalten usw. Der vortragende Minister stellte die Frage, ob und was etwa als Entgegnung auf diesen, die Juden beunruhigenden Artikel veranlaßt werden sollte. Der Minister des Inneren, dessen Ressort die Angelegenheit zunächst betrifft, bemerkte, daß die Judensache gerade itzt Gegenstand der Verhandlung sei1. Vor dem Jahre 1848 seien die Juden in verschiedenen Provinzen der Monarchie verschieden behandelt worden. In einigen Provinzen waren sie vom Aufenthalte ausgeschlossen, in anderen nicht. In den Provinzen, wo sie sich aufhalten durften, waren ihre Rechte wieder verschieden. In einigen konnten sie Besitz erwerben, Geschäfte betreiben etc., in anderen waren sie nur an gewisse Orte beschränkt, vom Besitze und [von] Ämtern ausgeschlossen und konnten nur medizinische Doktoren, Advokaten, Chirurgen etc. werden2. Durch die Verfassung vom 4. März 1849 seien alle Staatsbürger in ihren Rechten gleichgestellt worden, wodurch alle früher bestandenen Beschränkungen der Juden aufgehoben worden sind3. Durch die Ah. Verfügungen vom 31. Dezember 1851 sei über die Judensache nichts entschieden und so entstand die Frage, wie die Juden zu behandeln und wie ihre mittlerweile geschlossenen Geschäfte über den Besitz etc. zu ordnen seien, was alles den Behörden vielfältige und peinliche Verlegenheiten verursache. || S. 319 PDF || Der Minister des Inneren bemerkte, daß Verhandlungen zwischen seinem und den Ministerien der Justiz, des Handels und des Kultus im Zuge seien, um die Judensache zu ordnen und Sr. Majestät zur Ah. Entscheidung vorzulegen4. Für einen beruhigenden ämtlichen Artikel als Entgegnung auf den obigen der Frankfurter Postzeitung konnte der Minister des Inneren, da die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen seien, nicht stimmen. Höchstens könnte man ain nicht offizieller Weisea sagen, daß allerdings Verhandlungen zur Ordnung der Judensache in Österreich im Zuge seien und daß dieselben nach ihrer Beendigung zur Ah. Schlußfassung Sr. Majestät werden vorgelegt werden und daß von dieser Ah. Entschließung mit Zuversicht erwartet werden könne, daß sie allen Rücksichten der Humanität und der Gerechtigkeit entsprechen werde.
Die Ministerkonferenz erklärte sich mit dieser Ansicht einverstanden, und der Minister des Inneren übernahm es, einen in diesem Sinne verfaßten Artikel in irgendeine Zeitung einrücken zu lassen5.b
Der Justizminister Freiherr v. Krauß brachte folgende Angelegenheiten zum Vortrage:
II. Begnadigungsgesuch des wegen Hochverrates abgeurteilten Ludwig Kovacs
Ludwig Kovács, 31 Jahre alt, Kanzlist in Debreczin, zu vier Jahren Schanzarbeit verurteilt, ist einer von jenen Fanatikern, welche sich der schändlichsten Mißhandlung der k. k. Offiziere schuldig gemacht haben6. Es wurden nämlich mehrere gefangene k. k. Offiziere zum Platzkommando in Debreczin geführt, und als sie zurückkamen, überfallen und vom Volke derart mißhandelt, daß zwei tot blieben, zwei tödlich verwundet und mehrere schwer verletzt wurden. Ludwig Kovács wurde hingestellt, um das Volk abzuwehren, er tat aber das Gegenteil, schlug selbst zu und hat sogar einem schon toten Offizier Fußtritte gegeben.
Die Konferenz erklärte sich mit dem Antrage des Justizministers einverstanden, daß kein Grund vorhanden sei, das genannte Individuum für eine Strafnachsicht bei Sr. Majestät in Antrag zu bringen.
III. Begnadigungsgesuch des wegen Hochverrates abgeurteilten Demeter Stephanovics
Demeter Stephanovics, im Jahre 1848 24 Jahre alt, war Stuhlrichter, und es fällt ihm zur Last, nach dem Ausbruch der Revolution auf seinem Posten geblieben zu sein, die Entsetzungsakte publiziert und zum Landsturme gegen die Russen aufgefordert zu haben. Er wurde zu zehnjähriger Schanzarbeit verurteilt7 Seine Mutter und seine Schwester bitten um seine Begnadigung. || S. 320 PDF || Sein Vorleben war tadellos und er leidet an Blutbrechen. Er sitzt bereits seit dem 1. November 1849 und ist seit dem 25. Mai 1850 zu der oberwähnten Strafe verurteilt. Er ist demnach schon über drei Jahre seiner Freiheit beraubt und befindet sich schon zweieinhalb Jahre in der Strafe. Bei der untergeordneten Stellung des Demeter Stephanovics und dem Umstande, daß seine Verurteilung in die erste Zeit fällt, wo man viel strenger verfuhr als bei den späteren Verurteilungen, daß er bereits zweieinhalb Jahre in der Strafe ist und, wäre er in die Sichtung gekommen, für ihn wohl keine längere Strafdauer als die letztere bemessen worden wäre, glaubte der Justizminister, für den genannten Sträfling auf die Ag. Nachsicht des ganzen Strafrestes antragen zu sollen; womit sich die Ministerkonferenz vollkommen vereinigte8.
IV. Begnadigungsgesuch des wegen Hochverrates abgeurteilten Maximilian Ragályi
Maximilian Ragályi, 39 Jahre alt, Gutsbesitzer, gewesener k. k. Offizier, hat sich gleich anfangs der Revolution angeschlossen, ist schon im Treffen bei Schwechat9 zugegen gewesen und hat später den Landsturm gegen den FZM. Grafen Schlik organisiert. Er war Regierungskommissär des Tornaer und des Gömörer Komitates, hat die Verordnungen der Rebellen kundgemacht, die Kaiserlichen unterdrückt und 85.000 fr. aus den Staatsgeldern für die Sache der Revolution verwendet. Er wurde auf vier Jahre verurteilt10. Seine Schwester, verehelicht an den Vizepräsidenten Baron de La Motte, bittet in einem der Ah. Bezeichnung gewürdigten Gesuche um seine Begnadigung. Das III. Armeekommando äußert sich negativ gegen die gänzliche Begnadigung, solange noch andere, zu zwei Jahren Verurteilte, sich in der Strafe befinden und nicht ganz begnadigt werden. Maximilian Ragályi befindet sich seit 7. Oktober 1851, somit ein Jahr und über einen Monat, in der Strafe.
Mit Rücksicht auf die Ah. Bezeichnung des Gesuches und die sonstigen Verhältnisse des Ragályi - er hat fünf Kinder - vereinigte sich die Majorität der Stimmführer mit Ausnahme des Kriegsministers, welcher sich für die Abweisung eines gewesenen k. k. Offiziers wegen seiner Aktivität bei der Revolution aussprach, in der Ansicht, bei Sr. Majestät auf die Ag. Nachsicht der Strafdauer bis auf zwei Jahre und mit Aufrechterhaltung der Vermögenskonfiskation au. anzutragen11.
V. Begnadigungsgesuche der wegen öffentlicher Gewalttätigkeit verurteilten Josef und Samuel Vegh
Josef Végh, Wagner, und sein Sohn Samuel Végh wurden nicht wegen Hochverrates, sondern wegen öffentlicher Gewalttätigkeit zu zweijähriger Schanzarbeit in Eisen verurteilt. Als ein Gläubiger des Végh seine Bezahlung forderte, wurde er von dem Weibe und der Tochter desselben beschimpft, was auch den zur Ruhestiftung herbeigekommenen Gensdarmen widerfuhr. || S. 321 PDF || Diese wollten die Exzedentinnen arretieren, und bei diesem Anlasse wurde ein Gensdarm von dem zur Hilfe gerufenen Végh am Fuße verwundet. Die beiden Véghs befanden sich seit 26. Oktober 1850 in der Untersuchung und sind seit dem 30. Juni 1851 verurteilt12. Würde die Untersuchungshaft in die Strafdauer eingerechnet, so würde dieselbe bereits zwei Jahre und mehrere Monate, somit schon mehr betragen als die Strafdauer, zu welcher sie verurteilt worden sind. Das Betragen dieser Leute in der Strafe ist ruhig und folgsam. Das III. Armeekommando trägt auf Einrechnung der Untersuchungshaft, sohin auf die gänzliche Nachsicht des Strafrestes, an.
Der Justizminister und einverständlich mit demselben die Ministerkonferenz vereinigen sich mit diesem Antrage, wornach die gänzliche Freilassung der beiden Véghs bei Sr. Majestät au. befürwortet werden wird13.
VI. Geistliche Jurisdiktion über die in die Heimat entlassene Reservemannschaft
Der Kriegsminister FML. Freiherr v. Csorich referierte schließlich über die von dem apostolischen Feldvikariate bei der nun eingetretenen Auflösung der Landwehr und der Kreierung des Reserveinstituts14 gestellte Anfrage, welcher geistlichen Jurisdiktion der Reservemann angehöre. Nach der Ansicht des Feldvikariates wären die Reservemänner außer der Aktivität als bloße Beurlaubte zu behandeln und hätten sonach als Militia vaga der militärgeistlichen Jurisdiktion zu unterstehen. Diese Ansicht kann der referierende Kriegsminister nicht teilen. Den Bestimmungen des Reservestatuts zufolge wird der Reservemann nicht in die Heimat beurlaubt, sondern unter Vorbehalt eventueller Einberufung zur aktiven Dienstleistung entlassen. Es tritt demnach bei der Reservemannschaft ein anderes Verhältnis als bei der bestandenen Landwehr ein. Der in die Heimat entlassenen Reservemannschaft ist der Übertritt in Zivildienste bei den Eisenbahnen, der Finanzwache usw. gestattet, wo sie den Zivilgerichten untersteht, daher als zur Militia stabilis gehörig erscheint. Aus diesen Gründen, und da die Ausübung der priesterlichen Funktionen bei der so zerstreuten entlassenen Reservemannschaft durch die Militärgeistlichkeit ganz unausführbar wäre, beabsichtigt der Kriegsminister die allgemeine Bestimmung zu erlassen, daß die in die Heimat entlassene, nicht aktive Reservemannschaft, so wie es bei der Landwehr der Fall war, der zivilgeistlichen Jurisdiktion unterstehe. Von dieser Norm würde der Kriegsminister die Minister des Inneren und des Kultus zur Verständigung der unterstehenden Behörden in Kenntnis setzen und die Publikation durch das Armeeverordnungsblatt und durch das Reichsgesetzblatt veranlassen.
Die Ministerkonferenz erklärte sich mit der Ansicht des Kriegsministers und mit den von ihm beabsichtigten Verfügungen vollkommen einverstanden15.
Wien, am 14. November 1852. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 18. November 1852.