MRP-1-3-01-0-18521030-P-0057.xml

|

Nr. 57 Ministerkonferenz, Wien, 30. Oktober 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 31. 10.), Bach 2. 11., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Thinnfeld, Stadion.

MRZ. – KZ. 4157 – (Prot. Nr. 53/1852) –

Protokoll der am 30. Oktober 1852 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Verhängung und Aufhebung des Belagerungszustandes

Der Minister des Inneren teilte der Ministerkonferenz den Inhalt des an ihn gelangten, jedoch mehrere andere Minister gleichfalls angehenden Ah. Kabinettsschreibens vom 28. d. M. mit, womit Se. Majestät nach gepflogenem Einvernehmen mit den Ministern des Krieges und der Justiz, dann mit dem Chef der Obersten Polizeibehörde, das Gutachten abzufordern geruhen, unter welchen Verhältnissen und von welchen Autoritäten der Belagerungszustand künftig verhängt werden dürfte und unter welchen Vorsichten eine teilweise oder allgemeine Aufhebung des bestehenden Belagerungszustandes stattfinden könnte1. Der Minister des Inneren wird die beiden erwähnten Minister einladen, um an einer Beratung hierüber teilzunehmen und über die Frage wegen eines diesfälligen Gesetzes mit dem Justizminister und den anderen Autoritäten das Einvernehmen pflegen2.

II. Organisation der Distriktskommissariate im lombardisch-venezianischen Königreich

Derselbe Minister referierte hierauf über die definitive Organisation der Distriktskommissariate im lombardisch-venezianischen Königreich3. Er bemerkte, daß Se. Majestät mit Ah. Entschließung vom 31. Dezember 1850 unter anderem auch die Grundzüge für die definitive Einrichtung der Distriktskommissariate || S. 284 PDF || zu genehmigen geruht haben. Als Grundsatz sei hierbei die Übereinstimmung der Distrikts- mit den Präturssprengeln in Zahl und Umfang ausgesprochen worden. Bei allenfälligen Ausnahmen soll darauf gesehen werden, daß entweder ein Distrikt mehrere Prätursbezirke in deren ganzer Ausdehnung oder ein Prätursbezirk mehrere ganze Distrikte ohne Durchkreuzung der beiderseitigen Grenzen in sich fasse4. In dem au. Vortrage vom 12. Dezember 1850, worüber die oberwähnte Ah. Entschließung vom 31. Dezember 1850 erflossen ist, wurden ebenso viele Distriktskommissariate, als damals Präturen beantragt waren, nämlich 80 für die Lombardie und 79 für das Venezianische, statt der bisherigen 127 und beziehungsweise 93 Distrikte, in Aussicht gestellt. Der Minister des Inneren bringt nun die Resultate der eingeleiteten vielfältigen Verhandlungen zur Feststellung der Zahl und Abgrenzung der Distrikte und des Personal- und Besoldungsstandes der Distriktskommissariate zum Vortrage, um sie sonach Sr. Majestät zur definitiven Schlußfassung vorzulegen5.

Das endliche Ergebnis der Verhandlungen zur Distriktseinteilung in den venezianischen Provinzen war, daß statt der zuerst bestimmten 79 Distrikte künftighin, nach Auflassung des Kommissariates zu Teolo in der Provinz Padua, nur 78 Distrikte daselbst bestehen sollen, wie denn auch 78 Präturen für diese Provinzen bestimmt sind. Die meisten Distrikte werden mit den Präturssprengeln übereinstimmen, und wo ein Distrikt mehrere Präturen oder eine Prätur mehrere Distrikte umfaßt, ist jede Durchkreuzung der Grenzen beseitigt worden. Gegen diese Einteilung wurde von keiner Seite ein Anstand erhoben, und sie dürfte sich der Ah. Genehmigung zu erfreuen haben6.

Ungleich mehr Schwierigkeiten ergaben sich bei der Distriktseinteilung in den lombardischen Provinzen. Die dortige Organisierungskommission war der Ansicht, daß es unmöglich sei, die dermaligen Distriktskommissariate in der Lombardie auf 80 zu vermindern, und sprach sich nur für die Auflassung von 16, daher für den Fortbestand von 111 Distrikten aus. Nach wiederholten Vernehmungen und Erhebungen beschränkte sie endlich ihren Anspruch auf mindestens 110 Distrikte. || S. 285 PDF || Der Minister des Inneren sprach nach genauer Würdigung aller Verhältnisse seine Überzeugung gegen den Generalgouverneur Feldmarschall Grafen Radetzky dahin aus, daß für die lombardischen Provinzen 102 Distrikte genügen und in dieser Anzahl zu belassen wären, und der Feldmarschall hat sich unterm 11. Oktober d. J. mit dieser Ansicht einverstanden erklärt7. Diese 102 Distrikte stimmen mit der Ah. genehmigten Gerichtseinteilung, obwohl darin nur 80 Präturen bestimmt sind, doch in der Art überein, daß keine Durchkreuzung der Bezirke stattfindet. Gegen diesen Antrag ergab sich von keiner Seite eine Erinnerung.

Bezüglich des Etats bemerkte der Minister des Inneren, es sei von den Organisierungskommissionen in Mailand und Venedig und von dem Generalgouverneur übereinstimmend dargestellt worden, daß der Personal- und Besoldungsstand der Distriktskommissariate, so wie er im Organisierungsentwurf vom Jahre 1850 angegeben war, nicht genügen könne. Gesteigerte Geschäftslast, Teuerungs­verhältnisse und andere Umstände wurden dafür geltend gemacht. Der Minister des Inneren teilte diese Ansicht8. Das um seine Wohlmeinung angegangene Finanzministerium hat im wesentlichen beigestimmt und nur in zwei Punkten [eine] abweichende Meinung geäußert. Die erste Abweichung betrifft die Einreihung der Distriktskommissärsstellen in die bestehenden Gehaltsstufen von 1000 f. für die erste, 900 f. für die zweite und 800 f. für die dritte Klasse. In den am 31. Dezember 1850 Ah. genehmigten Organisierungsvorlagen sind für die venezianischen Provinzen 15 Kommissäre erster, 32 zweiter und 32 dritter Klasse, in der Lombardie 16 Kommissäre erster, 32 zweiter und 32 dritter Klasse angenommen worden. Graf Radetzky sprach sich dahin aus, daß im Venezianischen um drei und in der Lombardie um acht Kommissäre der ersten Klasse mehr als obige 15 beziehungsweise 16 Kommissäre anzunehmen wären. Der Minister des Inneren hatte dieser Ansicht beigestimmt. Nachdem jedoch das Finanzministerium meint, daß im Venezianischen 14 Kommissäre erster, 32 zweiter und 32 dritter Klasse, in der Lombardie 20 Kommissäre erster, 41 zweiter und 41 dritter Klasse zu bestehen hätten, wodurch im ganzen eine Ersparung von 1200 f. erzielt wird, so glaubte der Minister des Inneren dieser Ansicht nicht weiter entgegentreten zu sollen, wodurch sich also die erwähnte Meinungsverschiedenheit behoben hat. Der zweite Punkt der Meinungsverschiedenheit mit dem Finanzministerium betrifft die Vorsehung für die Besorgung des minderen Dienstes bei den Distriktskommissariaten. Die Kommissariate bedienten sich zur Besorgung der Botengänge und zu Zustellungen an die Gemeinden und Parteien der auf Kosten der Gemeinden bestellten Distriktsboten (Pedoni distrettuali), zu sonstigen Kanzleibedienungen, Gängen und Verrichtungen der Gemeindediener (Cursori oder Fanti communali). Im Venezianischen, wo das Corps der Guardia di sicurezza bestanden hat, sind zu den Kanzleidienerverrichtungen diese Sicherheitswächter verwendet worden. || S. 286 PDF || Diese Art der Versehung der minderen Dienste gab Anlaß zu wiederholten Beschwerden und bot nur ungenügende Aushilfe, auch ist die Guardia di sicurezza nun im Venezianischen aufgehoben und schon deshalb eine andere Vorsehung diesfalls notwendig. Der Generalgouverneur beantragte die Aufstellung von Cursori distrettuali mit jährlichen 180 f. und 200 f. für die lombardischen wie für die venezianischen Kommissariate. Der Minister des Inneren hat sich im gleichen Sinne gegen das Finanzministerium ausgesprochen. Das Finanzministerium erklärte sich aus dem Grunde, weil von den lombardischen Behörden ein solcher Antrag nicht vorliege und die Bedienung wohl auch künftig durch die Pedoni distrettuali und die Cursori communali besorgt werden könne, gegen die Aufstellung von Amtsdienern überhaupt, und sollte auch das Bedürfnis in der Lombardie eintreten, so wären dort wie im Venezianischen statt mit bestimmten Gehältern angestellte Diener, solche Individuen bloß gegen Bestallung oder Taggeld aufzunehmen. Der Minister des Inneren meint, daß für jedes stärker beschäftigte und mit Parteien vielfach verkehrende Amt ein Kanzleidiener unentbehrlich sei, wie denn alle Bezirksgerichte, Präturen, Bezirksämter und Steuerämter einen solchen Diener bewilligt erhalten. Für die lombardisch-venezianischen Distriktskommissariate hätte ein Gleiches in Anwendung zu kommen, weil es unbillig und unziemlich sei, die Bedienung eines landesfürstlichen Amtes auf die Gemeindekassen zu wälzen und von dem guten Willen der Gemeinden abzuhängen. Dessen ungeachtet hat sich der Minister des Inneren der Ansicht des Finanzministers insoweit angeschlossen, daß nicht eine bleibend angestellte und dereinst eine Vermehrung der Provisionslast in Aussicht stellende Amtsdienerschaft zu systemisieren, sondern dem Bedürfnisse lediglich durch beliebig entlaßbare, gegen ein Taggeld von 30 Kreuzer aufgenommene Diener abzuhelfen wäre. Der Minister des Inneren würde hiernach vorläufig nur den Statthalter der venezianischen Provinzen ermächtigen, in der erwähnten Art vorzugehen, und hinsichtlich der Lombardie, ohne das für Venedig Verfügte dahin mitzuteilen, die Anregung und Nachweisung eines ähnlichen Bedürfnisses abwarten9.

Die Ministerkonferenz hat sich mit Einschluß des Finanzministers diesem Antrage angeschlossen sowie sie auch hinsichtlich aller übrigen Punkte, über welche sich zwischen den Ministerien keine Meinungsverschiedenheit ergab, den Anträgen dieser Ministerien beistimmte. Der Minister des Inneren wird nun hierüber einen au. Vortrag an Se. Majestät erstatten10.

III. Fortbestand des Getreideaufschlages und Einführung eines Salzaufschlages in Timl

Der Minister des Inneren referierte weiter über den von der Grundentlastungskommission und dem Statthalter in Tirol angetragenen Fortbestand des Getreideaufschlages und die Einführung eines Salzaufschlages in Tirol zum Behufe der Tilgung des Grundentlastungslandesdrittels. Die Landesbehörden in Tirol bringen zur Erreichung des erwähnten Zweckes folgendes in Antrag: 1. den weiteren Fortbestand des Getreideaufschlages mit vorzüglicher Widmung für die Bedeckung der Rente des Landesdrittels, 2. die Einführung eines Salzaufschlages von 10 Kreuzer Konventionsmünze auf jeden Zentner Kochsalz und 3. die Beibehaltung eines 5%igen Zuschlages zur direkten Steuer zum Zwecke der Tilgung des Kapitals des Landesdrittels11.

Der Minister des Inneren bemerkte zu 1.: Der auf dem Getreideaufschlage beruhende sogenannte Approvisionierungsfonds sei durch einen im Jahre 1802 entstandenen Notstand in Tirol ins Leben gerufen worden. Derselbe besteht in einem Aufschlage oder einer Eingangsgebühr von 5 Kreuzer Konventionsmünze von jedem Star oder halben Wiener Metzen Getreide, welches aus dem Auslande oder den benachbarten Kronländern nach Tirol eingeführt wird. Am 1. Mai 1842 wurde dieser Aufschlag auf weitere 10 Jahre bewilligt, mit der besonderen Widmung zu dem Straßenbau. Da dieser Fonds nun seit Jahren zu anderen Landeszwecken, als zu denen er ursprünglich bestimmt war, verwendet wird, die Tilgung des Grundentlastungslandesdrittels gleichfalls ein wichtiger und dringender Landeszweck ist, es sich auch nicht um die neue Einführung eines Getreideaufschlages, sondern um den zeitweiligen Fortbestand eines solchen bereits lange bestehenden Aufschlages handelt und nicht leicht ein besseres und ausgiebigeres Bedeckungsmittel zu dem gedachten Zwecke aufgefunden werden könnte, so haben die Landesbehörden auf den Fortbestand dieses Aufschlages angetragen. Die Minister der Landeskultur, des Handels und der Finanzen haben sich ebenfalls für die fernere zeitweilige Fortdauer des Getreideaufschlages ausgesprochen, welche Ansicht der Minister des Inneren gleichfalls teilt12.

Zu 2. Der Getreideaufschlag ist hauptsächlich zur Deckung der Jahresrenten des Landesdrittels bestimmt. Da es sich aber auch um allmählige Tilgung des Kapitals handelt, so wird hierzu von dem Statthalter ein Aufschlag von 10 Kreuzer Konventionsmünze auf den Zentner Kochsalz, welcher gegenwärtig 3 f. 30 Kreuzer Konventionsmünze kostet, beantragt. Dieser mäßige Aufschlag wird der Konsumption nicht lästig fallen und der Viehzucht nicht schädlich sein, weil er nur auf Kochsalz und nicht auf ordinäres Salz gelegt werden will. || S. 288 PDF || Vorarlberg soll vorderhand von dem Salzaufschlage freigelassen werden. Die genannten Ministerien und auch der referierende Minister des Inneren erklärten sich mit dem Salzaufschlage und mit der vorläufigen Freilassung Vorarlbergs einverstanden.

Zu 3. Was endlich die von der Grundentlastungslandeskommission und dem Statthalter angetragene Beibehaltung des mit dem Ah. Patent vom 11. April 1850 13 [sic!] angeordneten 5%igen Zuschlages anbelangt, so erkennt der Minister des Inneren denselben wohl auch für notwendig, hält es aber nicht für angemessen, den Fortbestand desselben im vorhinein auf eine längere Reihe von Jahren auszusprechen. Dieser Zuschlag kann bei der Fortdauer des Bedürfnisses von Jahr zu Jahr nachgesucht und, wenn das Bedürfnis konstatiert ist, auch bewilligt werden.

Mit diesen Anträgen des Ministers des Inneren erklärte sich die Konferenz einverstanden, wornach nun der gedachte Minister den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten wird14

IV. Ausdehnung des Preßgesetzes v. 27. Mai 1852 auf das Militär

Der Kriegsminister Freiherr v. Csorich brachte den Entwurf zu einer Verordnung für sämtliche Militärbehörden in und außer der Militärgrenze zum Vortrage, womit die mittelst des kaiserlichen Patentes vom 27. Mai 1852 erlassene Preßordnung15 auch in der Armee und in dem Militärgrenzgebiete in Wirksamkeit gesetzt werden soll. Bei der Abfassung dieses Entwurfes wurde von dem Gesichtspunkte ausgegangen, daß die in der Preßordnung vom 27. Mai 1852 in bezug auf die Erzeugung, Redaktion, Herausgabe und den Verkehr mit Druckschriften enthaltenen Vorschriften sowie jene, welche sich auf die Bestrafung der Übertreter dieser Vorschriften beziehen, im Prinzipe auch bei der Armee und im Gebiete der Militärgrenze zur Geltung gebracht werden sollen und daß dabei nur solchen Abweichungen Raum zu geben sei, welche durch die eigentümlichen Verhältnisse der Armee und der Militärgrenze geboten sind. Solche Abweichungen bestehen: a) in der Bezeichnung jener Militärbehörden, denen die Aufrechterhaltung und Ausführung der Vorschriften der Preßordnung hinsichtlich der unter der Militärgerichtsbarkeit stehenden Personen zugewiesen wird, b) in den Bestimmungen über die Zulässigkeit der Beteiligung gewisser Kategorien von Militärpersonen an der Redaktion und Herausgabe von periodischen Druckschriften.

In Absicht auf den ersten Punkt wurden außerhalb der Militärgrenze die Befugnisse der politischen Zivilbehörden, welche ihnen durch die Preßordnung eingeräumt sind, denselben auch in Ansehung der der Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Personen insofern vorbehalten, als es sich nicht um ein Einschreiten gegen die letzteren wegen Übertretung der Preßordnung handelt, || S. 289 PDF || in welchem Falle der Militärgerichtsstand aufrechterhalten werden muß. In der Militärgrenze dagegen, wo es keine anderen als Militärbehörden gibt, muß die Durchführung der Preßordnung diesen und in letzter Linie dem Kriegsministerium vorbehalten bleiben, und zwar in Gemäßheit der Ah. genehmigten organischen Vorschrift über die Grenzverwaltung vom 28. Juli 1851 16. Nur wird in dem Entwurfe darauf Bedacht genommen, daß bei gewissen Entscheidungen mit der Obersten Polizeibehörde, womit sich diese einverstanden erklärte, das Einvernehmen gepflogen werde. Die im zweiten Punkte erwähnte Ausschließung gewisser Militärpersonen von der Beteiligung an der Redaktion etc. politischer Zeitschriften beruht auf der Ah. Entschließung vom 7. September 1850, wodurch allen in der Armee und in der Armeeverwaltung angestellten Personen diese Beteiligung untersagt worden ist17. Dieses Verbot mußte demnach auch in den in der Rede stehenden Entwurf aufgenommen werden. Bezüglich der Form, in welcher die gedachte Verordnung zu erlassen wäre, äußerte der referierende Kriegsminister seine Ansicht dahin, daß, weil bereits über den besprochenen Gegenstand ein Ah. Patent erlassen ist und es sich hier nur um eine Adaptierung desselben für die Militärbehörden in und außer der Militärgrenze handelt, jene einer gewöhnlichen Zirkularverordnung die passendste sein dürfte, daß jedoch zur Kundmachung dieser Verordnung die Ah. Genehmigung Sr. Majestät einzuholen wäre. Als Termin, von welchem die Wirksamkeit der Verordnung zu beginnen hätte, wären nach der Meinung des Kriegsministers 14 Tage vom Tage der Kundmachung an gerechnet zu bestimmen.

Da diese Verordnung nur eine Adaptierung der für das Zivile erlassenen Preßordnung für das Militär ist, eine Änderung der Grundsätze dabei nicht vorgenommen wurde und der Chef der Obersten Polizeibehörde sich damit einverstanden erklärte, so fand die Ministerkonferenz dagegen sowie gegen die Anträge des Kriegsministers hinsichtlich der Form und des Anfangs der Wirksamkeit dieser Verordnung nichts zu erinnern18.

[V.] Börsenordnung (= Sammelprotokoll Nr. 78)

Hierauf wurde die Beratung über die Börsenordnung fortgesetzt, welche Fortsetzung dem diesfälligen besonderen Protokolle angereiht worden ist19.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 5. November 1852.