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Nr. 45 Ministerkonferenz, Wien, 11. September 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 11. 9.), Bach 14. 9., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Thinnfeld, Stadion.

MRZ. – KZ. 3339 – (Prot. Nr. 42/1852) –

Protokoll der Sitzung der Ministerkonferenz, abgehalten zu Wien am 11. September 1852, unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Verbot der kroatisch-slawonischen Landesfahne

Der Minister des Inneren brachte zur Kenntnis der Konferenz den Inhalt der Ah. Entschließung über seinen Vortrag vom 4. Juli d. J., MCZ. 27541, wornach Se. Majestät die in Kroatien und Slawonien in Gebrauch gekommenen blau-rot-weißen Fahnen, als Landesembleme weder staatsrechtlich noch diplomatisch begründet, nicht anzuerkennen, sohin zu beseitigen befohlen haben.

II. Verbot der Beleuchtung der Ararialgebäude aus Anlaß der Ah. Reisen

Derselbe Minister erhielt die Zustimmung der Konferenz, aus Anlaß der von der Banalregierung verlangten Anweisung von 5000 f. zur Bestreitung der Beleuchtung der politischen Regierungsgebäude in Agram bei der Ah. Ankunft Sr. Majestät allda von Allerhöchstderselben zur Richtschnur für alle künftigen Fälle und zur Einhaltung eines gleichförmigen Benehmens die Ah. Weisung ein für allemal zu erbitten, daß eine Beleuchtung der Ärarialgebäude bei solchen Gelegenheiten nicht stattzufinden habe2.

III. Geschäftsordnung der Ministerien

Nachdem Se. Majestät die mit Ah. Entschließung vom 12. April 1852, MCZ. 77, KZ. 108, anbefohlene Erstattung der Vorschläge über die bei den einzelnen Ministerien und bei den Ministerkonferenzen einzuführende Geschäftsordnung, dann über eine Maßregel zur Kontrolle der Einhaltung des Wirkungskreises und der Geschäftsordnung der Ministerien zu betreiben geruht haben, so bemerkte der Minister des Inneren, daß die Ausarbeitung einer Geschäftsordnung für die Ministerien wesentlich durch diejenigen Bestimmungen bedingt ist, welche in dieser Beziehung für die Statthaltereien werden vorgezeichnet werden. Dieselben sind von der mit dem Ah. Kabinettsschreiben vom 10. April 1852 angeordneten besonderen Organisierungskommission bei Gelegenheit des Entwurfes zur Organisierung der Statthaltereien in den Hauptgrundzügen beraten und der Ah. Schlußfassung unterzogen worden3. Sobald diese letztere wird || S. 235 PDF || erflossen sein4, kann die mit der Ausarbeitung der Wirkungskreise der Ministerien betraut gewesene Kommission zur Verhandlung über einen Entwurf der Geschäftsordnung für die Ministerien selbst sowie über die hieran sich knüpfenden weiteren Aufgaben der Ah. Entschließung vom 12. April 1852 schreiten.

Indem die Konferenz dieses zur Ah. Kenntnis Sr. Majestät bringt, wird sie sich angelegen sein lassen, mit dem Eintritte jenes Zeitpunktes die nötigen Verfügungen zur Ausführung des Ah. Befehls vom 12. April 1852 zu treffen.

IV. Kontrakt mit Angelo Valerio zur Verpflegung der k. k. Marinemannschaft

Bei der k. k. Marine bestand in Ansehung der Verpflegung der Mannschaft, wenn sie in See war, die Regel, daß statt der Naturalverpflegung das Schiffskostgeld, Panatica, mit 20 Kreuzer pro Mann erfolgt wurde. Da dieses System in mancher Beziehung, namentlich hinsichtlich der gehörigen Nahrung des Mannes, sich als nachteilig erwies, so wurde auf einzelnen Schiffen der Versuch gemacht, die Verpflegung der Mannschaft in natura durch einen Lieferanten, Angelo Valerio, besorgen zu lassen und, nachdem dieses sich als zweckmäßig dargestellt hatte, hierwegen für die Verwaltungsjahre 1853 bis 1857 eine öffentliche Lizitation ausgeschrieben. Bei derselben erschien kein anderer Konkurrent als der obengenannte Valerio, welcher 19½ Kreuzer pro Kopf in der Art verlangt, daß dieser Preis innerhalb des Adriatischen Meeres in Papier (Banknoten), außerhalb desselben in Silber und außerhalb der Meerenge von Gibraltar mit dem auch bei der Panatica üblichen 50%igen Zuschusse, endlich bei der Zahlung in Papiergeld, falls das Agio über 30% steige, mit Vergütung des diesfälligen Mehrbetrags bezahlt werde. Außerdem spricht er noch die Befreiung von der Verzehrungssteuer für die zu liefernden Viktualien an, läßt sich aber herbei, den Kontrakt statt auf fünf Jahre, wie in der Lizitationsausschreibung festgesetzt war, auf eine kürzere Zeit, nämlich auf vier Jahre, einzugehen5.

Im allgemeinen wäre gegen dieses System der Verpflegung der Schiffsmannschaft nichts einzuwenden, da es dem Zwecke entspricht und dem Ärar selbst eine kleine Ersparung darbietet. Nur gegen zwei Bedingungen ergeben sich Bedenken, nämlich gegen die von Valerio angesprochene Befreiung von der Verzehrungssteuer, dann gegen die Dauer des Kontraktes. Erstere kann nach einstimmigem Erkenntnisse des Kriegs- sowie des Finanzministers in keinem Falle zugestanden werden. Auch glaubt der Kriegsminister , daß Valerio, wenn ihm die Unstatthaftigkeit dieses Begehrens kategorisch erklärt würde, nicht länger darauf bestehen werde. Was den Abschluß des Kontrakts auf vier Jahre betrifft, so bemerkte der Finanzminister , daß bei der gegenwärtigen Höhe der || S. 236 PDF || Lebensmittelpreise, und da ein Sinken derselben sowie die Besserung unserer Valutaverhältnisse in Aussicht stehen, es bedenklich wäre, auf so lange Zeit eine Zahlungsverbindlichkeit zu dem stipulierten Preise einzugehen. Er müßte daher dringend wünschen, daß die Kontraktsdauer auf zwei, höchstens drei Jahre festgesetzt werde. Der Kriegsminister verkannte nicht die Richtigkeit dieser Bemerkung und erklärte sich bereit, nach dem Beschlusse der Konferenz anzuordnen, daß versucht werde, Valerio zur Eingehung des Kontrakts auf jene kürzere Frist zu bestimmen. Im widrigen Falle würde wieder zur Erfolgung der Panatica, jedoch bezüglich ihrer Verwendung mit anderen, die bessere Verpflegung der Mannschaft garantierenden Modalitäten, zurückzukehren sein.

V. Goldenes Verdienstkreuz für den Peterwardeiner Spitalskaplan Kranzl

Ebendieser Minister erhielt die Zustimmung der Konferenz zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage auf Verleihung des goldenen Verdienstkreuzes für den Peterwardeiner Spitalskaplan Kranzl, welcher 26 Jahre in der Militärseelsorge mit Auszeichnung und Aufopferung gedient hat6.

VI. Gründung des Aloysii-Vereins unter den Gymnasialschülern der Leitmeritzer Diözese

Der Kultus- und Unterrichtsminister referierte über die zwischen ihm und dem Minister des Inneren obwaltende Meinungsverschiedenheit in Ansehung des in seinem Vortrage vom 3. September 1852, KZ. 3559, MCZ. 2796, gestellten Antrages auf ausnahmsweise Bewilligung zur Gründung eines religiösen Vereins (Aloysii-Verein) unter der Gymnasialjugend der Leitmeritzer Diözese. Der genannte Minister glaubte auf seinem Antrage aus den im Vortrage umständlich entwickelten Gründen beharren zu sollen.

Alle übrigen Stimmführer der Konferenz vereinigten sich aber mit der Ansicht des Ministers des Inneren, diesen Verein nicht zu gestatten und die Verordnung vom 24. Juli 1849, wornach Gymnasialschüler unter sich keine Vereine bilden dürfen7, unbedingt aufrecht zu erhalten, weil es - abgesehen von den bereits in den Äußerungen des Statthalters, des Ministers des Inneren und des Chefs der Obersten Polizeibehörde gegen die Zulässigkeit der Bildung von Vereinen unter der studierenden Jugend und besonders der Gymnasialschüler angeführten allgemeinen Gründen- bedenklich erscheint8, Knaben und Jünglinge von 10 bis 18 Jahren, die ihre religiöse, moralische und wissenschaftliche Erziehung unter der Einwirkung ihrer Lehrer und Ältern erhalten sollen, durch anderweitige Bestrebungen in diesem Hauptziele zu verrücken und einem Einflusse anderer als der natürlichen Überwachungsorgane sowie Satzungen zu unterwerfen, welche sehr leicht zu Kollisionen mit ihren natürlichen und gesetzlichen Pflichten und Vorgesetzten Anlaß geben können; weil das Bestehen solcher Vereine zwischen ihren Mitgliedern einerseits und den davon Ausgeschlossenen andererseits zu Reibungen, Gehässigkeiten und anderen Unzukömmlichkeiten führen würde; weil einige Bestimmungen der Statuten dieses Vereins, als: "die Mitglieder betrachten sich als Brüder und verpflichten sich zu wechselseitiger Hilfeleistung auch in || S. 237 PDF || äußerer Not" (§ 24, 4c), "das Mitglied sucht nach Kräften neue geeignete Teilnehmer zu gewinnen" (§ 6), dann die "jährliche Wahl zweier Assistenten" (§ 4, 3), wirklich die Elemente der Freimaurerei zu enthalten scheinen, jedenfalls aber schon die zarte Jugend mit den Formen des Vereinswesens und mit der Idee vertraut machen, selbstgesetzte Zwecke mittelst Verbrüderungen und unter selbstgewählten Vorstehern zu verfolgen; weil der Verein vermöge der Bestimmung des § 3, 2: "daß Jünglinge, welche eine andere Studienanstalt besuchen wollen, auf ihr Verlangen Mitglieder des Vereins bleiben", sich nicht bloß auf die Gymnasialschüler zu erstrecken, sondern darüber hinaus auf Universitäten etc. auszudehnen die Tendenz zeigt, und hiermit jeder Überwachung und bei möglicher Ausartung der Unterdrückung sich entziehen kann; weil endlich gegenüber den Gefahren, welche die Zulassung des Vereins bei unverständiger oder böswilliger Leitung für die Jugend sowohl als für das Gemeinwesen mit sich brächte, kein so wesentlicher, nicht ebensogut durch zweckmäßige Leitung des Unterrichts und der Erziehung am Gymnasium selbst zu erreichender Vorteil für die moralische und religiöse Bildung der Schüler sich herausstellt, um eine Ausnahme von der aus guten und gewichtigen Gründen erlassenen Verordnung vom 24. Juli 1849 zu rechtfertigen. Da sich überdies außer Leitmeritz in keiner anderen Diözese das Bedürfnis oder der Wunsch nach einem solchen religiösen Vereine der Gymnasialschüler kundgegeben hat, so könnte der Minister des Inneren, selbst im Falle der vorausgesetzten Geneigtheit der Bewilligung dazu, nur dann darauf eingehen, wenn früher alle Bischöfe und Statthalter darüber vernommen worden wären9.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Lager bei Palota, 17. September 1852.