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Nr. 43 Ministerkonferenz, Wien, 4. September 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 4. 9.), Bach 7. 9., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Thinnfeld, Stadion.

MRZ. – KZ. 3335 – (Prot. Nr. 40{1852) –

Protokoll der Sitzung der Ministerkonferenz, gehalten zu Wien am 4. September 1852, unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Auszeichnung für den Finanzwacheoberaufseher Oswald Kleeweis

Der Finanzminister erhielt die Beistimmung der Konferenz zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage auf Verleihung des silbernen Verdienstkreuzes für den durch wirklich außerordentliche Leistungen in seinem Berufe ausgezeichneten Finanzwacheoberaufseher Oswald Kleeweis1.

II. Begnadigungsgesuche für Koloman Sebessy und Demeter Lacky

Der Justizminister zeigte an, daß die infolge Ministerkonferenzbeschlusses vom 24. Juli 1852, sub V, eingeholten Auskünfte über die vita anteacta der wegen Hochverrates zu achtjähriger Festungsstrafe verurteilten Gymnasialprofessoren und Prämonstratenserpriester Koloman Sebessy und Demeter Lacky zwar zugunsten derselben lauten2, daß aber derzeit über die von ihnen früher eingebrachten Gnadengesuche nichts mehr zu verfügen sei, nachdem Se. Majestät ihnen mittlerweile mit Ah. Entschließung vom 15. Juli 1852 die Hälfte ihrer Strafzeit in Gnaden nachzulassen geruht haben3.

III. Gehaltsersatznachsicht für Hofrat Ignaz v. Zsoldos

Dem im Juni 1848 von Sr. k. k. Hoheit, dem dermaligen Reichspalatin4, zum Vizepräsidenten des Appellationswechselgerichtes in Pest ernannten damaligen Hofrate beim Obersten Gerichtshofe Zsoldos wurde von Seite des Finanzministerii nicht nur die Anweisung des mit jener Stelle verbundenen Gehalts per 3000 f. und der höheren Diäten verweigert, sondern auch ein Betrag von 630 f., welchen er infolge einer Anweisung der Finanzlandeskommission daran bezogen hatte, zum Ersatze vorgeschrieben, vornehmlich aus dem Grunde, weil seine Ernennung zum Vizepräsidenten nicht gesetzlich war, indem diese Stelle nicht systemisiert, also zu deren Kreierung und Besetzung die Zustimmung des Landtags erforderlich war. Zsoldos hat nun unter Darlegung seiner Ansprüche auf die gedachte Besoldung und die höheren Diäten für die Zeit seiner Verwendung am und außer dem Sitze des Appellationswechselgerichts sich auf das Begehren beschränkt, daß es wenigstens von dem Ersatze des rechtmäßig und bona fide bezogenen Betrags von 630 f. abkomme. Der Justizminister erkannte den Anspruch Zsoldos für vollkommen begründet. Denn die vorausgesetzte || S. 232 PDF || Ungesetzlichkeit seiner Ernennung zum Vizepräsidenten zerfällt durch die Betrachtung, daß im § 6 des bezüglichen Gesetzes über die Einrichtung des Appellationswechselgerichts ausdrücklich gesagt ist, es könne, wenn eine Vermehrung der Richter notwendig sein sollte, diese von Sr. Majestät vorgenommen werden. Könnte hierüber noch ein Zweifel obwalten, so wäre doch Zsoldos, der in der Eigenschaft als Vizepräsident fungiert und das Gehalt als solcher bona tide bezogen hat, in keinem Falle zum Ersatz desselben verpflichtet. Endlich hat er sich durch seine außerordentlichen Leistungen - Übersetzung des ABGB. ins Ungrische - solche Ansprüche auf besondere Berücksichtigung erworben, daß ihm, abgesehen von der Rechtsfrage, schon darum jener Ersatz erlassen werden dürfte.

Mit Ausnahme des Kultusministers, welcher die Ansicht des Justizministers über die Rechtmäßigkeit des Anspruchs Zsoldos' teilte, glaubten die übrigen, also mehreren Stimmen der Konferenz von der Rechtsfrage über die Gesetzlichkeit der Ernennung, weil sie wenigstens zweifelhaft ist und - hier anerkannt - zu Konsequenzen führen würde, ganz absehen und nur in Berücksichtigung der von Zsoldos geltend gemachten außerordentlichen Leistungen, wofür ihm, gleich jenen, die Ähnliches in anderen Sprachen getan, eine Remuneration gebührt haben würde, sich für die Nachsicht des in Rede stehenden Ersatzes aussprechen zu sollen.

IV. Gnadengabe für Daniel Bakuliniji

Die zwischen dem Finanzministerium und dem Unterrichtsminister bestehende Differenz in dem Vortrage des letzteren vom 28. August 1852, KZ. 3509, MeZ. 2765, wegen Verleihung einer Gnadengabe von jährlichen 50 f. an den ehemaligen Schullehrer in Berzencze Daniel Bakuliniji wurde durch den Beitritt des Finanzministers zu diesem Antrage behoben.

[V.] Börsenordnung (= Sammelprotokoll Nr. 78)

Die Fortsetzung der Beratung über die Börsenordnung erscheint in dem abgesonderten Protokolle5.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, 9. September 1852.