Nr. 35 Ministerkonferenz, Wien, 3. August 1852 – Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)
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RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 12. 8.), Bach 13. 8., Thun/, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw.abwesend Thinnfeld, Stadion. Das Protokoll ist zwar als Heft 2 dem Protokoll Nr. 34 beigeschlossen, trägt dieselbe MCZ. und Prot.-Nr. wie dieses, hat aber die äußere Form eines selbständigen Ministerkonferenzprotokolls mit eigenem Mantelbogen etc., ist auch mit der eigenen KZ. 3247 versehen; es handelt sich um das erste Beispiel eines sogenannten „Sonderprotokolls“ (über diese Art der Protokollführung siehe MK. v. 5. 6. 1852/II und
Einleitung zu diesem Band, S. XLIV
).
MRZ. – KZ. 3247 – (Prot. Nr. 32/1852) –
VIII. Geschäftsordnung der Gerichte
Der Justizminister Freiherr v. Krauß trug den vorliegenden Entwurf eines Gesetzes über die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung der Gerichtsstellen vor.
Er bemerkte, daß das frühere organische Gesetz für die Gerichtsstellen vom 28. Juni 1850, RGBl. Nr. 258, auf die Unabsetzbarkeit der Richter gestützt war, daher unter den gegenwärtig geänderten Verhältnissen nicht mehr brauchbar ist. Auch sei dieses Gesetz nur für die Länder Österreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain, Görz und Gradiska mit Istrien, Triest, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren und Schlesien - also nicht für Galizien, die Bukowina und Krakau, das lombardisch-venezianische Königreich und das Königreich Ungarn mit seinen ehemaligen Nebenländern - erlassen worden, während das vorliegende Gesetz in allen Kronländern der Monarchie Geltung und Anwendung erhalten soll. Der Justizminister glaubte bei dem Umstande, wo das neue Gesetz die meisten wesentlichen Bestimmungen des früheren diesfälligen Gesetzes wieder aufgenommen hat und nur eine geordnete Zusammenstellung der über den Gegenstand der Frage bestehenden Vorschriften ist, sich nur auf den Vortrag einiger der wichtigeren Hauptstücke des vorliegenden Gesetzentwurfes beschränken zu sollen, wogegen die Ministerkonferenz nichts zu erinnern fand. Hierbei wurden nur einige wenige Bemerkungen gemacht und Änderungen in Antrag gebracht.
Diese sind: § 82. Statt der in diesem Paragraph enthaltenen Bestimmung, daß einem in Untersuchung gezogenen oder verhafteten oder in Konkurs verfallenen gerichtlichen Beamten oder Diener für die Dauer der Verhaftung oder bis zur Beendigung des Konkurses eine Alimentation mit einem Dritteil und bei besonders rücksichtswürdigen Gründen mit zwei Dritteilen der Besoldung zu geben sei, wurde von der Ministerkonferenz, auch mit Zustimmung des Justizministers, für diesen letzteren Fall eine Alimentation mit der Hälfte statt zwei Dritteilen der Besoldung als genügend erkannt, weil schon die Hälfte des Gehaltes hinreichenden Spielraum gewähre, um rücksichtswürdige Umstände angemessen zu berücksichtigen.
Der von der Ausübung der Disziplinargewalt bei gemischten Behörden handelnde § 92 ist aus dem vorliegenden Gesetzentwurfe auszulassen, und es ist sich statt desselben hier nur darauf zu beziehen, was hinsichtlich der Ausübung der gedachten Gewalt durch das organische Gesetz für die Bezirksämter bestimmt ist, || S. 203 PDF || damit nicht hier und dort über denselben Gegenstand vielleicht etwas anderes verfügt werde.
Im § 251, 2. Absatz, 4. Zeile, ist das Wörtchen „auch“ entweder ganz wegzulassen oder statt desselben das Wort „gleichfalls“ zu setzen.
Im übrigen wurde gegen den vorliegenden Entwurf keine Erinnerung erhoben1.
Wien, 12. August 1852. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Wien, den 10. Mai 1853 2.