Nr. 14 Ministerkonferenz, Wien, 25. Mai 1852 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 26. 5., I und II), Bach 1. 6., Thinnfeld 27. 5., Csorich, K. Krauß, Baumgartner 27. 5.; abw.abwesend Stadion, Thun.
MRZ. – KZ. 1964 – (Prot. Nr. 13/1852) –
Protokoll der am 25. Mai 1852 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Pensionsgesuch des Hofrates Dr. Friedrich Hurter
Der vorsitzende Minister der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Graf Buol-Schauenstein brachte die Bitte des gewesenen Ersten Historiographen bei der bestandenen Geheimen Haus-, Hof- und Staatskanzlei, des Hofrates Dr. Hurter, um Reglung seiner Verhältnisse zur Sprache. Dr. Hurter, ein Schweizer, wurde vom ehemaligen Haus-, Hof- und Staatskanzler Fürsten v. Metternich hierher berufen und über seinen Antrag als Erster Historiograph mit 4000 f. Gehalt und 800 f. Quartiergeld angestellt. Bald nach dem Ausbruche der Wirren des Jahres 1848 wurde er unter dem Ministerium Pillersdorf mit 2000 f. pensioniert1 . Dr. Hurter gibt an, daß er von 2000 f. hier mit seiner zahlreichen Familie nicht leben könne, daß er für das Geschichtswerk der Regierung Kaiser Ferdinands III.2, wovon bereits vier Bände erschienen sind, keine Kosten und Opfer gescheut habe und daß er dieses Werk nur hier, wo ihm die Archive zu Diensten stehen, fortsetzen könnte. Der vorsitzende Minister bemerkte, daß ein früheres gleiches Gesuch des Dr. Hurter vom Fürsten Schwarzenberg auf spätere, bessere Zeiten vertröstet worden sei3.
Bei der Beantwortung der hierauf gestellten Frage, ob Hurter rehabilitiert werden und ob sein Gesuch zum Anlasse genommen werden solle, über diesen Gegenstand Sr. Majestät einen au. Vortrag zu erstatten, oder ob ihm zu sagen wäre, daß sein Verhältnis bereits geregelt sei, und daß es ihm als Pensionisten frei stehe, seinen Aufenthalt auch anderwärts zu nehmen, wie auch daß die Fortsetzung des erwähnten Werkes seinem Privatfleiße überlassen werden müsse, erklärten sich die Minister des Innerena und der Landeskultur für die Rehabilitierung des Dr. Hurter, um ihn dadurch in den Stand zu setzen, sein interessantes Geschichtswerk zu vollenden, welches nur hier, wo ihm Archive zu Gebote stehen, geschehen könne. Die dadurch entstehende Mehrauslage wäre, da Hurter eine Pension || S. 83 PDF || von 2000 f. ohnehin genießt, mit dem beabsichtigten, für die österreichische Geschichte wichtigen Zwecke in keinem Mißverhältnisse. Auch spreche für diese Ansicht das Interesse der katholischen und konservativen Sache4 und die nicht zu billigende Weise, wie der angefeindete Hurter im Jahre 1848 behandelt worden ist. Die übrigen Stimmführer - Ritter v. Baumgartner, Freiherr v. Csorich, bFreiherr v. Kraußb und der vorsitzende Minister, Graf Buol-Schauenstein fanden dagegen zu bemerken, daß sie, wenn Hurter noch in Aktivität wäre, keineswegs auf seine Entfernung und Pensionierung antragen würden. Nachdem aber seine Pensionierung bereits ausgesprochen ist und man nicht sagen kann, daß er ungerecht behandelt worden sei, da er ferner als Pensionist seinen Aufenthalt auch außer der Hauptstadt nehmen und sein Werk auch anderwärts fortsetzen kann, so meinten diese Stimmen, daß es in Ansehung des Hurter bei dem Geschehenen verbleiben solle. Der Beschluß fiel dahin aus, gegenwärtig in dieser Angelegenheit nichts zu tun und die Sache auf sich beruhen zu lassen5.
II. Anhang zum ABGB. für Ungarn
Der Justizminister Freiherr v. Krauß setzte seinen Vortrag über den vorliegenden Anhang zum ABGB. für Ungarn, Kroatien, Slawonien, das Temescher Banat und die serbische Woiwodschaft von Seite 50 zu § 986 bis zu Ende fort, worüber sich, da dieser Anhang nur solche gesetzliche Bestimmungen enthält, welche in den übrigen Kronländern bereits seit längerer oder kürzerer Zeit bestehen, von keiner Seite eine Erinnerung ergab6.
III. Jagdgesetz
Der Minister des Inneren referierte hierauf über den Entwurf einer kaiserlichen Verordnung in betreff der Jagdausübung und des Jagdschutzes. Diese kaiserliche Verordnung soll in allen jenen Kronländern Geltung erhalten, für welche das Jagdgesetz vom 7. März 1849 erlassen worden ist7. Das Jagdgesetz vom 7. März 1849 habe zu manchen Unzukömmlichkeiten geführt, welchen durch die gegenwärtige kaiserliche Verordnung abgeholfen werden soll. Bei dieser Verordnung habe man zwei Zwecke vor Augen gehabt, nämlich: a) die Ausübung der Jagd in der Art zu regeln, daß den Übelständen des Gesetzes vom 7. März 1849 begegnet wird, und b) das Jagdgehege oder die Schonung des Wildes, also polizeiliche und nationalökonomische Rücksichten. Die vorliegende Verordnung sei das Ergebnis von Beratungen mit den hier gewesenen Ministerialkommissären, der Vernehmung der Landesbehörden und des || S. 84 PDF || gepflogenen Einvernehmens mit dem Ministerium für Landeskultur. Im Grundsatze seien hierbei die Bestimmungen des Gesetzes vom 7. März 1849 – die Aufhebung des Jagdrechtes, die Ausschließung der Gemeinden von der Ausübung der Jagd usw. – festgehalten worden, und man habe nur getrachtet, die bisherigen Übelstände des erwähnten Jagdgesetzes zu beseitigen. Der Minister des Inneren Dr. Bach bemerkte weiter, daß nach einem früheren Beschlusse das Waffengesetz bis zur vorgenommenen Beratung über das Jagdgesetz vertagt worden sei8, und daß er nach dieser Beratung auch das erstere Gesetz bald zum Vortrage bringen werde9.
Der Eingang zu der hier in der Rede stehenden kaiserlichen Verordnung soll folgende kürzere Stilisierung erhalten: „Zur Reglung eier Ausübung des Jagdrechtes wird für die Kronländer, für welche das Jagdpatent vom 7. März 1849 erlassen wurde, folgendes verordnet:“
Im ersten Absatz des § 2, 2. Zeile von unten, soll es statt „Der Vogelfang gehört daher zur Jagd, nicht aber die Fischerei“ besser so heißen: „Die Jagd umfaßt daher den Vogelfang, nicht aber die Fischerei.“ Im letzten Absatze dieses Paragraphes werden die Worte „indes jedenfalls“ als nicht notwendig gestrichen. Im 3. Absatze des § 3, 3. Zeile von unten, sind statt der Worte „und sind selbst“ die Worte zu setzen: „auch sind“ usw.
Im § 4, den letzten zwei Zeilen des 1. Absatzes, ist statt „darf auf keine andere Art als durch Verpachtung ausgeübt werden“ zu setzen: „darf nicht anders als im Wege der Verpachtung ausgeübt werden“ und im 2. Absatze, 3. Zeile, ist das Wort „nur“ zu streichen.
§ 5, 2. Absatz, 1. Zeile, ist statt des Wortes „bleibt“ das Wort „ist“ zu setzen. Zu § 7 wurde beschlossen, das Wörtchen „nur“ in der 2. Zeile wegzulassen und am Schlusse dieses 1. Absatzes die Worte beizufügen: „die Kaution kann auch in Staatspapieren nach dem Tageskurse erlegt werden“. Als Grund dieses Beisatzes wurde geltend gemacht, daß es wünschenswert sei, die Plätze der Unterbringung und Anlegung von Staatspapieren möglichst zu vervielfältigen.
Im 2. Absatz des § 8 ist statt der vier letzten Zeilen folgendes zu setzen: „wenn dieselben noch das im § 3 dieser Verordnung bestimmte Ausmaß haben.“ In der 3. Zeile des folgenden Absatzes wird das Wort „besonderes“ gestrichen.
Im § 9, 1. Zeile, ist statt „keinen“ „nicht einen“ zu setzen, und im 3. Absatze, 5. Zeile von unten, dasWort „hiermit“ zu streichen und das folgende Wort „eingeräumten“ gegen das Wort „zustehenden“ zu vertauschen.
Die Fortsetzung vom § 10 angefangen wird in der nächsten Sitzung folgen10.
IV. Privilegiengesetz
Der Minister der Finanzen und des Handels Ritter v. Baumgartner brachte schließlich in Erinnerung, daß bei den bereits stattgehabten Besprechungen über das neue Privilegiengesetz11 die Beratung über den § 9, || S. 85 PDF || in welchem bestimmt werden soll, welche Erfindung, Entdeckung und Verbesserung als neu angesehen werden soll, bis zum Schlusse der Beratungen über das Ganze vorbehalten wurde. Da dieser Zeitpunkt bereits eingetreten, so leitete der vortragende Minister die Besprechung auf den gedachten vorbehaltenen Paragraph, und es wurde sich diesfalls über folgende Textierung geeinigt: „Als neu wird eine Erfindung angesehen, wenn sie bis zur Zeit cdes angesuchten Privilegiumsc im Inlande weder in Ausübung steht noch durch ein wissenschaftliches Druckwerk bekannt ist.“ Hiermit werden die Beratungen über das neue Privilegiengesetz gänzlich geschlossen12.d