Nr. 25a Gutachten Csorichs zum Reservestatut (§ 9), Wien, o. D. (Beilage zu: MRP-1-3-01-0-18520709-P-0025.xml) - Retrodigitalisat (PDF)
- RS.Reinschrift; Beilage zum MKProt. v. 8. und 9. 7. 1852.
MRZ. – KZ. –
Der im §9 des Reservestatuts auf dringliches Anregen der Herren Repräsentanten der Ministerien des Inneren und der Justiz aufgenommenen Bestimmung, daß dem Soldaten das Jahr, in welchem er, wann immer, assentiert wurde, von nun an als volles Dienstjahr angerechnet werden soll, damit er nicht - wie es die bisherige Übung, der Armee für die im Herbst zu Entlassenden schon im Frühjahr desselben Jahres den Ersatz zu bereiten, mit sich brachte - über die gesetzliche Kapitulationsdauer hinaus im Militärverband zurückgehalten werde, nehme ich keinen Anstand, dem Prinzipe nach beizustimmen, allein ich vermag mich nicht einverstanden damit zu erklären, daß dieser neuen Bestimmung eine rückwirkende Kraft auch zugunsten der dermal bereits dienenden Militärs beigelegt werde. Es pflegt dies bei keinem Gesetze, es mag eine Begünstigung oder Belastung für die Beteiligten zur Folge haben, der Fall zu sein. Es wäre hier aber um so weniger eine Ausnahme von der allgemeinen Regel zu statuieren, als die neu beantragte Berechnung der Dienstzeit schon mit Ende Dezember 1852 dahin führen würde, daß die Kapitulanten von zwei Jahren, nämlich die anno 1844 und die anno 1845 Assentierten - erstere nach der bisher eingehaltenen Übung, letztere nach der ihnen zugedachten neuen Vergünstigung -, gleichzeitig der aktiven Dienstleistung entgingen und augenblicklich durch eine ebenso starke, folglich doppelte Rekrutenstellung wieder ersetzt werden müßten. Abgesehen von dem ungünstigen Eindrucke dieser letzteren Maßregel würde der Zuwachs einer so bedeutenden Menge von Rekruten in Verbindung mit dem gleichzeitigen Austritte so vieler altgedienter, zum Abrichten der Neulinge geeigneter Leute der Armee durch längere Zeit keine geringe Verlegenheit bereiten, was unter den gegenwärtigen Verhältnissen von erhöhter Bedenklichkeit ist. Ich verkenne nicht, daß, wenn die Wohltat der Einrechnung der vollen Dienstzeit des Assentierungsjahres erst den anno 1853 Eintretenden zugute kömmt, dieselbe Schwierigkeit der Entlassung der Kapitulanten zweier Jahrgänge auch noch im Jahre 1860 zum Vorschein kommen wird, allein es läßt sich doch mit gutem Grunde annehmen, daß bis dahin die politischen Konjunkturen in eine beruhigendere Phase getreten sein werden und die Möglichkeit geboten sein dürfte, ungeachtet der größeren Anzahl von Entlassungen eine vermehrte Rekrutenabstellung und somit die Überhäufung aller Truppenkörper mit uneingeübten Leuten zu vermeiden. Ein näheres Auskunftsmittel läge allerdings darin, die alljährlichen Perioden der Entlassung und Rekrutenaushebung einander so nahe als möglich zu rücken, was sich auch bei fortdauernd ruhigen Zuständen allmählich anbahnen lassen dürfte. Die unvorbereitete augenblickliche Durchführung einer solchen Maßnahme muß ich jedoch mit Bestimmtheit als untunlich bezeichnen, weil sie die hierbei in Anspruch genommenen Dienstesorgane mit einer nicht zu bewältigenden Last von Arbeiten überbürden und sogar die so sehr gebotene Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit ihrer Vorgänge gefährden würde.
Csorich, FML.