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Nr. 21a Motivenbericht zu den Entwürfen der Patente über die Regelung der Grundentlastung für das Königreich Ungarn, die Woiwodschaft Serbien und das Temescher Banat (Beilage zu: MRP-1-3-01-0-18520619-P-0021.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • Abschrift in MOL., D 46, Fasz. 194, MCG. 47606/1852; das Original, das ursprünglich dem Vortrag Bachs vom 30. Juli 1852, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2420/1852 (oder AVA., IM., Präs. 10/1, Nr. 4655/1852), als Beilage angeschlossen gewesen sein mußte, fehlt in den Wiener Archiven; ebenso sind weder Konzepte noch Abschriften hier auffindbar. Hier nur Druck des allgemeinen Teiles und der 1. Abteilung; die Begründung der einzelnen Paragraphen wurde nicht gedruckt.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Den Inbegriff der zwischen den Grundherren und ihren gewesenen Untertanen und Grundholden bestandenen rechtlichen Beziehungen in den genannten Verwaltungsgebieten bildete der sogenannte Urbarialverband1. Weiland Ihre Majestät die Kaiserin und Königin Maria Theresia glorreichen Andenkens hat die zur Regelung dieses Verbandes bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und den vielfach maßgebenden herkömmlichen Gebrauch in gnädigster Fürsorge für das Wohl der Untertanen einer durchgreifenden Revision unterzogen und hierüber aus eigener Machtvollkommenheit das Urbarium vom Jahre 1767 ergehen und durchführen lassen, welches von den ungarischen Ständen auf dem Landtage des Jahres 1791 (Art. 35: in qualitate interimalis provisionis) angenommen und bis zur Erlassung eines mit den Ständen vereinbarten Urbarialgesetzes als maßgebend betrachtet wurde. Erst auf dem Landtage 1832/36 kam ein solches Gesetz auf Grundlage des Theresianischen Urbariums und der bis dahin über Urbarialfragen ergangenen Ah. Entschließungen zustande. Dieses Gesetz hält als Grundsätze fest, daß das Eigentum der von den Untertanen bebauten Urbarialgründe dem Grundherrn zugehöre und die Untertanen demselben hierfür Giebigkeiten und Leistungen abstatten müssen, die Entziehung der Urbarialgründe nur in bestimmten Fällen und im Urbarialrechtswege Platz greifen könne und die Nutzung sowie die Verbesserung der Urbarialgründe ein freies Eigentum der Untertanen bilde.

Weiters hat dieses Urbarialgesetz den sogenannten kleinen Zehent abgeschafft, die lange Fuhr gegen Ersatz von zwei Zugrobottagen aufgehoben, die grundherrliche Gerichtsbarkeit mit einer den Untertanen gegen Übergriffe vielfachen Schutz gewährenden Regelung aufrechterhalten.

Rücksichtlich der von den Untertanen besessenen Gründe von nicht streng urbarialer Natur sind zwar in dem genannten Gesetze vielfache Bestimmungen enthalten. Es wurde aber das auf den 30. Titel des 3. Teiles des Tripartitum sich gründende Recht des Grundherrn, diese Gründe zurückzunehmen, im Grundsatze strenge festgehalten.

Endlich ist ein Hauptgrundsatz der Gesetze vom Jahre 1836, daß die Grundherren sowie die Mehrheit der Untertanen die Regulierung des untertänigen Besitzes im weitesten Umfange, und zwar mit gänzlicher Veränderung des bisherigen Individualbesitzes und Ausscheidung alles gemeinschaftlichen Besitztumes || S. 130 PDF || (die Kommassation der Ansässigkeiten mit Absonderung der Hutweide), verlangen könne. Die Urbarialgesetzgebung vom Jahre 1836 bestand bis zum Jahre 1848.

Durch die am 11. April 1848 genehmigten und mit der Ah. Proklamation vom 2. Dezember 1848 und dem Ah. Patente vom 7. Juli 1849 bestätigten Urbarialgesetzesartikel des Jahres 1848 wurden die Urbarialleistungen gegen von dem Königreiche Ungarn nach seinem damaligen Bestande und seinen Nebenländern zu leistende Entschädigung aufgelassen, den gewesenen Untertanen das freie Eigentum ihrer Urbarialgründe eingeräumt und jede grundherrliche Jurisdiktion aufgehoben. Rücksichtlich der so wichtigen Frage der Regulierung des Urbarialbesitzes und der zwischen den ehemaligen Grundherren aus dem Untertansverbande obwaltenden Beziehungen wurde ohne eine Veränderung der materiellen Gesetzesbestimmungen statt des bisherigen Gerichtsstandes (Herrenstuhl, Komitatssedria und königliche Statthalterei) der Gerichtsstand des Vizegespans und der königlichen Gerichtstafel eingeführt. Die im Jahre 1848 erlassenen Urbarialgesetze kamen jedoch mit Ausnahme der Aufhebung der Urbarialgiebigkeiten und der grundherrlichen Gerichtsbarkeit keineswegs zur geregelten Durchführung. Die seitdem wesentlich veränderten Verhältnisse haben das Bedürfnis herausgestellt, für die endgiltige, die dabei beteiligten Interessen möglich berücksichtigende Regelung aller dieser Rechts- und Besitzbeziehungen geeignete Normen zu erlassen, zu welchem Ende die erforderlichen Erhebungen und Vorarbeiten veranlaßt wurden, um Se. k. k. apost. Majestät die dem Wohle des Landes entsprechenden Anträge au. unterbreiten zu können.

Auf Grundlage dieser gepflogenen Erhebungen hat sich die Notwendigkeit dargestellt, zwei abgesonderte Gesetzentwürfe zu verfassen, deren einer die Grundsätze enthält, nach welchen die Urbarialverhältnisse und alle zwischen den ehemaligen Grundherren und ihren gewesenen Untertanen und Grundholden obwaltenden Beziehungen und Besitzverhältnisse geregelt werden sollen, wogegen der andere die Grundsätze feststellt, nach welchen die Entschädigung der ehemaligen Grundherren für den Entgang der aufgehobenen Urbarialleistungen und die Ablösung der auf Gründen nicht urbarialer Natur haftenden Lasten erfolgen soll.

Der erste Gesetzentwurf ist somit ein Besitzregulierungsgesetz, der andere ein Entschädigungsgesetz.

Die Entwürfe wurden für das Königreich Ungarn und die mit demselben in urbarialer Beziehung so vielfach in gleichen Verhältnissen stehende \Voiwodschaft Serbien und das Ternescher Banat in dem Ministerium des Inneren vorbereitet und dieselben der Prüfung eines Komitees aus Mitgliedern der Ministerien des Inneren und der Justiz mit Zuziehung von Vertrauensmännern unter dem Vorsitze des Senatspräsidenten bei dem k. k. Obersten Gerichtshofe Michael v. Torkos, einer allgemein anerkannten Autorität in Urbarialangelegenheiten, als einstigen Deputierten des \Vieselburger Komitats auf dem Landtage vom Jahre 1836 zur Zeit der Verhandlungen über die Urbarialgesetze, dann als mehrjährigen Urbarialreferenten bei der bestandenen königlichen Statthalterei und königlich ungarischen Hofkanzlei, unterzogen, das Resultat der Beratungen an || S. 131 PDF || Se. k. k. Hoheit den durchlauchtigsten Herrn Erzherzog Albrecht geleitet und das Gutachten des Zivil- und Militärgouverneurs für die Woiwodschaft Serbien und das Temescher Banat eingeholt und die Gesetzesvorschläge nach veranlaßter neuerlicher Redaktion in abgesonderter Ausfertigung für das Königreich Ungarn und für die Woiwodschaft Serbien mit dem Temescher Banate einer neuerlichen kommissionellen Beratung unter dem Vorsitze des Ministers des Inneren unterzogen, zu welcher nebst den Mitgliedern des bereits gedachten Komitees mit Ausnahme des inzwischen erkrankten Franz v. Novak auch der gewesene interimistische Chef der Statthalterei von Ungarn, Sektionschef Freiherr v. Geringer, dann der von Sr. k. k. Hoheit dem durchlauchtigsten Herrn Erzherzog Albrecht bezeichnete Vertrauensmann Güterdirektor Carl Zimmermann und zu den Beratungen über das Entschädigungsgesetz ein Repräsentant des Finanzministeriums beigezogen wurden.

Das Resultat dieser wiederholten eindringlichen Beratungen und sohin in der Ministerkonferenz gepflogenen Schlußberatung bilden die vorliegenden Entwürfe zweier Patente, und zwar A) zur Regelung der zwischen den ehemaligen Grundherren und den gewesenen Untertanen aus dem Urbarialverbande obwaltenden Beziehungen und B) zur Durchführung der Urbarialentschädigung und Grundentlastung für das Königreich Ungarn und die Woiwodschaft Serbien mit dem Temescher Banate. Die Gründe, welche bei den kommissionellen Beratungen geltend gemacht wurden, sind aus den bezüglichen Protokollen zu entnehmen.

Zur näheren Begründung der in diesen Patentsentwürfen enthaltenen Bestimmungen mögen nachstehende Bemerkungen dienen, wobei nur erinnert wird, daß hierbei zuvörderst die für das Königreich Ungarn bestimmten Entwürfe zugrunde gelegt und die Abweichungen bezüglich der Woiwodschaft Serbien und des Temescher Banates an den betreffenden Stellen motiviert ersichtlich gemacht werden.

1. Abteilung betreffend die Patentsentwürfe für das Königreich Ungarn sowie für die Woiwodschaft Serbien und das Temescher Banat zur Regelung der zwischen den ehemaligen Grundherren und den gewesenen Untertanen aus dem Urbarialverbande obwaltenden Beziehungen.

Prinzipiell liegt diesen Entwürfen die Urbarialgesetzgebung des Jahres 1836 (modifiziert mit dem VII. Ges. Art. vom Jahre 1840) zugrunde, sie sind daher im allgemeinen auf die Ges. Art. IV, V, VI, VII, VIII, X und XI vom Jahre 1836 und VIIj1840 basiert. Diese Gesetze sind nicht bloß durch vielfache Anwendung in das Rechtsbewußtsein aller Volksklassen übergegangen, den zur Handhabung berufenen Organen bekannt, manche in denselben nicht ausdrücklich berührte Fragen durch im Geiste derselben erflossene Ah. Resolutionen gelöst, sondern es sind auch viele Streitigkeiten im Sinne dieser Gesetze entschieden, viele Besitzregulierungen nach Vorschrift dieser Gesetze durchgeführt, andere nach denselben Vorschriften begonnen und teilweise gelöst, so daß eine durchgreifende Abänderung derselben auf den Rechtszustand bedenklich rückwirken und in eine Masse von rechtlichen Verhältnissen störend eingreifen müßte.

|| S. 132 PDF || Wurden aber auch die erwähnten Gesetze den fraglichen Patentsentwürfen im allgemeinen zugrunde gelegt, so mußten doch infolge der veränderten Verhältnisse manche Abweichungen von den Grundsätzen dieser Gesetze eintreten und für wichtige Fragen, welche bisher keine definitive Lösung fanden, neue Bestimmungen festgesetzt werden.

Die Gesetze vom Jahre 1836 beruhen merital auf dem Vorhandensein des Untertansverbandes und der grundherrlichen Gerichtsbarkeit und auf der Aufrechthaltung des strengen Begriffes von Allodialgrund und fanden in der Steuerfreiheit des letzteren vielfach den Anlaß zu erhöhter Fürsorge für Erhaltung und Ausdehnung des Urbarialbesitztums als des ausschließlich für die Tragung der ordentlichen öffentlichen Lasten bestimmten Fonds. Die von Sr. k. k. apost. Majestät Ag. bestätigten Urbarialgesetze vom Jahre 1848 haben den Untertansverband gleich wie in den übrigen Kronländern auch in Ungarn und in der Woiwodschaft Serbien und dem Ternescher Banate in allen Beziehungen aufgehoben. Ebenso wurde durch das Ah. Patent vom 31. Dezember 1851 die Unzulässigkeit eines solchen Verbandes als allgemeiner Grundsatz für alle Länder des Reichs ausgesprochen.

Nicht minder wurde durch die Einführung des allgemeinen Steuersystems der frühere Unterschied zwischen Allodial- und Urbarialgrund gänzlich behoben und durch die Auflassung der Avitizität2 die staatsrechtliche Grundlage des Allodialgutes der Grundherren in den gedachten Ländern wesentlich geändert. Alle diese Verhältnisse bedingen eine durchgreifende Verfügung der Gesetzgebung in Absicht auf die Regelung der künftigen persönlichen und sächlichen Beziehungen zwischen den ehemaligen Grundherrschaften und ihren gewesenen Untertanen und Grundholden.

Die ersteren werden durch die Gesetzgebung über das bürgerliche Recht ihre Lösung finden. Die letzteren bilden den Gegenstand einer besonderen Fürsorge der Gesetzgebung, und zwar einen der wichtigsten, indem dabei nicht nur die endgiltige Feststellung der gegenseitigen Besitz- und Eigentumsrechte, sondern auch hochwichtige politische und nationalökonomische Rücksichten in Frage kommen.

In allen diesen Beziehungen ist eine möglichst erschöpfende, alle noch schwebenden Fragen und Verhältnisse umfassende legislative Verfügung über die Rechtsbeziehungen zwischen den ehemaligen Grundherren und ihren gewesenen Untertanen und Grundholden ein unabweisbares Bedürfnis, und es ist von der größten Wichtigkeit, daß durch diese gesetzliche Verfügung der Gegenstand der Frage ein für allemal in seinem vollen Umfange die allen dabei beteiligten Interessen möglich entsprechende Regelung erhalte, weil davon erstens nicht nur die nachhaltige Herstellung eines völlig klaren Besitzes in Grund und Boden und damit die Schaffung der Grundelemente der künftigen Entwicklung der Landeskultur und des Realkredits und der hiermit so innig verknüpften Steuerkraft des Landes abhängt, weil ferner nur auf solche Weise der durch die gewaltsamen Ereignisse || S. 133 PDF || der letzten Jahre gestörte innere Friede zwischen großem und kleinem Besitz dauernd gesichert werden kann und weil es endlich mit der huldvollen Gerechtigkeit, mit welcher die erlauchten Landesherren von Österreich stets alle ihre Völker umfaßt haben, nicht wohl vereinbar wäre, wenn die Wohltat der Befreiung des Untertans in Absicht auf Person und Besitz demselben in den ungarischen Ländern, insoweit analoge Verhältnisse bestehen, in wesentlich beschränkterer Weise zugewendet würde, als dies in den angrenzenden Ländern bereits jetzt durch die Ah. Gnade unseres jetzt regierenden Monarchen geschehen ist, und wenn dort die Wegräumung der in diesen Verhältnissen fußenden Elemente neuerlicher künftiger agrarischer oder sozialer Agitation nicht jetzt, wo es sich um die Regelung dieser Verhältnisse handelt, vollständig durchgeführt, sondern selbe einer späteren Zeit vorbehalten werden wollte.

Auf diese Erwägungen stützen sich im allgemeinen die Abweichungen der gegenwärtigen Patentsentwürfe für das Königreich Ungarn und die Woiwodschaft Serbien mit dem Temescher Banate zur Regelung der zwischen den ehemaligen Grundherren und den gewesenen Untertanen aus dem Urbarialverbande obwaltenden Beziehungen von den Bestimmungen der früheren ungarischen Urbarialgesetze, Abweichungen, welche in dem § 1 über die obligative Durchführung der Regulation und Absonderung der Hutweide, in den §§ 7, 8 und 9 über die öden Remanential- und Rottgründe, im § 10 und folglich über die Regelung der Wald- und Rohrnutzung, dann in den §§ 16 und 18 in betreff der Ablösbarkeit der Leistungen von perennaliter besessenen Allodialgründen enthalten sind und bei Erläuterung der einzelnen Paragraphe näher begründet werden.

In bezug auf den Entwurf für die Woiwodschaft Serbien und das Temescher Banat muß speziell noch bemerkt werden, daß in den ehemals zum Königreiche Slawonien gehörigen, nun aber der Woiwodschaft Serbien einverleibten Bezirken Ruma und Illok das von dem ungarischen wesentlich verschiedene slawonische Urbarium galt. Bei der Verschiedenheit der gesetzlichen Bestimmungen und der in den Landesstatuten und der herkömmlichen Gepflogenheit begründeten Anwendung dieser Gesetze ergab sich daher die Notwendigkeit, die genannten Bezirke von den Bestimmungen des für die Woiwodschaft bestimmten Patentes auszuschließen und auf dieselben in Betracht der früheren Verhältnisse die Anwendung der diesfälligen Bestimmungen für das Königreich Kroatien und Slawonien vorzubehalten.