Nr. 644 Ministerrat, Wien, 31. März 1852 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Schwarzenberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Schwarzenberg, BdE.Bestätigung der Einsicht fehlt), Bach 3. 4., Thinnfeld, Thun, Csorich, Krauß, Baumgartner (bei II teilw. abw.abwesend); abw.abwesend Stadion.
MRZ. 979 – KZ. 1259 ½ –
Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 31. März 1852 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.
I. Benennung der Pester Universität im Schematismus des ungarischen Klerus
Der Justizminister machte die Bemerkung, daß im heurigen Schematismus des ungrischen Klerus die Pester Universität als Universitas archiepiscopalis aufgeführt erscheine, gegen welche Titulatur und Einreihung seines Erachtens Einsprache zu tun wäre, indem diese Universität eine k. k. sei.
Der Kultus- und Unterrichtsminister entgegnete, daß hierwegen die Aufklärung dem Primas abverlangt, auch von demselben bereits erstattet worden sei, und das Resultat der diesfälligen, noch im Zuge befindlichen Verhandlung der Ah. Schlußfassung werde unterzogen werden1.
II. Regelung des Vereinswesens (3. Beratung)
Hierauf wurde mit der Beratung des Gesetzentwurfes in betreff der Privatvereinsdirektiven fortgefahren und derselbe im ganzen mit nachstehenden Modifikationen angenommen2:
Ad § 2 erklärte sich der Minister des Inneren mit Bezug auf die Bemerkung des Kultusministers in der Sitzung vom 29. d. [M.] damit einverstanden, daß die sub a) und h) aufgeführten Vereine für Beförderung der Wissenschaften und Künste, dann für Landbe- und entwässerungsunternehmen gleich jenen sub f ) (für Telegraphenunternehmungen) aus der Zahl der Vereine ausgeschieden werden, welche einer besonderen Bewilligung der Staatsverwaltung bedürfen, wogegen von keiner Seite etwas erinnert ward.
§ 4. Die Minister des Inneren, der Finanzen und des Handels, dann für Landeskultur und Bergwesen vereinigten sich unter Zustimmung der übrigen in Ansehung der in diesem Paragraph vorkommenden Kompetenzfrage prinzipiell in der Ansicht, daß das Ministerium des Inneren in der Regel als Vereinsbehörde anzusehen und über die Bewilligung aller Vereine [zu] verhandeln habe, welche keine besondern Staatsinteressen berühren, daß ferner für Vereine, welche besondere Staatsinteressen berühren, als Gewerbe, Handel, Bankkreditwesen, Kommunikationen, Bergbauunternehmungen zunächst das|| S. 625 PDF || einschlägige Ministerium des Handels, der Finanzen oder des Bergwesens kompetent sein, jedoch jedes Mal vorläufig mit dem Ministerium des Inneren aus dem allgemeinen polizeilichen Standpunkte in Rücksprache treten soll. Im Texte des § 4, welcher einer neuen Redaktion vorbehalten wird, soll speziell das Ministerium bezeichnet werden, welchem die Kompetenz bezüglich der im § 2 benannten Vereine zustehen soll, natürlich mit Beseitigung der oben zur Ausscheidung beantragten sub litteris a, f, und h.
Was die im Eingange des § 4 der Ah. Entscheidung Sr. Majestät vorbehaltenen Vereine betrifft, so erachtete der Minister des Inneren, daß davon jene sub n) für Sparkassen auszuscheiden und der Entscheidung des Ministeriums zugewiesen werden sollten, weil ein eigenes Ah. sanktioniertes Regulativ besteht, nach welchem Sparkassen errichtet werden dürfen, es mithin nicht nötig ist, Se. Majestät mit jeder einzelnen Sparkassenerrichtung zu behelligen.
Der Ministerrat erklärte sich hiermit einverstanden.
Zu § 5 hätte es der Justizminister der logischen Ordnung entsprechender gefunden, wenn die Bestimmung dieses Paragraphes in denjenigen Teil des § 4 wäre aufgenommen worden, wo die Vereine, deren Bewilligung Sr. Majestät vorbehalten ist, aufgezählt werden.
Allein, der Minister des Inneren entgegnete, dort (§ 4) handle es sich um die Sr. Majestät vorbehaltene Bewilligung des Vereines selbst, während hier (§ 5) nur von dem Falle die Rede ist, wo die Bewilligung zur Errichtung des Vereins vom Ministerio etc. erteilt werden kann und die Ah. Bewilligung Sr. Majestät nur für besondere Begünstigungen oder Ausnahmen angesucht werden muß; da diese beiden Fälle wesentlich von einander verschieden sind, so läßt sich auch die Trennung derselben in zwei abgesonderte Paragraphe rechtfertigen, wogegen auch sonst von keiner Seite etwas eingewendet wurde.
§ 6 muß im Sinne der zu § 4 gefaßten Beschlüsse modifiziert werden.
Zu § 10 erklärte der Minister des Inneren sich einstimmig mit dem Handels- und Finanzminister für die bereits in margine beantragte Hinweglassung des Absatzes a) und sodann folgerecht auch des Absatzes b), weil die Forderung der Vorausbezahlung des teilweisen oder gar des ganzen Aktienbetrages vor erlangter Konzession keine praktische Folge hat oder nur zur Ausbeutung des Publikums benützt wird, und selbst wenn sie wirklich geleistet wurde, für die Gesellschaft lästig ist, die die Einlage verzinsen soll, ohne von dem Unternehmen noch einen Nutzen gezogen zu haben.
Der Justizminister bemerkte, der Grund der Vorschrift ad a) sei, damit die Leute von leichtsinnigen Subskriptionen abgehalten werden, und ad b) damit das eingezahlte Geld nicht in unrechte Hände komme. Darum schiene ihm die Beibehaltung der Bestimmung ad a) zweckmäßig, jene der lit. b) dagegen zuverlässig für den Fall notwendig, als von den Unternehmern oder Subskribenten freiwillig eine Vorausbezahlung wäre geleistet worden.
Allein, nur wenn die Regierung eine Vorausbezahlung fordert oder vorschreibt, entgegnete der Finanzminister , hat sie auch für die Sicherstellung der eingezahlten Beträge zu sorgen. Entfällt die Vorschrift ad a) und werden gleichwohl freiwillige Einzahlungen geleistet, so mögen die Interessenten selbst dafür sorgen, daß ihr Geld nicht in unrechte Hände komme; der Staat ist dafür zu sorgen nicht verbunden.|| S. 626 PDF ||
Der Finanzminister und mit ihm die übrigen Stimmen erklärten sich daher für den Wegfall der beiden Absätze a) und b).
Gegen die folgenden c) bis g) ergab sich keine Einwendung, nur muß denselben die den lit. a) und b) zu substituierende Erklärung vorausgehen, daß vor erlangter vorläufiger Konzession keine Einzahlung gefordert, und vor geleisteter wirklicher teilweiser Einzahlung kein Interimsschein hinausgegeben werden dürfe.
Nach § 12 verließ der Finanz- und Handelsminister die Sitzung.
§ 19 entstand die Frage, wer den lf. Kommissär zu ernennen habe. Da die Funktion des lf. Kommissärs vorzugsweise eine polizeiliche ist und mit der polizeilichen Wahrnehmung wohl auch die Wahrnehmung der sonstigen Staatsinteressen vereiniget werden kann, so vereinigte man sich in dem Antrage, zu bestimmen, daß die politische Behörde den lf. Kommissär einzusetzen habe.
Im § 20 beanständete der Justizminister das der Sicherheitsbehörde eingeräumte Recht, die Wirksamkeit eines Vereines einzustellen, wenn es aus öffentlichen Rücksichten für notwendig erkannt wird. Da in solchen Fällen der Eifer der unteren Organe nicht selten zu weit geht, so wurde auf Vorschlag des Justizministers und mit Zustimmung des Ministers des Inneren der Ausdruck „einzustellen“ in „suspendieren“ oder „sistieren“ abgeändert.
Im § 21 wurde über Antrag des Justizministers der Schlußabsatz, als ohne praktische Bedeutung, gestrichen.
Im Kundmachungspatente dürfte außer einer formellen Änderung im Absatz II auch im Absatze III, wie der Justizminister erachtete, ausdrücklich aufzunehmen sein, daß Vereine, welche mit Bewilligung der gesetzlichen Autorität bereits bestehen, gegenwärtig keiner neuen Konzession nach diesem Gesetze bedürfen3.
Wien, am 31. März 1852.
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 6. A pril 1852.