Nr. 552 Ministerrat, Wien, 10. September 1851 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Schwarzenberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Schwarzenberg 11. 9.), P. Krauß 17. 9., Bach (BdE.Bestätigung der Einsicht fehlt), Thinnfeld 15. 9., Thun, K. Krauß, Baumgartner (BdE.Bestätigung der Einsicht fehlt); abw.abwesend Csorich, Stadion, Kulmer.
MRZ. 3123 – KZ. 3208 –
Protokoll der am 10. September 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.
I. Geschworenenlisten
Nach der Vorschrift des § 40 der provisorischen Strafprozeßordnung vom 17. Jänner 1850 sind aus der Jahresliste der Geschwornen für jede Schwurgerichtssitzung durch das Los 36 Haupt- und neun Ergänzungsgeschworne zu bestimmen1. Dies geschieht wenigstens 14 Tage vor Beginn der Schwurgerichtssitzung durch den Präsidenten des Landesgerichtes im Beisein des Staatsanwaltes in öffentlicher Sitzung. Der erwähnte Paragraph setzt zugleich die Art der Verlosung fest und enthält weiter den Beisatz, daß die Vorschriften dieses Paragraphes bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachten sind.
Zu Pisek in Böhmen sind nach der Anzeige des dortigen Landesgerichtspräsidenten die meisten Geschwornen bereits gebraucht worden und wollen sich nicht herbeilassen, sich wieder verwenden zu lassen, wornach für die nächsten, für den Monat Oktober bereits angesagten Assisen daselbst nur sechs Geschworne vorhanden wären2. Da aber bei sonstiger Nullität neun vorhanden sein müssen und eine Verfügung in diesem Falle dringend notwendig erscheint, damit die Assisen daselbst ungehindert abgehalten werden können, so beabsichtiget der Justizminister , bei Sr. Majestät die Verordnung au. in Antrag zu bringen, daß in einem solchen Falle aus der nächsten Umgebung so viele als Ersatzgeschworne zur Verlosung herbeigezogen werden dürfen, damit neune herauskommen, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte3.
II. Strafrestnachsicht für Joseph Rehner
Der Justizminister Ritter v. Krauß trug auf Nachsicht des Strafrestes für den Schiffsknecht Joseph Rehner an, welcher bei einem Wirtshausexzesse, vom Getränke erhitzt, dem zur Herstellung der Ruhe hinzugekommenen Gendarmen das Gewehr entreißen wollte und deshalb zu vier Jahren Schanzarbeit in leichten Eisen verurteilt wurde. Er sitzt bereits seit dem 25. Februar 1850, somit über eineinhalb Jahre. Für die Nachsicht des|| S. 215 PDF || Strafrestes in diesem Falle spreche auch der Umstand, daß analoge Vergehungen anderwärts weit milder bestraft worden sind.
Der Ministerrat erklärte sich mit diesem Antrage einverstanden4, nicht aber so mit dem weiteren Antrage
III. Strafrestnachsicht des István Stefanits
desselben Ministers auf gleiche Nachsicht des Strafrestes für den Ortsnotär in Gilad, István Stefanits, welcher im Gemeindehause daselbst Se. Majestät den Kaiser geschimpft hat, die Zuhörer zum Aufstande zu bereden suchte, für die Verpflegung der Revolutionäre sorgte etc., und deshalb von dem Militärgerichte zum Galgen verurteilt, von dem kommandierenden General Rukavina aber zu sechs Jahren Festungsarrest begnadigt wurde. Er hat die Strafe am 4. Juni 1849 angetreten, sitzt daher schon zwei Jahre und drei Monate.
Die Stimmenmehrheit des Ministerrates fand es nicht angemessen, bei den ausgesprochenen revolutionären Gesinnungen des Stefanits und bei der ihm bereits zuteil gewordenen Gnade eine weitere Gnade für denselben in Anspruch zu nehmen.
IV. Erlässe an die politischen und Justizbehörden aus Anlaß der Ah. Handschreiben vom 20. August 1851
Der Justizminister Ritter v. Krauß bemerkte aus Anlaß der von dem Minister des Inneren an die Statthalter der Kronländer erlassenen Weisung hinsichtlich der von Sr. Majestät im Monate August d. J. erlassenen Ah. Kabinettschreiben5, worin die Statthalter zugleich beauftragt worden sind, sich mit den Autoritäten der anderen Verwaltungszweige ins Einvernehmen zu setzen6, und der ihm von den Präsidenten der Justizbehörden zugekommenen Anzeigen, daß ihnen diesfalls noch keine Aufträge des Justizministers zuteil geworden seien, daß er an alle Präsidenten der aungarischen Oberlandesgerichtea geschrieben und sie angewiesen habe, den gedachten, ihnen mitgeteilten Anordnungen des Ministers des Inneren Folge zu geben7.
Die dem Justizminister zugekommene ähnliche Eingabe des Präsidenten Grafen Fürstenberg8 bwerde auf gleiche Weise beschieden, die von dem Generalprokurator Hlaváts eingereichte Eingabeb , worin der Wunsch ausgesprochen wird, daß zur Beruhigung des Landvolkes etwas geschehen möge, damit dasselbe nicht in dem von den Wühlern gerne unterhaltenen Glauben länger verharre, daß die durch die §§ 26, 27 und 28 der Reichsverfassung|| S. 216 PDF || zugesicherten Begünstigungen und Rechte wieder entzogen werden dürften, wird derselbe zur allenfälligen weiteren Amtshandlung an den Minister des Inneren leiten9.
V. Zolltarif (4. Beratung)
Hierauf wurde von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Ritter v. Baumgartner der Vortrag über den neuen allgemeinen österreichischen Zolltarif für die Ein-, Aus- und Durchfuhr, und zwar über den § 21 (Fortsetzung der Zollbefreiungen) fortgesetzt10.
Bei dem Punkt 6, dessen Tendenz dahin gerichtet ist, daß Kunst und Wissenschaft nicht dem Zolle unterliegen sollen, wurde eine präzisere Stilisierung gewünscht, welche der Handelsminister vorzunehmen sich vorbehielt, etwa in der Art: „Die für artistische und wissenschaftliche Zwecke der Reichs- und Landesanstalten bestimmten und als solche durch Zeugnisse dieser Anstalten beurkundeten Gegenstände, als usw.“
Punkt 7, Zeile 3, soll nach dem Worte „Tabak“ gesetzt werden: „in einer durch eine besondere Verordnung bestimmten Menge (gegenwärtig nicht mehr als zwei Lot oder zehn Stück Zigarren)“.
In dem zweiten Alinea dieses Punktes, zweite Zeile, ist zwischen die Worte „von Hausgeräten“ das Wort „gebrauchte“ einzuschalten, und am Schlusse der Beisatz hinzuzufügen: „mit Beobachtung der durch die bestehenden Vorschriften angeordneten Vorsichten“.
Zu Punkt 10 hinsichtlich der Ausstattungseffekten wurde bemerkt, daß ausdrücklich gesagt werden möge, daß die Ausgestattete, zu deren eigenem Gebrauche diese Effekten dienen sollen, auch wirklich hereinkomme.
Punkt 12, Zeile 2, wurde beliebt, zwischen die Worte „Verschleißstätten der Zollausschlüsse“ die Worte „der Gefällsverwaltung“ einzuschalten.
Punkt 14 ist auszulassen, weil es sich darin um Ärarialgegenstände handelt und bei diesen sich die Zollfreiheit von selbst versteht.
Der sich gleichfalls von selbst verstehenden Zollfreiheit des Ah. Hofes ist in dem neuen Tarife, ebenso wie es in dem bisherigen der Fall war, nicht ausdrücklich Erwähnung zu machen. Diesfalls soll es bei dem Bestehenden bewenden gelassen werden.
Punkt 16. Daß Ordenszeichen (sie mögen getragen oder nachgesendet werden) keinem Zolle zu unterliegen haben, kann nicht in Zweifel gestellt werden; was aber die in diesem Punkte erwähnten andern Gegenstände der Auszeichnung anlangt (z. B. Pokale, Nippen etc.), so werden dieselben, auch mit Zustimmung des Handelsministers, unter die Geschenke subsummiert, und deren Zoll durch eine spezielle Verordnung bestimmt werden.
Schließlich wurde auch für angemessen erkannt, die Befreiungen Punkt 23, 24 und 25 aus dem Zolltarife ganz wegzulassen11.
Wien, am 11. September 1851. Schwarzenberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 3. Oktober 1851.