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Nr. 501 Ministerrat, Wien, 16. Mai 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. keine Angabe; BdE. (Schwarzenberg 19. 5.); BdE. und anw. P. Krauß 21. 5., Bach 21. 5., Bruck (BdE. fehlt), Thinnfeld, Thun, Csorich, K. Krauß, Kulmer 21. 5.; abw. Schwarzenberg, Stadion.

MRZ. 1746 – KZ. 1662 –

Protokoll der am 16. Mai 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung.

I. Gesuch der Ziegellieferanten für den Artilleriearsenalbau um Preisaufbesserung

Der Kriegsminister Freiherr v. Csorich referierte, daß die Gesellschaft, welche die Ziegellieferung für den Bau des Arsenals der Artillerie übernommen, bei Sr. Majestät um die Aufbesserung des in dem diesfälligen Kontrakte festgesetzten Ziegelpreises um 3 f. bei 1000 Ziegeln eingekommen ist, welches Gesuch Se. Majestät an den Kriegsminister zur Erstattung seiner Äußerung hinabgelangen zu lassen geruhet haben1.

In dem mit der Gesellschaft über die gedachte Ziegellieferung abgeschlossenen Kontrakte wurde der Preis für 1000 Ziegel mit 14 f. 14 Kreuzer stipuliert. Seitdem ist der Preis der Ziegel bei 1000 bis auf 19 fr. gestiegen, um welchen Preis dieselben jetzt allgemein in die Stadt geliefert werden. Die Buchhaltung hat früher berechnet, daß die Gesellschaft mit Rücksicht auf die Gestehungskosten, den Frachtlohn und die Pferdemaut der Ziegel mit 1 f. 35 Kreuzer bei 1000 Stück im Nachteile sei und daß der Preis für 1000 Ziegel billigerweise mit 15 f. 49 Kreuzer festgesetzt werden könnte. In der mit dem Finanzministerium darüber gepflogenen Verhandlung ist jedoch in diesen Antrag wegen der damit verbundenen Folgen nicht eingegangen worden. Nun stellt die Gesellschaft die Nachteile und den Verlust vor, der ihr aus dem erwähnten Kontrakte zugeht, und bittet um eine Aufbesserung der Preise. Die k. k. Artilleriedirektion bevorwortet dieses Gesuch, und auch der Kriegsminister fände es billig, im Gnadenwege die erwähnte Aufbesserung des Preises bei Sr. Majestät zu unterstützen. Die dadurch entstehende Mehrauslage für die Ziegel- und Kalklieferung bei dem Arsenalbaue würde sich auf 90.000 f. Konventionsmünze belaufen. Weitere Ansprüche dürften nicht zu besorgen sein, weil mit den Zimmerleuten und Schlossern die Kontrakte erst später abgeschlossen worden sind. Diese Aufbesserung der Preise wäre jedoch nicht, wie sie angesprochen wird, vom 1. November 1850, sondern erst vom 1. Mai d. J. zu bewilligen.|| S. 486 PDF ||

Die übrigen Stimmführer glaubten, diesem Antrage wegen der zu besorgenden Folgerungen nicht beistimmen zu sollen.

Wenn man in einem Falle Ausnahmen von dem Kontrakte gestatten würde, so wäre kein Grund vorhanden, es in anderen Fälle nicht zu tun. Die Lieferanten werden ursprünglich für vollkommen genügende Preise gesorgt und werden auch anfangs bedeutenden Gewinn erzielt haben. Auch würden dieselben, wenn sich die Umstände zu ihrem Vorteile gewendet hätten, dem Militärärar gewiß nichts vergütet haben.

Der Kriegsminister wird hiernach den au. Vortrag an Se. Majestät mit dem Antrage auf Abweisung der Bittsteller erstatten2.

Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte hierauf folgende Auszeichnungen in Antrag:

II. Auszeichnung für Paul Adolph Pernfuss

für den Dr. Pernfuss die taxfreie Verleihung des Eisernen Kronordens dritter Klasse. Derselbe hat sich als Anwalt, Konsulent und Rat der Familien der Herren Erzherzoge Johann und Joseph Palatinus bedeutende Verdienste erworben und ist ein allgemein geachteter, sehr würdiger Mann3;

III. Auszeichnung für Franz Pohl

für den Gendarmen Franz Pohl das silberne Verdienstkreuz, und die Ah. Zufriedenheitsbezeugung für mehrere andere Gendarmen, welche sich bei Stellung der tumultuarischen Auftritte zu Neu Hradek in Mähren besonders ausgezeichnet haben4;

IV. Auszeichnung für Peter Wegmola

für den Gendarmen Peter Wegmola das silberne Verdienstkreuz. Derselbe hat sich bei einer Amtshandlung im Laufe dieses Jahres dadurch ausgezeichnet, daß seiner tätigen und umsichtigen Einwirkung die Einbringung von sechs Deserteuren bei Raudnitz in Mähren vorzüglich zuzuschreiben ist. Die Gendarmeriedirektion empfiehlt denselben sehr5;

V. Auszeichnung für Adam Barach Rappaport

für den verdienstvollen galizischen Bürger Barach Rappaport über Antrag des galizischen Statthalters und Empfehlung sämtlicher Unterbehörden das goldene Verdienstkreuz6;

VI. Auszeichnung für M. Franz Kubasek

für den vom Statthalter in Böhmen Baron Mecséry warm empfohlenen Amtsoffizial der Prager Sammlungskasse M. Franz Kubasek das goldene Verdienstkreuz. Er war im|| S. 487 PDF || Jahre 1848 Kommandant einer Nationalgardeabteilung in Prag, hat sich in dieser Eigenschaft sehr gut benommen und wesentlich zur Abnahme der Barrikaden daselbst beigetragen7;

VII. Auszeichnung für den Badhausinhaber Morawetz

für den vom Stadthauptmann in Wien und von dem Statthalter in Niederösterreich sehr empfohlenen Inhaber des Sophienbades Morawetz den Franz-Joseph-Orden. Morawetz wird hinsichtlich seiner guten Haltung im Jahre 1848, der Unterstützung des Militärs beim Gebrauche des Bades seiner Anhänglichkeit an das Ah. Kaiserhaus und seines regen Wohltätigkeitssinnes, überhaupt in jeder Beziehung als ein ausgezeichneter Bürger geschildert8;

VIII. Auszeichnung für Georg Maday

für den Medikus Dr. Maday in Teschen das goldene Verdienstkreuz mit der Krone. Derselbe hat sich durch seine lange öffentliche Dienstleistung auch als Gerichtsarzt ausgezeichnet9;

IX. Auszeichnung für Joseph Flakl

für den vom Statthalter in Böhmen sehr empfohlenen Bürgermeister in Jungbunzlau Flakl das goldene Verdienstkreuz mit der Krone10.

Mit den vorstehenden, bei Sr. Majestät zu unterstützenden Anträgen auf Auszeichnung (von Nr. II bis Nr. IX) erklärte sich der Ministerrat einverstanden.

X. Nobilitierung des Joseph Vatternaux

Ebenso stimmte der Ministerrat dem weiteren Antrage des Ministers des Inneren bei, dem J. Vatternaux den österreichischen Adel taxfrei von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erwirken. Vatternaux wurde bereits im Jahre 1847 von der ungarischen Hofkanzlei zur taxfreien Verleihung des ungarischen Adels in Antrag gebracht und dieser Antrag von dem damaligen Staatsrate unterstützt11. Diese Angelegenheit wurde im Jahre 1848 mit dem diesfälligen au. Vortrage nur deshalb unerledigt zurückgestellt, weil die Ereignisse des Jahres 1848 die definitive Erledigung vereitelten. Vatternaux war 40 Jahre Kameralwaldmeister, wurde als Oberwaldmeister im Jahre 1848 pensioniert, und wünscht die gedachte Auszeichnung vorzüglich wegen seiner drei in der k. k. Armee dienenden Söhne. Sein Benehmen im Jahre 1848 wird als vollkommen loyal geschildert12.

XI. Übernahme des Wiedner Bezirkskrankenhauses seitens des allgemeinen Krankenhauses

Der Minister Dr. Bach brachte die bereits im Monate Jänner d. J. im Ministerrate besprochene Angelegenheit wegen des Wiedner Bezirkskrankenhauses bezüglich dessen Übernahme von dem allgemeinen Krankenhause neuerdings zum Vortrage13. Er bemerkte,|| S. 488 PDF || daß die Verhältnisse des Wiedner Bezirkskrankenhauses sich am leichtesten dadurch ordnen ließen, wenn das allgemeine Krankenhaus die Lokalitäten des Wiedner Bezirkskrankenhauses an sich nähme, die zum Ausbau dieses Krankenhauses erforderlichen Gelder (etwa 300.000 f.) von dem Hofspitalsfonds entlehnen und die kontrahierte Schuld mäßig verzinsen und nach und nach zurückzahlen würde. Ursprünglich war der Antrag, daß das allgemeine Krankenhaus 4 % jährlich entrichte, 3 % als Zinsen und 1 % zur Tilgung des Kapitals. Die späteren, ainfolge Ministerratsbeschlussesa in der Richtung gepflogenen Beratungen, ob es nicht angemessener wäre, daß der Hofspitalsfonds selbst das Wiedner Bezirkskrankenhaus übernehme und es als Eigentümer mit seinem Gelde ausbaue, haben diesen Antrag als unzweckmäßig dargestellt, und bman istb auf die erste Alternative, nämlich die Erwerbung dieses Krankenhauses durch den allgemeinen Krankenhausfonds, zurückgekommen, weil der Hofspitalsfonds nur eine Herrschaft und Obligationen besitzt, sonst aber keine eigene Verwaltung hat, und weil die Erwerbung dieses Hauses für ihn nur eine Bürde wäre und ihn als Vermieter in lästige Komplikationen versetzen würde. Gegenwärtig wird aber eine Modifikation des früheren Antrages dahin gestellt, daß das allgemeine Krankenhaus statt 4 % nur 3 % jährlich, 2 % als Zinsen und 1 % als Tilgungsquote des Kapitals, zu entrichten hätte. Mit dieser Ansicht haben sich sämtliche Kommissionsglieder und auch die Stimmenmajorität des Ministerrates vereiniget, und der Minister Dr. Bach wird nun in diesem Sinne den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten.

Nur der Finanzminister Freiherr v. Krauß glaubte bemerken zu sollen, daß dieses Geschäft für den Hofspitalsfonds nachteilig und es zu wünschen wäre, wenn es auf eine dem Rechte näher kommende Weise geschlichtet werden könnte. Eine Verzinsung mit 2 % und eine Kapitalstilgung mit 1 % seien offenbar zu gering und den gegenwärtigen Verhältnissen nicht angemessen. Die Kapitalsrückzahlung würde auf 60 Jahre hinausgerückt und der ganzen Zukunft des Hofspitalsfonds vorgreifen. Dem allgemeinen Krankenhausfonds würde schon dadurch eine wesentliche Erleichterung zugehen, wenn er nur 4 % jährlich an Interessen zu entrichten hätte14.

XII. Neue Pressordnung (4. Beratung)

Der Minister Dr. Bach setzte hierauf seinen Vortrag über die neue Preßordnung fort15.

Nachdem er den Abschnitt von dem strafbaren Inhalte der Druckschriften vom § 34 bis § 44 abgelesen hatte, bemerkte der Minister der Justiz Ritter v. Krauß , daß es hier vor allem darauf ankomme, sich über die Frage zu einigen, ob die Bestimmungen, von welchen diese Paragraphen sprechen, in die Preßordnung oder in das revidierte Strafgesetzbuch gehören. Er glaubt, daß dieselben aus der Preßordnung auszuscheiden und in dem Strafgesetzbuche anzuführen seien.|| S. 489 PDF ||

Die zur Regulierung der Presse notwendigen Vorschriften zerfallen in zwei Teile, der eine enthält die polizeilichen Anordnungen, welche die Bedingungen und Förmlichkeiten vorschreiben, die abgesehen von dem Inhalte der Druckschrift zu beobachten sind, um die Presse zu benützen. Der andere Teil beschäftiget sich mit der Gefährlichkeit oder Gemeinschädlichkeit des Inhaltes eines Druckwerkes.

Die Anordnungen der ersten Art, z. B. über die Kautionen bei periodischen Druckschriften, über die bei der Herausgabe und Veröffentlichung eines Werkes, die Pflichten eines Redakteurs, Druckers etc. bilden den Gegenstand einer Preßordnung.

Die Bestimmungen der zweiten Art betreffen nur den strafbaren Inhalt eines Erzeugnisses der Presse.

Da der größte Teil der diesen Gegenstand berührenden Gesetze in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde, so erfordert es die Konsequenz, daß die Bestimmungen, welche der Minister des Inneren in den §§ 34 bis 44 in Antrag gebracht hat, nicht in die Preßordnung, sondern in das Strafgesetzbuch eingereiht werden, und es würde nur eine Zerstücklung der im innigen Zusammenhange miteinander stehenden Vorschriften ohne hinreichenden Grund begangen werden, wenn die durch den Inhalt einer Druckschrift verübten Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen, dann ein Teil der Vorschriften über die Beschlagnahme oder Unterdrückung einer strafbaren Druckschrift, über den Verfall der Kaution usw. in das Strafgesetz aufgenommen, dagegen aber die Bestimmungen, wer und unter welchen Bedingungen jemand für den Inhalt einer Druckschrift verantwortlich gemacht und welche Strafe verhängt werden soll, in die Preßordnung verwiesen würden. Diesen Vorgang kennt bisher kein Strafgesetz, am wenigsten das österreichische Strafgesetzbuch, welches nicht nur die strafbaren Handlungen, sondern auch die strafbaren Personen und die Strafen im Zusammenhange anführt.

Hierauf hat der Justizminister die von ihm verfaßten und hier beiliegenden Bestimmungen über die Verantwortlichkeit und Straffälligkeit der verschiedenen, bei den Veröffentlichungen durch die Presse beteiligten Personen vorgelesen und seine Anträge durch folgende Betrachtungen zu begründen versucht16:

Die festeste Grundlage eines Preßstrafgesetzes wird immer in der genauen Anwendung der in dem Strafgesetzbuche mit strenger Konsequenz durchgeführten Grundsätze über den bösen Vorsatz, das Verschulden, die Urheberschaft, Mitschuld und Teilnahme an der strafbaren Handlung zu finden sein. So wenig jemand für ein Verbrechen bestraft werden darf, dem der böse Vorsatz (§ 1) und die Zurechnungsfähigkeit (§ 2) nicht nachgewiesen werden können, ebensowenig ist es zulässig, den mit dem Drucke, Verlage oder der Verbreitung einer Druckschrift beschäftigten Personen der durch dieselben begangenen Verbrechen oder Vergehen für schuldig zu erkennen, wenn bei ihnen nicht die Grundbedingungen der Strafbarkeit, nämlich der böse Vorsatz oder ein durch das Gesetz für strafbar erklärtes Verschulden, eintreten.

Von diesen Ansichten geleitet, glaubte der Justizminister die von andern Preßgesetzgebungen angenommene und nicht immer mit der Gerechtigkeit verträgliche Präsumtionstheorie beseitigen und in den §§ 7 und 236 die Regel aufstellen zu müssen, daß derjenige,|| S. 490 PDF || welcher bei der Verfassung, Übersetzung, dem Drucke, Verlage und der Verbreitung einer Druckschrift beteiligt ist, des in der Druckschrift begangenen Verbrechens oder Vergehens nur dann für schuldig zu erklären sei, wenn die gesetzlichen Bedingungen der Zurechnung, nämlich der böse Vorsatz, die Urheberschaft, die Mitschuld oder Teilnahme an dem Verbrechen oder Vergehen eintreten, woraus folgt, daß derjenige, welcher entweder aus Unwissenheit oder aus Vernachlässigung der nötigen Vorsicht zur Verfassung oder Verbreitung einer strafbaren Druckschrift mitgewirkt hat, nicht für das durch die Druckschrift begangene Verbrechen oder Vergehen als Urheber, Mitschuldiger oder Teilnehmer bestraft werden könne.

Da aber nicht zu leugnen ist, daß die zum Drucke und zur Verbreitung der Druckschriften mitwirkenden Personen besondere Pflichten der Aufmerksamkeit zu beobachten haben, so hielt er es den Grundsätzen der Gerechtigkeit ganz angemessen, die Vernachlässigung dieser aus der Eigentümlichkeit des Instituts der Presse fließenden Pflichten besonderen Strafbestimmungen zu unterziehen, und diejenigen, welchen hiebei der böse Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann, aber ein Verschulden zur Last fällt, eines Vergehens der Vernachlässigung der erforderlichen Aufmerksamkeit (§ 282) für schuldig zu erklären und zwar eines Vergehens, weil die strafbaren Handlungen oder Unterlassungen, denen nicht ein böser Vorsatz, sondern nur ein Verschulden zum Grunde liegt, nach dem Strafgesetze in die Abschnitte der Vergehen oder Übertretungen eingereiht werden.

Demzufolge würden nun des erwähnten Vergehens folgende Personen, nämlich der Herausgeber einer von einem Dritten verfaßten Druckschrift, der verantwortliche Redakteur einer periodischen Zeitschrift, der Verleger und Verbreiter einer Druckschrift, endlich der Drucker für schuldig zu erkennen sein, und zwar

a) der Herausgeber einer von einem Dritten verfaßten Druckschrift, wenn der Verfasser zur Zeit der Untersuchung nicht im Inlande ermittelt werden kann, oder wenn der Verfasser schon vor der Herausgabe gestorben ist, denn der Herausgeber einer Schrift soll sich früher von der Verläßlichkeit und Bereitwilligkeit des Verfassers, den Inhalt seiner Schrift zu verantworten, überzeugen, bevor er sich zur Herausgabe entschließt.

b) der verantwortliche Redakteur einer periodischen Zeitschrift, wenn er nicht beweiset, daß der strafbare Artikel gegen seinen ausdrücklichen Willen abgedruckt wurde, und daß er die zur Verhinderung der Drucklegung dieses Artikels notwendigen Maßregeln (z. B. die Anzeige an den Staatsanwalt oder Bezirkshauptmann etc.) nicht vernachlässiget habe. Kann der Redakteur in dieser Beziehung einen befriedigenden Nachweis liefern, so würde dessen Bestrafung sich nicht rechtfertigen lassen.

Übrigens versteht es sich von selbst, daß die Personen, welche zur Verlautbarung eines solchen Artikels gegen den Willen des Redakteurs wissentlich beigetragen haben, wegen des durch den Inhalt des Artikels begangenen Verbrechens oder Vergehens zur Strafe zu ziehen sind.

c) der Verleger und jeder andere Verbreiter einer Druckschrift, jedoch nur dann, 1. wenn zur Zeit der vorzunehmenden Untersuchung kein im Inlande sich aufhaltender Verfasser oder Redakteur ermittelt werden kann, weil der Verleger keinen Druckartikel von einem ihm nicht bekannten und nicht verläßlichen Schriftsteller oder Redakteur, der den Inhalt der Druckschrift verantworten könnte, in den Verlag übernehmen soll;

2. wenn das Druckwerk ein ausländisches oder wenn kein Druckort auf demselben angegeben|| S. 491 PDF || ist, denn eine Prüfung solcher Verlagsartikel kann vom Verleger oder Verschleißer mit Recht gefordert werden, und die Vernachlässigung der notwendigen Vorsicht muß dann nur ihm zur Last fallen;

3. wenn die Druckschrift ein Plakat oder eine Flugschrift oder einen Aufruf enthält, weil die Prüfung solcher kurzer, aber einer besondern Überwachung zu unterziehender Erzeugnisse weder viel Zeit noch eine große Mühe erfordert.

Den Verleger für den Inhalt aller in seinem Verlage befindlichen Werke verantwortlich machen, wenn auch der Redakteur oder Verfasser bekannt ist und zur Strafe gezogen werden kann, wäre weder gerecht, noch politisch, noch notwendig; nicht das erste, weil die Solidarität der Verantwortlichkeit mit dem Verfasser oder Redakteur nur in dem Falle der Mitschuld oder der Nachlässigkeit eintreten darf, von einem Verleger aber die Prüfung aller Verlagsartikel nicht gefordert werden kann, er daher für eine aus der Natur und dem Umfange seines Gewerbes fließende Unterlassung gestraft würde.

Politische Rücksichten könnten eine solche Maßregel nicht rechtfertigen, weil hiedurch der redliche Buchhändler, welcher sich einer solchen Behandlung nicht aussetzen wollte oder die mit einer genauen Prüfung und Überwachung aller Verlagsartikel verbundenen Kosten zu bestreiten nicht im Stande ist, sein Gewerbe aufgeben müßte, und der Buchhandel nur in die Hände unredlicher, leichtsinniger und auf Verbotenes spekulierender, folglich gefährlicher Buchhändler geraten würde. Notwendig ist eine so harte Maßregel für den Fall gewiß nicht, wenn der Verfasser oder Redakteur zur Verantwortung gezogen werden kann (und nur für diesen Fall soll der Verleger nach der Meinung des Justizministers frei bleiben), weil ja dem Gesetze und seinem Zwecke durch die Bestrafung der Schuldtragenden Genüge geleistet wurde.

Aus den oben angeführten Grundsätzen folgt, daß

d) der Leiter der Druckerei dann für den strafbaren Inhalt einer Druckschrift zur Strafe zu ziehen sei, wenn

1. sich ein zur Zeit der Untersuchung im Inlande sich aufhaltender Verfasser oder Verleger nicht ermitteln läßt,

2. wenn die Schrift einen Aufruf, ein Flugblatt oder ein Plakat enthält.

Auf eine ähnliche Art muß vorgegangen werden, wenn die Druckschrift nur ein Vergehen oder eine Übertretung enthält, nur erfordert die in der Natur der Sache liegende Abstufung der strafbaren Handlungen, daß auch bei dem aus Anlaß einer Druckschrift, deren Inhalt nur ein Vergehen oder eine Übertretung enthält, begangenen Verschulden ein geringerer Grad von Strafbarkeit eintrete und daher ein solches Verschulden nur als eine Übertretung zu ahnden sei.

Der Minister des Inneren Dr. Bach war im Prinzipe einverstanden, daß alle Begriffe der strafbaren Handlungen, dieselben mögen durch die Presse oder in anderer Art begangen worden sein, mit der betreffenden Sanktion im Strafgesetzbuche ihren Platz finden sollen. Es entstehe aber die weitere Frage, ob alle bei der Presse einschreitenden Personen mit ihrer Zurechnung in das Strafgesetz gehören. Die bei der Presse eintretende Verantwortlichkeit sei einer besonderen Art, weiche von den allgemeinen Strafgrundsätzen ab und müsse deshalb in der Preßordnung ihren angemessenen Platz finden.

Der § 34 der Preßordnung verweise auf die allgemeinen Strafgesetze, nach welchen alle durch die Presse begangenen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen geahndet werden|| S. 492 PDF || sollen, und diese Bestimmungen haben auch für die Presse als Regel zu gelten. Von dieser Regel erscheinen aber mancherlei Ausnahmen notwendig, welche teils aus der Natur, teils aus den Verhältnissen der Presse sich ergeben. Ein Drucker z. B., der eine hochverräterische Schrift druckt, ohne sie gelesen zu haben, soll zwar nicht als Hochverräter, aber doch immer bestraft werden, und die hierauf zu setzende Strafe gehöre in die Preßordnung.

Ein zweiter Gesichtspunkt, der den Minister des Inneren bei dem Entwurfe der Preßordnung leitete, war der, daß er, abgesehen von den Hauptbestimmungen des Strafgesetzes, diesem Gesetze nichts Fremdartiges zuweisen wollte. Für diese Ansicht spreche auch die Analogie, indem für mancherlei spezifische Übertretungen auch verschiedene spezifische Gesetze, wie z. B. das Forstgesetz, das Assoziationsgesetz, das Waffengesetz etc. bestehen. Eine weitere Analogie sei auch in den Finanzgesetzen zu finden, in welchen Individuen gewisse Verpflichtungen direkt oder indirekt auferlegt werden, und wenn sie sie nicht erfüllen, der auf die Nichterfüllung gesetzten Strafe unterliegen. Auf dieselbe Art würden auch durch das Preßgesetz dem Verleger, Drucker, Redakteur etc. bestimmte Verpflichtungen auferlegt, und sie würden unter gewissen Voraussetzungen für die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen strafbar und haftbar erscheinen, ohne deshalb als Mitschuldige eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung zu sein. Der Richter würde in solchen Fällen aus dem Titel der Verantwortlichkeit das Recht sprechen.

Ferner sei es deshalb wünschenswert, die von dem Minister des Inneren für das Preßgesetz angetragenen Bestimmungen nicht in das Strafgesetz aufzunehmen, weil dieses den Charakter des längeren Bestandes haben soll, während bei dem Preßgesetze mehr der Charakter der Veränderlichkeit hervortritt.

Der Minister des Inneren wünscht ferner, daß nicht bloß der Verfasser, der Redakteur und Herausgeber, sondern auch der Verleger und Drucker (Leiter der Druckerei), somit nebst dem geistigen auch das materielle Kapital, das Gewerbe getroffen werden, indem es zu seinen Pflichten gehört, dafür zu sorgen, daß in den durch den Druck vervielfältigten Schriften nichts erscheine, was den Tatbestand eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung ausmacht, weil ihm eine solche Bestimmung in politischer Rücksicht höchst wichtig erscheint und er von derselben die meiste Gewähr gegen das Begehen von Preßübertretungen erwartet, solche Maßregel daher auch präventiv wirken würde. Auch vom rechtlichen Standpunkte dürfte nach der Analogie anderer spezifischer Gesetze und der darin enthaltenen Strafbestimmungen gegen eine solche Verfügung in dem Preßgesetze nichts einzuwenden gefunden werden können.

Der Justizminister bemerkte hierauf, daß die Eigentümlichkeit der Presse weder das Abgehen von den Grundsätzen der Gerechtigkeit, noch die Einreihung einzelner in das Strafgesetzbuch gehörender Bestimmungen in die Preßordnung rechtfertigen könne. Die von andern Gesetzen, z. B. dem Gefällsstrafgesetze etc. hergeleitete Analogie scheint nicht für eine Zersplitterung der für den Inhalt einer Druckschrift zu erlassenden Gesetze, sondern nur dafür zu sprechen, daß diese Gesetze im Zusammenhange entweder in das Strafgesetzbuch oder in ein eigenes Preßgesetz aufzunehmen seien, indem die als Beispiel angeführten Gesetze ein abgesondertes, im Zusammenhange kundgemachtes Ganzes bilden.

Was endlich die Bemerkung betrifft, daß in das Strafgesetzbuch nur Gesetze, die unwandelbar|| S. 493 PDF || sind oder wenigstens von längerer Dauer sein sollen, aufzunehmen sind, so glaubte der Justizminister, daß die besprochenen Paragraphe eben auf eine längere Dauer Anspruch machen können, weil sie von den für den Inhalt einer Druckschrift verantwortlichen Personen sprechen und die Strafen bestimmen, diese Bestimmungen aber, wenn sie auf unwandelbare Rechtsgrundsätze gestützt werden, dadurch den Charakter der Beständigkeit erlangen.

Übrigens enthält auch das Strafgesetz mehrere Bestimmungen, welche durch die Zeitverhältnisse herbeigeführt wurden und auch nach Änderung der Zeitverhältnisse einer Änderung werden unterzogen werden müssen.

Ein Beschluß wurde übrigens heute nicht gefaßt, und der Justizminister behielt sich vor, den Ministern noch vorläufig Abschriften seines oberwähnten Aufsatzes mitzuteilen, und über jeden Paragraph noch seine speziellen Bemerkungen zu machen17.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 22. Mai 1851.