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Nr. 482 Ministerrat, Wien, 9. April 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 10. 4.), P. Krauß 11. 4., Bach 11. 4., K. Krauß, Thun, Csorich, Kulmer 11. 4.; abw. Bruck, Thinnfeld, Stadion.

MRZ. – KZ. 1247 –

Protokoll der am 9. April 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Nobilitierungsgesuch Wilhelm Singers

Der Minister des Inneren stellte den Antrag, die Bitte des pensionierten k. k. Majors Wilhelm Singer um Verleihung des österreichischen Adels bei Sr. Majestät zu unterstützen.

Er bemerkte, daß dem Bittsteller den bestehenden Verordnungen zufolge nach einer mehr als 30jährigen ausgezeichneten aktiven Militärdienstleistung das Adelsdiplom von der kompetenten Behörde (dem Ministerium des Inneren) ausgefertigt werden könnte, wenn nicht eine kleine Unterbrechung in dieser Dienstzeit eingetreten wäre, welche nun zur Folge hat, daß diese Ausfertigung nur mit spezieller Ah. Bewilligung Sr. Majestät geschehen darf.

Weiter bemerkte der Minister Dr. Bach, daß für den Major Singer ein gleicher Antrag bereits im Jahre 1843 gestellt und sowohl von der politischen als Militärsektion des damals bestandenen Staatsrates unterstützt wurde, aber bis zum Jahre 1848 liegen geblieben ist, wo dann diese Angelegenheit mit vielen andern unerledigt an das Ministerium des Inneren zurückgelangte1.

Der Ministerrat vereinigte sich mit dem oberwähnten Antrage des Ministers des Inneren, welcher nun den diesfälligen au. Vortrag mit der Bitte an Se. Majestät erstatten wird, dem Major Singer den österreichischen Adel huldreichst verleihen zu wollen2.

II. Begünstigungsjahr für siebenbürgische Beamte

Weiter trug der Minister des Inneren an, die Beamten des siebenbürgischen Guberniums in Ansehung ihres Begünstigungsjahres gleich den ungarischen Beamten zu behandeln. Den letzteren wurde die Vergünstigung des ungeschmälerten Gehaltsbezuges für die Zeit vom April 1848 bis Ende Mai 1850 gewährt, während den siebenbürgischen Beamten nur die Zeit vom Ende Dezember 1849 bis dahin 1850 zustatten kam3.|| S. 397 PDF ||

Der Minister des Inneren sprach sich dafür aus, die siebenbürgischen Beamten hinsichtlich der erwähnten Begünstigung analog mit den ungarischen Beamten zu behandeln und ihnen die Wohltat des Gehaltsbezuges bis Ende Mai 1851 von Sr. Majestät zu erbitten, weil bei beiden Klassen von Beamten die Gründe dieselben sind, finanziell betrachtet sich nur eine geringe Mehrauslage daraus ergeben kann, indem die meisten siebenbürgischen Beamten entweder schon untergebracht sind oder ihrer Unterbringung entgegengehen, und es unbillig wäre, die Siebenbürger minder günstig als die Ungarn zu behandeln.

Der Ministerrat erklärte sich einverstanden, daß in dieser Richtung der au. Vortrag an Se. Majestät erstattet werde4.

III. Auszeichnung für Guardian Strebitzky

Dem übereinstimmenden Antrage des Kriegsministers und des Ministers des Inneren auf Ah. Auszeichnung des Guardians Strebitzky mit dem silbernen Verdienstkreuze mit der Krone und des Ortsrichters Frey, dann des herrschaftlichen Oberjägers Hub mit dem silbernen Verdienstkreuze, welche sich sämtlich zur Zeit der revolutionären Wirren nach Bestätigung von Zivil- und Militärautoritäten durch Treue, Anhänglichkeit an die rechtmäßige Regierung und durch werktätig geleistete Dienste hervorgetan haben, wurde von dem Ministerrate ebenso beigestimmt5 wie

IV. Auszeichnung für Bürger Martinetz

dem weiteren Antrage des Kriegsministers , dem von dem FML. Graf Coronini warm empfohlenen Temeswarer Bürger Martinetz, welcher während der Belagerung der Festung seine Roßmühle zur Disposition der Garnison gestellt und unzweideutige Beweise seiner Treue und Anhänglichkeit gegeben hat, die Auszeichnung mit dem silbernena Verdienstkreuze von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erwirken6.

V. Aufhebung einer den Wirkungskreis des Richters beschränkenden Verordnung vom Jahre 1830

Nach einer Verordnung vom Jahre 1830 befindet sich, wie der Justizminister Ritter v. Krauß bemerkte, unter den Ausschließungsgründen, welche einem Richter untersagen, an den Geschäften gewisser Parteien Anteil zu nehmen, auch dieser, daß sie sich jedes Einflusses auf die Geschäfte jener Partei oder ihres Gegners zu enthalten haben, in deren Hause sie wohnen7.

Da die Bezirksrichter nach der gegenwärtigen Einrichtung berufen sind, in Zivilangelegenheiten in allen jenen Fällen zu entscheiden, wo es sich um einen Betrag bis 500 f. handelt, und solche Fälle in allen Orten häufiger vorkommen dürften, daher jetzt häufigere Delegationen von anderen Richtern eintreten müßten, so stünden, um dieser letzteren Unzukömmlichkeit zu begegnen, nach der Ansicht des Justizministers zwei Mittel zu Gebote, entweder müßte das Ärar die Bezahlung der Miete des Bezirksrichters|| S. 398 PDF || gegen Abzüge an seinem Gehalte übernehmen, oder es müßte die erwähnte Verordnung vom Jahre 1830 aufgehoben werden.

Den ersteren Weg fände der Justizminister viel zu umständlich, es würden dem Ärar dabei manche Unzukömmlichkeiten bereitet; es müßte den Mietzins ein halbes Jahr vorausbezahlen und den Ersatz durch monatweise Abzüge von dem Gehalte der Bezirksrichter hereinbringen; stürbe ein Beamter vor der Zeit, so käme das Ärar zu Schaden, auch würde diese Alternative viele neue Vormerkungen und Verrechnungen verursachen.

Der Justizminister würde daher den zweiten Weg vorziehen und trug deshalb an, Se. Majestät zu bitten, daß die besagte Verordnung vom Jahre 1830 aufgehoben, den Parteien übrigens freigestellt werde, wenn sie in die Unbefangenheit des Richters Zweifel setzen, um die Delegation eines anderen Richters anzusuchen.

Der Ministerrat erklärte sich mit diesem Antrage einverstanden8.

VI. Neue Redaktion des Strafgesetzes (4. Beratung)

Der Justizminister schritt hierauf zur Fortsetzung seines Vortrages über die neue Redaktion des Strafgesetzbuches über Verbrechen, Vergehen und Übertretungen und beleuchtete vor allem in einer umständlichen Erörterung die Grundsätze, welche ihn bei Verfassung des neuen § 7 (welchen er vorlas) über die Aufnahme von Strafbestimmungen für Preßverbrechen, Vergehen und Übertretungen in das Strafgesetzbuch geleitet haben9.

Ein Beschluß über diesen Paragraph wurde nicht gefaßt, weil sich noch nähere Erörterungen darüber vorbehalten wurden und der Minister des Inneren eine eigene, seinen Ansichten entsprechende Formulierung dieses Paragraphes in die nächste Ministerratssitzung mitzubringen versprach.

Hierauf ist man zu der Besprechung über den § 25 (neu) übergegangen, und es wurden hierbei folgende Änderungen beschlossen.

Sub a) Die Abnahme aller in und ausländischen Orden, Zivil- und Militärehrenzeichen. Die weiteren Worte: „und die Beschränkung, dieselben nach ausgestandener Strafe nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Kaisers tragen zu dürfen“ wäre als nicht notwendig wegzulassen, weil es sich von selbst verstehe, daß die einmal als Folge der Verurteilung wegen eines Verbrechens entzogenen Orden etc. nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Kaisers als gleichsam neu verliehen getragen werden dürfen.

Dagegen wären die Punkte b) und c) ohne die angetragene Streichung der bezeichneten Stellen ganz so zu belassen, wie sie in dem gedruckten Entwurfe enthalten sind.

Der Punkt f ) hätte in folgender Art zu lauten: „Bei Geistlichen die Entsetzung von der Pfründe und die Unfähigkeit, ohne ausdrückliche Bewilligung des Kaisers je wieder eine solche zu erlangen“, wornach aus diesem Punkte nur die Worte „und der geistlichen Obrigkeit“ ausgelassen werden.|| S. 399 PDF ||

Die Textierung des Punktes h) wurde in folgender Art beschlossen: „Entziehung aller auf die Pensionsvorschriften gegründeten Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge oder sonstiger Bezüge, dann Gnadengaben.“

Der von dem Justizminister zu diesem Paragraphe angetragene (mit roter Tinte geschriebene) Zusatz hätte, um die eventuelle Fassung desselben zu beseitigen, da die Stellung von bedenklichen und gefährlichen Verbrechern nach ausgestandener Strafe unter Polizeiaufsicht nicht wohl mehr in die Frage kommen kann, folgende Textierung zu erhalten: „Die Reglung der Vorschriften über die Stellung abgestrafter Verbrecher unter Polizeiaufsicht und die Bestimmung, inwiefern Gerichte dabei Einfluß zu nehmen haben, wird besonderen Anordnungen vorbehalten.“

Der § 27 (neu) hätte nach dem eingelegten lithographierten Blatte statt des gedruckten § 24 mit Rücksicht auf die von dem Handelsminister angetragene Schlußbestimmung so zu lauten: „Der Verlust des Gewerbes ist keine schon durch das Gesetz mit dem Verbrechen verknüpfte Folge, kann daher nicht durch das Strafurteil ausgesprochen werden. Jedoch hat das Strafgericht, wenn der wegen eines Verbrechens Verurteilte ein Gewerbe besitzt, nach kundgemachtem Urteile die Akten an diejenige Behörde mitzuteilen, welcher die Verleihung eines solchen Gewerbes zusteht.

In dem Falle, wenn es dieser Behörde bedenklich schiene, dem Verbrecher nach ausgestandener Strafe die Ausübung seines Gewerbes zu gestatten, hat sie die Entziehung des Gewerbes unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu verfügen.

Eben dieses Verfahren hat auch dann stattzufinden, wenn der Verurteilte ein Schiffspatent oder die Berechtigung zur Führung eines Cabotagefahrzeugs besessen hat. In diesem Falle steht das Erkenntnis über den Verlust einer solchen Berechtigung der Zentralseebehörde zu.“

Die Fortsetzung der Beratung über das Strafgesetz wird in der nächsten Ministerratssitzung folgen10.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 15. April 1851.