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Nr. 271 Ministerrat, Wien, 4. Februar 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 5. 2.), Krauß 6. 5. [sic!]., Bach 6. 2., Gyulai 6. 2., Schmerling (bei I–V abw.), Bruck, Thinnfeld 5. 2., Thun, Kulmer 5. 2.; abw. Stadion.

MRZ. 503 – KZ. 406 –

Protokoll der am 4. Februar 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Brennholzbezug der Beamten und Militärs in Ofen und Pest

Die Beamten in Pest und Ofen genießen seit einigen Jahren die Begünstigung, das dort sehr teure Holz um ein Viertel wohlfeiler zu beziehen als die übrigen Parteien. Bei der angeregten Frage, ob ihnen diese Begünstigung ferner zu gestatten sei, haben Se. Majestät dieselbe zwar einstweilen zuzugestehen, zugleich aber einen Systemalantrag darüber abzuverlangen geruhet. So genossen jene Beamten diesen Vorteil bis jetzt. Graf Almásy macht nun den Antrag, den besagten Beamten jenen Vorteil, der sich auf eine Ah. Entschließung gründet, auch für dieses Jahr zu belassen, gegen dessen Gewährung bei dem Fortbestande der früheren Verhältnisse sich keine Erinnerung ergab.

Weil aber diese Begünstigung jetzt auch für die Militärparteien in Anspruch genommen und vom Baron Haynau unterstützt wird, so brachte der Finanzminister Freiherr v. Krauß diesen Gegenstand mit der Anfrage zur Sprache, ob diese Parteien, ungeachtet sie nebst der Gage einen Zuschuß beziehen, an der erwähnten Begünstigung gleichfalls teilzunehmen hätten, und es wurde beschlossen, denselben diesen Vorteil zu gewähren1.

II. Purifikation der siebenbürgischen Beamten

Der Ministerpräsident teilte hierauf mit, daß Baron Jósika ihm heute eine an Se. Majestät gerichtete Petition von 40 bis 50 Beamten des bestandenen siebenbürgischen Guberniums überreicht habe, worin dieselben vorstellen, daß sie vom Dienste ohne ihr Verschulden entfernt worden seien, nichts bekamen und deshalb in Not und Elend leben müssen2.

Es wurde im allgemeinen als billig erkannt, die siebenbürgischen Beamten so wie die Beamten der ungarischen Regierung, wofür bereits bestimmte Normen gegeben sind, zu behandeln3. Sobald die erwähnte Eingabe von Sr. Majestät herablangt, wird sie der Finanzminister dem Ministerrate vorbringen und bei gleichen Verhältnissen auf|| S. 96 PDF || gleiche Behandlung derselben antragen, wobei sich aber von selbst versteht, daß diese Beamten Dokumente vorzulegen haben werden, auf welche sie ihre Ansprüche gründen, und daß jene werden ausgeschieden werden müssen, welche durch ihr Verschulden um den Dienst gekommen sind4.

III. Kanzleipauschale für die österreichische Kanzlei in Frankfurt

Der Ministerpräsident bemerkte weiter, von den österreichischen Zentralkommissären in Frankfurt einen Bericht erhalten zu haben, in welchem sie die Notwendigkeit einer abgesonderten österreichischen Kanzlei in Frankfurt und eines abgesonderten österreichischen Kanzleifondes, aus welchem die besonderen Auslagen (Postporto, Kanzleirequisiten etc.) bestritten würden, darstellen, die Größe dieser Auslagen mit monatlichen 900 f. bis 1000 f. Reichswährung oder 800 f. Konventionsmünze angeben und zu diesem Ende um die Bewilligung eines Vorschusses bitten5.

Der Ministerpräsident äußerte bei dem Umstande, daß mit Ausnahme der Internuntiatur und der Gesandtschaft in London, wo besondere Verhältnisse höhere Auslagen notwendig machen, alle anderen Gesandtschaften (in Petersburg, Paris, Madrid etc.) für den gedachten Zweck nicht so viel und nur etwa 4000 bis 5000 f. jährlich erfordern und daß die frühere österreichische Bundeskanzlei in Frankfurt nur mit 4000 f. dotiert war, die Meinung, daß für die hier angegebenen Zwecke 400 f. bis 500 f. monatlich vollkommen genügen dürften, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte.

In diesem Sinne wird daher die Antwort auf den erwähnten Bericht erfolgen6.

IV. Gebühren der österreichischen Beamten in Frankfurt

Mit einem weiteren Berichte vom 18. Jänner d.J.7 brachten diese Kommissäre den in Frankfurt gefaßten Beschluß zur Kenntnis des Ministerpräsidenten, nach welchem jede betreffende Regierung die Kosten und Gebühren der zur dortigen Dienstleistung beorderten Beamten ausschließlich zu tragen hat. Sie verbanden damit unter Darstellung der angestrengten Dienstleistung der österreichischen Beamten und ihrer ämtlichen und sozialen Verhältnisse den Antrag, denselben die Reisegebühren und Diäten nach österreichischen Normen, die letzteren mindestens in ihrem vollen Betrage ohne Abzug des einen Fünftels zu gewähren und baten um einen Kredit von 10.000 f. bei einem der Frankfurter Wechselhäuser.|| S. 97 PDF ||

Der Ministerpräsident gedenkt auf diesen Bericht zu erwidern, daß der Abzug bei den Diäten nach den österreichischen Normen eine allgemeine Regel sei, von welcher eine Abweichung nur mit Ah. Bewilligung Sr. Majestät geschehen könnte. Hinsichtlich des gebetenen Vorschusses werde die Bestimmung nachfolgen, weil der Finanzminister Freiherr v. Krauß sich vorbehalten hat, wegen Eröffnung eines diesfälligen Kredits noch vorläufig mit dem Bankier Rothschild zu sprechen.

Gegen diese Erledigung ergab sich keine Erinnerung8.

V. Wohnungsmiete für Carl Ritter v. Schönhals in Frankfurt

Schließlich erwähnte der Ministerpräsident , von dem FML. Baron v. Schönhals die Anzeige erhalten zu haben, daß er sich zu seiner Wohnung und zur Unterbringung seiner Adjutanten, Pferde, Dienerschaft etc. ein Haus in der Stadt auf ein halbes Jahr um den Zins von 3865 f. Reichswährung oder 3220 f. Konventionsmünze gemietet habe. Baron v. Schönhals erkennet selbst, daß dieser Zins und die Dauer der Miete etwas zu groß seien, er habe es eben nicht anders einleiten können. Hierüber wird der Ministerpräsident sein Bedauern mit dem Beisatze ausdrücken, daß, nachdem über die gedachte teuere Miete der Kontrakt bereits abgeschlossen wurde, nun wohl nichts andere erübrige, als jenen Betrag aus dem Staatsschatze anzuweisen, wogegen sich gleichfalls keine Erinnerung ergab9.

An der Besprechung über die vorstehenden fünf Punkte hat der Justizminister Ritter v. Schmerling keinen Anteil genommen.

VI. Ernennung Wenzel Turbas als Ministerialkommissär bei der Grundentlastung in Niederösterreich

Nachdem nun die Grundentlastung in Niederösterreich zur Ausführung kommen und das diesfällige Patent erlassen werden soll10, so trug der Minister des Inneren Dr. Bach an, den niederösterreichischen Regierungsrat und gewesenen Kreishauptmann in Korneuburg, Turba, als Ministerialkommissär zur Leitung dieses Geschäftes zu bestellen. Derselbe wurde bereits zu den diesfälligen Vorarbeiten mit gutem Erfolge verwendet, ist mit den Verhältnissen des Landes genau vertraut, und es ist sonach zu erwarten, daß er diesem Auftrage genügen werde.

Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden11.

VII. Quartierskosten der Gendarmerie

Hierauf hat der Minister des Inneren die Frage, wer die Kosten für die Kasernierung und Bequartierung der Gendarmerie zu tragen haben werde, in Anregung gebracht12.

Da die Last dieser Auslage zunächst den einzelnen Bezirken und Gemeinden obliegt, an deren Orte die Kasernierung und Bequartierung stattfindet, so wurde nach dem Antrage|| S. 98 PDF || des Ministers Dr. Bach beschlossen, daß zu den diesfälligen Kosten die betreffende Gemeinde ein Zehntel und der Bezirk neun Zehntel beizutragen habe, welcher Beitrag für den Bezirksfonds durch Steuerzuschlag hereinzubringen sein wird13.

VIII. Zensus für das Gemeindebürgerrecht

Behufs der Durchführung des provisorischen Gemeindegesetzes kam nun die Feststellung des Zensus für das Gemeindebürgerrecht zur Sprache14.

Mit Ausnahme von Tirol und Dalmatien, wo besondere Verhältnisse bestehen und für welche Kronländer daher besondere Bestimmungen zu treffen sein werden, trug der Minister Dr. Bach an, einen mäßigen Zensus festzusetzen. Hierbei wurde vor allem erwogen, ob Häusler ohne sonstigen Besitz an den Gemeindewahlen Anteil zu nehmen haben oder nicht. Der Minister bemerkte, sich darüber mit sachverständigen Männern beraten zu haben, deren einstimmiges Urteil dahin gegangen sei, die unbefelderten Häusler zu den Gemeindewahlen nicht, wohl aber die Häusler mit Feldern dazu beizuziehen. Er teile diese Ansicht vollkommen; diese Bestimmung sei in moralischer und politischer Beziehung wichtig und verfehle nicht die indirekte Wirkung, daß die unbefelderten Häusler sich es angelegen sein lassen werden, einen Besitz zu erwerben. Nach seiner Ansicht wäre daher der frühere Beschluß, nach welchem die mindeste Haussteuer (40 Kreuzer) zur Ausübung des Gemeindewahlrechts befähigte, dahin zu modifizieren, daß nur jene Gemeindeglieder wahlberechtigt sein sollen, welche eine Haussteuer von 1 f. entrichten.

Mit diesem Antrage erklärte sich der Ministerrat, nachdem man bereits von den ursprünglichen Prinzip abgegangen und für die Gemeindeordnung in Wien bereits mehrere Ausnahmen hinsichtlich des Zensus hat eintreten lassen, der von dem Minister vorgeschlagene nicht bedeutend ist, und es billig erscheint, daß an den Gemeindeangelegenheiten vorzüglich jene Anteil nehmen, welche zu den Lasten der Gemeinde beitragen, einverstanden, wie auch hinsichtlich des vom Finanzminister für Galizien vorgeschlagenen Korrektivs (weil dort die Haussteuer in einem geringeren Ausmaße besteht als anderwärts), daß, wenn in einer Gemeinde bei den Geringbesteuerten der Zensus so gering wäre, daß ein Wahlkörper daraus nicht gebildet werden könnte, man von den Höchstbesteuerten eine entsprechende Anzahl zu den Geringbesteuerten hinabziehe, um einen Wahlkörper zu bekommen.

Nur der Minister Graf Thun meinte, daß allen in der Gemeinde Ansässigen, somit auch den Häuslern ohne Feld, das durch die Wahlkörper beschränkte Recht, an den Gemeindeangelegenheiten Anteil zu nehmen, einzuräumen wäre, weil auch diese Häusler einen Besitz haben, bei den Zuständen der Gemeinde interessiert sind und auch zu den Gemeindelasten (Ortspolizei, Feuerlöschanstalten etc.) kontribuieren15.

IX. Bildung von Gemeinden

Schließlich brachte der Minister des Inneren eine den politischen Behörden zu gebende Weisung, wie bei der Bildung von Gemeinden vorzugehen sei, in Antrag16. Er bemerkte, daß man von den anfangs beliebten Groß- oder Gaugemeinden in der Folge wieder abgegangen sei, daß aber die politischen Behörden bei den Vorarbeiten behufs der Bildung von Gemeinden wieder auf die Gaugemeinden aus dem Grunde zurückkommen, weil das provisorische Gemeindegesetz den zu konstituierenden Gemeinden solche Verpflichtungen (besonders bei dem übertragenen Wirkungskreise) auferlege, denen nur größere Körper zu entsprechen vermögen werden, daher sie mehrere Gemeinden in eine zusammengekoppelt wünschen. Der Minister Dr. Bach bemerkte weiter, daß eine solche Ansicht nicht im Geiste des Gemeindegesetzes liege, weshalb er auch die diesfälligen Vorarbeiten der politischen Behörden zu sistieren fand17.

Gegenwärtig handle es sich darum, diesen Behörden eine klare Norm vorzuschreiben, wie bei der Bildung von Gemeinden vorgegangen werden soll. Diese hätte darin zu bestehen, ihnen zu sagen, daß es dem Gemeindegesetze entspreche, kleine und große Gemeinden zu bilden, wie sie auch schon jetzt bestehen. Jene Punkte des Gemeindegesetzes, welche von Anstellung von Beamten, schreibkundigen Kanzlisten u. dgl. sprechen, fänden auf Dorfgemeinden keine Anwendung, welche so wie jetzt einzurichten wären. Die Benennung des Vorstandes mit dem Namen „Bürgermeister“ hätte nur für die Städte und Märkte zu gelten, für die Dorfgemeinden wäre aber die bisherige Benennung „Ortsrichter“ beizubehalten. Hierdurch werden Vorurteile und Prätensionen beseitigt wie auch der Nachteil der zu großen Gemeinden, bei welchen die Verwaltungseinheit nicht in den Händen der Regierung, sondern oft in den Händen von Intriganten sich befindet.

In diesem Sinne gedenket der Minister des Inneren, die Instruktion für die Einrichtung von politischen Gemeinden hinauszugeben, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte.

Bei diesem Anlasse wurde bemerkt, daß, wenn es sich in der Folge zeigen sollte, daß einzelne Landgemeinden nicht die nötigen Mittel besitzen, um dem ihnen übertragenen Wirkungskreise zu genügen, wohl nichts anderes erübrigen werden, als mehrere kleinere Gemeinden in einen kleinen Bezirk zu vereinen und den übertragenen Wirkungskreis durch einen eigenen exponierten Regierungsbeamten besorgen zu lassen, wozu die Gemeinden einen mäßigen Beitrag zu leisten hätten. Dieses wird aber erst dann der Gegenstand einer Beratung und Verfügung sein, wenn sich das erwähnte Bedürfnis näher herausgestellt haben wird18.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Wien, den 7. Februar 1850.