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Nr. 24 Ministerrat, Wien, 25. Februar 1849 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; anw. Stadion, Krauß, Bach, Bruck, Thinnfeld, Kulmer; BdE. (Schwarzenberg 26. 2.), Krauß 23. 4., Bach 24. 4., Bruck, Thinnfeld, Kulmer.

MRZ. 570 – KZ. 771 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 25. Februar 1849 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten v. Schwarzenberg. Der Justizminister übergab folgende au. Vorträge

I. Vortrag des Justizministers über Personalangelegenheit

vom 24. Februar 1849, MZ. 554, wegen Pension und Belohnung des Stanislauer Landrechtspräsidenten Ferdinand Pohlberg,1

II. Vortrag des Justizministers über Personalangelegenheit

vom 19. Februar 1849, MZ. 555, wegen Dispens des Magistratssekretärs Johann Friedl von der Zivilgerichtspraxis behufs der Richteramtsprüfung,2

III. Vortrag des Justizministers über Personalangelegenheit

vom 12. Februar 1849, MZ. 556, wegen Versorgung der Nachgelassenen des Landrechtspräsidenten v. Drdacki,3

IV. Vortrag des Justizministers über Personalangelegenheit

vom 21. Februar 1849, MZ. 557, wegen Begnadigung der Kindsmörderin Rosa Lucchi,4

V. Vortrag des Justizministers über Personalangelegenheit

vom 11. Februar 1849, MZ. 558, wegen Nachsicht des Strafrests für den Veruntreuer Johann Mayer.5

Gegen die diesfälligen Anträge ergab sich keine Erinnerung.

VI. Begnadigungsgesuch des Sträflings Carl Mayer

Der Justizminister legte das von dem Obersten Gerichtshofe eingesandte Begnadigungsgesuch des Kriminalsträflings Carl Mayer dem Ministerrate mit der Bemerkung zur Entscheidung vor, daß er sich für seine Person jeden Einflusses und Votums enthalten zu sollen erachte, weil er in dem diesfälligen Prozesse selbst als Zeuge vernommen wurde.

Der Ministerrat beschloß nach Einsicht der Akten dem Antrage des Obersten Gerichtshofes gemäß, daß dem Begnadigungsgesuche des Carl Mayer keine Folge zu geben und von diesem Beschlusse der Justizminister nach dem beiliegenden Protokollsauszugsentwurfe in die Kenntnis zu setzen sei6.a

VII. Unterordnung der Montanherrschaften, der Forste und der Bergwerksprodukten­verschleißdirektion unter das Ministerium für Landeskultur und Bergwesen

Der Minister für Landeskultur und Bergbau reklamierte für sein Ministerium als in dessen Ressort gehörig a) das Domänen- und b) Ärarialforstwesen und c) den Verschleiß der Bergwerksprodukte, welche drei Gegenstände bisher dem Wirkungskreise des Finanzministeriums zugewiesen sind.

Der Finanzminister rechtfertigte diese dermal bestehende Einteilung durch Hinweisung auf die von Sr. Majestät Ah. sanktionierte Verhandlung über die Errichtung des Ministeriums für Landeskultur und Bergbau.7 Nach derselben bestände die Aufgabe dieses Ministeriums darin, gute Gesetze zur Hebung der Landeskultur vorzuschlagen und über deren Beobachtung zu wachen, dann den technischen Betrieb der Ärarialbergwerke zu leiten. In dieser Aufgabe wäre nun die eigentliche Verwaltung a) der Domänen und b) der Forste nicht mitbegriffen. Diese, nur darauf berechnet, den größtmöglichen Ertrag für die Finanzen daraus zu ziehen, sei ihrer Natur nach Gegenstand der Leitung des Finanzministeriums und nach dem Grundsatze, daß Staatsgüter und Forste jure privatorum verwaltet werden sollen, könne dem Ministerium für Landeskultur kein anderer Einfluß auf deren Verwaltung zustehen, als welcher demselben auch in Ansehung aller übrigen Privatlandgüter und Waldungen eingeräumt ist, nämlich darüber zu wachen, daß bei deren Verwaltung die zur Hebung der Landeskultur im Feld- und Waldbau gegebenen Gesetze gehörig beobachtet werden. Insbesondere spreche gegen eine Unterordnung des Domänenwesens unter das Ministerium für Landeskultur und Bergbau der Umstand, daß die Bewirtschaftung der Staatsgüter in der Regel durch Verpachtung bewerkstelligt wird, mithin ein direktes Einwirken auf die Naturalbewirtschaftung selbst nicht möglich ist, dann, daß auch die Montan­herrschaften, wo früher die Robot für Zwecke des Bergbaues benützt werden konnte, nunmehr seit dem Gesetze vom 7. September 1848, womit die Robot aufgehoben worden ist, ihren besondern Wert für die Montanwerke verloren haben. Bei den Ärarialmontanforsten aber trete noch eine andere Rücksicht ein: Unter einer vereinten Verwaltung und Leitung derselben mit dem Bergwesen selbst werde es möglich, passive Montanwerke auf Kosten des Ertrags der Forste zum Nachteile des Ärars zu halten, indem die Montanbeamten durch Ansetzung der möglichst geringsten Holzpreise einen desto größeren Reinertrag aus dem Betriebe des Montanwerks auszuweisen trachten, welchem Übelstande nur dann begegnet werden könne, wenn die Leitung des Ärarialforstwesens von jener des Montanwesens getrennt ist. Bezüglich der sub c) angeregten Unterordnung des Bergwerksproduktenverschleißes unter das Ministerium für Bergwesen endlich sei zu bemerken, daß der Verschleiß mit der durch technische Kenntnisse bedingten Erzeugung in keinem notwendigen Zusammenhange stehe, vielmehr als Gegenstand der durch Konkurrenz-, Handels- und finanzielle Konjunkturen sich bestimmenden Spekulation offenbar zum Ressort des Finanzministeriums gehöre. Der Finanzminister erklärte sonach, daß seines Erachtens an der mit Ah. Genehmigung Sr. Majestät bestehenden Einteilung dieser drei Branchen unter sein Ministerium nichts zu ändern wäre.

In Ansehung der Domänen (ad a) trat auch der Ministerrat seiner Meinung bei. Dagegen glaubte der Ministerrat ad b) mit Rücksicht auf die hohe Wichtigkeit der Forstkultur || S. 137 PDF || sowohl für die Gegenwart als für die Zukunft, dann ad c) mit Rücksicht auf den Umstand, daß es nicht zweckmäßig erschiene, den Verschleiß von der Erzeugung zu trennen, sich für den Antrag des Ministers v. Thinnfeld erklären zu sollen, daß das Ärarialforstwesen und der Bergwerksproduktenverschleiß dem Ministerium für Landeskultur und Bergbau zugewiesen werde. Dieser Minister behielt sich sofort auch vor, hiernach einen umständlicher begründeten Vortrag an Se. Majestät zu erstatten.8

VIII. Assoziationsgesetz

Zum Schlusse kam noch das vom Minister des Inneren entworfene Assoziationsgesetz in Beratung, welche jedoch über Ersuchen des Justizministers behufs einer eindringlicheren Prüfung seinerseits vertagt wurde.9

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis. Franz Joseph. Olmütz, den 28. März 1849.