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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 1

… an ihn die Frage zu stellen geruhten, welche Bewandtnis es mit der Zeitungsnotiz habe, nach welcher vom Olmützer Erzbischofe Änderungen in den Matriken vorgenommen worden sein sollen. …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 5

… vom 2. l. M. zur [Spr]ache gekommenen, den Erzbischof von Olmütz betreffenden Angelegenheit an den …

… ; zu Landgraf Friedrich Fürstenberg, Fürsterzbischof von …

… auf Grund der Instruktion ämtlich vorgenommen, vom Erzbischof aber, als er bei einer Visitation in Neutitschein [] vorfand, mit dem Beisatze „non pertinet in matricam catholicam“ durchgestrichen wurde.…

… Siehe dazu ausführlich die gegen den Olmützer Erzbischof und seine Streichungspraxis gerichteten Artikel in …

… aufgefordert werden, nach Vollzug dieser Verfügung, worüber er sich die Anzeige erstatten zu lassen hat, dem Erzbischof das Geschehene und den Grund desselben mitzuteilen. Nachdem die …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 15

… bringt einen ihm vorliegenden Fall eines Eingriffes des Erzbischofs von Olmütz in die Matrikenführung zur Sprache.…

… , in welchen der Erzbischof von Olmütz selbst Eintragungen in die Matriken vorgenommen und zu löschen angeordnet hat, welche infolge von Zivilehen vorgenommen wurden, fordern dazu auf, den diesfälligen Vorgängen erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Jene Anordnung vom Jahre 1868 gegen welche dieser Widerstand sich richtet, erscheint als vollkommen berechtigt, da, wenn die Pfarrbücher nicht vollständig geführt werden, sich namentlich in Bezug auf Ehelosig…

… habe durch den in den öffentlichen Blättern besprochenen Fall einer von dem Erzbischofe von Olmütz vorgenommenen Löschung aufmerksam gemacht, in die Matrikenbücher Einsicht genommen und sich die Überzeugung verschafft, dass auch in der dortigen Matrik eine eigenmächtige nachträgliche Änderung vorgenommen wurde. Es war nämlich eine vom …

… unter Weigerung des Pfarrers vorgenommen worden sei, und dass der Fürsterzbischof am 3. März 1871 diesen Gewaltakt zu löschen befohlen habe. (hanc violentiam delere jussit). Der …

… legt auf das Datum der fürsterzbischöflichen Anordnung Gewicht, weil, nachdem die Eintragung im Jahre 1868 geschehen und bei einer Nachschau noch im Jahre 1869 intakt befunden worden sei, es den Anschein habe, dass es sich um eine planmäßige vom März 1871 datierende neue Aktion des Fürsterzbischofes handle.…

… sei jede Behörde verpflichtet, von einer strafbaren Handlung die Anzeige zu erstatten, und müsse nach § 72 der Strafprozessordnung der Staatsanwalt, insoferne es sich nicht um Pressdelikte handelt, jede an ihn gelangende Anzeige an den Untersuchungsrichter leiten. Gleichwohl habe der Staatsanwalt dies nicht getan, sondern die Sache an den Oberstaatsanwalt geleitet und die Ansicht ausgesprochen, dass Missbrauch der Amtsgewalt seitens des Pfarrers und Mitschuld daran seitens des Erzbischofes vorliege und in dieser Richtung die strafgerichtliche Untersuchung zu inkaminieren wäre. Der Oberstaatsanwalt habe Bedenken gegen diese Auffassung …

… kann nicht umhin, darauf aufmerksam zu machen, dass der Stand der Dinge ein sehr prekärer sei. Mutmaßlich werde das Gericht die Sache zurückweisen, weil dasselbe den Tatbestand des Missbrauches der Amtsgewalt nicht finden dürfte. Wenn dies doch der Fall wäre, so wurde die Verurteilung des Pfarrers mit Rücksicht auf den im Mittel liegenden Befehl des Fürsterzbischofes immerhin auch ihre missliche Seite haben, zumal als in dem moralisch ganz gleichen Falle, wo die Löschung vom …

… immerhin auch ihre missliche Seite haben, zumal als in dem moralisch ganz gleichen Falle, wo die Löschung vom Fürsterzbischofe selbst vorgenommen wurde, ein strafgerichtliches Einschreiten …

… das Erforderliche geschehen müsste. Es scheine sich dies um so mehr zu empfehlen, als mit Rücksicht auf das Datum der fürsterzbischöflichen Anordnung vom 5. März 1871 man sich in der Tat nicht vereinzelten Fällen, sondern der auf Seite des Fürsterzbischofes bestehenden Absicht, der Durchführung der diesfälligen gesetzlichen Bestimmungen neue Schwierigkeiten entgegenzusetzen gegenüber befinde.…

… beauftragt habe, sich an Ort und Stelle zu begeben, die Eintragung des Erzbischofes mit dem Beifügen zu löschen, dass dies über Weisung des …

… geschehen sei. Hievon wurde der Fürsterzbischof in Kenntnis gesetzt. Der …

… habe dem Fürsterzbischofe (auf höheren Auftrag – ohne Auftrag) hiezu gleichzeitig ein ähnliches Vorgehen für die Folge untersagt bei Vermeidung der sonst eintretenden gesetzlichen Folgen.…

… Es war dies notwendig, weil sonst die kaiserliche Verordnung vom Jahre 1854 nicht in Anwendung kommen könnte. Der Erzbischof habe also bereits das behördliche Verbot. In dieser Beziehung erscheine also nichts weiter notwendig. …

… [] eine Kurrende des [Erzbi]schofes vorliegen sollte, [] kein Anstand, aus die[sem] Anlasse den Bezirkshauptmännern die Weisung geben lassen, dass sie gelegentlich [in] den Matriken Nachschau halten und bei dem Vorkommen gesetzwidriger Eintragungen [ge]rade so vorgehen, wie in dem Falle, wo die erzbischöfliche Eintragung gelöscht wurde. Dem …

… schiene es zweckmäßig, die Gelegenheit der Anhängigmachung des vorliegenden Falles bei dem Strafgerichte zu benützen, um zu konstatieren, dass ein Auf[trag] des Fürsterzbischofes vor[liege]. Der Staatsanwalt müsste aber dann angewiesen werden, die Erhebung des Tatbestandes zu beantragen, wobei es allerdings fraglich wäre, ob das Gericht darauf eingehen würde. Der …

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