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Reichsgesetzblatt 

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 3

… sprechend. Die bezügliche Verordnung werde aber bald im Reichsgesetzblatt erscheinen müssen. …

… bemerkt, dass nach bisherigen analogen Vorgängen eine im Reichsgesetzblatt kundzumachende Verordnung nicht notwendig sei. Es genüge ein Auftrag an die Telegrafenämter, bei Bemessung der Gebühren nach dem neuen Tarif vorzugehen. Auch der …

… ; dieselbe werde größer, wenn die Stipulationen des Vertrages vor der Genehmigung aktiviert worden sind. Auch damit erkläre er sich einverstanden, dass keine Verordnung in das Reichsgesetzblatt eingerückt, sondern der Tarif etwa mittelst Affigierung bei den Telegrafenämtern zur Geltung gebracht werde. …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 1

… der Nationalbankstatuten, wie derselbe im Reichsgesetzblatt vom Jahre 1868, Nr. 146, S. 428, enthalten ist, folgende zwei Änderungen einzutreten:…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 1

… in Beziehung auf Personalverfügungen in einer nicht förderlichen Weise einenge. Übrigens sei auch nicht zu übersehen, dass die behördlichen Organisierungen in den Jahren 1853–1854 mit Inbegriff des Gehaltsschemas als Gesetze im Reichsgesetzblatte publiziert wurden und somit hinsichtlich der Gesetzesform Präjudize geschaffen waren, die füglich nicht ignoriert werden konnten. Was den vorliegenden Fall betreffe, könne er nur wiederholen, dass das fragliche Extraordinarium in das …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 1

… glaubt diese Frage, welcher er seit Jahren reiflich Studien gewidmet, vom rein formellen Gesichtspunkt, dann von jenem der sachlichen Kompetenz, und endlich vom Opportunitätsstandpunkte betrachten zu sollen. In formeller Beziehung könne man in der Richtung, ob etwa durch die beabsichtigte Rigorosenordnung ein bestehendes Gesetz aufgehoben oder geändert werde, vollkommen ruhig sein. Am klarsten und unzweifelhaftesten liege die Sache bezüglich der juridischen Fakultäten vor. Im Jahre 1856 seien die Grundzüge der künftigen Rigorosenordnung festgestellt worden. Der gegenwärtige Entwurf halte sich an dieselben. Seines Erachtens trage die Norm vom Jahre 1856 – wenn auch im Reichsgesetzblatte enthalten…

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