12 Treffer für
Tauschinski, Hypolit  

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band II: 1868–1871 Band II 12

… bringt einen Rekurs des bekannten Dr. Tauschinski zur Sprache, worin derselbe wegen der von der …

… Zu Hippolyt Tauschinski siehe…

… In dieser „Akademie“ will Tauschinski, dem es offenbar um eine Erwerbsquelle zu tun, Geschichte, Philosophie und Rhetorik vortragen. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 27. Juni 1850 (RGBl. Nr. 309) sei nun …

… , dem es offenbar um eine Erwerbsquelle zu tun, Geschichte, Philosophie und Rhetorik vortragen. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 27. Juni 1850 (RGBl. Nr. 309) sei nun Tauschinski nicht in der Lage, seine staatliche Lehrbefähigung vor…

… zuweisen, es möge nun diese in ihrer Einrichtung übrigens nicht näher präzisierte Akademie als unter den § 8 oder als unter den § 17 dieser Verordnung fallend, d. i. entweder als der Kategorie der Mittel- oder jener der Hochschulen angehörend angesehen werden. Allerdings sei Tauschinski Dozent der Geschichte an der hiesigen …

… gewesen. Für das Lehrfach der Philosophie sei er aber nicht habilitiert, wenn er auch den Doktorgrad besitze. Und für Rhetorik gebe es gesetzlich gar keine Habilitierung. Tauschinski berufe sich auf seine Lehrbefähigung im Geschichtsfache und auf die Staatsgrundgesetze. Diese aber beschränken (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger) die allgemeine Berechtigung der Staatsbürger zur Gründung von Privatunterrichtsanstalten durch den gesetzlichen Nachweis der Lehrbefähigung. Er gedenke daher, den Rekurs zurückzuweisen, nachdem es ihm widerstrebe, einen Menschen von der Art …

… berufe sich auf seine Lehrbefähigung im Geschichtsfache und auf die Staatsgrundgesetze. Diese aber beschränken (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger) die allgemeine Berechtigung der Staatsbürger zur Gründung von Privatunterrichtsanstalten durch den gesetzlichen Nachweis der Lehrbefähigung. Er gedenke daher, den Rekurs zurückzuweisen, nachdem es ihm widerstrebe, einen Menschen von der Art Tauschinskis zur Leitung …

… eines solchen Institutes zuzulassen. Er verhehle sich übrigens nicht, dass die Sache sehr großen Lärm machen werde, nachdem Tauschinski alles daran setzt, zum Ziele zu gelangen, und nicht ermangeln werde, sich als von der …

… glaubt, dass, insoferne Tauschinski sich auf diesem Wege materiell aufzuhelfen glauben mag, die Erfahrung ihn bald eines anderen belehren würde. Etwas anderes aber sei es mit der Frage, ob gesetzlich ein Grund zur Zurückweisung seines Petites vorliege. Ihm scheine dies keineswegs so ausgemacht. Für die Geschichte sei …

… sich auf diesem Wege materiell aufzuhelfen glauben mag, die Erfahrung ihn bald eines anderen belehren würde. Etwas anderes aber sei es mit der Frage, ob gesetzlich ein Grund zur Zurückweisung seines Petites vorliege. Ihm scheine dies keineswegs so ausgemacht. Für die Geschichte sei Tauschinski unzweifelhaft lehrbefähigt. Die Rhetorik scheine ihm eigentlich eine spezielle Befähigung [] nicht vorauszusetzen, da es sich hiebei eigentlich mehr um eine Fertigkeit als um eine Wissenschaft handle. Nun aber, und darauf …

… bemerkt, ihn bestimme zunächst die besondere Gefährlichkeit der Person Tauschinskis gegen die Bewilligung des Gesuches zu votieren.…

… nicht der Fall. Dass die Sache so stehe, befriedige ihn, weil dadurch Tauschinski, welchen auch er für höchst gefährlich halte, der Boden zu einer neuerlichen, wahrscheinlicherweise sehr verderblichen öffentlichen Tätigkeit entzogen werde. Er würde aber in gleicher Weise votieren, es möge wer immer sein, welcher den gesetzlichen Erfordernissen im vollen Umfange zu entsprechen nicht in der Lage wäre.…

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