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Reichsgericht, allgemein 

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band I: 1867 Band 1 1

… erwuchsen, in die Wege geleitet. Dazu zählten: das Gesetz über die Ministerpensionen; das Gesetz über die Behandlung umfangreicher Gesetze; das Vereinsgesetz; das Gesetz über das Versammlungsrecht; das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, das Staatsgrundgesetz über das Reichsgericht; das Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt; das Staatsgrundgesetz über die Regierungs- und Vollzugsgewalt und das Gesetz über die gleichzeitige Publikation der Staatsgrundgesetze. Ebenfalls aus der Initiative des …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band II: 1868–1871 Band II 6

… auf Durchführungsgesetze, die es erst zu schaffen galt, so etwa das Gesetz über die Einrichtung eines Reichsgerichtes, das Wehrgesetz, das Volksschulgesetz oder die Gesetze zur Regelung der Verhältnisse von Staat und …

… ErrichtungReichsgerichts. Dieses hatte über Kompetenzstreitigkeiten der …

… wurde dieses Gericht, das den Vorläufer des …

… Zum Reichsgericht siehe…

… beschäftigte sich in Folge mit der Ernennung der Mitglieder des Gerichtshofs, jedoch auch mit formellen Fragen, wie etwa der Genehmigung seiner Geschäftsordnung…

… . In den folgenden Jahren, als das Reichsgericht vermehrt in Fragen des Nationalitäten- und Sprachenstreits zu entscheiden hatte, rückte es zunehmend in den Fokus der Tagespolitik. Andere, gleichfalls in den Verfassungsgesetzen verankerte Institutionen konnten dagegen erst nach längeren Verhandlungen und mit mehrjähriger Verzögerung eingerichtet werden. …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band II: 1868–1871 Band II 11

… zu erstattenden Vortrag wegen Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Reichsgerichtes zur Sprache…

… Fortsetzung des MR. v. 5. 4. 1869/III (nicht mehr vorhanden). Der Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes über die Einsetzung eines Reichsgerichtshofes v. 21. 12. 1867 bestimmte, dass der Kaiser den Präsidenten und Vizepräsidenten von sich aus, die Mitglieder (und Ersatzmänner) des Gerichtes über Vorschlag des Reichsrates ernannte…

… sse die Vorschlagserstattung beziehungsweise Ernennung des Präsidiums des Reichsgerichtes [] voranzugehen hätte. Bezüglich des Präsidenten hält es der Justizminister für selbstverständlich, dass zu diesem Posten ein Funktionär des Justizdienstes [] entsprechend hoher Stellung berufen []. [] müsse nach dem Gesetze seinen ständigen Wohnsitz in []…

… § 3 des Gesetzes über die Organisation des Reichsgerichtes bestimmte u. a., dass der Präsident, die ständigen Referenten und die Ersatzmänner ihren Wohnsitz in Wien haben mussten,…

… stehe die Inkompatibilität der Stellung des Präsidenten des Reichsgerichtes mit jener des Präsidenten des …

… grundgesetzes über die Einsetzung des Reichsgerichtes dieses [] berufen sein werde, über [Kompetenz]konflikte zwischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu [entscheiden], welche sich in der [] sehr zahlreich ergeben. …

… zur Ag. Ernennung zum Präsidenten des Reichsgerichtes au. vorgeschlagen werde. Derselbe vereinige die wesentlichen für diese Stellung erforderlichen Eigenschaften in sich, sowohl was seine höhere Rangsstellung als seine in einer langen dienstlichen und politischen Vergangenheit erworbene persönliche Geltung betrifft. In seiner gegenwärtigen Stellung als Landmarschall von …

… wurde in Hinsicht auf die im Wirkungskreise des Reichsgerichtes gelegenen Entscheidungen über Kompetenzkonflikte zwischen Landesvertretungen und den obersten Regierungsbehörden oder zwischen den autonomen Landesorganen verschiedener Länder…

… Gesetz über die Einsetzung eines Reichsgerichtes,…

… jedenfalls von Vorteil sei, wenn der Vizepräsident am Sitze des Reichsgerichtes ständig wohne, wornach auf …

… für die Stelle eines Vizepräsidenten des Reichsgerichtes den Senatspräsidenten …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band II: 1868–1871 Band II 12

… des Reichsgerichtes vom …

… des Reichsgerichtes nicht zulässig erscheine, nachdem das …

… nicht zulässig erscheine, nachdem das Reichsgericht über Konflikte zwischen den Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben werde, welche Konflikte keineswegs vereinzelt vorkommen, sondern einen sehr ansehnlichen Teil der kurrenten Aktion des …

… über Konflikte zwischen den Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben werde, welche Konflikte keineswegs vereinzelt vorkommen, sondern einen sehr ansehnlichen Teil der kurrenten Aktion des Reichsgerichtes bilden dürften.…

… entnommen würde, würde es den Anschein gewinnen, als wäre das Reichsgericht gleichsam ein Ableger des …

… für das Reichsgericht die sorgfältigsten Erwägungen vorangehen, als die Stelle sehr wichtig sei. …

… möglicherweise eine nicht leicht und schnell ersetzbare Lücke in Hinsicht auf den administrativen Dienst entstehen, ohne dass für das Reichsgericht ein besonderer Gewinn erzielt würde. Dieser Fall trete namentlich bei dem …

… ein, welcher allenfalls für das Präsidium des Reichsgerichtes in Frage kommen könnte. …

… des [am] Sitze des Reichsgerichtes befindlichen …

… berufen werden könnte, was bei der gemischten Natur dieses Gerichtshofes prinzipiell keineswegs ausgeschlossen wäre, wohl nichts anderes als die Wahl des …

… bemerkt, dass es denn doch der Stellung und Aufgabe des Reichsgerichtes entsprechend wäre, dass ein Justizmann von Fach an seine Spitze gestellt werde.…

… eine andere geeignete Persönlichkeit für den Posten des Präsidenten des Reichsgerichtes in Vorschlag zu bringen. …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band II: 1868–1871 Band II 1

… Zur Ernennung weiterer Mitglieder des Reichsgerichtshofes siehe MR. v. 22. 5. 1869/I.…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band II: 1868–1871 Band II 1

… bis zum Schlusse beschäftigen wird. Wenn keine Abendsitzungen abgehalten werden, sind überhaupt bis zum Schlusse der Session nur mehr sieben Sitzungen möglich, wovon eine ausschließend mit der Wahl der Mitglieder des Reichsgerichtes ausgefüllt werden wird. Wenn dann [] die Tagesordnung bestimmt ist, wird es kaum mehr möglich sein, dass die galizische Resolution noch zur Verhandlung kommt. Dessen ungeachtet würde er aber doch nicht meinen, dass positiv dahin gewirkt werde, dass die Verteilung des Berichtes so spät erfolge, dass []che gar nicht mehr zur Verhandlung kommen kann. Er würde daher beantragen, dass die Verteilung des Berichtes samstags erfolgen soll, damit die Delegierten, wenn sie …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band II: 1868–1871 Band II 3

… au. zu [] Vorschlag zur Ernennung der Mitglieder des ReichsgerichtesDer Gesetzentwurf betreffend die Organisation des …

… Der Gesetzentwurf betreffend die Organisation des Reichsgerichtes stand in MR. v. 19. 10. 1868/III zum ersten Mal auf der Tagesordnung, die Ernennung des …

… in Gemäßheit des Gesetzes betreffend die Organisation des ReichsgerichtesRgbl.…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band II: 1868–1871 Band II 2

… machte die Mitteilung, dass er in dem gemäß Ministerratsbeschlusses erstatteten au. Vortrage wegen Ag. Ernennung der Mitglieder des Reichsgerichtes die von der …

… , sondern nur des Reichsgerichtes selbst und dessen Präsidenten sein könne…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band II: 1868–1871 Band II 5

… nicht als Ersatzmann für das Reichsgericht ernannt werde…

… Zur Ernennung der Mitglieder des Reichsgerichtes und deren Ersatzmänner siehe zuletzt MR. v. 26. 5. 1869/IV.…

… spurlos ablaufen werde, glaube jedoch, dass seine Ernennung zum Ersatzmann des Reichsgerichtes seinen …

… in irgendeiner abträglichen Weise mit einzuschalten. Da es aber im Interesse des neuen Institutes des Reichsgerichtes geboten erscheint, dass auch nicht ein Schatten eines Verdachtes auf ein Mitglied desselben geworfen werden könne, so halte er die Vorsicht für notwendig, …

… zum Ersatzmann beim Reichsgerichte nicht vorzugehen, und er würde, wenn die …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band II: 1868–1871 Band II 7

… gliedern des Reichsgerichts berücksichtigt werden…

… aber nicht zum Mitgliede des Reichsgerichtes ernannt würde, und es würde nach seiner Ansicht hierin sogar eine Zurücksetzung für beide gelegen sein. Nachdem nun die beiden Genannten im Ternavorschlage des …

… deren Berücksichtigung beim Reichsgerichte wünschen, besteht durchaus kein Anstand, dieselben nachträglich …

… [] zu Ersatzmännern des Reichsgerichtes zu ernennen, und der …

… zur Ag. Ernennung als Mitglied des Reichsgerichtes nachträglich au. in Vorschlag zu bringen. Ebenso wäre aus der Herrenhausterna für die Ersatzmänner: …

… in der Ah. Entschließung bei den Ersatzmännern als der erste angeführt werde, weil bei den Ersatzmännern die Reihenfolge für deren Eintritt in das Reichsgericht maßgebend ist und für den Fall, als gerade …

… über die Besetzung des Reichsgerichtes wurde unter Berücksichtigung der hier beschlossenen Modifikationen mit …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band II: 1868–1871 Band II 25

… stituierung des Reichsgerichtes am 21. l. M.…

… , und dass das Reichsgericht, was die Systemisierung des dem Kollegium erforderlich erscheinenden Personales an Konzepts- und Kanzleibeamten betrifft, beschlossen habe, es seien für den Hilfskonzeptsdienst vorläufig nur zwei Beamte, und zwar a) ein erster Schriftführer und zugleich Präsidialsekretär mit dem Range, Charakter und Bezügen eines Sektionsrates und mit der Einreihung in den allgemeinen Konkretalstatus der Sektionsräte der sämtlichen Ministerien und b) ein zweiter Schriftführer und Sekretär mit dem Range und Charakter eines Ministerialsekretärs, dem Gehalte von 1800 fr. und einem Quartiergelde von 300 fr., für den Hilfskanzleidienst aber vorläufig drei Beamte, dann ein Türhüter, drei Amtsdiener und ein Portier zu systemisieren…

… Das Reichsgericht sei auch hierauf zu den Ernennungen geschritten und …

… habe die Stelle des ersten Schriftführers dem disponiblen Sektionsrate im aufgelösten Staatsrate Dr. Kauziani verliehen, die Stelle des zweiten Schriftführers aber einstweilen unbesetzt gelassen. Die systemisierte Stelle des Leiters der Kanzleihilfsämter habe das Reichsgericht dem disponiblen staatsrätlichen Offizial Carl Schwarzbeck definitiv verliehen, die zwei Offizialsstellen aber einstweilen gleichfalls unbesetzt gelassen. Endlich habe das …

… dem disponiblen staatsrätlichen Offizial Carl Schwarzbeck definitiv verliehen, die zwei Offizialsstellen aber einstweilen gleichfalls unbesetzt gelassen. Endlich habe das Reichsgericht auch die Ernennungen für die von demselben systemisierten Dienersposten, dann für die Portiersstelle vorgenommen und den …

… . Es sei nun nicht zu zweifeln, dass das Reichsgericht durch seine Beschlüsse über die Systemisierung seines Beamtenpersonales und durch den Akt der Ernennung seine Befugnisse überschritten habe, da § 9 des Gesetzes über die …

… Organisation des Reichsgerichtes vom 18. April 1869 diesfalls vorschreibt, dass das …

… vom 18. April 1869 diesfalls vorschreibt, dass das Reichsgericht ermächtigt ist, dem …

… das ihm nötige Kanzlei- und Hilfspersonale zu bezeichnen und dasselbe in Anspruch zu nehmen. Das Reichsgericht erscheint hienach nicht befugt, eine Systemisierung seines Hilfspersonales vorzunehmen, abgesehen davon, dass es die bei jeder Systemisierung übliche vorläufige Einvernahme des …

… vorbehalten ist und auch die Verfügung über Einreihung in den Konkretalstatus des Sektionsrates nur über eingeholte Ah. Ermächtigung getroffen werden könnte. Der korrekte Vorgang des Reichsgerichtes wäre daher der gewesen, dass dasselbe dem …

… hierüber au. Vortrag erstattet haben. Gegen die Persönlichkeiten der vom Reichsgerichte ernannten Beamten …

… sei übrigens nichts zu erinnern, indem diese beiden disponiblen ehemaligen Staatsratsbeamten von ihm einstweilen zur Dienstleistung bei dem Reichsgerichte zugewiesen wurden und durch deren Wiederanstellung der Pensionsetat erleichtert wird…

… nach Maßgabe des Gesetzes die vom Reichsgericht beschlossene Systemisierung seines Personales nicht anerkennen könne und die Absicht habe, die vom …

… beschlossene Systemisierung seines Personales nicht anerkennen könne und die Absicht habe, die vom Reichsgerichte

… müsse es auch überlassen werden, sich mit dem Kollegium des Reichsgerichtes wegen Modifikation seiner Beschlüsse auseinanderzusetzen. Den au. Vortrag werde er aber erst dann erstatten, wenn die Rückantwort des …

… bemerkte, dass das Reichsgericht auch nach den Verhandlungen in den Kommissionen des …

… über das Gesetz für die Organisierung des Reichsgerichtes nicht im Zweifel sein konnte, dass ihm das Ernennungsrecht für seine Beamten nicht zustehe, denn der Berichterstatter im …

… ausdrücklich gesagt: „Obwohl die Kommission der Meinung war, dass sich der Umfang der Arbeiten des Reichsgerichtes und die Zahl des nötigen Hilfspersonales besonders bei der in einzelnen Fällen notwendigen Sprachkenntnis im vorhinein nicht bestimmen lasse, wollte sie dem …

… und die Zahl des nötigen Hilfspersonales besonders bei der in einzelnen Fällen notwendigen Sprachkenntnis im vorhinein nicht bestimmen lasse, wollte sie dem Reichsgerichte doch einen Einfluss auf die Wahl dieses Hilfspersonales sichern und hat daher statt dem früheren § 10 die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 1868, Nr. 53, für die …

… Zur Frage des Kanzlei- und Hilfspersonals des Reichsgerichtes siehe…

… das Reichsgericht noch vor Publikation seiner Geschäftsordnung die Erlassung von Partikularverordnungen der beteiligten Ministerien für notwendig bezeichnet habe, wodurch a) die Stempel- und Gebührenpflichtigkeit rücksichtlich der beim …

… noch vor Publikation seiner Geschäftsordnung die Erlassung von Partikularverordnungen der beteiligten Ministerien für notwendig bezeichnet habe, wodurch a) die Stempel- und Gebührenpflichtigkeit rücksichtlich der beim Reichsgerichte vorkommenden Eingaben, Geschäfte und Ausfertigungen, b) die Erlangung des Armenrechtes für die bei demselben einschreitenden armen Parteien, und endlich c) die Postportofreiheit für die Korrespondenz des …

… vorkommenden Eingaben, Geschäfte und Ausfertigungen, b) die Erlangung des Armenrechtes für die bei demselben einschreitenden armen Parteien, und endlich c) die Postportofreiheit für die Korrespondenz des Reichsgerichtes sowie die Gleichstellung seiner telegrafischen …

… Zur Frage der Geschäftsordnung für das Reichsgericht siehe MR. v. 22. 7. 1869/IV…

… JM., Reichsgericht 120, Fasz. I, Nr. 1/1869…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band II: 1868–1871 Band II 7

… machte die Mitteilung, dass das Reichsgericht zwei ständige Referenten gewählt habe, von denen jeder die gesetzmäßige Gebühr von 3.000 fr. zu erhalten hat, eine Ausgabe, die dermal wenigstens umso weniger ganz gerechtfertigt erscheine, als bei der Wahl der betreffenden Persönlichkeiten nicht mit Rücksicht auf Sprachverhältnisse vorgegangen wurde.…

… Das Reichsgericht hat aber auch die Leistung dieser „Entschädigung“ in monatlichen Antizipativraten und die Befreiung von der Einkommensteuer in Anspruch genommen…

… für die Zukunft die Notwendigkeit zweier ständiger Referenten beim Reichsgerichte anerkennen wird. Weiters wolle er bedeuten, dass eine Antizipation, die sub titulo Entschädigung geleistet wird, nach den bestehenden Normen und der steten bisherigen Übung unzulässig sei. Endlich werde er auch die Frage der Befreiung von der Einkommensteuer unter Berufung auf die Analogie mit den …

… der Hilfsämter des Reichsgerichtes zu betrauenden ehemals staatsrätlichen Offizial …

… und dem betreffenden Diener die denselben vom Reichsgerichte zugedachte Aufbesserung als „Zulage zu ihren Gehalten für die Dauer ihrer dermaligen Verwendung“ zugestanden werden könnte.…

… wiederholt das Recht der Systemisierung des Kanzleipersonals für das Reichsgericht in Anspruch, was jedes Mal von der …

… JM., Reichsgericht 120, Zl. 137/1870…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band II: 1868–1871 Band II 2

… in Kenntnis, dass in Gemäßheit des Ministerratsbeschlusses vom 26. Juni d. J. über die Behandlung der Eingaben bei dem Reichsgerichte und der Akte desselben in Absicht auf Stempel und Gebühren bei dem …

… Hiebei sei sich allseitig dahin geeiniget worden, dass in Bezug auf das Reichsgericht die für das nicht gerichtliche Verfahren (bei den Administrativbehörden) geltenden Bestimmungen des Gebührengesetzes (also 50 Kreuzer Eingabenstempel, dagegen keine Urteilstaxe) in Anwendung zu kommen haben…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band II: 1868–1871 Band II 50

… über die Geschäftsordnung für das Reichsgericht, welches diese in Gemäßheit des § 10 des Gesetzes vom 18. April 1869 (RGBl. Nr. 44) beschlossen und mit dem Ersuchen um die Erwirkung der Ah. Genehmigung und sohinigen Verlautbarung derselben im Reichsgesetzblatte mittelst einer an dem Publikationstage in Kraft tretenden Verordnung des …

… Zur Entstehung des Reichsgerichtes siehe MR. v. 23. 4. 1869/III, Anm. 6. Schreiben …

… Diese Publikation der Geschäftsordnung im Reichsgesetzblatte wurde sich vom Reichsgerichte unter Hinweisung auf die Notwendigkeit der Kenntnis mehrerer Bestimmungen derselben für das Publikum und für die Behörden und zwar mit tunlichster Beschleunigung erbeten, weil die erste Quartalssitzung des …

… unter Hinweisung auf die Notwendigkeit der Kenntnis mehrerer Bestimmungen derselben für das Publikum und für die Behörden und zwar mit tunlichster Beschleunigung erbeten, weil die erste Quartalssitzung des Reichsgerichtes für den 1. Oktober d. J. in Aussicht genommen sei. Der …

… habe die Vorlage des Reichsgerichtes dem …

… mit dem Vollzuge des Gesetzes vom 18. April 1869 über die Organisation des Reichsgerichtes, das Verfahren vor demselben und die Vollziehung seiner Erkenntnisse beauftragt sei (§ 42 eben dieses Gesetzes) und weil in der Tat mehrere Bestimmungen der Geschäftsordnung für das Publikum beziehungsweise …

… für die die Aktion des Reichsgerichtes in Anspruch nehmenden Parteien und Behörden von Wichtigkeit seien, die Verlautbarung derselben daher im Interesse des Publikums selbst gelegen erscheine. Dahin gehören die Bestimmungen des § 9 (Beibringung einer Abschrift der Eingabe um ein Erkenntnis), § 10 (Zufertigung der Abschrift der Eingabe an die Gegenpartei behufs der Einbringung der Gegenschrift binnen 14 Tagen), § 14 (Wiederaufnahme des Verfahrens) usf.…

… bemerkt, dass ihm gegen die Publikation einer zu kontrasignierenden Verordnung mit Rücksicht auf das Gesetz vom 10. Juni 1869 (RGBl. Nr. 113) über die Einrichtung des Reichsgesetzblattes Bedenken obzuwalten scheinen, zumal die Geschäftsordnung des Reichsgerichtes mit Rücksicht auf die diesem letzteren gesetzlich zugestandene Autonomie seines Erachtens überhaupt den Gegenstand einer []ung nicht bilden könne, für welche das Ministerium die Verantwortung zu übernehmen []. …

… macht aufmerksam, dass Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer solchen Ministerialverordnung wohl nur vom Standpunkte der Autonomie des Reichsgerichtes berechtigt erhoben werden könnten. Diese Rücksicht auf die Autonomie des …

… berechtigt erhoben werden könnten. Diese Rücksicht auf die Autonomie des Reichsgerichtes entfalle aber, nachdem dieses selbst ersucht habe, dass …

… betonte Bedenken dagegen, dass durch die Publikation mittelst einer Verordnung gleichsam die Übereinstimmung des Ministeriums mit dem Operate des Reichsgerichtes manifestiert würde, wesentlich durch das Meritum der betreffenden Bestimmungen bedingt sei.…

… in Absicht auf die Prüfung der vorgelegten Geschäftsordnung nur der sein könne, zu untersuchen, ob und inwieferne die Bestimmungen der Geschäftsordnung dem Staatsgrundgesetze über das Reichsgericht und dem Gesetze vom 18. April d. J. widerstreiten und ob von diesem Gesichtspunkte aus dem Antrage auf Ah. Genehmigung Hindernisse entgegenstehen. Diesen prinzipiellen Standpunkt festgehalten, glaube der …

… , dass der § 16 der fraglichen Geschäftsordnung Bedenken zu erregen geeignet erscheine, weil nach diesem Paragrafe der Referent berechtigt werden soll, eine Eingabe wegen Formgebrechen insbesondere wegen Mangels der Unterschrift eines Advokaten zum Zwecke der Verbesserung zurückzustellen. Nach § 20 des oben zitierten Gesetzes über das Verfahren vor dem Reichsgerichte habe nun über die Vorfrage, ob ein Antrag wegen Abganges der formellen gesetzlichen Erfordernisse als zur Behandlung nicht geeignet zurückzuweisen sei, das …

… habe nun über die Vorfrage, ob ein Antrag wegen Abganges der formellen gesetzlichen Erfordernisse als zur Behandlung nicht geeignet zurückzuweisen sei, das Reichsgericht in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden. …

… Das Reichsgericht mochte bei Abfassung des § 16 der Geschäftsordnung auf den Unterschied der Worte „zurückstellen“ und „zurückweisen“ Bedacht genommen haben. Allein, wenn jede formwidrige Eingabe ohne Unterschied der Beschaffenheit des Formgebrechens vom Referenten zur Verbesserung zurückgestellt werden dürfe, so werde hiedurch im Falle der wirklich erfolgten Verbesserung die Kompetenz des …

… mochte bei Abfassung des § 16 der Geschäftsordnung auf den Unterschied der Worte „zurückstellen“ und „zurückweisen“ Bedacht genommen haben. Allein, wenn jede formwidrige Eingabe ohne Unterschied der Beschaffenheit des Formgebrechens vom Referenten zur Verbesserung zurückgestellt werden dürfe, so werde hiedurch im Falle der wirklich erfolgten Verbesserung die Kompetenz des Reichsgerichtes und dessen Recht, gewisse Eingaben a limine zurückzuweisen, umgangen. Dies könne umso weniger zulässig sein, als das Gesetz den Unterschied zwischen vorläufiger Zurückstellung (zum Zwecke der Verbesserung) und Zurückweisung nicht kenne.…

… Der § 16 der Geschäftsordnung widerstreite in seiner gegenwärtigen Fassung aber auch in einer anderen Richtung dem Gesetze vom 18. April l. J. Würde nämlich eine formwidrige Eingabe in tempore bei dem Reichsgerichte eingebracht und würde dieselbe vom Referenten im Namen des …

… eingebracht und würde dieselbe vom Referenten im Namen des Reichsgerichtes (§ 15 der Geschäftsordnung) zur Verbesserung des gerügten Gebrechens zurückgestellt werden dürfen, würde diese Weisung in vielen Fällen zur Erweiterung der in §§ 12 und 17 des …

… Ein weiteres, jedoch minder wesentliches Bedenken ergebe sich gegen die Zitation des § 5 der Geschäftsordnung im § 23 derselben, welcher das Erfordernis der nach § 29 des Gesetzes vom 18. April 1869 für die Erkenntnisse des Reichsgerichtes notwendigen absoluten Stimmenmehrheit auf alle Beschlüsse des …

… notwendigen absoluten Stimmenmehrheit auf alle Beschlüsse des Reichsgerichtes ausdehne. Wenn nun in diesem Paragrafe der § 5 der Geschäftsordnung zitiert werde, so wollte damit wahrscheinlich auf das dort normierte Stimmenerfordernis bei der Wahl der Referenten als auf eine zulässige Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 23 hingewiesen werden, was jedoch durch diese Zitation insoferne nicht ganz klar sei, als der zitierte § 5 eben nur von der Wahl der Referenten handle und der Akt der Wahl an sich kein Beschluss des …

… ausdehne. Wenn nun in diesem Paragrafe der § 5 der Geschäftsordnung zitiert werde, so wollte damit wahrscheinlich auf das dort normierte Stimmenerfordernis bei der Wahl der Referenten als auf eine zulässige Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 23 hingewiesen werden, was jedoch durch diese Zitation insoferne nicht ganz klar sei, als der zitierte § 5 eben nur von der Wahl der Referenten handle und der Akt der Wahl an sich kein Beschluss des Reichsgerichtes in der Sphäre seiner Wirksamkeit sei.…

… keine Bedenken, daher er der Meinung wäre, dass die Geschäftsordnung zunächst dem Reichsgerichte []dierung dieser beiden …

… bezeichneten Bestimmungen handeln könne, welche mit den organischen Gesetzen für das Reichsgericht nicht im Einklange stehen. Seiner Ansicht nach müsste noch eine Reihe anderer Bestimmungen dieses im ganzen nichts weniger als gelungenen Operates beanständet werden, welche in Folge einer sichtlichen Verkennung des Geistes jener Gesetze, auf Grund welcher das …

… nicht im Einklange stehen. Seiner Ansicht nach müsste noch eine Reihe anderer Bestimmungen dieses im ganzen nichts weniger als gelungenen Operates beanständet werden, welche in Folge einer sichtlichen Verkennung des Geistes jener Gesetze, auf Grund welcher das Reichsgericht in das Leben gerufen wurde, teils den Charakter des …

… in das Leben gerufen wurde, teils den Charakter des Reichsgerichtes als einer vorwiegend politischen Institution wesentlich alterieren, teils den Anforderungen der juristischen Wissenschaft und Praxis so wenig entsprechen, dass die Frage voll berechtigt erscheine, ob die …

… ein höheres Interesse an der strikten Aufrechthaltung der Autonomie des Reichsgerichtes als daran habe, dass die von ihr geschaffene Institution nicht unter Umständen in Aktion trete, welche geeignet wären, ihren Kredit und ihre Bedeutung in den fachmännisch-juristischen und in weiteren Kreisen von vorneherein auf das empfindlichste zu schmälern. Er für seine Person wenigstens würde vermöge seiner Erfahrungen auf dem Gebiete der praktischen Rechtspflege die Solidarität bezüglich des Zustandekommens einer Reihe von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung auf das entschiedenste ablehnen müssen. Der …

… schiene ihm die Bestimmung der zweiten Alinea des § 14, wornach der Referent auch von Amts wegen die Trennung des Verfahrens über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Hauptfrage anordnen könne, zunächst wegen der ungerechtfertigten Erweiterung der Befugnisse des Referenten bedenklich. Ein weiteres wesentliches Bedenken würde er gegen den § 19 finden, wornach eine anberaumte Verhandlung nur auf übereinstimmendes Ansuchen beider Parteien auf eine andere Sitzungsperiode verschoben werden könne, zumal dadurch geradezu von einer Partei ein Recht gegen das Reichsgericht erlangt werden würde, welches nach dieser Fassung des § 19 die Verhandlung infolge eigenen Beschlusses zu prorogieren nicht berechtiget erscheine.…

… . Nachdem das Reichsgericht innerhalb der ihm gesetzlich eingeräumten Autonomie vorgegangen sei, habe die …

… nur daran Interesse, dass die autonom gefassten Beschlüsse des Reichsgerichtes dem Gesetze nicht widersprechen. Zu erwägen, ob und inwieweit mit der Geschäftsordnung den Anforderungen der Zweckmäßigkeit genügt werde, sei Sache des …

… dem Gesetze nicht widersprechen. Zu erwägen, ob und inwieweit mit der Geschäftsordnung den Anforderungen der Zweckmäßigkeit genügt werde, sei Sache des Reichsgerichtes, welches der Öffentlichkeit gegenüber hiefür die Verantwortung auch allein auf sich zu nehmen haben werde. Die Majorität der Konferenz (vier Stimmen gegen eine Stimme des …

… angedeutete Rücksicht zu sprechen scheine, dass das Ministerium darauf gefasst sein müsste, vom Reichsgericht auf das Gesetz gewiesen zu werden, wenn es über die ihm [] dasselbe gezogenen Grenzen [] in die Beschlüsse des [] aus Zweckmäßigkeits…

… bemerkt, dass es übrigens innerhalb dieses Prinzipes einen Ausweg gebe, um dem Reichsgerichte auch die neuerliche Erwägung der Bedenken des …

… , welche ihm vom Opportunitätsstandpunkte sehr begründet erscheinen, nahe zu legen. Seines Erachtens wären dem Reichsgerichte in Gemäßheit des gefassten Beschlusses in geeigneter Form zu eröffnen, dass das Ministerium, ausgehend von dem angenommenen prinzipiellen Standpunkte aus den von dem Sektionschef …

… geltend gemachten Gründen Bedenken tragen müsse, den § 16 in seiner dermaligen Fassung zur Ah. Genehmigung vorzulegen, wornach eine Änderung desselben im Sinne des Gesetzes als conditio sine qua non hingestellt erscheinen würde. Hieran aber könnte – eine vorsichtige Formulierung vorausgesetzt, welche infolge des Dissenses mit dem Reichsgerichte anlässlich der Personalfragen und der hiedurch herbeigeführten Verstimmung in diesem Gremium sich sehr empfehlen würde – angefügt werden, dass der …

… Änderung des § 16 für die Geschäftsordnung die Ah. Genehmigung einzuholen bereit sei, obwohl er sich nicht verhehlen könne, dass auch noch bezüglich anderer Punkte derselben eine Änderung ihm wünschenswert zu sein schiene, worauf das Reichsgericht behufs der geeigneten Erwägung aufmerksam zu machen der …

… konformiert sich diesem Antrage, welchem auch alle übrigen Stimmführer beitreten. In Betreff der Frage, welche Punkte in dieser Weise der neuerlichen Erwägung des Reichsgerichtes anheim zu geben wären, wird sich nach längerer Diskussion über die vom …

… Bedenken gegen die vorliegende die Vertagung der Versammlung durch das Reichsgericht ausschließenden Fassung des § 19 zu beschränken wäre.…

… noch bemerken zu sollen, dass, nachdem das Gesetz vom 18. April (§ 26) dem Reichsgerichte zur Pflicht mache, von Amts wegen für die vollständige Erörterung des Sachverhaltes zu sorgen, aus dieser Geschäftsordnung kein Recht der Parteien abgeleitet werden könne, auf die Fortsetzung der Verhandlung gegen den Willen des Gerichtes dringen zu können. Sektionschef …

… bemerkt weiters, dass das Reichsgericht im § 29 der Geschäftsordnung beschlossen habe, dass hinsichtlich der Vorladung der Zeugen und Sachverständigen die für die …

… bestehenden gesetzlichen Anordnungen Anwendung zu finden haben. Infolgedessen sei die Bitte gestellt worden, den Zeugen und Sachverständigen auf Rechnung des allgemeinen Kredites, der für das Reichsgericht angewiesen werde, Gebühren zahlbar anweisen zu dürfen. Wenn es nun auch im Allgemeinen wünschenswert wäre, dass das …

… angewiesen werde, Gebühren zahlbar anweisen zu dürfen. Wenn es nun auch im Allgemeinen wünschenswert wäre, dass das Reichsgericht sich weniger …

… parifizieren und sich mehr in den Formen einer politischen Körperschaft bewegen würde, so könne doch, da einmal der diesfällige Beschluss des Reichsgerichtes vorliege, gegen die sich daraus ergebende Konsequenz hinsichtlich der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher ein Anstand füglich nicht erhoben werden. Er würde daher glauben, dass die betreffenden Gebühren vom …

… vorliege, gegen die sich daraus ergebende Konsequenz hinsichtlich der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher ein Anstand füglich nicht erhoben werden. Er würde daher glauben, dass die betreffenden Gebühren vom Reichsgerichte auf Rechnung des nach Maßgabe des diesfälligen Erfordernisses zu erhöhenden Amtspauschales zu erfolgen wären.…

… , welchem das Anweisungs[] innerhalb bestimmter Grenzen bereits eingeräumt worden sei, auf Rechnung des dem Reichsgerichte gewährten, nach Maßgabe des [] anzusprechenden all…

… JM., Reichsgericht 120, Fasz. I, Reg. Nr. 3, RG. 31/1869.…

… richten, welche dieser an das Reichsgericht leiten werde…

… dem Reichsgericht das hier Beschlossene mit, worauf …

… mit Schreiben (K.) v. 3. 9. 1869 Aufklärungen und Bemerkungen zur Kritik an der vom Reichsgericht vorgeschlagenen Textierung des § 16 der Geschäftsordnung gab, alles in…

… JM., Reichsgericht 120, Fasz. I, Reg. Nr. 3, RG. 31/1869.…

… JM., Reichsgericht 120, Fasz. I, Reg. Nr. 3, RG. 56/1869.…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band II: 1868–1871 Band II 3

… infolge des Ministerratsbeschlusses vom 19. Juli l. J., wornach die endgiltige Entscheidung in Betreff der Eingaben bei dem Reichsgerichte und der Akte desselben in Absicht auf Stempel und Gebühren einer unter Beteiligung des …

… der Ve[] der beteil[] vereinbarten [] dass in Bezug auf [] Reichsgericht mit Rücksicht auf den vorwiegenden Charakter derselben als [] Verwaltungshofes zur Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen politischer Natur die für das nicht gerichtliche Verfahren (bei den Administrativbehörden) geltenden Bestimmungen des Gebührengesetzes, also 50 Kreuzer für die Eingabe, dagegen keine Taxe für die Erkenntnisse in Anwendung zu kommen haben.…

… eine Verordnung erlassen und das Reichsgericht im Wege des …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band II: 1868–1871 Band II 7

… freie Hand lassen. Das Zweite wäre, dass, da nach den Fundamentalartikeln der Wirkungskreis des Reichsgerichtes an den Senat übergehen, das …

… an den Senat übergehen, das Reichsgericht somit entfallen sollte, im Falle der Beibehaltung des …

… die Frage wegen des Reichsgerichtes gleichzeitig ich Erwägung gezogen werden sollte, weil beide Fälle möglich wären, dass das …

… gleichzeitig ich Erwägung gezogen werden sollte, weil beide Fälle möglich wären, dass das Reichsgericht entweder fortbestehen bleibt, wenn das …

… belassen wird, oder aufgehoben wird. Die böhmischen Führer haben die Aufhebung des Reichsgerichtes sehr betont, es sollte daher mit ihnen darüber jedenfalls gesprochen werden.…

… meint, dass, wenn der Senat nicht zustande kommen, auch der für ihn projektierte Wirkungskreis wegfalle, das Reichsgericht somit nicht berührt werde, welches also vorläufig weiter zu be…

… stehen hätte, so wenig nach den bisherigen Erfahrungen dafür spreche, da das Reichsgericht in seiner jetzigen Zusammensetzung nicht sowohl ein Gerichtshof als eine politische Körperschaft sei. Indes könnte den böhmischen Herren überlassen werden, sich über ihre Wünsche in dieser Richtung auszusprechen. Gegen die Andeutungen des …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band II: 1868–1871 Band II 3

… gesetz [] das Religionsbekenntnis könne nie entscheiden. Eine Beschränkung der Revision auf die Israeliten würde Revolutionen gegen das Ministerium in den öffentlichen Blättern hervorrufen, ja sie gebe zu besorgen, dass die Israeliten sich an das Reichsgericht wenden und dieses gegen das Ministerium entscheidet.…

… in Erwägung gezogene Alternative, nämlich die Angelegenheit vor das Reichsgericht zu bringen, glaubt der …

… , der seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen will, gebe es kein anderes Mittel als die Auflösung. Das Reichsgericht

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 2

… habe sich dabei von politischen Opportunitätsgründen leiten lassen. Auch sei es nicht unmöglich, dass die Frage vor das Reichsgericht gelangt, obwohl er das Letztere nicht für kompetent halte, da die schließliche Judikatur nur den …

… , oder etwa als Mitglied des Reichsgerichts in die Lage käme, in einzelnen Fällen Judikatur zu üben, sich niemals für die Einrechnung der Zuschläge aussprechen. Den Satz „exceptio firmat regulam“ müsse auch er als einen sehr schwankenden Auslegungsmodus bezeichnen.…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 8

… Dann aber haben die Erfahrungen, welche er als Mitglied des Reichsgerichtes zu machen in der Lage war, in ihm die Überzeugung befestiget, dass so lange nicht der …

… ins Leben gerufen wird, das Reichsgericht nicht aufhören werde, Fälle der Verwaltungsjustiz an sich heranzuziehen, wozu das …

… nicht aufhören werde, Fälle der Verwaltungsjustiz an sich heranzuziehen, wozu das Reichsgericht nach seiner Zusammensetzung gar nicht geeignet sei. Er sei dieser Ausdehnung der Kompetenz des …

… nach seiner Zusammensetzung gar nicht geeignet sei. Er sei dieser Ausdehnung der Kompetenz des Reichsgerichtes jederzeit entgegengetreten, er sei aber immer überstimmt worden. Namentlich vertreten auch der Präsident Baron Krauss…

… das gewissermaßen substitutorische Eintreten des Reichsgerichtes in Verwaltungsjustizsachen. …

… verkennt die großen Schwierigkeiten eines Gesetzes hiefür nicht. Durch das Reichsgericht sei aber die Sache noch schlimmer, da die Zusammensetzung des …

… sei aber die Sache noch schlimmer, da die Zusammensetzung des Reichsgerichtes durchaus keine Gewähr dafür bietet …

… und dem Reichsgericht erfolgte schließlich mit Gesetz vom 22. 10. 1875, …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 19

… und schildert den weiteren Verlauf dahin, dass nach der Entscheidung des Reichsgerichtes die …

… namens der Proponenten des Vereines eine neuerliche Klage beim Reichsgerichte überreicht, welche vom …

… überreicht, welche vom Reichsgerichte dem …

… gewillt ist, dem beim Reichsgerichte wieder anhängig gemachten Prozess freien Lauf zu lassen, oder [] von der Entscheidung des …

… nur in dem Falle angezeigt sein dürfte, wenn vorauszusehen wäre, dass das Reichsgericht seine Entscheidung in der Art erlassen würde, dass dadurch das …

… , der als Mitglied des Reichsgerichtes in dieser Angelegenheit daselbst intervenierte, dass das …

… in dieser Angelegenheit daselbst intervenierte, dass das Reichsgericht über die erste Klage die Entscheidung des …

… , welches die Wanderversammlungen als gesetzwidrig erklärte, und deshalb die bezüglichen Statuten nicht genehmigte, als im Gesetze nicht begründet gefunden hat. Dieser Entscheidung des Reichsgerichtes müsse er auch heute noch beipflichten, da kein positives Gesetz solche Wanderversammlungen als unzulässig bezeichnet, der § 4 des Gesetzes über das Vereinsrecht den Sitz des Vereines an einen bestimmten Ort bindet, ohne demselben zu untersagen, einzelne Wanderversammlungen auch an einem anderen Orte abzuhalten, zumal dadurch, dass …

… , nach welcher dieser Verein als staatsgefährlich „wegen der innern Einrichtung desselben“ erklärt wurde, hat sich das Reichsgericht ebenfalls für kompetent erklärt und es lässt sich gegen diese Kompetenzerklärung füglich nichts sagen, weil diese Staatsgefährlichkeit der inneren Einrichtung gerade in den zur Sprache gebrachten Wanderversammlungen befunden wurde, worüber bereits das …

… ebenfalls für kompetent erklärt und es lässt sich gegen diese Kompetenzerklärung füglich nichts sagen, weil diese Staatsgefährlichkeit der inneren Einrichtung gerade in den zur Sprache gebrachten Wanderversammlungen befunden wurde, worüber bereits das Reichsgericht entschieden habe. Ein anderer Fall …

… den Verein in concreto als staatsgefährlich erkannt hätte, weil dann, wie Votant versichern zu können glaubt, das Reichsgericht die Klage ganz gewiss verworfen hätte. Die obige Ansicht, dass die Entscheidung über die wiederholte Klage in die Kompetenz des …

… die Klage ganz gewiss verworfen hätte. Die obige Ansicht, dass die Entscheidung über die wiederholte Klage in die Kompetenz des Reichsgerichtes einschlägt haben fast alle Mitglieder desselben und selbst …

… , 1869–1881 Präsident des Reichsgerichts, …

… , der nicht als allzu liberal in seinen Gesinnungen bekannt ist, geteilt. Es bleibt daher zu erwägen, ob es im Interesse der öffentlichen Autorität liegt, die Sache auf sich beruhen und sich durch das Reichsgericht komtumazieren zu lassen oder die Entscheidung des …

… dung des Reichsgerichtes vor[zubeugen].…

… findet den Ausspruch des Reichsgerichtes rücksichtlich der Kompetenzerklärung in der vorliegenden Klage ganz korrekt und bemerkt noch dabei, dass das …

… durch Erlassung der zweiten Entscheidung sich über das Erkenntnis des Reichsgerichtes offen[bar] hinaussetzen wollte, indem …

… es die Begründung durch die Staatsgefährlichkeit „seiner Einrichtung wegen“ nur als ein Hinterpförtchen ansah, durch welches dasselbe seine frühere Entscheidung gegen den Ausspruch des Reichsgerichtes aufrecht erhalten wollte, was aber mit der Würde einer Zentralstelle nicht vereinbarlich erscheint.…

… Zu dieser zweimal vom Reichsgericht behandelten Angelegenheit siehe die ausführlichen Artikel in …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 3

… beim Reichsgericht eingebrachten Klage auf Ersatz von Kriegsschäden seinem Antrage, das …

… eingebrachten Klage auf Ersatz von Kriegsschäden seinem Antrage, das Reichsgericht um Ablehnung der Klage wegen Inkompetenz zu ersuchen, beigetreten und die diesfällige Note an das …

… um Ablehnung der Klage wegen Inkompetenz zu ersuchen, beigetreten und die diesfällige Note an das Reichsgericht bereits abgegangen ist.…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 9

… gegen das k. k. Ärar auf Zuerkennung eines Ersatzes von 13.955 fr. 40 kr. für die im Jahre 1866 erlittenen Ernteschäden seitens des k. k. Reichsgerichtes zugekommen ist.…

… Dem Reichsgerichte wurde nämlich im Grunde des Ministerratsbeschlusses auf seine Zuschrift erwidert, dass keines der k. k. Ministerien für die im …

… sich in der Lage befinde, auf die Einbringung einer Gegenschrift einzugehen, vielmehr das k. k. Reichsgericht ersucht wird, diese Klage als zur Entscheidung des …

… ersucht wird, diese Klage als zur Entscheidung des Reichsgerichtes nicht gehörig abzuweisen. Das …

… nicht gehörig abzuweisen. Das Reichsgericht eröffnet nun, es habe, um über diese wichtige und präjudizierliche Einwendung auch die Gegenpartei zu hören, und um bevor eine öffentliche Verhandlung angeordnet wird, eine Plenarentscheidung des Reichsgerichtskollegiums selbst über jene Einwendung vorbereiten zu können, …

… vorläufig beschlossen, von dem im § 13 der Geschäftsordnung vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch zu machen, und die Einbringung einer Replik und Duplik zu ermöglichen. Hiernach wurde den Klägern eine Abschrift der oberwähnten Gegenäußerung mit der Einladung zur Erstattung einer Replik mitgeteilt. Diese wurde wirklich erstattet, und das Reichsgericht übersendet dieselbe mit dem Ersuchen, die etwa beliebige Duplik bis zum 20. April l. J. bei dem …

… übersendet dieselbe mit dem Ersuchen, die etwa beliebige Duplik bis zum 20. April l. J. bei dem Reichsgerichte einzubringen. Der …

… glaubt zur Beratung der an das Reichsgericht zu richtenden, im Entwurfe vorbereiteten Erwiderung, worin die Ausführungen der Replik widerlegt und schließlich das Ersuchen um Zurückweisung der Klage als zur Kompetenz des …

… zu richtenden, im Entwurfe vorbereiteten Erwiderung, worin die Ausführungen der Replik widerlegt und schließlich das Ersuchen um Zurückweisung der Klage als zur Kompetenz des Reichsgerichtes nicht gehörig erneuert wird, die Bestellung desselben Komitees (bestehend aus dem …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 6

… der an das Reichsgericht zu erstattenden Duplik über die von mehreren Grundbesitzern aus …

… Hiernach wird das Reichsgericht nach Widerlegung der Ausführungen der Replik neuerlich ersucht werden, die Klage als zur Kompetenz des …

… nach Widerlegung der Ausführungen der Replik neuerlich ersucht werden, die Klage als zur Kompetenz des Reichsgerichtes nicht gehörig zurückzuweisen. …

… fügt bei, es sei allerdings sehr möglich, dass das Reichsgericht ungeachtet der Inkompetenzeinwendung sich doch für kompetent erklären dürfte, schon mit Rücksicht darauf, dass es sich in zwei ähnlichen Prozessen für kompetent erachtet hat. Dies dürfe aber die …

… dung zu erheben. Auch könne, falls das Reichsgericht von seiner früheren unrichtigen Ansicht nicht abzugehen finden sollte, darin nicht etwa eine Art Niederlage der …

… Am 11. 7. 1872 erklärte sich das Reichsgericht der Regierungslinie entsprechend für nicht kompetent, die Klage der Grundbesitzer von …

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