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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 14

… vorgekommene Eidesverweigerung der Landesschützen. …

… nahezu überall die Kontrollversammlungen und Eidesablegungen der Landesschützen ohne Anstand vor sich gegangen sind, und auch in der Bezirkshauptmannschaft …

… , wo zirka 190 Landesschützen einberufen waren, ein passiver Widerstand gezeigt, der sich dadurch manifestierte, dass die Einberufenen, als sie zum …

… [] wurden, die [] [erho]ben, und die [Eidesformel] nicht nachsagten. [Der del]egierte Offizier, der wie [] von den bestehenden Vorschriften nicht gehörig unterrichtet war, ließ sich in ein Parlamentieren ein. Einige Schützen traten aus der Fronte, und erklärten dass nachdem sie im Jahre 1866 nur auf vier Jahre zu den Landesschützen gestellt worden waren, sie die durch das neue Gesetz ihnen auferlegte zwölfjährige Wehrpflicht nicht als legal anerkennen, und deshalb den Eid nicht leisten werden.…

… ), worin die Eidesverweigerung der zur Kontrollversammlung einberufenen Tiroler Landesschützen gemeldet und ausgeführt wurde: Um …

… unterstehen die Landesschützen bei der Kontrollsversammlung der Militärdisziplin und bei Vergehen oder Verbrechen der Militärjurisdiktion. Die Vorgänge in …

… und im Statut für die Landesschützen Das Statut für die …

… Das Statut für die k. k. Landesschützen der Länder Tirol und Vorarlberg war seinerzeit auf Vortrag …

… henden Gesetzes kein Bedenken erheben. Nach § 25 Landesverteidigungsgesetz sind die Landesschützen in den ersten sechs Jahren ihrer Dienstzeit zu den 14-tägigen Waffenübungen einzuberufen. Im Jahre 1871 fand keine Waffenübung statt, weil mit den zu Gebote stehenden Geldmitteln, nur die Ausbildung der Rekruten durchgeführt werden konnte. Die in Rede stehenden …

… in den ersten sechs Jahren ihrer Dienstzeit zu den 14-tägigen Waffenübungen einzuberufen. Im Jahre 1871 fand keine Waffenübung statt, weil mit den zu Gebote stehenden Geldmitteln, nur die Ausbildung der Rekruten durchgeführt werden konnte. Die in Rede stehenden Landesschützen hatten also heuer keine Waffenübung, daher liege im Gesetze kein Hindernis gegen die Einberufung. Überdies errege diese Art, die Renitenten zu ihrer Pflicht zurückzuführen, das wenigste Aufsehen, und werde, wie der …

… abzuschwächen, sondern er ging von der Ansicht aus, dass gerade nach den bestehenden Vorschriften mehr Energie gegen die Renitenten zu entwickeln möglich ist, als durch die Einberufung zur Waffenübung, wo die Renitenz vielleicht unter den Waffen an den Tag gelegt werden kann. Er würde die Bedenken begreifen, wenn bei der Kontrollversammlung eine militärgerichtliche Behandlung nicht möglich wäre. Aber auch bei der Kontrollversammlung stehen die Landesschützen unter der Militärjurisdiktion. Es bestand daher kein Hindernis, sie aus diesem Anlass der Militärstrafbehandlung zu überweisen. Er besorge, dass die Renitenten, die Pflicht zur Waffenübung nicht anerkennend, in der …

… werde sich darüber täuschen, dass diese Maßregel tatsächlich nicht darin begründet ist, dass die Landesschützen heuer noch keine Waffenübung hatten, sondern, dass letztere eine Strafe sein soll. Und eine Leistung, welche man alljährlich als Verpflichtung anzusprechen berechtigt ist, als Strafe anzuwenden, sei gewiss nicht gesetzlich. …

… als eine Formalität erscheine, deren Notwendigkeit problematisch ist. Die Landesschützen haben den Fahneneid geschworen. Dass man sie bloß deshalb, weil jetzt eine Kontrollversammlung stattfindet, noch einmal schwören lässt, sie etwas, das vielleicht seinen guten Grund haben mag, aber nicht so eminent wesentlich ist, dass man davon, wenn es nicht eben in der Vorschrift begründet wäre, nicht hätte Umgang nehmen können. Man könnte der Sache auch die Auffassung geben, dass die Leute auf die Probe gestellt werden, wie weit sie den Widerstand zu treiben, ob sie die Renitenz gegen die Formalität auch auf die Leistung der militärischen Pflicht auszudehnen gewillt sind. Jedenfalls sei es von höherem Wert, wenn nicht bloß die zwei Spitzen, sondern die ganze …

… , von welchen die Einwirkung auf die Landesschützen ausgeht, nicht sehr sympathisch wird aufgenommen worden sein. Deshalb wünsche er jeden Konflikt zwischen der …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band VIII: Erster Weltkrieg Band VIII 1

… bei der Generalmobilmachung zu, diesmal auch für die Tiroler und vorarlbergischen Landwehrtruppen (Landesschützen und Landsturm), die ansonsten nicht außerhalb dieser beiden Kronländer hätten eingesetzt werden dürfen…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band VIII: Erster Weltkrieg Band VIII 1

… Der sprechende Minister habe sohin die Ah. Genehmigung erbeten, dass der Landsturm in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern, ausgenommen Tirol und Vorarlberg, aufgeboten und die ausnahmsweise Verwendung dieses aufgebotenen Landsturmes außerhalb des gesamten Umfanges der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder angeordnet werde. Er erbitte hiezu nachträglich die Zustimmung des Ministerrates. Bezüglich der Verwendung der Landesschützen und des …

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