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Landsturm, k. k. 

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band VIII: Erster Weltkrieg Band VIII 4

… zur Verwendung des gesamten Landsturme…

… Landsturmes…

… es bei der Generalmobilmachung zu, diesmal auch für die Tiroler und vorarlbergischen Landwehrtruppen (…

… wurde die Landsturmpflicht um acht Jahre bis zum 50. Lebensjahr verlängert und der Landsturm in zwei sogenannte Aufgebote unterteilt (über und unter 43 Jahre alt), wovon das jüngere Aufgebot bei Bedarf zur Ergänzung der Armee herangezogen werden konnte. Ab Jänner 1916 konnten auch Männer zwischen 50 und 55 zu Kriegsleistungen verpflichtet werden…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band VIII: Erster Weltkrieg Band VIII 3

… Der Ministerpräsident teilt mit, dass im Zusammenhange mit der bedingungsweisen Erwirkung des Ah. Mobilisierungsbefehles auch Ah. Anordnungen hinsichtlich des Landsturmes in gleich bedingter Weise zu erwirken waren.…

… Der Minister für Landesverteidigung habe daher konditionell die Ah. Genehmigung dafür erbeten, dass der Landsturm in den …

… . Die Voraussetzungen für die bedingungsweise Aufbietung des Landsturmes seien durch den möglichen Fall einer kriegerischen Bedrohung, die Notwendigkeit der eventuellen Verwendung des Landsturmes außerhalb des Gebietes der Reichsratsländer durch die maßgebenden militärischen Verhältnisse gegeben. In letzterer Hinsicht bestehe auch Gefahr im Verzuge, sodass die bezüglichen Anordnungen von …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band VIII: Erster Weltkrieg Band VIII 1

… sowie die Aufbietung des Landsturmes anzuordnen geruht…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band VIII: Erster Weltkrieg Band VIII 2

… , dass es zur klaglosen Durchführung der Ah. befohlenen allgemeinen Mobilisierung erforderlich sei, dass auch der Landsturm aufgeboten und die ausnahmsweise Verwendung dieses aufgebotenen Landsturmes außerhalb des gesamten Umfanges der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder angeordnet werde.…

… Die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür seien im vorliegenden Falle ebenso gegeben wie für die teilweise Aufbietung des Landsturmes aus Anlass des Konfliktes mit Serbien. Er verweise diesbezüglich auf die Darlegungen des Ministerpräsidenten in der Sitzung des Ministerrates vom 23. Juli d. J.…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band VIII: Erster Weltkrieg Band VIII 1

… oder im Landsturm verpflichtet ist, ist für die Dauer der Mobilität oder bis zum früheren Ausscheiden des Verurteilten aus der militärischen Dienstleistung aufzuschieben. Dasselbe gilt für die Unterbrechung solcher Freiheitsstrafen, deren Vollzug bereits begonnen hat. Eines Ansuchens der Militärbehörde bedarf es in keinem der beiden Fälle. Verurteilte, die nach der Art oder dem Beweggrunde der strafbaren Handlung oder nach ihrem Lebenswandel für die Sicherheit des Staates oder des Eigentums gefährlich sind, sind von diesen Vorschriften ausgenommen. Dadurch, dass so – in den Strafanstalten vom Hauskommissär im Einvernehmen mit dem Leiter der Anstalt, sonst vom Präsidenten des Gerichtshofes oder Vorsteher des Bezirksgerichtes – die Frage der Gefährlichkeit besonders geprüft wird, werden die militärischen Interessen und die der Sicherheit gewahrt. Dem Ergebnisse nach steht diese Maßregel hinter der Wirkung einer Amnestie nur insoweit zurück, als der Verurteilte seiner Militärpflicht unter dem Drucke des Bewusstseins genügen muss, später die zuerkannte Strafe oder ihren Rest verbüßen zu müssen. Es ist nun gewiss moralisch von großem Werte, wenn den einrückenden Verurteilten die Aussicht eröffnet werden kann, dass sie sich einer Begnadigung würdig erweisen können. Deshalb soll ein Ah. Handschreiben erwirkt werden, in dem …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band VIII: Erster Weltkrieg Band VIII 1

… berührt werden. Dieselben Gesichtspunkte, die zur Einstellung der Wirksamkeit der Geschwornengerichte im Aufmarschraum führten, sprächen dafür, ihre Tätigkeit auch in diesen Gebieten einzustellen. Die fortschreitenden Ereignisse nötigen aber auch in den übrigen Gebieten des Reiches zur gleichen Maßnahme. Das Aufgebot der älteren Jahrgänge des Landsturms und die Verpflichtung zu Kriegsleistungen, die sich auf Männer bis zum 50. Lebensjahre erstrecke, entziehen zahlreiche Personen dem Geschwornendienste. An manchen Orten werde die Bildung der Geschwornenbank im einzelnen Falle überhaupt nicht mehr stattfinden können. Aber auch dort, wo dies vielleicht noch geschehen könne, sei die Annahme mehr als gerechtfertigt, dass die Geschwornen im Drange der Zeit den mächtiger als je auf sie einstürmenden äußeren Eindrücken nachgeben und Verhältnisse und Ereignisse in den Kreis ihrer Erwägungen ziehen und berücksichtigen, die mit der verhandelten einzelnen Strafsache in keinem Zusammenhange stehen und auf sie nicht zurückwirken sollten. Die Geschwornen würden nicht mehr die innere Ruhe und Überlegung besitzen, um die in der Verhandlung vorgebrachten Tatsachen für sich allein zu würdigen und, wie es ihr Eid verlangt, nur nach den für und wider den Beschuldigten vorgebrachten Beweismitteln und ihrer darauf begründeten Überzeugung zu urteilen. Trotz des guten Willens und Eifers des Einzelnen fehle die Ruhe und Besonnenheit und die leidenschaftslose Beurteilung, welche die wesentlichen Bürgschaften für eine unparteiische und unabhängige Rechtsprechung bilden.…

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