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Armeeoberkommando (AOK) 

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band VIII: Erster Weltkrieg Band VIII 17

… , drang in der Regel nicht bis in den Ministerrat vor, nur die Ministerialakten zeugen von den zahlreichen Verhandlungen der Ministerien mit dem Armeeoberkommando. Hier widersetzten sich die Minister dann, wenn es galt, Eingriffe in ihre während des Krieges noch verbliebenen zivilstaatlichen Kompetenzen oder pauschale Aktionen gegen Tschechen abzuwehren…

… beim Militär weniger quer als manche Kollegen. Beispielsweise kam er dem Armeeoberkommando bei den Schulreformplänen entgegen (um die Zersetzung der Moral hintanzuhalten, wie es hieß), nur gegen eine Verstaatlichung des Volksschulwesens berief er sich auf die Verfassung…

… schaltete sich auch in die vom Armeeoberkommando betriebene Konfinierung des Fürstbischofs …

… dem Armeeoberkommando entgegenstellte, tat er das oft, um Generalverdächtigungen gegen Tschechen entgegenzutreten…

… Die Übertragung von Befugnissen der politischen Verwaltung auf das Armeeoberkommando wurde mit …

… Anders als im Hinterland war ab 3. August die Situation im Gebiet der Armee im Felde (siehe oben). Ab diesem Zeitpunkt galt dort auch für Zivilisten das Militärstrafrecht, das gegenüber dem Zivilstrafrecht bei gleichen Delikten erhöhte Strafen, oft auch die Todesstrafe, vorsah. Zusätzlich ordnete hier an diesem Tag das Armeeoberkommando das Standrecht an, wie das Ministerratspräsidium den betroffenen Statthaltereien bzw. Landesregierungen mitteilte…

… Seit August 1914 betrieb das Armeeoberkommando eine eigenmächtige Ausweitung des Feldverfahrens, …

… dem Armeeoberkommando, dass man selbstverständlich die „radikale Ausmerzung der staatsfeindlichen Erscheinungen“ betreibe, aber, da es sich „vielfach um Maßnahmen sehr weittragender Bedeutung“ handle, deren Prüfung nun einmal Zeit brauche, weshalb sich die Regierung „vorbehalte, die ihr verfassungsmässig zustehenden Verfügungen innerhalb ihres Wirkungskreises in dem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkte zu treffen“. …

… , durch offizielle Blätter oder mit Genehmigung des Kriegspressequartiers des k. u. k. Armeeoberkommandos oder des Pressebureaus des k. u. k. …

… . Dies war ein Verlangen der militärischen Führung, die Kriegsgefangene faktisch gratis arbeiten ließ…

… ʼ entstand eine weitere symbolpolitische Baustelle, um die sich der Ministerrat kümmern musste, und die sich eng mit der Frage des Kriegskreuzes verweben sollte. Ende Februar 1915 hatte das Armeeoberkommando Eisenbahnminister …

… . Genau dies aber plante nun das Armeeoberkommando für Funktionäre der Eisenbahnverwaltung.…

… . Ein ähnliches Problem trat zeitgleich auf, als ein dem Armeeoberkommando als Zivilkommissär zugeteilter Finanzbeamter mit Unterstützung des Militärs um die Beförderung zum Oberfinanzrat ansuchte. Zur Beförderung von Zivilkommissären wurde das Thema ebenfalls angesprochen, …

… übernommen hatte, diese Angelegenheit zu klären, musste er also ein weiteres Mal (wie schon in der Krise der Eisenbahnwaggons im August 1914) ein vom Ministerrat abgesegnetes konfrontatives Schreiben an das Armeeoberkommando senden, an niemand Geringeren als den Armeeoberkommandierenden …

… Im Mai eskalierte dann der Konflikt zwischen Ministerrat und Armeeoberkommando. Nach eineinhalbmonatigem Schweigen lehnte Erzherzog Friedrich am 17. Mai 1915 eine Änderung seiner neunmonatigen Praxis mit der Begründung ab, diese Auszeichnungen könnten nur vom Militär beurteilt werden…

… . Nun, sechs Tage nachdem durch die Stiftung des Kriegskreuzes eine Lösung des Konfliktes zwischen Armeeoberkommando und Ministerrat möglich geworden war, nahm der …

… mitgeteilten eskalierten Situation zwischen Regierung und Armeeoberkommando Kenntnis…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band VIII: Erster Weltkrieg Band VIII 1

… und an das Armee-Oberkommando heranzutreten…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band VIII: Erster Weltkrieg Band VIII 1

… war wesentlich darauf zurückzuführen, dass das Armeeoberkommando darüber seine desaströsen Niederlagen zu rechtfertigen suchte,…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band VIII: Erster Weltkrieg Band VIII 2

… Durch die kaiserliche Verordnung vom 25. Juli 1914, RGBl. Nr. 156, wurden die Zivilpersonen wegen bestimmter strafbarer Handlungen der Militärgerichtsbarkeit unterstellt, und zwar nach § 2 Z. 2 insbesondere wegen der Verbrechen der gewaltsamen Handanlegung oder gefährlichen Drohung gegen obrigkeitliche Personen in Amtssachen, des Mordes, des Totschlages, der schweren körperlichen Beschädigung und des Raubes, wenn diese Verbrechen an aktiven Militärpersonen begangen wurden. Das Armeeoberkommando habe nun angeregt, die Zivilpersonen im Bereich der Armee im Felde wegen der eben angeführten Verbrechen ohne jede Einschränkung der Militärgerichtsbarkeit zu unterwerfen…

… , die ordentlichen Gerichte ungestört ihres Amtes walten und daher ein Bedürfnis nach Ausdehnung der Ausnahmsgerichtsbarkeit auch nach Ansicht des Armeeoberkommandos nicht besteht, ferner dass alle Handlungen, die nach Beginn der Wirksamkeit der kaiserlichen Verordnung in den vom Feinde besetzten Gebieten Ostgaliziens begangen werden, nach der Wiederbesetzung dieser Gebiete vor den Militärgerichten zu verfolgen wären, endlich die außerordentliche Überbürdung der Militärgerichte.…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band VIII: Erster Weltkrieg Band VIII 2

… bestand nämlich auf diesem Ansatze und machte geltend, es sei zwischen ihr und der Kriegsverwaltung bereits ein Abkommen getroffen, dass in Zukunft Hafer in …

… hebt hervor, dass die Kriegsverwaltung, welche in diesem Belange ganz einseitig mit der …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band VIII: Erster Weltkrieg Band VIII 6

… teilt mit, das Armeeoberkommando habe mit ihm in Angelegenheit der Erwirkung Ah. Auszeichnungen für staatliche Eisenbahnfunktionäre, die sich militärische Verdienste erworben haben, ein Einvernehmen gesucht…

… führt aus, es bestehe im Allgemeinen kein Zweifel, dass die Erwirkung Ah. Auszeichnungen für Zivilpersonen auch dann, wenn ihre Verdienste ganz oder vorwiegend auf militärischem Gebiete liegen, in die Kompetenz der k. k. Regierung falle, welche es sich selbstverständlich nach wie vor zur Pflicht mache, alle einschlägigen Anregungen der militärischen Faktoren der eingehendsten Würdigung zu unterziehen und nach Tunlichkeit zu berücksichtigen. Immerhin wäre es möglich für die Kriegsdauer speziell dem Armeeoberkommando ein weitergehendes Entgegenkommen in folgender Richtung zu zeigen: Falls es sich um die Erwirkung von Ah. Auszeichnungen handelt, die ihrer Ah. Stiftung nach oder wegen der besonderen Embleme, die im Ah. Gnadenakte mit erbeten werden, den Charakter einer rein militärischen Auszeichnung haben, wäre es genügend, wenn das …

… ein weitergehendes Entgegenkommen in folgender Richtung zu zeigen: Falls es sich um die Erwirkung von Ah. Auszeichnungen handelt, die ihrer Ah. Stiftung nach oder wegen der besonderen Embleme, die im Ah. Gnadenakte mit erbeten werden, den Charakter einer rein militärischen Auszeichnung haben, wäre es genügend, wenn das Armeeoberkommando im Gegenstande ein Einvernehmen mit dem zuständigen Ressortministerium erzielen würde, und es könnte ihm auf Basis dieses Einvernehmens die Erwirkung überlassen bleiben. Bei Ah. Auszeichnungen, denen der Ah. Stiftung oder den Emblemen nach ein streng militärischer Charakter nicht zukommt, müsste die Erwirkung über Anregung des …

… im Gegenstande ein Einvernehmen mit dem zuständigen Ressortministerium erzielen würde, und es könnte ihm auf Basis dieses Einvernehmens die Erwirkung überlassen bleiben. Bei Ah. Auszeichnungen, denen der Ah. Stiftung oder den Emblemen nach ein streng militärischer Charakter nicht zukommt, müsste die Erwirkung über Anregung des Armeeoberkommandos den kompetenten Zivilressorts zustehen. Diese Begünstigung wäre natürlich streng zu interpretieren, sodass im Übrigen auch während der Kriegsdauer die grundsätzlichen Kompetenzabgrenzungen fortbestünden und diese nach Beendigung des Krieges und des dadurch bedingten Aufhörens des vorerwähnten Ausnahmeverhältnisses wiederum auf der ganzen Linie uneingeschränkt zur Geltung kämen. Falls der Ministerrat diesen Standpunkt billigen sollte, würde es der Ministerpräsident übernehmen, ihn im Wege eines Notenwechsels mit dem …

… den kompetenten Zivilressorts zustehen. Diese Begünstigung wäre natürlich streng zu interpretieren, sodass im Übrigen auch während der Kriegsdauer die grundsätzlichen Kompetenzabgrenzungen fortbestünden und diese nach Beendigung des Krieges und des dadurch bedingten Aufhörens des vorerwähnten Ausnahmeverhältnisses wiederum auf der ganzen Linie uneingeschränkt zur Geltung kämen. Falls der Ministerrat diesen Standpunkt billigen sollte, würde es der Ministerpräsident übernehmen, ihn im Wege eines Notenwechsels mit dem Armeeoberkommando zu formalisieren und sohin die Ah. Genehmigung hiefür zu erwirken.…

… an das Armeeoberkommando konnte weder in den Beständen des Ministerratspräsidiums noch des Armeeoberkommando gefunden werden. Fortsetzung des Gegenstandes im …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band VIII: Erster Weltkrieg Band VIII 1

… teilt mit, dass ihm im Wege des Armeeoberkommandos und von diesem befürwortet das Gesuch eines derzeit als Zivilkommissär in Verwendung stehenden Finanzrates um Beförderung zum Oberfinanzrate zugekommen sei…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band VIII: Erster Weltkrieg Band VIII 7

… Unter prinzipieller Festhaltung des Standpunktes, dass die Erwirkung von Ah. Auszeichnungen an Zivilpersonen den Ressorts der k. k. Regierung vorbehalten bleiben müsse, habe der Ministerrat in Würdigung der besonderen maßgebenden Verhältnisse sich geneigt gefunden, zugunsten des Armeeoberkommandos eine Ausnahme zuzugestehen, die in folgendem Sinne formuliert wurde: „Falls es sich um die Erwirkung von Ah. Auszeichnungen handelt, die ihrer Ah. Stiftung nach oder wegen der besonderen Embleme, die im Ah. Gnadenakte mit erbeten werden, den Charakter einer rein militärischen Auszeichnung haben, wäre es genügend, wenn das …

… eine Ausnahme zuzugestehen, die in folgendem Sinne formuliert wurde: „Falls es sich um die Erwirkung von Ah. Auszeichnungen handelt, die ihrer Ah. Stiftung nach oder wegen der besonderen Embleme, die im Ah. Gnadenakte mit erbeten werden, den Charakter einer rein militärischen Auszeichnung haben, wäre es genügend, wenn das Armeeoberkommando im Gegenstande ein Einvernehmen mit dem zuständigen Ressortministerium erzielen würde, und es könnte ihm auf Basis dieses Einvernehmens die Erwirkung überlassen bleiben. Bei Ah. Auszeichnungen, denen der Ah. Stiftung oder den Emblemen nach ein streng militärischer Charakter nicht zukommt, müsste die Erwirkung über Anregung des …

… im Gegenstande ein Einvernehmen mit dem zuständigen Ressortministerium erzielen würde, und es könnte ihm auf Basis dieses Einvernehmens die Erwirkung überlassen bleiben. Bei Ah. Auszeichnungen, denen der Ah. Stiftung oder den Emblemen nach ein streng militärischer Charakter nicht zukommt, müsste die Erwirkung über Anregung des Armeeoberkommandos den kompetenten Zivilressorts zustehen. Diese Begünstigung wäre natürlich streng zu interpretieren, sodass im Übrigen auch während der Kriegsdauer die grundsätzlichen Kompetenzabgrenzungen fortbestünden und diese nach Beendigung des Krieges und des dadurch bedingten Aufhörens des vorerwähnten Ausnahmeverhältnisses wiederum auf der ganzen Linie uneingeschränkt zur Geltung kämen.“ …

… Das entscheidende Moment wurde hiebei also in dem äußerlich erkennbaren militärischen Charakter der zu erwirkenden Ah. Auszeichnung gesucht. Der Ministerrat sei aber jedenfalls von der stillschweigenden Voraussetzung ausgegangen, dass es sich hiebei nur um Zivilpersonen handeln könne, welche sich in dienstlicher Eigenschaft im Bereiche der Armee im Felde befinden, nicht aber um Personen im Hinterlande, zumal sich ja die gesamte Kompetenz des Armeeoberkommandos und mithin – wenigstens nach Ansicht des sprechenden Ministers – auch seine Legitimation zur Erwirkung Ah. Auszeichnungen grundsätzlich nur auf den Etappenbereich beziehe. Von dem damals aufgestellten Grundsatze, der allerdings bisher noch nicht den Gegenstand eines grundsätzlichen Schriftenwechsels mit dem Armeeoberkommando bildete, habe sich der sprechende Minister auch bei seinen konkreten Verhandlungen mit dieser militärischen Stelle seither leiten lassen. Nunmehr aber scheine ihm dieser Standpunkt einer gewissen Ergänzung bedürftig, die jedenfalls bei Durchführung des erwähnten Schriftenwechsels zu berücksichtigen sein werde. Er habe nämlich gewisse Anhaltspunkte dafür, dass das Armeeoberkommando sehr weitgehende militärische Auszeichnungsanträge für Funktionäre der Eisenbahnverwaltung plane, und zwar Anträge, die sich zum Teil auch auf Bedienstete im Hinterlande und speziell auf Funktionäre der zentralen Verwaltung erstrecken. So sehr er es begrüße, wenn die militärischen Faktoren den Leistungen der während der Kriegszeit besonders in Anspruch genommenen und unter diesen schwierigen Verhältnissen sehr bewährten Eisenbahnbediensteten volle Würdigung angedeihen lassen, könne er es doch aus Gründen der formalen Korrektheit sowie im Interesse der Wahrung von Autorität und Disziplin absolut nicht zulassen, dass die Erwirkung Ah. Auszeichnungen an solche Bedienstete im Hinterlande mit Umgehung des …

… Er müsse vielmehr darauf bestehen, dass einschlägige Anregungen ihm zukommen und dass er in der Lage sei, hiezu vom Standpunkte der allgemeinen Dienstverhältnisse Stellung zu nehmen, sei es, dass einzelne Personen mit Rücksicht auf maßgebende Umstände dermalen aus den Anträgen ausgeschieden, sei es, dass andere Funktionäre, deren hervorragende Betätigung zur Sicherung der militärischen Interessen sich bisher der Kenntnis des Armeeoberkommandos entzogen habe, aus Gründen der Gerechtigkeit und Gleichmäßigkeit in die au. Anträge einbezogen werden müssen. Der sprechende Minister bitte daher, bei dem bevorstehenden Schriftenwechsel mit dem …

… entzogen habe, aus Gründen der Gerechtigkeit und Gleichmäßigkeit in die au. Anträge einbezogen werden müssen. Der sprechende Minister bitte daher, bei dem bevorstehenden Schriftenwechsel mit dem Armeeoberkommando die bei den Verhandlungen vom 6. März d. J. stillschweigend gemachte Voraussetzung, dass es sich bei Zugestehung eines unmittelbaren Erwirkungsrechtes an das …

… die bei den Verhandlungen vom 6. März d. J. stillschweigend gemachte Voraussetzung, dass es sich bei Zugestehung eines unmittelbaren Erwirkungsrechtes an das Armeeoberkommando nur um Zivilpersonen handeln könne, die sich in dienstlicher Eigenschaft im Bereiche der Armee im Felde befinden, mit gehöriger Klarheit und Deutlichkeit zum Ausdrucke zu bringen.…

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band VIII: Erster Weltkrieg Band VIII 1

… nicht in Aussicht genommen. Der sprechende Minister müsse aber umso nachdrücklicher das Ersuchen stellen, sich in dieser Beziehung der äußersten Zurückhaltung zu befleißen. Indem er hiemit eine solche Bitte an die Vertreter der einzelnen Ressorts richte, behalte er sich vor, auch an die Heeresverwaltung in analoger Weise heranzutreten. Diese letztere weise nämlich den höchsten Markbedarf auf und zwar habe derselbe bis vor Kurzem monatlich etwa 30 Millionen Mark betragen, sei aber im Februar 1916 mit 65 Millionen Mark angemeldet worden. Wenn nun in der angedeuteten Richtung nicht eine wirksame Zurückhaltung eintrete, stehe man vor den ernstesten Konsequenzen. Es würde nämlich der seit Kriegsbeginn ohnedies auf nahezu die Hälfte zusammengeschmolzene Goldschatz der …

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