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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band VIII: Erster Weltkrieg Band VIII 6

… Das Präsidium der niederösterreichischen Finanzlandesdirektion hat den Antrag gestellt, es mögen die Finanzbezirksdirektionen in Korneuburg und …

… . Nach sorgfältiger Prüfung aller in Betracht kommenden Momente kann der Finanzminister diesen Vorschlag vollkommen befürworten. Die Finanzbezirksdirektion in Korneuburg hat durch die vor Kurzem im eigenen Wirkungskreise des Finanzministeriums verfügte Zuweisung des XXI. Wiener Gemeindebezirkes an die …

… , deren Amtsbereich sich zum großen Teile über das sogenannte niederösterreichische Waldviertel erstreckt und daher weniger verzehrungssteuerpflichtige Objekte aufweist als die übrigen Finanzbezirke dieses Kronlandes, steht das Erträgnis der Gefällenverwaltung, zumal die Möglichkeit der Erfolgsteigerung hier eine außerordentlich geringe ist, zu dem Regieaufwande in keinem solchen Verhältnisse, dass auch für die Hinkunft eine abgesonderte Verwaltung dieses Bezirkes in Absicht auf die indirekten Steuern und Gebühren angezeigt wäre. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Bevölkerung wäre mit der Auflassung der Finanzbezirksdirektionen in Korneuburg und …

… in keiner Weise zu befürchten, denn diese Behörden werden ohne Erweiterung ihrer bisherigen Ubikationen und mit einer verhältnismäßig geringen Zuteilung von Personal aus dem Stande der aufzulassenden Finanzbezirksdirektionen die Geschäftsführung in ihrem erweiterten Amtsbereiche besorgen können. In personeller und ökonomischer Beziehung wird sich durch sukzessive Einziehung von 15 Konzeptsstellen, fünf Kanzleikräften und zwei Dienern ein Ersparnis von rund 52.000 K, durch anderweitige Verwendung der Lokalitäten der Finanzbezirksdirektionen in Korneuburg und …

… und Korneuburg würde ein weiteres Glied in jener vom Finanzminister eingeleiteten Aktion bilden, welche auf eine Verbilligung der Verwaltung, unter anderem auch durch Einziehung nicht unbedingt notwendiger Behörden, eingeleitet wurde. Der Beginn dieser Aktion wurde bereits, abgesehen von der Aufhebung einer Reihe von Steuerämtern, durch die mit Ah. Entschließung vom 8. August 1916 genehmigten Zusammenlegung der …

… . Durch diese Aktionen, welche jede an sich schon eine gewisse Ersparung an Personal und finanziellen Mitteln zur Folge haben, in ihrer weiteren Konsequenz aber auch zu anderen, mit der Vereinfachung des Geschäftsbetriebes verbundenen finanziellen Ersparungen führen werden, soll sukzessive die Bedeckung aller jener Mehrauslagen geschaffen werden, welche sich wie die Teuerungszulagen der Beamtenschaft, Pensionisten etc. als unabweisliche materielle Besserstellungen der verschiedenen Staatsbediensteten-Kategorien darstellen und auf diese Weise nach dem Plane des Finanzministers allmählich das Gleichgewicht für notwendige Personalmehrauslagen durch Verwaltungsersparungen wieder hergestellt werden. Dringend erforderlich erschient hiezu allerdings, dass auch die übrigen Zentralstellen dem Beispiel der Finanzverwaltung im eigenen Ressort mit vollem Verständnis für die Notwendigkeit dieser Aktion folgen und fügt der Finanzminister bei, dass er diesbezüglich die Zentralstellen gemäß seinen Ausführungen in dem erwähnten Ministerrate in einer besonderen Note begrüßt hat. Für die Auflassung der Finanzbezirksdirektion in Korneuburg und …

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