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Wanderer 

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 15

… “ und den „Wanderer“ hinweist, wobei er bedauert, dass der in …

… ), bezüglich dessen nicht der geringste Zweifel obwaltet, dass es nicht die Intention hatte, zum Hasse und zur Verachtung gegen die Verfassung aufzureizen, und die öffentliche Ruhe zu stören. Am nächsten Tage wurde der Wahlaufruf von nahezu allen andern Wiener Blättern und erst am dritten Tage vom „Wanderer“ gebracht. Dieser letztgedachte Abdruck dürfte die Veranlassung zu der Schlussbemerkung des vorliegenden Berichtes gegeben haben.…

… ist nun nicht entgangen, dass zwischen dem Vorgehen des „Wanderer“ und jenem der anderen Journale in so ferne ein wesentlicher Unterschied obwaltet, als in dem Augenblick, in welchem der „…

… “ und jenem der anderen Journale in so ferne ein wesentlicher Unterschied obwaltet, als in dem Augenblick, in welchem der „Wanderer“ den Wahlaufruf abdruckte, die in …

… bekannt war. Der Wiener Staatsanwalt, welcher wegen Unterlassung des Einschreitens gegen den „Wanderer“ zur Verantwortung gezogen wurde, rechtfertigte jedoch sein Verhalten damit, dass zu der Zeit, als die Publikation im „…

… “ zur Verantwortung gezogen wurde, rechtfertigte jedoch sein Verhalten damit, dass zu der Zeit, als die Publikation im „Wanderer“ erfolgte, in andern Wiener Blättern bereits die Nachricht verbreitet war, die Konfiskation des Wahlaufrufs sei nicht wegen dessen Inhalts, sondern eines Formfehlers halber verfügt worden. Dieser Umstand ließ es dem Staatsanwalt bedenklich erscheinen, nachträglich gegen ein einzelnes Blatt einzuschreiten, nachdem auch schon die andern Blätter den Abdruck gebracht hatten. Die nächste Frage, die sich nun ergibt, ist die, ob dessen ungeachtet auf der Verfolgung des „…

… “ erfolgte, in andern Wiener Blättern bereits die Nachricht verbreitet war, die Konfiskation des Wahlaufrufs sei nicht wegen dessen Inhalts, sondern eines Formfehlers halber verfügt worden. Dieser Umstand ließ es dem Staatsanwalt bedenklich erscheinen, nachträglich gegen ein einzelnes Blatt einzuschreiten, nachdem auch schon die andern Blätter den Abdruck gebracht hatten. Die nächste Frage, die sich nun ergibt, ist die, ob dessen ungeachtet auf der Verfolgung des „Wanderer“ aus diesem Anlasse bestanden werden soll. Der Wiener Staatsanwalt hat sich entschieden dagegen ausgesprochen. …

… Der Oberstaatsanwalt, welcher im kurzen Wege zur genauen Überwachung des „Wanderer“ und zur Einleitung des objektiven, und wo ein Erfolg zu erwarten ist, des subjektiven Strafverfahrens gegen anstößig befundene Artikel angewiesen worden ist, und durch seitherige dreimalige Konfiszierung des gedachten Blattes Beweise gegeben hat, dass er den Wink befolgt, hat gleichfalls die Ansicht ausgesprochen, dass es nicht klug wäre, dieses Blatt allein wegen des reproduzierten Wahlaufrufs zu verfolgen, weil, wenn auch der Fall des „…

… “ und zur Einleitung des objektiven, und wo ein Erfolg zu erwarten ist, des subjektiven Strafverfahrens gegen anstößig befundene Artikel angewiesen worden ist, und durch seitherige dreimalige Konfiszierung des gedachten Blattes Beweise gegeben hat, dass er den Wink befolgt, hat gleichfalls die Ansicht ausgesprochen, dass es nicht klug wäre, dieses Blatt allein wegen des reproduzierten Wahlaufrufs zu verfolgen, weil, wenn auch der Fall des „Wanderer“ etwas schroffer ist, als jener der anderen Blätter, dennoch eine gerichtliche Freisprechung zu besorgen steht, da es nicht bekannt war, ob die Konfiskation wegen des Inhalts oder wegen eines Formfehlers erfolgte, in welchem letzteren Fall die Reproduzierung kein Vergehen begründen würde.…

… Bei diesen Umständen dürfte sich eine nachträgliche Verfolgung des „Wanderer“ kaum rechtfertigen lassen. In Betreff des „…

… vollständig bei. Was die Rechtfertigung des Wiener Staatsanwalts über das unterlassene Einschreiten gegen den „Wanderer“ anbelangt, so würde er darin, dass die Zeitungen als Ursache der Konfiskation einen bloßen Formfehler angaben, keine zureichende Entschuldigung finden, da ja dieser Umstand leicht zu konstatieren gewesen wäre. Der „…

… “ anbelangt, so würde er darin, dass die Zeitungen als Ursache der Konfiskation einen bloßen Formfehler angaben, keine zureichende Entschuldigung finden, da ja dieser Umstand leicht zu konstatieren gewesen wäre. Der „Wanderer“ hat aber wirklich dieser Zeitungsnotiz Glauben beimessen können, und deshalb, wie auch aus dem Grunde, dass sich überhaupt ein nachträgliches Einschreiten in solchen Dingen nicht empfiehlt, …

… müsse er sich gleichfalls gegen eine Verfolgung des „Wanderer“ aus diesem Anlasse aussprechen. Was die Frage der subjektiven Verfolgung der Unterzeichner des Wahlaufrufs betrifft, so habe er schon bei der früheren Besprechung erklärt, dass, wenngleich er ebenso wie alle übrigen Anwesenden berechtigt ist, als ein langjähriger politischer Gegner der durch die Unterzeichner repräsentierten Partei zu gelten, er doch sehr mit sich zu Rate gehen müsste, ob er als Geschworner es mit seinem Gewissen zu vereinbaren vermöchte, auf Grundlage dieses Wahlaufrufs ein „Schuldig“ auszusprechen. So flagrant sei der Fall nicht, dass es die Gerechtigkeit absolut erheischen würde, mit dem subjektiven Verfahren vorzugehen. Wäre dies der Fall, dann müsste der Gerechtigkeit allerdings freier Lauf gelassen werden. Da aber das Moment der Schuld im Vorhinein zweifelhaft erscheint, so trete …

… einhellig, gegen den „Wanderer“ aus dem bezeichnetet Anlass nicht einzuschreiten, die Einleitung des subjektiven Verfahrens gegen die Unterzeichner des Wahlaufrufs zu unterlassen, und dem …

… , dass einige verfassungstreue Blätter über eine Fusion mit dem Wanderer berichten würden, um den …

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