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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 1

… Inanspruchnahme [] Religionsfonds zu begegnen, andererseits einzelne Bestimmungen der Ausführungsverordnung vorzubehalten. Der so modifizierte Gesetzentwurf wurde einhellig angenommen, und dem Kultus- und …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 1

… aus der Mitte des Großgrundbesitzes laut gewordenen Wünsche nach einer [Be]freiung von den sehr bedeutenden Patronatslasten, eine Ablösung [der] Patronatsrechte durch den Religionsfonds im Sinne, wodurch dann [die] Rechte des Staates in Bezug auf [die] Besetzung der Pfründen allerdings erweitert würden. Wie aber die Sache in der Adresse stehe, sei sie nicht zu verstehen. …

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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 1

… findet die Frage nicht so schwierig, nachdem alljährlich zahlreiche [Bitt]gesuche von Kooperatoren und []kalpfarrern um außerordentliche Beiträge aus dem Religionsfonds an die …

MRP-3-0-03-1-18720210-P-0041.xml

Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 4

… [Anschau]ung aus, dass es un[möglich] sein wird, im laufen[den Jahre] zu einer durchgrei[fenden] und bleibenden Rege[lung] dieser sehr verwickelten Angelegenheit zu gelangen. [Hie]zu wäre eine Änderung der Fatierungsvorschriften notwendig, die wohl zum Teile im Verordnungswege durchgeführt werden könnte, im Wesentlichen aber auf legislativem Wege erfolgen müsste. Die Änderung der Fatierungsvorschriften stehe jedoch wieder mit den Vorlagen im Zusammenhange, welche zur Ausfüllung der durch Aufhebung des Konkordats entstandenen Lücken bestimmt sind. Das äußerste, was sofort geschehen könnte, wäre die Einstellung von Beträgen bei den einzelnen Religionsfonds zur Erhöhung der Rubrik „Aushilfen.“ Der …

… []geldbezug aus [dem Religions]fonds, und höch[stens] noch auf eine geringe [Zulage] beschränkt ist. [In] diesen Fällen wäre eine provisorische Hilfe, und zwar, [da] die …

… , und höch[stens] noch auf eine geringe [Zulage] beschränkt ist. [In] diesen Fällen wäre eine provisorische Hilfe, und zwar, [da] die Religionsfonds fast alle passiv sind, die Subventionierung der …

… fast alle passiv sind, die Subventionierung der Religionsfonds aus Reichsmitteln angezeigt. Der …

MRP-3-0-03-1-18720221-P-0048.xml

Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 4

… [Sitzung] vom 21. bereits ge[machten] Bemerkungen über [] durch den Zusammenhang [mit den] konfessionellen Gesetzen [be]dingten Schwierigkeiten einer systematischen Regelung der Dotationsfrage. Durch die Beratungen, die er über den Modus einer provisorischen Maßregel eingeleitet, sei er zu folgender Ansicht gekommen: Es besteht in den Religionsfonds, und zwar für jeden abgesondert, eine Post unter dem Titel „Dotations- und Kongruaergänzungen“ welche zugleich mit jenen Beträgen verbunden ist, die auf Remunerationen, Unterstützungen und Aushilfen bestimmt sind. Diese Post, welche in allgemeinen Zügen jenem wirklichen Bedürfnis entspricht, das sich hinsichtlich der Bezüge des Klerus in jeder einzelnen Provinz geltend macht, habe er zur Grundlage seiner Berechnung genommen. Da sich darin aber alle Kongruaergänzungen, auch jene der Bistümer, höhere …

… Pfründen und Kanonikate befinden, so habe er diese in Abzug gebracht, wornach tatsächlich nur jene Beträge erübrigen, die dem niederen Klerus zur Ergänzung der ihnen aus anderen Quellen zufließenden Bezüge gegeben werden. Der so erübrigende Rest scheine ihm eine richtige Grundlage zur Bestimmung des Verhältnisses zu sein, nach welchem die auf die einzelnen Länder entfallenden Teilbeträge des zu bewilligenden Gesamtbetrages in das Extraordinarium der betreffenden Religionsfonds einzustellen wären. Indem er einen Gesamtbetrag von einer halben Million Gulden zu Grunde legte, kam er auf die Bezifferung der einzelnen Posten, wornach beispielsweise auf …

… nicht ohne Schwierigkeiten bleiben wird. Denn es sei nicht zu leugnen, dass bis zu einem gewissen Grade diese im Religionsfonds eingesetzten Summen den Charakter eines Dispositionsfonds haben, und dass es nicht möglich ist, über die Verteilung an die einzelnen Personen des Klerus ins Detail gehende Bestimmungen zu treffen. Letzteres sei allerdings auch nicht notwendig, vielmehr sei es besser, wenn es dem Beteilten klar wird, dass die …

… – einbringen zu dürfen. Der Gesamtbetrag von 500.000 fr., geteilt nach den einzelnen Provinzen, wäre als ein Vorschuss für die Religionsfonds einzustellen, und die künftige Behandlung dieses Vorschusses in Absicht auf dessen Rückzahlung der seinerzeitigen Regelung der Kongruaverhältnisse vorzubehalten. …

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