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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918 Band III: 1871–1879 Band III 11

… . Die Landesgerichtspräsidenten stehen in derselben Diätenklasse wie die Hofräte, welchen sie auch sonst äquiparieren. …

… beanspruche nun in dem Zeitpunkte, in welchem es sich in Folge der Einrückung in eine systemisierte Hofratsstelle um seine Einreihung in den Konkretalstatus der Hof- und Ministerialräte handeln werde, nach dem Range vom Tage seiner Ernennung zum Landesgerichtspräsidenten eingereiht zu werden. Nachforschungen in den Archiven haben nun ergeben, dass eine bestimmte Norm …

… Andrerseits seien Fälle vorgekommen, wo frühere Landesgerichtspräsidenten mit dem Tage ihrer Ernennung zu wirklichen Hofräten bei dem …

… den geschah. Obwohl nun ein feststehender Grundsatz nicht vorhanden sei, so scheine doch aus den Partikularentscheidungen hervorzugehen, dass man das Recht als gegeben betrachtete, die mit den Hofräten äquiparierenden Landesgerichtspräsidenten nach dem Datum ihrer Ernennung zu …

… nach dem Datum ihrer Ernennung zu Landesgerichtspräsidenten in den gemeinschaftlichen Konkretalstatus einzureihen. Im Gremium des …

… war auch die weitaus überwiegende Majorität der Ansicht, dass, nachdem die Landesgerichtspräsidenten den Hofräten äquiparieren, dieselben bei der Einreihung in den Konkretalstatus nicht ungünstiger behandelt werden könnten, als Beamte in niedereren Diensteskategorien, welche den …

… und Rang von Hofräten erlangt haben. Man käme sonst zu der Anomalie, dass die Landesgerichtspräsidenten Hofräte …

… nicht. Das Wesentliche scheine ihm zu sein, dass die Landesgerichtspräsidenten wohl den Rang …

… aber nicht den Charakter von Hofräten haben. Insoferne es sich um die Reihung im Konkretalstatus handle, glaube er, dass die Ernennung jedes Beamten zum Hofrate, für diesen das Recht auf die entsprechende Vorrückung nach dem Status der charaktermäßigen Hofräte begründe. Da nun die Landesgerichtspräsidenten als solche zu den charaktermäßigen Hofräten also in diesen Status nicht gehören, so würde die Einreihung eines …

… als solche zu den charaktermäßigen Hofräten also in diesen Status nicht gehören, so würde die Einreihung eines Landesgerichtspräsidenten nach dem Datum seiner Ernennung zu diesem letzteren Dienstposten eine Verletzung erworbener Rechte involvieren. Er verkenne nicht, dass in Folge des Festhaltens an diesem Grundsatze unter gewissen Verhältnissen, wie in dem vorliegenden Falle, einzelne empfindlich getroffen werden, dem könne aber auf anderen Wegen, und zwar durch Personalzulagen abgeholfen werden. …

… [] [prak]tisch kaum []en, sie wäre aber [] [voll]ständig ungerechtfertigt, nachdem auch ein Landesgerichtspräsident die Berufung zu dem Posten eines Hofrates bei dem …

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