Digitale EditionDie Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918Nr. 57 MinisterratBand III: 1871–1879Band IIITeilband 125. November 1871–23. April 1872WienMinisterrat1872-03-14KlausKochÖsterreichische Akademie der Wissenschaften, Institute for Habsburg and Balkan Studies0000-0002-7502-0503Open Access (OA) Fonds der ÖAW
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Nr. 57Ministerrat, Wien, 14. März 1872
RS.Reinschrift und bA.; P. Weber; VS.Vorsitz Auersperg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Auersperg 14. 3.) Lasser, Banhans, Stremayr, Unger 23. 3., Chlumecký, Pretis (bei IV bis XIX), Horst; abw.abwesendGlaser.
Einbringung des Gesetzentwurfes wegen Sicherstellung der Seepostfahrt von Triest nach Bombay. Mitteilung des Ministers des Äußern über den von der ungarischen Regierung projektierten Termin für die Einberufung der Delegationen. Zeitpunkt der Vertagung und Wiedereinberufung des Reichsrates. Zeitpunkt der Publikation des Notwahlgesetzes. Petition der Gemeinde Biała um eventuelle Ausscheidung aus dem Landesverbande mit Galizien und Inkorporierung in das Herzogtum Schlesien. Au. Antrag auf die Sanktionierung des Gesetzentwurfes betreffend die Gehalte der theologischen Professoren. dtto. betreffend die Bezüge des Lehrpersonals an den mit staatlichen Lehrerbildungsanstalten verbundenen Übungsschulen. dtto. betreffend die Abänderung des § 36 des Gesetzes vom 14. Mai 1869 über die Bezüge des Lehrpersonals an den staatlichen Lehrerbildungsanstalten. dtto. betreffend die Bezüge und den Rang der Professoren an den vom Staate erhaltenen technischen Hochschulen und an den nautischen Schulen. Au. Antrag auf die Nichtsanktionierung des galizischen Landesgesetzes wegen Verwendung der Steuerämter für Zwecke der Schulklassen. Berufung des Professors Benndorf aus München für die Lehrkanzel der Archäologie in Prag. Einsprache gegen die Verordnung des Unterrichtsministeriums vom 11. September 1871 betreffend die Kosten des Religionsunterrichtes an den Volksschulen. Au. Antrag auf Sanktionierung des Gesetzentwurfes betreffend die Abänderung des § 14 der Nationalbankstatuten. dtto. über den Verkauf von unbeweglichem Staatseigentum. dtto. betreffend die Gebührenbefreiung für die Grundentlastung bezüglich der Kirchen-, Schul- und Pfarrgiebigkeiten in Kärnten. dtto. dtto. dtto. in Steiermark. dtto. betreffend die Gebührenbefreiung zum Zwecke einer ämtlichen Berichtigung der Bergbücher. dtto. betreffend die Einzahlungstermine für das Gebührenäquivalent. Entschädigungsklage der Gemeinde Hirschstetten.
Protokoll des zu Wien am 14. März 1872 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.
Einbringung des Gesetzentwurfes wegen Sicherstellung der Seepostfahrt von Triest nach Bombay
I. SeeschifffahrtLloyd, österreichischerPost-, TelegrafenwesenPostvertrag Der Handelsminister erinnert, dass in einer früheren [] Ministerrat für []gung bereits vorliegt, [] Annahme des gemeinsamen Lloydvertrages im ungarischen Reichstage zu war[ten]. Siehe dazu bereits MR. v. 5. 12. 1871/III, MR. I v. 14. 12. 1871/I, MR. v. 17. 1. 1872/I, MR. I v. 8. 2. 1872/VI und zuletzt MR. v. 23. 2. 1872/II.
Bei der gegenwärtigen []ung der Verhältnisse in [Ungarn] welche eine Berechnung [] der gemeinsamen Lloyd[] dort zur Annahme ge[] wird, nicht gestatten, und [] Lloyd, welcher die Seefahrten zwischen Triest und [Bombay] in Anhoffung der []genehmigung bereits [] bei fortgesetzter Un[] genötigt wäre, diese kostspieligen Fahrten einzustellen, sieht sich der Handelsminister veranlasst, um die Zustimmung des Ministerrates zu ersuchen, dass er den erwähnten Spezialvertrag ohne Rücksicht auf die Annahme des []vertrages in Ungarn in der nächsten Sitzung des Abgeordneten[hauses] verfassungsmäßig [] die gewünschte Zustimmung. Fortsetzung dieses Gegenstandes im MR. II v. 25. 3. 1872/V bzw. bezüglich der Subventionierung der Fahrtendienste des Lloyd auch MR. v. 22. 3. 1872/V.
Mitteilung des Ministers des Äußern über den von der ungarischen Regierung projektierten Termin für die Einberufung der Delegationen
II. EinberufungenDelegationen Der Ministerpräsident [] ihm unterm 11. März zugekommene Note des [Ministers] des Äußern mit, [] von Seite des ungarischen Ministeriums der Zusammentritt der Delegation [] für Montag den 16. [September] 1872 projektiert wird. Siehe dazu bereits MR. v. 19. 2. 1872/VII und UMR. v. 3. 3. 18727, Hhsta., Kab. Kanzlei, Ungarische Ministerkonferenzprotokolle (deutsche Übersetzung), KZ. XV/1872; die Note Andrássys v. 11. 3. 1872, Hhsta., Kab. Kanzlei, KZ. 1063/1872.
Da eine rechtzeitige Vereinbarung über den Termin auch [] Regierung für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder erwünscht sein dürfte, um dieser Angelegenheit bei Bemessung der [] für die Vertagung [] Wiedereinberufung des [] Berücksichtigung [] können, so stellt der Minister des Äußern [], über diese Frage [] Schosse der dies[]ben zu wollen.
Der Ministerrat erhebt gegen den von der ungarischen Regierung in Aussicht genommenen Termin keine Einwendung. Fortsetzung dieses Gegenstandes im MR. v. 31. 5. 1872/III und MR. v. 26. 8. 1872/II.
Zeitpunkt der Vertagung und Wiedereinberufung des Reichsrates
III. VertagungenReichsrat, ParlamentEinberufungenReichsrat, Parlament Der Ministerpräsident fordert die Konferenz auf, sich über [] für die Unterbrechung der Reichsratssession und für die Wiedereinberufung des Reichsrates geeigneten Zeitpunkt [schlüssig] zu machen. Siehe dazu zuletzt MR. I v. 14. 12. 1871/III.
Da es einerseits unmöglich ist, vor Ostern alle dem Reichsrate vorliegenden Gegenstände zum Abschluss zu bringen, speziell auch die galizische Frage Siehe dazu zuletzt MR. II v. 21. 2. 1872/I. bis dahin nicht zur Lösung gelangen kann, die Verschiebung der letzteren bis zur Herbstsession [] angeht, andererseits [] unumgänglich notwendig ist, so würde es nach Ansicht des Ministerpräsidenten zweckmäßig erscheinen, die Wiedereinberufung des zu Ostern zu [] vertagenden Reichsrates erst nach den Wahlen in Böhmen, beziehungsweise nach dem böhmischen Landtag, welcher die ihm []den Aufgaben (Reichs[ratswahlen] und Landesbudget) [beiläu]fig zehn Tagen beendet [], somit anfangt [] treten zu lassen. Siehe dazu zuletzt MR. v. 9. 3. 1872/IV.
Der Minister des Innern gibt seine Ansicht in nachstehen[der Weise] kund: []gehe von der Voraussetzung []zwar bisher im Schoße der Konferenz ihren Ausdruck [] hat, der Ah. []ung aber noch entgegen [] nämlich, dass der böhmische Landtag in der Mitte dieses [] Auflösung gelangt [] neugewählte auf den [] einberufen wird. [] Sitzung []en, diese besprochene Frage der Unterbrechung der Reichsratssession in den Vordergrund, und da in zehn Tagen bereits die Karwoche eintritt, scheine es allerdings an der Zeit, sich hierüber schlüssig zu machen. Aus dem Zusammentritte des böhmischen Landtages am [] April ergebe sich, dass die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses nach Ostern nicht fortgesetzt werden können, weil [] am 6. oder 7. April – [Ab]lauf der Reklamations[]ne – die eigentliche Wahlaktion beginnt, und die Wähler mit Recht erwarten können, dass die Wahlkandidaten mit ihnen in unmittelbaren Kontakt treten. Wenn nun zu Ostern die Vertagung des Reichsrates, welche nicht bloß mittelst einer Erklärung des Präsidenten, sondern, wie [] der Einstellung [] so frage es sich, wann der Reichsrat, nachdem dies unmittelbar nach Ostern nicht möglich ist, wieder einberufen werden soll. Nach seiner Ansicht würde es sich soweit sich die Sachlage überblicken lässt, empfehlen, die Wiedereinberufung [] ersten Tagen des Mai [] und zwar auf eine [] Zeit, bis ungefähr [] Mai eintreten zu lassen. Der weitere Vorgang werde von dem Ausfalle der Wahlen in Böhmen abhängen. [] die Wahlen nach []aus, und tritt der Landtag am 24. April zusammen, [] derselbe nach erfolgter [Einberufu]ng und Konstituierung [] Wahlen in den Reichsrat, für den Landesauschuss und die Reichsratsabgeordneten können am 6.–8. Mai [] Abgeordnetenhause erschei[nen] []. Wahlen in die Delegation und den galizischen []chung [] aussieht []nen späteren Herbstsession des Reichsrates eine zwischenwei[] Einberufung des letzteren [] Vornahme der Wahlen in die Delegationen, welche für den Anfang des Oktober ins Auge gefasst waren, nicht hätte um[] werden können, würde eine Einberufung des Reichsrates im Anfange des Monat [] mit dem nunmehr laut Note des Grafen Andrássy für den 16. September projektierten Zusammentritte der Delegationen Siehe dazu zuletzt den Tagesordnungspunkt II dieses MRProt. ganz gut harmonieren, da bei günstigem Aus[gang] der böhmischen Landtagswahlen Mitte Mai die Delegationswahl vorgenommen und bis Ende Mai getrachtet werden kann, die galizische Angelegenheit zum Abschluss zu bringen. Sollten die böhmischen Wahlen nicht günstig ausfallen, so würde nichts übrig bleiben, als die Zusammenberufung des böhmischen Landtages zu verschieben [] rufen [] dann unter dem Eindrucke der böhmischen Wahlen zu er[]stünde. Wenn dann die Einberufung des Reichsrates in dem bereits [] Termine stattfindet [] die Gelegenheit [] nebst dem Minoritäts[] [] auch den galizischen [] durchzubringen. Das Zusammenfallen dieser [] Frage hätte in so ferne [] Seite, als die Polen, [] Regierung sonst gar [] Veranlassung hätte den []n Ausgleich weiter zu [] für das Minoritäts[] zu stimmen bemüßigt [] andererseits aber die [] der Polen hiezu be[] würden, weil ein Teil [] Verfassungspartei sich vor [] nicht herbeilassen wird, [] Minoritätswahlgesetz
[] beantragt daher, seine [] au. zu [] Höchstderselben ge[] dringendsten Angelegenheiten abgewickelt [] wird, (zirka 23.–26. April) [] Vertagung im Ah. [Auf]trage ausgesprochen werde. Die Regierung werde bemüht sein, die pendenten Angelegenheiten bis dahin nach Tunlichkeit zu fördern, namentlich den [galizi]schen Ausgleich wo möglich [] zu bringen, dass im Ver[fass]ungsausschuss alle bezüglichen Fragen zur Lösung gelangen, der Berichterstatter [] und wie zu hoffen [] noch der Bericht auf [] des Hauses gelegt wird. Dadurch werde jeder Vorwurf einer Verschleppung beseitigt, und die Möglichkeit eröffnet, im Mai in der galizischen Frage rasch vorwärts zu schreiten. Fortsetzung der galizischen Frage im MR. v. 14. 6. 1872/I und MR. v. 1. 12. 1872/III. Seit einigen Tagen sei das Ministerium bestrebt, für die Durchbringung des Pferdekonskriptionsgesetzes Zur parlamentarischen Einbringung des Pferdekonskriptionsgesetzes siehe zuletzt MR. v. 6. 3. 1872/VII. und des galizischen Eisenbahngesetzes Siehe dazu MR. v. 19. 2. 1872/VI und zuletzt MR. v. 9. 3. 1872/IX. zu [] Es sei im Ganzen [] Modifikationen noch vor Ostern in beiden Häusern durchzubringen. Ähnlich verhalte es sich mit der galizischen Eisenbahnangelegenheit, welche voraussichtlich, allerdings nicht ohne nachhaltige Einflussnahme der Regierung, demnächst zum Abschluss kommen dürfte.
Der Minister des Innern [] hienach um die Ermächtigung den au. Vortrag in Betreff der Reichsratsvertagung zu erstatten, sobald Se. Majestät die Auflösung des böhmischen Landtages resolviert haben werden. Der Handelsminister erklärt, sich dem Antrage des Ministers des Innern umso mehr anschließen zu müssen, als er überzeugt ist, dass während der [] böhmischen Wahlen [] Aufregung eine [] Aktion des Reichsrates nicht bloß für die Mit[] Böhmen, sondern [] Konferenz beschließt [] nach dem Antrage des Ministers des Innern.
Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums macht darauf aufmerksam, dass unter den im Reichsrate eingebrachten dringlichen Vorlagen sich auch die Landeswehrgesetznovelle befindet. Er habe mit der Einbringung dieses Gesetzes den Besprechungen gemäß so lange gewartet, weil es von Wichtigkeit [], die Annahme des Budgets abzuwarten, um bei der Einbringung des Gesetzentwurfes erklären zu können, dass kein Nachtragskredit in Anspruch genommen wird. Die Erledigung des Landwehrgesetzes vor der Vertagung des Reichsrates wäre im hohen Grade erwünscht, und wie er glaubt nicht schwer durchführbar, da dieses Gesetz weniger kompliziert [] Pferdekonskriptionsgesetz [] Belang enthält, welche eine Debatte hervorrufen []en. Der Ministerpräsident bezweifelt, dass es in der bis Ostern noch erübrigten kurzen Zeit bei dem [] Willen möglich sein werde auch dieses Gesetz noch [] bringen. Die Verhandlungen bloß zu beginnen und nicht zu beenden, wäre von [] Vorteil. Dagegen wäre der Zweck der Landwehrgesetznovelle in keiner Weise beeinträchtigt, wenn dieselbe im Laufe des Monats Mai zustande kommt. Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums [] zwar seinem Bedauern darüber Ausdruck, dass die Landwehrgesetznovelle nicht vor Ostern durchgebracht werden kann, findet aber anderseits eine Beruhigung [] dass für den Mai eine [] ist. Er bitte das Ministerium, ihm dann die möglichste Unterstützung angedeihen zu lassen, damit das Landwehrgesetz noch im Mai zur Annahme gelange, um bei den Herbstübungen schon in Anwendung gebracht werden zu können. Es wäre sehr zu beklagen, wenn auch dieses Jahr für die Organisierung der Landwehr wieder verloren ginge.
Der Ministerpräsident sagt [] tunlichste Unterstützung [].Landwehr, Rgbl. Nr. 68/1869 – siehe dazu MR. v. 13. 5. 1869/II, Cmr. II, Nr. 224 – in Prot. Reichsrat AH. 13. 3. 1872 (25. Sitzung) 488Rgbl. Nr. 93/1872;Lasser um die Ermächtigung zur Vertagung des ReichratesHhsta., Kab. Kanzlei, KZ. 1063/1872; Fortsetzung dieses Gegenstandes im MR. II v. 18. 3. 1872/IV und MR. v. 21. 3. 1872/IV.
Zeitpunkt der Publikation des Notwahlgesetzes
IV. WahlenWahlreform Dem Minister des Innern ist soeben die Ah. Entschließung zugekommen, mit welcher Se. Majestät die Zusatzbestimmung zu § 18 des Staatsgrundgesetzes zu genehmigen geruhten. Siehe dazu zuletzt MR. v. 9. 3. 1872/III; die Schlussredaktion des Notwahlgesetzes war bereits im MR. v. 27. 1. 1872/IILasser nun um die kaiserliche Sanktionierung dieses Gesetzes angesucht, was mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 13. 3. 1872 erfolgte; die Publikation des Gesetzes v. 13. 3. 1872 in"}],"schema":"https://github.com/citation-style-language/schema/raw/master/csl-citation.json"}?>(Rgbl. Nr. 141/1867) in Rgbl. Nr. 24/1872.
[] ist dem Minister Ah. Antrag ge[] schriftlich oder telegrafisch anzuzeigen, in welchem [Augen]blick die Verlautbarung des Gesetzes zu veran[lassen] sein wird. Der Minister des Innern bemerkt, dass einzige Bedenken gegen die [] Publizierung des [] Gesetzes sei die Rücksichtnahme auf das []schreiten des galizischen Ausgleiches. Zur Verbindung der galizischen Frage mit dem Notwahlgesetz siehe zuletzt MR. II v. 21. 2. 1872/I. Deshalb [] er, dass die Kundmachung nicht vor der Vertagung, sondern an irgendeinem anderen Tage nach eingetretener Vertagung des Reichsrates zu erfolgen hätte. Er beantragt in diesem Sinne Sr. Majestät au. Anzeige zu erstatten. Der Ministerpräsident [schließt] sich dieser Ansicht umso mehr an, als von [] Session gegenüber [] galizische Ausgleich bis Ostern so weit vorgerückt ist, dass wie heute in Aussicht gestellt worden ist, der Verfassungsausschuss den Berichterstatter gewählt, und dieser sein Referat ausgearbeitet haben wird.
Die Konferenz stimmt einhellig bei. Fortsetzung dieses Gegenstandes im MR. II v. 18. 3. 1872/I und II.
Petition der Gemeinde Biała um eventuelle Ausscheidung aus dem Landesverbande mit Galizien und Inkorporierung in das Herzogtum Schlesien
V. BesitzverhältnisseTerritorialfragen Der Ministerpräsident bringt den Inhalt der beiliegenden Petition der Gemeinde Biała um eventuelle Ausscheidung aus dem Landesverbande mit Galizien und Inkorporierung in das Herzogtum Schlesien Liegt dem Originalprotokoll als Beilage bei. zur Kenntnis der Konferenz, mit dem Bemerken, dass es notwendig ist, sich über die Stellung, welche die Regierung dieser Petition gegenüber einzunehmen hätte, schlüssig zu machen, da im Verfassungsausschusse ein Antrag auf die Ausscheidung Białas aus dem []. Siehe dazu bereits MR. II v. 14. 1. 1872/V; die entsprechende Resolution des Gewerbevereins Biała v. 22. 1. 1872 wurde am 27. 1. 1872 von Banhans an Auersperg weitergeleitet, Ava., HM., Präs. 102/1872 (= Kart. 148 ex 1872/1–280); der Bielitzer Gemeinderatsantrag an das Abgeordnetenhaus v. 1. 3. 1872 befindet als Beilage in einem Bericht des Bielitzer Bürgermeisters an Lasser v. 8. 3. 1872, dem am 10. 3. 1872 ein weiterer Bericht in dieser Angelegenheit folgte, Ava., IM., Präs. 1276/1872 (= Kart. 50); am 4. 3. 1872 hatte der Abgeordnete Dr. Rudolf Blitzfeld – Adlgasser, Die Mitglieder der österreichischen Zentralparlamente 1848–1918 1: 93 – bereits eine diesbezügliche Petition des deutschen Vereins in Biała dem Abgeordnetenhaus überreicht, Prot. Reichsrat AH. (19. Sitzung) 287; dieser folgte am 5. 3. 1872 die hier zitierte – zweite – Petition des Gemeinderates von Biała, die dem Abgeordnetenhaus vom Abgeordneten Dr. Carl Menger – Adlgasser, Die Mitglieder der österreichischen Zentralparlamente 1848–1918 2: 788 – übergeben wurde, Prot. Reichsrat AH. (20. Sitzung) 312.
Der Minister des Innern werde dem Wunsche der Gemeinde Biała seine Sympathien in so weit entgegentragen, als es sich um [] Grenzberichtigung zwischen [Galizien] und Schlesien durch Zuweisung [von] Biała zu der Schwester[stadt Bieli]tz handelt. Weiter möchte er in der Sache nicht gehen. Dazu würden übrigens [] (ein Reichsgesetz, ein galizisches und ein schlesisches Landgesetz) gehören. Wenn man über[dies] die Möglichkeit offen [lassen] will, diesem Wunsche einmal entgegenzu[tret]en, so müsse man die [] außer aller Verbindung mit der Lage Białas [] Herzogtume Auschwitz [] dessen ehemaliger Zugehörigkeit zum deutschen [Bun]de bringen. Es war ein in seiner [] einzig dastehendes staatsrechtliches Verhältnis, dass [] des österreichischen [] welcher formell [] Bunde [] immer bei Galizien belassen wurde. Durch die Auflösung des Deutschen Bundes ist dieses, mit Ausnahme von Biała nicht einmal national begründete staatsrechtliche Verhältnis gelöst, und man dürfe darauf im Interesse Białas selbst nicht zurückkommen, weil sonst die Frage eine Ausdehnung erhielte, die weit über den Zweck der Petition hinausgreift. Auch Schlesien würde durch eine Vermehrung des dort vorhandenen widerstrebenden polnischen Elements wohl kein großer Gefallen erwiesen. Dagegen habe die Vereinigung der Schwesterstädte Białas und Bielitz, welche nur durch einen schmalen Bach getrennt, gewissermaßen einen Ort bilden und gemeinsame Einrichtungen für den Bedarf des täglichen Lebens besitzen, so viele Gründe für sich, dass man, so weit nicht formelle Schwierigkeiten entgegenstehen, ohne []echtliche Bedenken [].
Minister Dr. Unger schließt sich dieser Anschauung an. Die Regierung könnte im Ausschuss eventuell ihre Sympathien für die Verbindung Białas mit Bielitz erklären [] in solcher Weise, dass diese Frage als ganz außer[halb] des galizischen Ausgleiches [] zu behandeln wäre. Die Regierung könnte sich [] kein ungünstigeres Zeugnis ausstellen, als wenn sie die vorliegende Frage, [] den Petenten, mit dem galizischen Ausgleich [] ja unter ihren [] genommen hat, in Verbindung bringen und dadurch die Gefährdung des deutschen Elements, vor welcher man Biała retten wollte, selbst konstatieren [] Die Frage der Verbindung Białas mit Bielitz [] keine politische wer[] sondern ausschließlich einen lokalen, topoökonomischen Charakter tragen. [] eventuell im Ausschusse einzunehmen [grafischen und] Der Unterrichtsminister teilt diese Ansicht mit dem Beifügen, dass, was den Schutz des deutschen Elements anbelangt, die Inartikulierung des galizischen Ausgleichs Anlass geben wird, die Frage eines Nationalitätengesetzes in Erwägung zu ziehen, worin ein Mittel liegen würde, den Ansprüchen von Biała, Brody und anderen deutschen Städten Galiziens gerecht zu werden.
Der Ministerrat akzeptiert einhellig die Ansichten des Ministers des Innern und des Ministers Dr. Unger. Fortsetzung dieses Gegenstandes im MR. II v. 18. 3. 1872/II und MR. v. 22. 3. 1872/VII.
Au. Antrag auf die Sanktionierung des Gesetzentwurfes betreffend die Gehalte der theologischen Professoren
VI. EinkommenUniversitäten, HochschulenDer Unterrichtsminister wird ermächtigt, für die von beiden Häusern des Reichsrates angenommenen Gesetzentwürfe, betreffend die Ge[halte] [] theologischen Fakultäten; Siehe dazu bereits MR. v. 16. 12. 1871/IV, die Erledigung der Angelegenheit dort Anm. 11.
dtto. betreffend die Bezüge des Lehrpersonals an den mit staatlichen Lehrerbildungsanstalten verbundenen Übungsschulen
VII. VolksschulenLehrpersonal zur Regelung der Bezüge des Lehrpersonals an den mit staatlichen Lehrerbildungsanstalten verbundenen, aus Staatsmitteln erhaltenen Volkschulen;
dtto. betreffend die Abänderung des § 36 des Gesetzes vom 14. Mai 1869 über die Bezüge des Lehrpersonals an den staatlichen Lehrerbildungsanstalten
VIII. UnterrichtswesenLehrerbildungsanstalten betreffend die Abänderung des § 36 des Gesetzes vom [14. Mai] 1869 über die Bezüge des Lehrpersonals an den staatlichen Lehrerbildungsanstalten; Siehe dazu bereits MR. II v. 29. 8. 1870/IV, (MRProt. nicht erhalten);"}],"schema":"https://github.com/citation-style-language/schema/raw/master/csl-citation.json"}?>
Cmr. II, Nr. 425 (MRProt. nicht erhalten); mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 19. 3. 1872 sanktionierte der Kaiser das vom Reichsrat verabschiedete und von Stremayr am 14. 3. 1872 vorgelegte Gesetz a) zur Regelung der Bezüge des Lehrpersonals an den mit den staatlichen Lehrerbildungsanstalten verbundenen, aus Staatsmitteln erhaltenen Übungsschulen,
Rgbl. Nr. 28/1872, und b) durch welche die Bestimmungen des § 36 des Gesetzes vom 14. Mai 1869,
Rgbl. Nr. 62/1869, betreffend die Bezüge des Lehrpersonals an den staatlichen Lehrerbildungsanstalten abgeändert werden, Hhsta., Kab. Kanzlei, KZ. 1083/1872;
Rgbl. Nr. 29/1872, im Reichsrat eingebracht hatte Stremayr das Gesetz seinerzeit infolge der Ah. E.Allerhöchste EntschließungHhsta., Kab. Kanzlei, KZ. 4495/1871; zu den parlamentarischen Gesetzesvorlagen außerdem Ava., CUM., Unterricht, Präs. 34/1872 (= Kart. 65).
dtto. betreffend die Bezüge und den Rang der Professoren an den vom Staate erhaltenen technischen Hochschulen und an den nautischen Schulen
IX. Universitäten, HochschulenLehrpersonal betreffend die Gehalte, Quartiergelder und den [Rang] der Professoren an den vom Staate erhaltenen [technischen] Hochschulen, an der [] und nautischen Akademie [] und an den übrigen vom Staate erhaltenen []schulen [] die Ah. Sanktion zu erwirken. Zur Regierungsvorlage, parlamentarischen Behandlung, Ah. Sanktionierung und Publikation dieses Gesetzes siehe bereits MR. v. 19. 12. 1871/VII; außerdem Ava., CUM., Unterricht, Präs. 34/1872 (= Kart. 65).
Au. Antrag auf die Nichtsanktionierung des galizischen Landesgesetzes wegen Verwendung der Steuerämter für Zwecke der Schulklassen
X. VolksschulenUnterbringung Der galizische Landtag hat einen Gesetzentwurf über die Verwendung der Steuerämter zum Zwecke der Schulkassen beschlossen. Der Unterrichtsminister hat sich im Korrespondenzwege mit dem Finanzminister geeinigt, dass dieser Gesetzentwurf als die Kompetenz des Land[tages] überschreitend, sich zur Ah. Sanktionierung nicht eignet, in welchem Sinne sich auch der Statthalter ausgesprochen hat. Die nötigen dringenden Vorkehrungen in der Sache selbst, können im Verordnungswege erfolgen, und werden vom Finanzminister verfügt werden.
Die Konferenz ermächtigt den Unterrichtsminister die Ablehnung der Ah. Sanktion au. zu beantragen. Mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 17. 3. 1872 entsprach der Kaiser dem Antrag Stremayrs v. 14. 3. 1872 auf Nichtsanktionierung des vom galizischen Landtag beschlossenen Gesetzentwurfes betreffend die Einhebung und Auszahlung von Dotationen der Volksschulen, Hhsta., Kab. Kanzlei, KZ. 1068/1872.
Berufung des Professors Benndorf aus München für die Lehrkanzel der Archäologie in Prag
XI. Universitäten, HochschulenErnennungenErnennungenUniversitäten, HochschulenDer Unterrichtsminister [] die Umstände auseinander, welche ihn veranlasst haben bei Abgang inländischer Lehrkräfte die Berufung des [München]er Professors Otto Benndorf [] mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Lehramtskandidaten der Philologie wichtige Lehrkanzel der Archäologie an der Prager philosophischen Fakultät bei Sr. Majestät au. zu beantragen. Se. Majestät geruhten darüber unterm 20. Februar folgende Ah. Entschließung zu erlassen: „Da die Berufung ausländischer Professoren zur Besetzung inländischer Lehrkanzeln nur in den unab[] Ausnahmefällen [] sollte, ist die Notwendigkeit des vorliegenden [] insbesondere rücksichtlich [] österreichischen [] Lehrkräfte auf dem fraglichen Gebiete umfassender zu begründen, und Mir über das Vorleben und die Haltung des Genannten Auskunft zu geben.“ Siehe Anm. 26.
Der Unterrichtsminister hat hiernach zwei Fragen zu beantworten, eine prinzipielle und eine persönliche. Die erste gipfle darin, inwiefern mit der Berufung ausländischer Professoren vorgegangen werden könne. Sein Grundsatz in dieser Beziehung sei, solange in Österreich eine passende Lehrkraft für ein bestimmtes Fach vorhanden ist, dieselbe immer vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Abgang solcher Kräfte erübrige nichts, als auf das Ausland zu greifen, und bringe es der Charakter der österreichischen Universitäten als deutsche Lehranstalten mit sich, dass in solchen Fällen auf Lehrkräfte aus Deutschland reflektiert wird. Er habe für die Heran[] eines entsprechenden Nachwuchses Lehrkanzeln aus Österreich Vorsorge getroffen, dieselbe könne jedoch erst nach Jahren Früchte tragen. Was die bisher erst in [] Prag aber noch nicht [] Lehrkanzel der [klassischen] Archäologie anbelangt, könne er nachweisen, dass dermal in Österreich eine entsprechende Lehrkraft für dieses Fach nicht aufzufinden ist. In [] sei bloß der tschechische Professor Vocel Der genannte Jan Erazim Vocel – Adlgasser, Die Mitglieder der österreichischen Zentralparlamente 1848–1918 2: 1346 f. – war allerdings bereits am 16. 9. 1871 in Prag verstorben. zu nennen. Der betreibe aber nur [böhmis]che Archäologie, welche für Zwecke der Lehramtskandidaten wenig Nutzen biete. Er habe diesfalls von verschiedenen unabhängigen Persönlichkeiten Gutachten eingeholt, und dieselben sprechen sich im gleichen Sinne aus. Daher befinde er sich in diesem Falle in der traurigen Lage, auf eine ausländische Kraft greifen zu müssen. In Betreff der Persönlichkeit des Professors Benndorf habe er im Wege des Ministeriums des Äußern Erhebungen gepflogen, durch welche das bestätigt wird, was ihm bereits vorgelegen war, nämlich dass Benndorf eine ausgezeichnete wissenschaftliche Kapazität ist, dass die bayrische Regierung ihn festzuhalten gesucht hat, dass er zur Zeit der deutschen Siegesfeier in Zürch war, und diese Stadt aus Anlass der damals stattgefundenen Misshandlung deutscher Professoren verließ. Die Schuld an den Züricher Exzessen sei nicht auf Seite der Deutschen gewesen, vielmehr wurden die Insulten deutscher Professoren durch französische Offiziere, welche den Pöbel aufregten, hervorgerufen. Dazu u. a. der Artikel in Gemeinde-Zeitung Nr. 20 v. 14. 3. 1871. Der Unterrichtsminister habe ferner von Persönlichkeiten, die den Dr. Benndorf seit Jahren kennen, die beruhigendsten Aufklärungen erhalten, dass derselbe ein nur der Wissenschaft lebender unabhängiger, allen Agitationen ganz ferne stehender Mann ist. Um vollkommen sicher zu gehen, habe er mit Benndorf persönlich gesprochen und die Überzeugung von der vollkommenen Vertrauenswürdigkeit dieses [Mannes] gewonnen. Unter diesen Umständen [] er sich seine au. Antrag zu erstatten [] unterziehe denselben [] seines prinzipiellen Charakters wegen der Zustimmung des Ministerrates.
Der Minister des Innern erklärt sich mit dem vom Unterrichtsminister ausgesprochenem Prinzip einverstanden, und be[tracht]et es nur als sehr erwünscht, [] der Grundsatz der Erwerbung der österreichischen Staatsbürgerschaft in Fällen von Berufungen ausländischer Professoren ausnahmslos durchgeführt [wer]de. Der Finanzminister hält [] in Anbetracht des Art. 3 des [Staatsgrun]dgesetzes vom 21. Dezember [1867] die allgemeinen [Rechte der] StaatsbürgerRgbl. Nr. 142/1867, besagt u. a. dass für Ausländer im Fall der Erlangung eines öffentlichen Amtes die Erwerbung der österreichischen Staatsbürgerschaft Voraussetzung ist; Bernatzik, Verfassungsgesetze, Nr. 134. [] den Eintritt von Ausländern in öffentliche Ämter von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig macht, für notwendig, dass Berufungen ausländischer Professoren auf österreichische Lehranstalten ausdrücklich an die Bedingung der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes geknüpft werden.
Nachdem der Unterrichtsminister bemerkt, dass auch in dieser Beziehung bereits vorgesorgt wurde, stimmt die Konferenz den Anschauungen des Unterrichtsministers einhellig bei.StremayrOtto Benndorf zum ordentlichen Professor für klassische Archäologie an der Universität Prag angesucht, was ihm mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 20. 2. 1872 zunächst mit der Begründung, den Antrag umfassender begründen zu müssen, abgelehnt worden war, Hhsta., Kab. Kanzlei, KZ. 656/1872; daraufhin brachte Stremayr die Angelegenheit in den vorliegenden MinisterratBenndorfs an, was ihm nun mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 17. 3. 1872 auch genehmigt wurde, Hhsta., Kab. Kanzlei, KZ. 1070/1872; Kenner, Otto Benndorf.
Einsprache gegen die Verordnung des Unterrichtsministeriums vom 11. September 1871 betreffend die Kosten des Religionsunterrichtes an den Volksschulen
XII. VolksschulenReligionsunterrichtSchulen, höhereReligionsunterricht Der Unterrichtsminister eröffnet, dass heute abends im Unterrichtsauschuss das Gesetz über die Kosten des Religionsunterrichtes an Volks- und Mittelschulen zur Verhandlung gebracht wird. Die Einbringung dieser Gesetzesvorlage war am 17. 1. 1872 erfolgt, Prot. Reichsrat AH. (5. Sitzung) 78; deren Zuweisung an den Unterrichtsausschuss und die Wahl des letzteren in Prot. Reichsrat AH. 19. 1. 1872 (6. Sitzung) 92 und Prot. Reichsrat AH. 23. 1. 1872 (7. Sitzung) 102.
Dasselbe werde [] Modifikationen [] Annahme empfohlen. Der Gegenstand des Gesetzentwurfes sei aber bereits im Verordnungswege durch einen [] seines Amtsvorgängers [21.] Juni 1871 geregelt, Der Erlass Dr. Josef Jirečeks – Adlgasser, Die Mitglieder der österreichischen Zentralparlamente 1848–1918 1: 532Rgbl. Nr. 48/1868,Rgbl. Nr. 62/1869, dazu auch MR. v. 28. 4. 1869/VI, besonders Anm. 25; außerdem MR. v. 13. 7. 1869/VI, Anm. 10 und Anm. 11, beide Cmr. II, Nr. 219 und Nr. 242. ge[]chen, weil er im Ab[] Bestreitung der Kosten des Religionsunterrichtes [] Bezirks- und Landesbehörde überweist, mehrseitige Einsprache erhoben worden ist. Es lasse sich allerdings nicht in Abrede stellen, dass diese Angelegenheit nicht hätte im Verordnungswege geregelt werden sollen. Der Unterrichtsausschuss [] aber dem Unterrichtsminister zu, und wolle durch einen bestimmten Antrag erwirken, dass diese Verordnung als inkompetent erlassen aufgehoben werde. Dies gehe nach seiner [] nicht an, weil im Moment der Aufhebung entweder [] bis zur Erlassung des [] dauernder regel[] geschaffen [] aber an die Stelle der aufgehobenen Bestimmung eine andere gesetzt werden müsste, welche dieselbe Inkompetenz involvieren würde, wie jene, gegen welche die Einwendungen erhoben werden. Dagegen werde geltend gemacht, dass das Zustandekommen des Gesetzes bei den diesfalls obwaltenden differenten Anschauungen nicht gesichert ist. Allein auch gegenüber dieser Eventualität könnte die Angelegenheit nur im Wege einer kaiserlichen Verordnung auf Grund des § 14 der ReichsverfassungRgbl. Nr. 141/1867; Bernatzik, Verfassungsgesetze, Nr. 133. geregelt werden, von welchem Mittel, so lange der Reichsrat beisammen ist kein Gebrauch gemacht werden kann. Dies sei der Standpunkt, welchen er im Unterrichtsausschusse zu vertreten gedenkt, und den er der Billigung der Konferenz unter[]
Die Konferenz erklärt sich ein[verstanden.] Diese Verordnung wurde obsolet durch das Gesetz, welches schließlich in dritter Lesung vom Reichsrat angenommen werden sollte, Prot. Reichsrat AH. 16. 5. 1872 (34. Sitzung) 707 und HH. 6. 6. 1872 (14. Sitzung) 171; die Publikation des Gesetzes v. 20. 6. 1872 betreffend die Versorgung des Religionsunterrichtes in den öffentlichen Volks- und Mittelschulen, sowie in den Lehrerbildungsanstalten und den Kostenaufwand für denselben in Rgbl. Nr. 86/1872.
Au. Antrag auf Sanktionierung des Gesetzentwurfes betreffend die Abänderung des § 14 der Nationalbankstatuten
XIII. FinanzwesenBanken Der Finanzminister erbittet die Ermächtigung, folgende von beiden Häusern des Reichsrates beschlossenen Gesetzentwürfe mit dem au. Antrag auf die Ah. Sanktionierung vorzulegen:
Gesetzentwurf betreffend die Abänderung des § 14 der [Statuten] der privilegierten österreichischen Nationalbank; Siehe dazu bereits MR. II v. 14. 12. 1871/V und MR. I v. 2. 1. 1872/VI; mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 18. 3. 1872 sanktionierte der Kaiser das vom Reichsrat verabschiedete, Prot. Reichsrat HH. 4. 3. 1872 (7. Sitzung) 54, und von Pretis am 14. 3. 1872 vorgelegte Gesetz wegen Abänderung des § 14 der Statuten der privilegierten österreichischen Nationalbank, Hhsta., Kab. Kanzlei, KZ. 1072/1872; Rgbl. Nr. 31/1872, im Reichsrat eingebracht, Prot. Reichsrat AH. 13. 1. 1872 (3. Sitzung) 21, hatte Holzgethan das Gesetz seinerzeit infolge der Ah. E.Allerhöchste EntschließungHhsta., Kab. Kanzlei, KZ. 4373/1871; die Statuten der Nationalbank, Rgbl. Nr. 83, Nr. 146 und Nr. 149, alle ex 1868.
dtto. über den Verkauf von unbeweglichem Staatseigentum
XIV. Eigentum, öffentlichesVerkaufFinanzwesenStaatseigentum über den Verkauf von unbeweglichem Staatseigentum; Zur Regierungsvorlage, parlamentarischen Behandlung, Ah. Sanktionierung und Publikation dieses Gesetzes siehe bereits MR. II v. 14. 12. 1871/IV.
dtto. betreffend die Gebührenbefreiung für die Grundentlastung bezüglich der Kirchen-, Schul- und Pfarrgiebigkeiten in Kärnten
XV. GrundentlastungGebührenbefreiungFinanzwesenStempel, Taxen in Betreff der Stempel- und Gebührenbefreiung der Gundentlastungsverhandlungen in [Bezug] auf Kirchen-, Schul- und [Pfarr]bezirken in Kärnten; Zur Regierungsvorlage, parlamentarischen Behandlung, Ah. Sanktionierung und Publikation dieses Gesetzes siehe bereits MR. v. 5. 12. 1871/VI.
dtto. dtto. dtto. in Steiermark
XVI. GrundentlastungGebührenbefreiungFinanzwesenStempel, Taxen dtto. in Steiermark; Siehe dazu bereits MR. II v. 12. 7. 1871/III, (MRProt. nicht erhalten)"}],"schema":"https://github.com/citation-style-language/schema/raw/master/csl-citation.json"}?>
Cmr. II, Nr. 573 (MRProt. nicht erhalten) und MR. I v. 2. 1. 1872/VI; mit Ah. E.Allerhöchste Entschließung v. 18. 3. 1872 sanktionierte der Kaiser das vom Reichsrat verabschiedete, Prot. Reichsrat HH. 5. 3. 1872 (8. Sitzung) 87, und von Pretis am 14. 3. 1872 vorgelegte Gesetz wegen der Stempel- und Gebührenbefreiung der Verhandlungen zur Durchführung der Grundentlastung in Bezug auf die Geld- und Naturalgiebigkeiten an Kirche, Pfarren und Schulen in der Steiermark, Hhsta., Kab. Kanzlei, KZ. 1074/1872;
Rgbl. Nr. 34/1872, im Reichsrat eingebracht, Prot. Reichsrat AH. 13. 1. 1872 (3. Sitzung) 22, hatte Holzgethan das Gesetz seinerzeit infolge der Ah. E.Allerhöchste EntschließungHhsta., Kab. Kanzlei, KZ. 3150/1871.
dtto. betreffend die Gebührenbefreiung zum Zwecke einer ämtlichen Berichtigung der Bergbücher
XVII. BergwesenBergbücher, FinanzwesenBergwesenStempel, Taxen betreffend die Stempel- und Gebührenbefreiung zum Zwecke einer ämtlichen Berichtigung der Bergbücher; Zur Regierungsvorlage, parlamentarischen Behandlung, Ah. Sanktionierung und Publikation dieses Gesetzes siehe bereits MR. v. 5. 12. 1871/V, Anm. 12; außerdem MR. I v. 2. 1. 1872/VI.
dtto. betreffend die Einzahlungstermine für das Gebührenäquivalent
XVIII. FinanzwesenStempel, Taxen betreffend die Einzahlungstermine für das Gebührenäquivalent vom beweglichen und unbeweglichen Vermögen, dann die Berechnung der Verzugszinsen im Falle einer verzögerten Einzahlung desselben. Zur Regierungsvorlage, parlamentarischen Behandlung, Ah. Sanktionierung und Publikation dieses Gesetzes siehe bereits MR. II v. 14. 12. 1871/III; außerdem MR. I v. 2. 1. 1872/VI.
Entschädigungsklage der Gemeinde Hirschstetten
XIX. MilitärKriegsentschädigung Der Leiter des Landesverteidigungsministeriums teilt mit, dass das in der Sitzung vom 9. l. M. bestellte Komitee in Angelegenheit der von der Gemeinde Hirschstetten beim Reichsgericht eingebrachten Klage auf Ersatz von Kriegsschäden seinem Antrage, das Reichsgericht um Ablehnung der Klage wegen Inkompetenz zu ersuchen, beigetreten und die diesfällige Note an das Reichsgericht bereits abgegangen ist. Siehe dazu bereits MR. v. 8. 6. 1868/IV, (MRProt. nicht erhalten);"}],"schema":"https://github.com/citation-style-language/schema/raw/master/csl-citation.json"}?>
Cmr. II, Nr. 67 (MRProt. nicht erhalten); gemeint ist die Sitzung des MR. v. 9. 3. 1872/X (MRProt. nicht erhalten); die angesprochene Klage der Gutsbesitzer von Hirschstetten v. 10. 2. 1872 in Sammlung und Erkenntnis des österreichischen Reichsgerichtes 1869–1918; Fortsetzung dieses Gegenstandes im MR. v. 12. 4. 1872/XIII, MR. v. 17. 4. 1872/XVI und MR. II v. 16. 6. 1872/II.
Wien, am 14. März 1872. Auersperg.Ah. E.Allerhöchste Entschließung Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Ofen, 27. März 1872. Franz Joseph.