Digitale EditionDie Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918Nr. 462 MinisterratBand II: 1868–1871Band II1. Jänner 1868–21. November 1871WienMinisterrat1870-11-04RichardLeinÖsterreichische Akademie der Wissenschaften, Institute for Habsburg and Balkan Studies0000-0002-7502-0503ThomasKletečkaÖsterreichische Akademie der Wissenschaften, Institute for Habsburg and Balkan Studieshttp://d-nb.info/gnd/109620083XFonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF)
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978-3-7001-8788-28788-2978-3-7001-9235-010.1553/978OEAW8788210.5281/zenodo.4568291https://e-book.fwf.ac.at/o:1718https://austriaca.at/0xc1aa5576_0x003d6454.pdfEdition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Minutes of Ministers’ Councils of Austria and of the Austro-Hungarian Monarchy 1848-1918, digital editionDie Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918Franz AdlgasserAnatol Schmied-KowarzikBearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften9 geplante Bände, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter volumes.htmlThis TEI document has been used to generate a printed version of this editionRichardLeinÖsterreichische Akademie der Wissenschaften, Institute for Habsburg and Balkan Studies0000-0002-7502-0503ThomasKletečkaÖsterreichische Akademie der Wissenschaften, Institute for Habsburg and Balkan Studieshttp://d-nb.info/gnd/109620083XDie Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918, Band II: 1868–18711. Jänner 1868–21. November 1871978-3-7001-8788-2978-3-7001-9235-0WienVerlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften2022Quellbestand: AT-OeStA/AVA Inneres MRP Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1867-1918 (Teilbestand) https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=15581563815font-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Nr. 462Ministerrat, Wien, 4. November 1870 – Protokoll II
RS.Reinschrift und bA.; Teilnehmer und TagesordnungAva.
, Ministerratsprotokolle, Tagesordnungen; Datum der Ah. EntschließungHhsta., Kab. Kanzlei, Protokoll 1870.
P. Weber; VS.VorsitzPotocki; anw.anwesendTaaffe, Tschabuschnigg, Petrinò, Stremayr; außerdem anw.anwesend Kubin, Bartmański; abw.abwesendHolzgethan.
Meritorische Beratung eines Gesetzentwurfes, enthaltend grundgesetzliche Bestimmungen rücksichtlich des Königreiches Galizien.
Meritorische Beratung eines Gesetzentwurfes, enthaltend grundgesetzliche Bestimmungen rücksichtlich des Königreiches Galizien
[I.] Ausgleich, galizischerVerhandlungen[] Andeutung, []her hervorginge, dass [] eine Änderung der Verfassung bezwecke. Dies könnte dadurch geschehen, wenn der Titel lauten würde: „Gesetz, womit das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 21. Dezember 1867 in Bezug auf Galizien teilweise geändert wird.“ Der hier beratene Gesetzentwurf liegt dem Originalprotokoll stark beschädigt bei mit Randvermerken versehen, die teilweise die in diesem Protokoll gemachten Vorschläge berücksichtigen.Grundgesetz über die Reichsvertretung,Rgbl. Nr. 141/1867. Die vorangehenden, diese Frage behandelnden Protokolle, MR. v. 27. 5. 1870/I und MR. v. 30. 5. 1870/III, sind nicht mehr vorhanden. Potocki hatte bereits Ende Mai 1870 Gespräche über die galizische Frage mit Vertretern der Polen aufgenommen, dazu und zur polnischen ReaktionPannenkowa, Walka Galicji, 194–198; Bieberstein, Freiheit in der Unfreiheit, 113–116. Vom technischen Standpunkt würden sich nach seiner Ansicht eigentlich zwei Gesetzvorlagen ergeben, eine, welche die Verfassung ändert, und eine andere, welche als eine Ergänzung der bestehenden Verfassung erscheint.
Ministerialrat Kubin erwidert, es sei ursprünglich ein Paragraf des Inhalts projektiert gewesen, dass „im Übrigen die Bestimmungen des Grundgesetzes über die Reichsvertretung in Geltung bleiben“. Der Paragraf sei aber weggelassen [], weil an dem [] Gesetz []langt, []sam zu []wurf auch [], welche []er die []gehen er [] diese Frage erst [] Beratung des [] zur Beschlussfassung zu bringen.
Der Minister des Innern [] habe die Absicht, ob[] alle Konzessionen, die [] gewähren will, in [] zusammenzufassen, und [] Rücksicht auf die in [] (§ 10) enthaltene [] über die Einver[] des Gesetzes in die []. Er müsse ei[] legen, dass [] Gesetz alle [] als abge[]den, []run. [] des Hauses, die abweichenden Änderungen der Verfassung vornimmt.
Der Unterrichtsminister glaubt, dass das Bedenken des Ackerbauministers durch einen Schlussparagraf behoben werden könnte, lautend: „Durch dieses Gesetz treten die damit nicht im Einklange stehenden Bestimmungen des Grundgesetzes über die Reichsvertretung außer Wirksamkeit.“
Der Ackerbauminister würde sich diesem Ausweg akkommodieren. Die Beschlussfassung hierüber wird bis zum Abschluss der Beratung vorbehalten.
§ 1. Bei § 1 spricht der Justizminister das Bedauern aus, dass durch denselben die Möglichkeit des Übergangs [] Wahlen ausgeschlossen [] hätte [] zur []rlassen [].
Der []minister be[] den Absatz den []gemessen vermehrt [] derselbe sei unklar. []tzigen Verfassung be[]stimmtes Verhältnis, [] in die Zahl der Reichsratsabgeordneten auf die ein[zelnen Län]der verteilt ist.
Ministerialrat Bartmański [] sei von den galizischen []vorgehoben worden, [] in Betreff der Zahl der Reichsratsabgeordneten [] verkürzt ist.
Der []inister er[] Galizier []ehrung [] den [] wählt [] wäre daher [] zu setzen: „[]den Verhältnis.“
Der Unterrichtsminister ist mit der Stilisierung des ganzen § 1 nicht einverstanden. Es soll in demselben zwei Gedanken Ausdruck gegeben werden, 1. dass die Zahl der galizischen Reichsratsabgeordneten durch das Staatsgrundgesetz und 2. dass die Art der Wahl durch die Landesgesetzgebung bestimmt wird. Um diese Gedanken zum Ausdruck zu bringen, genüge folgende Formulierung des § 1: „Die Zahl der Mitglieder, welche das Königreich Galizien etc. in das Haus der Abgeordneten zu entsenden hat, wird durch das Grundgesetz über die Reichsvertretung bestimmt.“ „In welcher Weise die Wahl der aus dem Königreiche Galizien etc. in das Haus der Abgeordneten zu entsendenden Mitglieder zu geschehen hat, wird im Wege der Landesgesetzgebung bestimmt []tiert word[]ung.
§ 2. Der Ackerbauminister ent[] dem zweiten Absatz [] Zusammenhalt mit [] welchem Änderungen []enden Gesetzes nicht []ung der Landesge[] erfolgen können, []cht auch das Gruppen[] Verwendung direkter [] Zustimmung des Landndtages nicht mehr []rden könnte. [] in den Bestimmungen [] Durchführung [] (Notwahl [] 1868)Gesetz v. 29. 6. 1868 über die Durchführung von unmittelbaren Wahlen in das Abgeordnetenhaus des Reichsrates,Rgbl. Nr. 82/1868. gehören [] der Reichs[]. [] müsse [] im Wege []gebung erlassen [], das jetzige Gesetz [] die Durchführung ausnahmsweiser direkter Wahlen auch bezüglich Galiziens in Geltung bleibt, dass es jedoch der Reichsgesetzgebung unbenommen bleibt, für den Fall, dass der Landtag die Vornahme der Wahlen in den Reichsrat verweigert, Bestimmungen über die Anwendung direkter Wahlen auch ohne Rücksicht auf die in der gegenwärtigen Landesordnung festgesetzten Wahlgruppen zu treffen.“
Ministerialrat Bartmański bemerkt, es liege in der Intention der Galizier, die Sicherheit zu erlangen, dass für alle Zukunft bei direkten Wahlen (Notwahlen) die heutigen Gruppen beibehalten werden.
Der Ackerbauminister findet dies ganz unberechtigt. Wenn eine Partei den Boden [] Verfassung betritt, [] darin [], selbst [] des Reichs[] wird, ge[] bleiben. [] prinzipiell []. Wenn man den [] Konzessionen macht, [] an die Gegenkon[]langen, dass sie auf [] der Verfassung bleiben.
Der Unterrichtsminister [] § 2 ganz kurz in [] Weise fassen: „Bestimmungen über die [] eventueller unmittelbarer Wahlen (§ 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1867) und über Durchführung der[] Reichsge[]elten.“
[]minister findet []eit ge[] un[]gebung [] nicht aufrecht[]ders sei berechtigt [] erreichbar.
Der Unterrichtsminister glaubt bei seinem Antrag bleiben zu sollen, da er nicht zugeben kann, dass, wenn der § 7 (beziehungsweise das Notwahlgesetz) durch die Reichsgesetzgebung eine Ausdehnung erfährt, selbe für Galizien nicht gelten solle. Der Auslegung seines Antrags, die nach der Ansicht des Ackerbauministers möglich wäre, stehe das Wort „eventuell“ entgegen. Er habe nur die Fälle der Nichtbeschickung des Reichsrates durch den Landtag im Auge.
Der Justizminister ist des Erachtens, dass in Anbetracht des § 9, welcher jede Änderung dieses Gesetzes an die Zustimmung des galizischen Landtages bindet, die Erweiterung des § 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1867 schon in dem vorliegenden [] vorgenommen werden [] zwar für [].
Der Minister des Innern []ag als zu [] in der []tigen Ent[] anerkennt [] des Ackerbaumi[] sich für die Reichs[] aus dem § 2 die Möglichkeit ergeben würde, nach dem bestehenden Gesetz bestimmten Gruppen Änderung vorzunehmen []tes Bedenken lasse [] den Antrag des []ministers beseitigen [] aber so weit, als der []minister vorschlägt, [] Galizien schlechter [] Länder. Die [] sich nur sicher [] normale Fälle [] statuiert [] dagegen [] der Reichs[] Galizien [] der []ange man zu [] des Ackerbauministers, wenn auch jener des Unterrichtsministers erwünschter wäre. Der letztere lasse aber auch der Auslegung Raum, dass direkte Wahlen angeordnet werden können, wenn es sich beispielsweise um eine Änderung der Verfassung handeln sollte.
Der Ministerpräsident schließt wegen vorgerückter Stunde die Sitzung und behält die Fortsetzung der Diskussion über § 2 für die nächste Konferenz vorFortsetzung in MR. II v. 6. 11. 1870/I..
Wien, am 4. November 1876. Potocki.Ah. E.Allerhöchste Entschließung Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, [16. November 1870.] Franz Joseph.