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                <title level="s" type="main" n="3">Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918</title>
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                    Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)
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                <title type="overarching" level="s">Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title type="overarching" level="s" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and of the Austro-Hungarian Monarchy 1848-1918, digital edition</title>
                <title>Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918</title>
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                    <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
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                <biblScope unit="series">9 geplante Bände, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter <ref target="volumes.html">volumes.html</ref>
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                            <title type="main">Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918, Band II: 1868–1871</title>
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                <hyphenation>
                    <p>Silbentrennung wird ignoriert und stillschweigend normalisiert.</p>
                </hyphenation>
                <correction>
                    <p>Schreibungsvarianten werden nur verzeichnet, wenn es sich um schriftliche Interventionen der berechtigten Sitzungsteilnehmer handelt; solche werden als <ident type="tag">note type="variant"</ident> aufgenommen. Schreibfehler werden stillschweigend korrigiert.</p>
                </correction>
                <normalization>
                    <p>Die Schreibung wird der heutigen Rechtschreibung angepasst, sofern sich der Lautstand durch solche Normalisierung nicht ändern würde. Teilweise geschieht das seit 2018 in nachvollziehbarer Form anhand von Dictionary-Files; eine Rekonstruktion des Quellbefundes steht gegenüber der Erschließung und erstmaligen Sicherung und Zurverfügungstellung der Protokolle im Hintergrund.</p>
                </normalization>
                <punctuation>
                    <p>Die Interpunktion wird stillschweigend an heutige Gebräuche angepasst.</p>
                </punctuation>
                <stdVals>
                    <p>Datumsangaben werden aus den Quellen übernommen und auf Plausibilität geprüft; berechtigte Richtigstellungen gegenüber in den Quellen angegebenen Daten werden jeweils in <ident type="tag">note type="footnote"</ident> angemerkt.</p>
                </stdVals>
                <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler) und zur Serie 3 (Kletečka, Malfèr, Schmied-Kowarzik) aufgrund der außerordentlichen Quellenlage mit Brandakten sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
                <p>Die in <att>facs</att> angegebenen Links auf aus den Datei/en erzeugte externe PDF-Ressourcen (Referenzen in <gi>fileDesc</gi>/<gi>publicationStmt</gi>/<gi>idno</gi>) beinhalten gegenüber der in <att>corresp</att> mit „printpage#123“ angegebenen gedruckten Seitenzahl um einen Offset erhöhten Seitenzahlwert.</p>
            </editorialDecl>
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                    <title type="descr">Ministerrat, Wien, 22. Juli 1869 </title>
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                        </tei:choice> und bA.; P. Artus; <tei:choice xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                            <tei:abbr>VS.</tei:abbr>
                            <tei:expan>Vorsitz</tei:expan>
                        </tei:choice> <tei:rs xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="person" ref="#mpr3438">Taaffe</tei:rs>; <tei:choice xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                            <tei:abbr>BdE.</tei:abbr>
                            <tei:expan>Bestätigung der Einsicht</tei:expan>
                        </tei:choice> und <tei:choice xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                            <tei:abbr>anw.</tei:abbr>
                            <tei:expan>anwesend</tei:expan>
                        </tei:choice> (<tei:rs xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="person" ref="#mpr3438">Taaffe</tei:rs> 22. 7.), <tei:rs xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="person" ref="#mpr3557">Plener</tei:rs> 29. 7., <tei:rs xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="person" ref="#mpr3588">Potocki</tei:rs> 30. 7., <tei:rs xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="person" ref="#mpr3564">Giskra</tei:rs> 30. 7., <tei:rs xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="person" ref="#mpr3444">Brestel</tei:rs> (<tei:choice xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                            <tei:abbr>BdE.</tei:abbr>
                            <tei:expan>Bestätigung der Einsicht</tei:expan>
                        </tei:choice> fehlt); außerdem <tei:choice xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                            <tei:abbr>anw.</tei:abbr>
                            <tei:expan>anwesend</tei:expan>
                        </tei:choice> <rs type="person" ref="#mpr7544">Waser</rs>, Rohrau; <tei:choice xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                            <tei:abbr>abw.</tei:abbr>
                            <tei:expan>abwesend</tei:expan>
                        </tei:choice> <tei:rs xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="person" ref="#mpr3560">Hasner</tei:rs>, Herbst, Berger. </p>
<meeting>
                        <list type="agenda">
                            <item>
                                <label>
                                    <num n="1">I.</num>
                                </label>
                                <ref target="#top_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_1"> Termin für die Einberufung der Landtage. </ref>
                            </item>
                            <item>
                                <label>
                                    <num n="2">II.</num>
                                </label>
                                <ref target="#top_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_2"> Zulassung der projektierten Genossenschaft „Hort“ als nicht politischer Verein. </ref>
                            </item>
                            <item>
                                <label>
                                    <num n="3">III.</num>
                                </label>
                                <ref target="#top_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_3"> Übergang der Agenden in Militärstiftungssachen und Angelegenheiten der Militärstiftungsplätze vom Ministerium des Innern und der Militärstiftungsfondssachen vom Unterrichtsministerium an das Ministerium für Landesverteidigung und öffentliche Sicherheit. </ref>
                            </item>
                            <item>
                                <label>
                                    <num n="4">IV.</num>
                                </label>
                                <ref target="#top_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_4"> Genehmigung der Geschäftsordnung für das Reichsgericht. </ref>
                            </item>
                        </list>
                    </meeting>
                </div>
<div type="protocol-head">
                    <label ana="inline-identificators">
                        <idno type="KZ">2572</idno>
                        <idno type="MRZ">84</idno>
                    </label>
    <head>
                        <pb facs="./244-22jul69/P1010138.JPG"/>Protokoll des zu Wien am 22. Juli 1869 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn k. k. Ministerpräsidenten Grafen <tei:rs xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="person" ref="#mpr3438">Taaffe</tei:rs>.</head>
</div>
    <div type="protocol">
                    <div type="agenda_item" xml:id="top_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_1" corresp="printpage#319" facs="https://fedora.e-book.fwf.ac.at/fedora/objects/o:1718/methods/bdef:Document/getPDF?#page446 https://austriaca.at/0xc1aa5576_0x003d6454.pdf#page446">
                        <head>
                            <label>
                                <num n="1">I. </num>
                            </label> Termin für die Einberufung der Landtage</head>
                        <p>I. <tei:index xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                                <term type="lvl1">Landtage<term type="lvl2">Einberufung</term>
                                </term>
                            </tei:index> Der <tei:rs xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" ref="#mpr3564" type="person" subtype="talking-minister">
                                <hi rend="#letterspaced">Minister des Innern</hi>
                            </tei:rs> bringt die Frage zur Sprache, zu welchem Zeitpunkte die <rs type="org" ref="#mpr6628">Landtage</rs> einzuberufen wären. In Gemäßheit früherer Konferenzbeschlüsse wäre hiefür der Anfang <pb facs="./244-22jul69/P1010139.JPG"/>des Monates September in das Auge zu fassen<note type="footnote" n="1" target="#fn_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_1">
                                <hi rend="italic">Das diese Angelegenheit behandelnde MRProt. II v. 2. 7. 1868/I ist nicht mehr vorhanden.</hi>
                            </note>.</p>
        <p>Es machen sich aber in einigen Ländern Stimmen geltend, welche einer späteren Einberufung der <rs type="org" ref="#mpr6628">Landtage</rs> das Wort führen. Namentlich sei in <rs type="place" ref="#mpr2828">Böhmen</rs> und <rs type="place" ref="#mpr1439">Mähren</rs> auf die Großgrundbesitzer Rücksicht zu nehmen, welchen die Jagdzeit die Absentierung vom Hause zu Anfang September im hohen Grade unerwünscht kommen würde. Unter diesen Umständen wäre kaum Aussicht vorhanden, dass die Landtage in <rs type="org" ref="#mpr6801">Böhmen</rs> und <rs type="org" ref="#mpr6984">Mähren</rs> vor dem 20. September beschlussfähig sein würden, und würden ebendort Lücken im Großgrundbesitze sich unliebsam fühlbar machen. In <rs type="place" ref="#mpr1574">Dalmatien</rs> sei es wegen der Weinlese geradezu unmöglich, den Landtag vor dem 1. Oktober einzuberufen. Bei dieser Sachlage schiene es sich dem <rs type="person" ref="#mpr3564">Minister des Innern</rs> zu empfehlen, die <rs type="org" ref="#mpr6628">Landtage</rs> nach Maßgabe der Verhältnisse zu verschiedenen Zeitpunkten einzuberufen. Festgehalten müsste jedoch daran werden, dass die Session der <rs type="org" ref="#mpr6628">Landtage</rs> sich keinesfalls über das letzte Viertel des Monates Oktober hinaus[], [] der <rs type="org" ref="#mpr1395">Reichsrat</rs> zu Anfang November zusammentreten müsse, um das Budget noch vor Eintritt <pb facs="./244-22jul69/P1010140.JPG"/>des neuen Jahres erledigen zu können. Es sei dies unbedingt notwendig, um aus den provisorischen Steuerbewilligungen endlich herauszukommen und zu erzielen, dass das Finanzgesetz schon zu Beginn des betreffenden Verwaltungsjahres votiert sei.</p>
        <p>Mit Rücksicht hierauf würde er sonach glauben, dass die langen <rs type="org" ref="#mpr6628">Landtage</rs>, das ist, diejenigen, welche ein größeres Material aufzuarbeiten haben, wie der <rs type="org" ref="#mpr7095">galizische</rs> und <rs type="org" ref="#mpr3067">niederösterreichische</rs>, schon zum 9. September, die kurzen <rs type="org" ref="#mpr6628">Landtage</rs>, das ist solche, für welche die Veranlassung zu einem längeren Tagen nicht vorliegt oder deren frühere Einberufung besonderer Verhältnisse wegen nicht gewünscht wird, zum 20. September einberufen würden. Eine Ausnahme hätte nur bezüglich des <rs type="org" ref="#mpr7492">dalmatinischen Landtages</rs> einzutreten, welcher erst zu Anfang Oktober zu eröffnen wäre. Der Schluss würde zum 20. Oktober für alle zu erfolgen haben, unbeschadet einer Verlängerung der Session um einige Tage für einen oder den anderen der <rs type="org" ref="#mpr6628">Landtage</rs>, welcher dies aus rücksichtswür<pb facs="./244-22jul69/P1010141.JPG"/>digen Gründen etwa wünschen sollte. In dieser Weise würde auch ein angemessener Zwischenraum gegeben sein zwischen dem Schluss der <rs type="org" ref="#mpr6628">Landtage</rs> und der Wiedereröffnung des <rs type="org" ref="#mpr1395">Reichsrates</rs>, die zwischen dem 10. und 12. Oktober [sic!] ??? erfolgen würde. Er würde sonach, so weit nicht bereits zureichende Anhaltspunkte für die Terminsbestimmung vorliegen, wie dies für <rs type="place" ref="#mpr2828">Böhmen</rs>, <rs type="place" ref="#mpr1439">Mähren</rs> und <rs type="place" ref="#mpr1574">Dalmatien</rs> der Fall ist, mit den <rs type="org" ref="#mpr7460">Landesausschüssen</rs> das Einvernehmen pflegen, welcher der beiden Einberufungstermine für den betreffenden <rs type="org" ref="#mpr6628">Landtag</rs> mehr konvenieren würde. Die Publikation würde nach der bisherigen Gepflogenheit zwar gleichzeitig, jedoch in der Weise zu geschehen haben, dass mehrere Ah. Patente und zwar je eines für die <rs type="org" ref="#mpr6628">Landtage</rs> mit dem gleichen Einberufungstermine verlautbart werden.</p>
        <p><?latex {\hskip-2pt}?>Der <tei:rs xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" ref="#mpr3438" type="person" subtype="talking-minister">
                                <hi rend="#letterspaced">Ministerpräsident</hi>
                            </tei:rs> erklärt sich vollkommen einverstanden damit, dass hinsichtlich der Einberufung der <rs type="org" ref="#mpr6628">Landtage</rs> nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse vorgegangen werde. <pb facs="./244-22jul69/P1010142.JPG"/>Es würde auch sicherlich gut aufgenommen werden, wenn von der schablonenhaften Behandlung dieser Frage abgesehen würde. Die Unterscheidung zwischen langen und kurzen <rs type="org" ref="#mpr6628">Landtagen</rs> scheine daher auch ihm ganz zweckmäßig zu sein. In Bezug auf die endgiltige Fixierung des Einberufungstermines hält der <rs type="person" ref="#mpr3438">Ministerpräsident</rs> für angezeigt, die Äußerung der <rs type="org" ref="#mpr6630">Landeshauptmänner</rs> einzuholen, welche hiezu zunächst berufen erscheinen. Denselben wäre seines Erachtens zu sagen, dass ihnen freistehe, den Schluss der Landtagssession zum letzten Drittel des Monates Oktober als feststehend angenommen, den Einberufungstermin zu bezeichnen, welcher sich innerhalb des Zeitraumes vom 9. September bis 20. Oktober unter den gegebenen Verhältnissen als für den betreffenden <rs type="org" ref="#mpr6628">Landtag</rs> als der geeignetste darstellt.</p>
        <p>Der <tei:rs xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" ref="#mpr3564" type="person" subtype="talking-minister">
                                <hi rend="#letterspaced">Minister des Innern</hi>
                            </tei:rs> stimmt dem bei. Ebenso der <rs type="person" ref="#mpr3557">Handelsminister</rs> und der <tei:rs xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" ref="#mpr3444" type="person" subtype="talking-minister">
                                <hi rend="#letterspaced">Finanzminister</hi>
                            </tei:rs>, welcher in Bezug auf die vom <rs type="person" ref="#mpr3564">Minister des Innern</rs> betonte, auch von <pb facs="./244-22jul69/P1010143.JPG"/>ihm (<rs type="person" ref="#mpr3444">Finanzminister</rs>) anerkannte Notwendigkeit der rechtzeitigen reichsrätlichen Feststellung des Finanzgesetzes bemerkt, dass dies jedenfalls voraussetze, dass das Budget sogleich bei Beginn der Reichsratssession eingebracht und mit anderen Regierungsvorlagen zugewartet werde, damit sich der <rs type="org" ref="#mpr1395">Reichsrate</rs> den Budgetverhandlungen sofort mit der entsprechenden Intensivität widmen könne.</p>
<p>Der <tei:rs xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" ref="#mpr3588" type="person" subtype="talking-minister">
                                <hi rend="#letterspaced">Ackerbauminister</hi>
                            </tei:rs> ist gleichfalls mit dem proponierten Vorgange einverstanden, zumal dem <rs type="org" ref="#mpr7095">galizischen Landtage</rs> hiedurch die Möglichkeit einer längeren Session gewahrt ist, welche zur Erledigung der vielen und wichtigen, namentlich inneren Angelegenheiten, mit welchen er sich zu beschäftigen haben wird, unbedingt notwendig erscheint<note type="footnote" n="2" target="#fn_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_2">
                                <hi rend="italic">Fortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 14. 8. 1869/II.</hi>
                            </note>.</p>
</div>
        <div type="agenda_item" xml:id="top_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_2" corresp="printpage#320" facs="https://fedora.e-book.fwf.ac.at/fedora/objects/o:1718/methods/bdef:Document/getPDF?#page447 https://austriaca.at/0xc1aa5576_0x003d6454.pdf#page447">
                        <head>
                            <label>
                                <num n="2">II. </num>
                            </label> Zulassung der projektierten Genossenschaft „Hort“ als nicht politischer Verein</head>
                        <p>II. <tei:index xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                                <term type="lvl1">Grundrechte<term type="lvl2">Vereinsrecht</term>
                                </term>
                            </tei:index> Der <tei:rs xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" ref="#mpr3564" type="person" subtype="talking-minister">
                                <hi rend="#letterspaced">Minister des Innern</hi>
                            </tei:rs> referiert über die Angelegenheit der Bildung einer Genossenschaft unter dem Namen „<rs type="org" ref="#mpr7539">Hort</rs>“ in Wien, nachdem sich in Hinsicht über die Frage, ob diese Genossenschaft als ein politischer Verein <pb facs="./244-22jul69/P1010144.JPG"/>anzusehen sei, eine Meinungsdifferenz zwischen der <rs type="org" ref="#mpr4743">niederösterreichischen Statthalterei</rs> und dem <rs type="org" ref="#mpr2133">Ministerium des Innern</rs> ergeben habe<note type="footnote" n="3" target="#fn_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_3">
                                <rs type="person" ref="#mpr7542">
                                    <hi rend="italic">Alexander Rainer</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> hatte mit Schreiben v. 26. 6. 1869 das <rs type="org" ref="#mpr1928">Innenministerium</rs> um die Zulassung des Vereines „</hi>
                                <rs type="org" ref="#mpr7539">
                                    <hi rend="italic">Hort</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve">“ ersucht. Der zuständige Referent sprach sich in seinem Gutachten v. 19. 7. 1869 für die Qualifizierung als nicht politischer Verein aus. Die </hi>
                                <rs type="org" ref="#mpr7543">
                                    <hi rend="italic">Wiener Polizeidirektion</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> hatte aber mit Schreiben v. 17. 7. 1869 an </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr3564">
                                    <hi rend="italic">Giskra</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> den Verein als einen politischen bezeichnet, alles in</hi> <bibl xml:space="preserve">Ava., </bibl>
                                <title>IM., Präs. 2970/1869.</title>
                            </note>.</p>
            <p>Laut § 1 des Statutenentwurfes soll die Genossenschaft „<rs type="org" ref="#mpr7539">Hort</rs>“ den Zweck haben, „auf Grundlage einer leitenden und gestaltenden Idee die großen Lebensfragen, welche unsere Zeit bewegen, vor allem die religiösen, sittlichen und sozialen Fragen wissenschaftlich zu erörtern und die so erkannte und festgestellte Wahrheit gleich praktisch auf das Leben anzuwenden und dasselbe darnach zu gestalten, um auf diesem Wege nicht allein das allgemeine Übel, an welchem die Menschheit leidet und welches allgemein Verderben droht, zu bekämpfen und das Heil der Zeit herbeizuführen, sondern damit auch zugleich einen festen Punkt bieten, um welchen alle miteinander streitenden Richtungen und Parteien sich vereinigen und an welchem alle Rat- und Hilfesuchenden sich anschließen können“. Der <rs type="person" ref="#mpr7540">Leiter der niederösterreichischen Statthalterei</rs> hat in diesem Programme die Merkmale eines politischen Vereines gefunden, infolgedessen die Projektanten desselben noch <pb facs="./244-22jul69/P1010145.JPG"/>den Beisatz aufnahmen, dass die Tagespolitik gänzlich ausgeschlossen zu bleiben habe<note type="footnote" n="4" target="#fn_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_4">
                                <hi rend="italic">Der entsprechende Vorakt</hi> <bibl xml:space="preserve">Ava., </bibl>
                                <title>IM., Präs. 2686/1869</title> <hi rend="italic">ist nicht mehr erhalten</hi>
                                <hi rend="italic">.</hi>
                            </note>. Allein auch dieser Beisatz schien der <rs type="org" ref="#mpr4743">niederösterreichischen Statthalterei</rs> als nicht genügend, um von der früheren Erklärung dieser Genossenschaft als politischer Verein abzusehen. Infolgedessen wurde an das <rs type="org" ref="#mpr2133">Ministerium des Innern</rs> rekurriert, dessen Gremium sich im gegenteiligen Sinne dahin ausgesprochen habe, dass der Verein als ein politischer nicht angesehen werden könne. Der <rs type="person" ref="#mpr3564">Minister des Innern</rs> sei nun hiemit nicht einverstanden, indem er der Ansicht des <rs type="person" ref="#mpr7540">Leiters der niederösterreichischen Statthalterei</rs> aus dem Grunde beistimmen müsse, weil, wenn auch in dem Programme die wissenschaftliche Behandlung der bezeichneten Fragen als Zweck der Genossenschaft hingestellt werde, die Behandlung der sozialen Frage unter allen Umständen das Gebiet der Politik notwendig berühren müsse. Zudem finde dieser Programmpunkt in dem weiteren Satze, „wornach die festgestellte Wahrheit sogleich praktisch auf das Leben angewendet und dasselbe <pb facs="./244-22jul69/P1010146.JPG"/>darnach gestaltet werden soll“, eine Ergänzung, welche keinem Zweifel darüber Raum gebe, dass es sich um politische Zwecke handle. Er gedenke daher die Entscheidung des <rs type="person" ref="#mpr7540">Statthaltereileiters</rs> aufrecht zu erhalten und die <rs type="org" ref="#mpr7539">Genossenschaft</rs> als politischen Verein zu erklären.</p>
<p>Der <rs type="org" ref="#mpr3214">Ministerrat</rs> ist hiemit einhellig einverstanden<note type="footnote" n="5" target="#fn_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_5">
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve">Der in Anm. 3 zit. Akt ist mit einem Randvermerk </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr3564">
                                    <hi rend="italic">Giskras</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> versehen, dass nach dem Ministerratsbeschluss der Verein als ein politischer anzusehen sei; ein weiterer Randvermerk hält fest</hi> Der Herr <rs type="person" ref="#mpr7540">Statthaltereileiter</rs> erhielt die Weisung am 22. d. M. von Sr. Exzellenz im kurzen Wege und hat das Nötige verfügt. Wien 23. 7. 1869. <hi rend="italic" xml:space="preserve">Fortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 11. 10. 1869/XII (nicht vorhanden). Mit Schreiben v. 24. 9. 1869 informierte die </hi>
                                <rs type="org" ref="#mpr4743">
                                    <hi rend="italic">niederösterreichische Statthalterei</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr3564">
                                    <hi rend="italic">Giskra</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve">, dass das </hi>
                                <rs type="org" ref="#mpr1928">
                                    <hi rend="italic">Innenministerium</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> nach Änderung der Statuten erneut um Zulassung seines Vereines als eines nicht politischen angesucht habe. Mit Schreiben (K.) v. 15. 10. 1869 informierte </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr3564">
                                    <hi rend="italic">Giskra</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> die </hi>
                                <rs type="org" ref="#mpr4743">
                                    <hi rend="italic">Statthalterei</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic">, dass nach Ministerratsbeschluss v. 11. 10. 1869 dieses Ansuchen positiv zu behandeln sei, alles in</hi> <bibl xml:space="preserve">Ava., </bibl>
                                <title>IM., Präs. 3943/1869</title>.</note>.</p>
</div>
<div type="agenda_item" xml:id="top_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_3" corresp="printpage#321" facs="https://fedora.e-book.fwf.ac.at/fedora/objects/o:1718/methods/bdef:Document/getPDF?#page448 https://austriaca.at/0xc1aa5576_0x003d6454.pdf#page448">
                        <head>
                            <label>
                                <num n="3">III. </num>
                            </label> Übergang der Agenden in Militärstiftungssachen und Angelegenheiten der Militärstiftungsplätze vom Ministerium des Innern und der Militärstiftungsfondssachen vom Unterrichtsministerium an das Ministerium für Landesverteidigung und öffentliche Sicherheit</head>
                        <p>III. <tei:index xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                                <term type="lvl1">Militär<term type="lvl2">Stiftungsplätze</term>
                                </term>
                            </tei:index> <tei:rs xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="person" subtype="talking-minister">
                                <hi rend="#letterspaced">Sektionsrat v. Rohrau</hi>
                            </tei:rs> referiert im Auftrage des <rs type="person" ref="#mpr3438">Ministerpräsidenten</rs> über den Übergang jener Angelegenheiten in den Wirkungskreis des <rs type="org" ref="#mpr2588">Ministeriums für Landesverteidigung und öffentliche Sicherheit</rs>, welche sich auf Stiftungsplätze in den Militärbildungsanstalten beziehen und bisher im <rs type="org" ref="#mpr2133">Ministerium des Innern</rs> als oberster Stiftungsbehörde und soweit es die Fonds für die Staatsstiftungsplätze in den Militärbildungsanstalten betrifft, im <rs type="org" ref="#mpr1958">Ministerium für Kultus und Unterricht</rs> behandelt worden sind<note type="footnote" n="6" target="#fn_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_6">
                                <hi rend="italic">Zur Kompetenz der Behörden in Stiftungssachen allgemein siehe</hi> <?biblio ADDIN ZOTERO_ITEM CSL_CITATION {"citationID":"1FMs512E","properties":{"formattedCitation":"{\\scaps {\\scaps Mayerhofer} \\uc0\\u8211{} {\\scaps Pace}}, Handbuch 5: 186-189.","plainCitation":"Mayerhofer – Pace, Handbuch 5: 186-189.","noteIndex":6},"citationItems":[{"id":804,"uris":["http://zotero.org/groups/2042149/items/42PVBGHB"],"uri":["http://zotero.org/groups/2042149/items/42PVBGHB"],"itemData":{"id":804,"type":"book","edition":"5","event-place":"Wien","publisher-place":"Wien","title":"Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern mit besonderer Berücksichtigung der diesen Ländern gemeinsamen Gesetze und Verordnungen","title-short":"Handbuch","editor":[{"family":"Mayerhofer","given":"Ernst"},{"family":"Pace","given":"Anton"}],"issued":{"date-parts":[["1895"]],"season":"1903"}},"locator":"5","label":"volume","suffix":": 186-189"}],"schema":"https://github.com/citation-style-language/schema/raw/master/csl-citation.json"}?>
                                <bibl>Mayerhofer – Pace</bibl>, Handbuch 5: 186–189.</note>. </p>
    <p>Der <rs type="person" ref="#mpr3564">Minister des Innern</rs> <pb facs="./244-22jul69/P1010147.JPG"/>habe sich damit einverstanden erklärt, dass die betreffenden Agenden des <rs type="org" ref="#mpr2133">Ministeriums des Innern</rs> an das <rs type="org" ref="#mpr2588">Ministerium für Landesverteidigung</rs> sofort übergehen, nachdem sie ihrer Natur nach in den Wirkungskreis des letztgenannten <rs type="org" ref="#mpr2588">Ministeriums</rs> gehören und kein Grund vorhanden ist, die definitive Feststellung des Wirkungskreises des <rs type="org" ref="#mpr2588">Ministeriums für Landesverteidigung</rs> abzuwarten, mit welcher die Lösung dieser Frage in Verbindung gebracht werden sollte, nachdem der Feststellung dieses Wirkungskreises noch länger dauernde Erfahrungen über den wesentlich von der Durchführung des Wehrgesetzes bedingten Umfang seiner Aktion vorauszugehen haben werde. Was die Frage der Fonds für die Staatsstiftungsplätze beziehungsweise das Erfordernis für diese letzteren betreffe, habe der <rs type="person" ref="#mpr3560">Minister für Kultus und Unterricht</rs>, in dessen Budget die betreffenden Summen bisher eingestellt waren, die Ausscheidung derselben aus seinem Budget bereits im vorigen Jahre im <rs type="org" ref="#mpr3214">Ministerrate</rs> []. <pb facs="./244-22jul69/P1010148.JPG"/>Mit Rücksicht auf die mit dem <rs type="person" ref="#mpr3564">Minister des Innern</rs> damals noch nicht erzielt gewesene Einigung in Hinsicht auf die künftige Behandlung der auf diese Militärstiftplätze bezüglichen Agenden habe der <rs type="org" ref="#mpr3214">Ministerrat</rs> unterm 28. Juli 1868 beschlossen, dass pro 1869 noch der Status quo aufrecht zu erhalten wäre<note type="footnote" n="7" target="#fn_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_7">
                                <hi rend="italic">
                                    <ref type="protocol-link" target="toc.html?collection=editions#myTable=f18680722" ana="prot2 top7">MR. II v. <date when="1868-07-22">22. 7. 1868</date>/VII</ref> (nicht mehr vorhanden).</hi>
                            </note>. Nachdem jedoch gegenwärtig hinsichtlich des Überganges dieser Agenden in das Ressort des <rs type="org" ref="#mpr2588">Landesverteidigungsministeriums</rs> die Zustimmung des <rs type="person" ref="#mpr3564">Ministers des Innern</rs> vorliege, erscheine es konsequent, auch das betreffende Erfordernis in das Budget des <rs type="org" ref="#mpr2588">Ministeriums für Landesverteidigung</rs> und öffentliche Sicherheit zu übernehmen. Nachdem sich hiemit sowohl der <rs type="person" ref="#mpr3510">Reichskriegsminister</rs> als der <rs type="person" ref="#mpr3560">Minister für Kultus und Unterricht</rs> einverstanden erklärten, handle es sich mit Rücksicht auf den oben erwähnten Ministerratsbeschluss zunächst noch um die Zustimmung des <rs type="org" ref="#mpr3214">Ministerrates</rs>, welche der Erstattung des diesfälligen au. Vortrages vorauszugehen hätte und welche der <rs type="person" ref="#mpr3438">Ministerpräsident</rs> sich erbitte.</p>
    <p>
                            <pb facs="./244-22jul69/P1010149.JPG"/>Der <rs type="org" ref="#mpr3214">Ministerrat</rs> erklärte sich einhellig einverstanden, dass die oben angedeuteten Agenden sofort vom <rs type="org" ref="#mpr2133">Ministerium des Innern</rs> in den Wirkungskreis des <rs type="org" ref="#mpr2588">Ministeriums für Landesverteidigung</rs> und öffentliche Sicherheit übergehen und dass im Voranschlage pro 1870 das bisher im Budget des <rs type="org" ref="#mpr1958">Ministeriums für Kultus und Unterricht</rs> bedeckte einschlägige Erfordernis im Präliminare des <rs type="org" ref="#mpr2588">Ministeriums für Landesverteidigung und öffentliche Sicherheit</rs> eingestellt werde<note type="footnote" n="8" target="#fn_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_8">
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve">Auf Vortrag </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr3438">
                                    <hi rend="italic">Taaffes</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> v. 24. 7. 1869 entschied </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr10628">
                                    <hi rend="italic">Franz Joseph</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> mit <tei:choice xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0"><tei:abbr>Ah. E.</tei:abbr><tei:expan>Allerhöchste Entschließung</tei:expan></tei:choice> v. 28. 7. 1869 im Sinne des Ministerratsbeschlusses,</hi> <bibl xml:space="preserve">Hhsta., </bibl>
                                <title>Kab. Kanzlei, 2702/1869.</title> <hi rend="italic">Siehe dazu</hi> <?biblio ADDIN ZOTERO_ITEM CSL_CITATION {"citationID":"amXvMpes","properties":{"formattedCitation":"{\\scaps {\\scaps Mayerhofer} \\uc0\\u8211{} {\\scaps Pace}}, Handbuch 5: 189, Anm. 1.","plainCitation":"Mayerhofer – Pace, Handbuch 5: 189, Anm. 1.","noteIndex":8},"citationItems":[{"id":804,"uris":["http://zotero.org/groups/2042149/items/42PVBGHB"],"uri":["http://zotero.org/groups/2042149/items/42PVBGHB"],"itemData":{"id":804,"type":"book","edition":"5","event-place":"Wien","publisher-place":"Wien","title":"Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern mit besonderer Berücksichtigung der diesen Ländern gemeinsamen Gesetze und Verordnungen","title-short":"Handbuch","editor":[{"family":"Mayerhofer","given":"Ernst"},{"family":"Pace","given":"Anton"}],"issued":{"date-parts":[["1895"]],"season":"1903"}},"locator":"5","label":"volume","suffix":": 189, Anm. 1"}],"schema":"https://github.com/citation-style-language/schema/raw/master/csl-citation.json"}?>
                                <bibl>Mayerhofer – Pace</bibl>, Handbuch 5: 189, Anm. 1.</note>.</p>
</div>
<div type="agenda_item" xml:id="top_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_4" corresp="printpage#322" facs="https://fedora.e-book.fwf.ac.at/fedora/objects/o:1718/methods/bdef:Document/getPDF?#page449 https://austriaca.at/0xc1aa5576_0x003d6454.pdf#page449">
                        <head>
                            <label>
                                <num n="4">IV. </num>
                            </label> Genehmigung der Geschäftsordnung für das Reichsgericht</head>
                        <p>IV. <tei:index xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                                <term type="lvl1">Reichsgericht<term type="lvl2">Organisation</term>
                                </term>
                            </tei:index> <tei:rs xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="person" subtype="talking-minister">
                                <hi rend="#letterspaced">Sektionschef Ritter v. Waser</hi>
                            </tei:rs> referiert im Auftrage des <rs type="person" ref="#mpr3573">Justizministers</rs> über die Geschäftsordnung für das <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgericht</rs>, welches diese in Gemäßheit des § 10 des Gesetzes vom 18. April 1869 (RGBl. Nr. 44) beschlossen und mit dem Ersuchen um die Erwirkung der Ah. Genehmigung und sohinigen Verlautbarung derselben im Reichsgesetzblatte mittelst einer an dem Publikationstage in Kraft tretenden Verordnung des <rs type="org" ref="#mpr7044">Gesamtministeriums</rs> an den <rs type="person" ref="#mpr3438">Ministerpräsident</rs> geleitet habe<note type="footnote" n="9" target="#fn_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_9">
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve">Zur Entstehung des </hi>
                                <rs type="org" ref="#mpr6889">
                                    <hi rend="italic">Reichsgerichtes</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> siehe MR. v. 23. 4. 1869/III, Anm. 6. Schreiben </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr6886">
                                    <hi rend="italic">Krauß</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve">’ an </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr3438">
                                    <hi rend="italic">Taaffe</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> v. 6. 7. 1869,</hi> <bibl xml:space="preserve">Ava., </bibl>
                                <title>JM., RG. 120, Fasz. I, Reg. Nr. 3, RG. 16/1869</title>; <hi rend="italic">anbei einige stark korrigierte Entwürfe der Geschäftsordnung.</hi> </note>.</p>
    <p>
                            <pb facs="./244-22jul69/P1010150.JPG"/>Diese Publikation der Geschäftsordnung im Reichsgesetzblatte wurde sich vom <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichte</rs> unter Hinweisung auf die Notwendigkeit der Kenntnis mehrerer Bestimmungen derselben für das Publikum und für die Behörden und zwar mit tunlichster Beschleunigung erbeten, weil die erste Quartalssitzung des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs> für den 1. Oktober d. J. in Aussicht genommen sei. Der <rs type="person" ref="#mpr3438">Ministerpräsident</rs> habe die Vorlage des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs> dem <rs type="person" ref="#mpr3573">Justizminister</rs> mitgeteilt, welcher ihm (Sektionschef <rs type="person" ref="#mpr7544">v. Waser</rs>) seine Ansichten hierüber behufs der Vortragserstattung im <rs type="org" ref="#mpr3214">Ministerrate</rs> bekannt gegeben habe<note type="footnote" n="10" target="#fn_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_10">
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve">Schreiben (Abschrift) des </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr3573">
                                    <hi rend="italic">Justizministers</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> an </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr3438">
                                    <hi rend="italic">Taaffe</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> v. 21. 7. 1869 mit den Bedenken zum Entwurf der Geschäftsordnung, die identisch sind mit dem, was </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr7544">
                                    <hi rend="italic">Waser</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> im Folgenden im </hi>
                                <rs type="org" ref="#mpr3214">
                                    <hi rend="italic">Ministerrat</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> vorträgt, </hi>
                                <bibl xml:space="preserve">Ava., </bibl>
                                <title>JM., RG. 56/1869.</title>
                            </note>. Was die Publikation der (Ah. genehmigten) Geschäftsordnung mittelst einer Verordnung des <rs type="org" ref="#mpr7044">Gesamtministeriums</rs> im Reichsgesetzblatte betreffe, so fände der <rs type="person" ref="#mpr3573">Justizminister</rs> keinen Anstand dagegen, nachdem das <rs type="org" ref="#mpr7044">Gesamtministerium</rs> mit dem Vollzuge des Gesetzes vom 18. April 1869 über die Organisation des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs>, das Verfahren vor demselben und die Vollziehung seiner Erkenntnisse beauftragt sei (§ 42 eben dieses Gesetzes) und weil in der Tat mehrere Bestimmungen der Geschäftsordnung für das Publikum beziehungsweise <pb facs="./244-22jul69/P1010151.JPG"/>für die die Aktion des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs> in Anspruch nehmenden Parteien und Behörden von Wichtigkeit seien, die Verlautbarung derselben daher im Interesse des Publikums selbst gelegen erscheine. Dahin gehören die Bestimmungen des § 9 (Beibringung einer Abschrift der Eingabe um ein Erkenntnis), § 10 (Zufertigung der Abschrift der Eingabe an die Gegenpartei behufs der Einbringung der Gegenschrift binnen 14 Tagen), § 14 (Wiederaufnahme des Verfahrens) usf.</p>
    <p>Der <tei:rs xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" ref="#mpr3564" type="person" subtype="talking-minister">
                                <hi rend="#letterspaced">Minister des Innern</hi>
                            </tei:rs> bemerkt, dass ihm gegen die Publikation einer zu kontrasignierenden Verordnung mit Rücksicht auf das Gesetz vom 10. Juni 1869 (RGBl. Nr. 113) über die Einrichtung des Reichsgesetzblattes Bedenken obzuwalten scheinen, zumal die Geschäftsordnung des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs> mit Rücksicht auf die diesem letzteren gesetzlich zugestandene Autonomie seines Erachtens überhaupt den Gegenstand einer []ung nicht bilden könne, für welche das Ministerium die Verantwortung zu übernehmen []. <pb facs="./244-22jul69/P1010152.JPG"/>Jedenfalls müsste das Meritorische der betreffenden Bestimmungen eindringlich zuvor erwogen werden.</p>
<p>Der <tei:rs xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" ref="#mpr3444" type="person" subtype="talking-minister">
                                <hi rend="#letterspaced">Finanzminister</hi>
                            </tei:rs> würde gegen die Kundmachung der Geschäftsordnung nach erfolgter Ah. Genehmigung gar keinen Anstand haben. Die betreffende Verordnung des Ministeriums würde einfach zu sagen haben, dass <rs type="person" ref="#mpr10628">Se. k. u. k. apost. Majestät</rs> die nachstehende Geschäftsordnung zu genehmigen geruht haben. Diese Form würde er für ebenso korrekt als unbedenklich halten. Auch der <tei:rs xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" ref="#mpr3557" type="person" subtype="talking-minister">
                                <hi rend="#letterspaced">Handelsminister</hi>
                            </tei:rs> hätte gegen eine in dieser Form erlassene Verordnung keine Bedenken.</p>
    <p>
                            <tei:rs xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="person" subtype="talking-minister">
                                <hi rend="#letterspaced">Sektionschef v. Waser</hi>
                            </tei:rs> macht aufmerksam, dass Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer solchen Ministerialverordnung wohl nur vom Standpunkte der Autonomie des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs> berechtigt erhoben werden könnten. Diese Rücksicht auf die Autonomie des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs> entfalle aber, nachdem dieses selbst ersucht habe, dass <pb facs="./244-22jul69/P1010153.JPG"/>die Verordnung des Gesamtministeriums die Ah. genehmigte Geschäftsordnung publizieren werde.</p>
<p><?latex {\hskip-2pt}?>Der <tei:rs xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" ref="#mpr3438" type="person" subtype="talking-minister">
                                <hi rend="#letterspaced">Ministerpräsident</hi>
                            </tei:rs> bemerkt, dass es ihm notwendig erscheine, vor der weiteren Diskussion der Frage über die Art und Weise der Publikation der fraglichen Geschäftsordnung den Inhalt derselben meritorisch zu würdigen, nachdem das von dem <rs type="person" ref="#mpr3564">Minister des Innern</rs> betonte Bedenken dagegen, dass durch die Publikation mittelst einer Verordnung gleichsam die Übereinstimmung des Ministeriums mit dem Operate des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs> manifestiert würde, wesentlich durch das Meritum der betreffenden Bestimmungen bedingt sei.</p>
    <p>Über Einladung des <rs type="person" ref="#mpr3438">Ministerpräsidenten</rs> bringt daher <tei:rs xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="person" subtype="talking-minister">
                                <hi rend="#letterspaced">Sektionschef v. Waser</hi>
                            </tei:rs> die vorgelegte abschriftlich beiliegende Geschäftsordnung<note type="variant" n="a" target="#fn_d2e662">
                                <hi rend="italic">Liegt dem Originalprotokoll bei</hi>
                                <hi rend="italic">.</hi>
                            </note> vollinhaltlich zur Verlesung. Die Ansichten des <rs type="person" ref="#mpr3573">Justizministers</rs> darüber betreffend, bemerkt Sektionschef <rs type="person" ref="#mpr7544">v. Waser</rs>, dass, nachdem [] des Gesetzes vom 18. April 1869 dem Reichgerichte das Recht einräume, sich seine Geschäftsord<pb facs="./244-22jul69/P1010154.JPG"/>nung selbst zu entwerfen und dieselbe durch den <rs type="org" ref="#mpr3214">Ministerrat</rs> <rs type="person" ref="#mpr10628">Sr. Majestät</rs> zur Ah. Genehmigung vorzulegen <note type="footnote" n="11" target="#fn_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_11">
                                <hi rend="italic">§ 11.</hi>
                            </note>, der Standpunkt der <rs type="org" ref="#mpr3214">Regierung</rs> in Absicht auf die Prüfung der vorgelegten Geschäftsordnung nur der sein könne, zu untersuchen, ob und inwieferne die Bestimmungen der Geschäftsordnung dem Staatsgrundgesetze über das <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgericht</rs> und dem Gesetze vom 18. April d. J. widerstreiten und ob von diesem Gesichtspunkte aus dem Antrage auf Ah. Genehmigung Hindernisse entgegenstehen. Diesen prinzipiellen Standpunkt festgehalten, glaube der <rs type="person" ref="#mpr3573">Justizminister</rs>, dass der § 16 der fraglichen Geschäftsordnung Bedenken zu erregen geeignet erscheine, weil nach diesem Paragrafe der Referent berechtigt werden soll, eine Eingabe wegen Formgebrechen insbesondere wegen Mangels der Unterschrift eines Advokaten zum Zwecke der Verbesserung zurückzustellen. Nach § 20 des oben zitierten Gesetzes über das Verfahren vor dem <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichte</rs> habe nun über die Vorfrage, ob ein Antrag wegen Abganges der formellen gesetzlichen Erfordernisse als zur Behandlung nicht geeignet zurückzuweisen sei, das <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgericht</rs> in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden. <pb facs="./244-22jul69/P1010155.JPG"/>Das <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgericht</rs> mochte bei Abfassung des § 16 der Geschäftsordnung auf den Unterschied der Worte „zurückstellen“ und „zurückweisen“ Bedacht genommen haben. Allein, wenn jede formwidrige Eingabe ohne Unterschied der Beschaffenheit des Formgebrechens vom Referenten zur Verbesserung zurückgestellt werden dürfe, so werde hiedurch im Falle der wirklich erfolgten Verbesserung die Kompetenz des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs> und dessen Recht, gewisse Eingaben a limine zurückzuweisen, umgangen. Dies könne umso weniger zulässig sein, als das Gesetz den Unterschied zwischen vorläufiger Zurückstellung (zum Zwecke der Verbesserung) und Zurückweisung nicht kenne.</p>
    <p>Der § 16 der Geschäftsordnung widerstreite in seiner gegenwärtigen Fassung aber auch in einer anderen Richtung dem Gesetze vom 18. April l. J. Würde nämlich eine formwidrige Eingabe in tempore bei dem <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichte</rs> eingebracht und würde dieselbe vom Referenten im Namen des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs> (§ 15 der Geschäftsordnung) zur Verbesserung des gerügten Gebrechens zurückgestellt werden dürfen, würde diese Weisung in vielen Fällen zur Erweiterung der in §§ 12 und 17 des <pb facs="./244-22jul69/P1010156.JPG"/>Gesetzes normierten Fristen führen, obgleich der § 18 dieses Gesetzes die in den §§ 12 und 17 festgesetzten Fristen als unerstreckbare erklärt und die Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer dieser Fristen ausschließt. Wahrscheinlich habe man bei Abfassung des § 16 der Geschäftsordnung die zwei Fälle im Auge gehabt, wenn a) der Eingabe die durch die Geschäftsordnung geforderte Abschrift und b) wenn der Eingabe die durch das Gesetz geforderte Fertigung von Seite eines Advokaten mangle. Für diese Fälle wollte man offenbar durch die Zurückstellung verhindern, dass die Partei nicht genötigt werde, eine wegen eines Formgebrechens zurückgewiesene Eingabe zu erneuern. Allein, diese beiden Fälle können insoferne nicht gleichgestellt werden, als es sich im Falle ad a) um den Nachtrag eines durch die Geschäftsordnung vorgezeichneten Erfordernisses handle, wogegen im Falle ad b) ein durch das Gesetz vorgeschriebenes Erfordernis fehle. Es dürfte sich nun kaum rechtfertigen lassen, den § 16 nur durch jene Fälle zu beschränken, in welchen der eingebrachte Antrag sich offenbar (§ 11 der Geschäftsordnung) zur Zurückweisung eigne, weil <pb facs="./244-22jul69/P1010157.JPG"/>gerade hierüber nicht der Referent, sondern nur das Gericht zu entscheiden nach dem Gesetze berufen sei. </p>
<p>Ein weiteres, jedoch minder wesentliches Bedenken ergebe sich gegen die Zitation des § 5 der Geschäftsordnung im § 23 derselben, welcher das Erfordernis der nach § 29 des Gesetzes vom 18. April 1869 für die Erkenntnisse des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs> notwendigen absoluten Stimmenmehrheit auf alle Beschlüsse des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs> ausdehne. Wenn nun in diesem Paragrafe der § 5 der Geschäftsordnung zitiert werde, so wollte damit wahrscheinlich auf das dort normierte Stimmenerfordernis bei der Wahl der Referenten als auf eine zulässige Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 23 hingewiesen werden, was jedoch durch diese Zitation insoferne nicht ganz klar sei, als der zitierte § 5 eben nur von der Wahl der Referenten handle und der Akt der Wahl an sich kein Beschluss des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs> in der Sphäre seiner Wirksamkeit sei.</p>
    <p>Außer diesen beiden Punkten hätte der <rs type="person" ref="#mpr3573">Justizminister</rs> keine Bedenken, daher er der Meinung wäre, dass die Geschäftsordnung zunächst dem <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichte</rs> []dierung dieser beiden <pb facs="./244-22jul69/P1010158.JPG"/>Punkte zurückzustellen wäre.</p>
    <p>Was die Frage betrifft, von welchem Standpunkte aus die Prüfung und Würdigung der vorliegenden Geschäftsordnung zu geschehen hätte, meint der <tei:rs xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" ref="#mpr3564" type="person" subtype="talking-minister">
                                <hi rend="#letterspaced">Minister des Innern</hi>
                            </tei:rs>, dass es sich nicht bloß nach dem vom Sektionschef <rs type="person" ref="#mpr7544">v. Waser</rs> vertretenen Antrage des <rs type="person" ref="#mpr3573">Justizministers</rs> um die Beanständung der in dem Vortrage des Sektionschefs <rs type="person" ref="#mpr7544">v. Waser</rs> bezeichneten Bestimmungen handeln könne, welche mit den organischen Gesetzen für das <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgericht</rs> nicht im Einklange stehen. Seiner Ansicht nach müsste noch eine Reihe anderer Bestimmungen dieses im ganzen nichts weniger als gelungenen Operates beanständet werden, welche in Folge einer sichtlichen Verkennung des Geistes jener Gesetze, auf Grund welcher das <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgericht</rs> in das Leben gerufen wurde, teils den Charakter des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs> als einer vorwiegend politischen Institution wesentlich alterieren, teils den Anforderungen der juristischen Wissenschaft und Praxis so wenig entsprechen, dass die Frage voll berechtigt erscheine, ob die <rs type="org" ref="#mpr3214">Regierung</rs> <pb facs="./244-22jul69/P1010159.JPG"/>ein höheres Interesse an der strikten Aufrechthaltung der Autonomie des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs> als daran habe, dass die von ihr geschaffene Institution nicht unter Umständen in Aktion trete, welche geeignet wären, ihren Kredit und ihre Bedeutung in den fachmännisch-juristischen und in weiteren Kreisen von vorneherein auf das empfindlichste zu schmälern. Er für seine Person wenigstens würde vermöge seiner Erfahrungen auf dem Gebiete der praktischen Rechtspflege die Solidarität bezüglich des Zustandekommens einer Reihe von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung auf das entschiedenste ablehnen müssen. Der <rs type="person" ref="#mpr3564">Minister des Innern</rs> weiset in dieser Beziehung auf den § 13 hin, welcher die Einbringung einer Replik und Duplik zulasse und damit über die Grenzen des im mündlichen Verfahren behufs der Information gestattlichen Schriftenwechsels hinaus [] das mit dem Gesetze vom 18. April vorgeschriebene mündliche Verfahren auf indirektem Wege [] und im offenbaren Widerspruche mit dem Geiste des Gesetzes eine langwierige [] Prozedur anbahne. In einer anderen Richtung <pb facs="./244-22jul69/P1010160.JPG"/>schiene ihm die Bestimmung der zweiten Alinea des § 14, wornach der Referent auch von Amts wegen die Trennung des Verfahrens über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Hauptfrage anordnen könne, zunächst wegen der ungerechtfertigten Erweiterung der Befugnisse des Referenten bedenklich. Ein weiteres wesentliches Bedenken würde er gegen den § 19 finden, wornach eine anberaumte Verhandlung nur auf übereinstimmendes Ansuchen beider Parteien auf eine andere Sitzungsperiode verschoben werden könne, zumal dadurch geradezu von einer Partei ein Recht gegen das <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgericht</rs> erlangt werden würde, welches nach dieser Fassung des § 19 die Verhandlung infolge eigenen Beschlusses zu prorogieren nicht berechtiget erscheine.</p>
    <p>In der hierauf folgenden Diskussion wird von allen Stimmführern zugestanden, dass die vorliegende Geschäftsordnung vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit in der Tat sehr viel zu wünschen übrig lasse. Der Utilitätsstandpunkt sei <pb facs="./244-22jul69/P1010161.JPG"/>aber nicht der entscheidende für die <rs type="org" ref="#mpr3214">Regierung</rs>. Nachdem das <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgericht</rs> innerhalb der ihm gesetzlich eingeräumten Autonomie vorgegangen sei, habe die <rs type="org" ref="#mpr3214">Regierung</rs> nur daran Interesse, dass die autonom gefassten Beschlüsse des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs> dem Gesetze nicht widersprechen. Zu erwägen, ob und inwieweit mit der Geschäftsordnung den Anforderungen der Zweckmäßigkeit genügt werde, sei Sache des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs>, welches der Öffentlichkeit gegenüber hiefür die Verantwortung auch allein auf sich zu nehmen haben werde. Die Majorität der Konferenz (vier Stimmen gegen eine Stimme des <rs type="person" ref="#mpr3564">Ministers des Innern</rs>) einigte sich sonach in der Ansicht, dass von dem von Seite des <rs type="person" ref="#mpr3573">Justizministers</rs> angedeuteten prinzipiellen Gesichtspunkte ausgegangen werde, wofür auch die von Sektionschef <rs type="person" ref="#mpr7544">v. Waser</rs> angedeutete Rücksicht zu sprechen scheine, dass das Ministerium darauf gefasst sein müsste, vom <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgericht</rs> auf das Gesetz gewiesen zu werden, wenn es über die ihm [] dasselbe gezogenen Grenzen [] in die Beschlüsse des [] aus Zweckmäßigkeits<pb facs="./244-22jul69/P1010162.JPG"/>rücksichten amendierend eingreifen wollte.</p>
    <p>Der <tei:rs xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" ref="#mpr3438" type="person" subtype="talking-minister">
                                <hi rend="#letterspaced">Ministerpräsident</hi>
                            </tei:rs> bemerkt, dass es übrigens innerhalb dieses Prinzipes einen Ausweg gebe, um dem <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichte</rs> auch die neuerliche Erwägung der Bedenken des <rs type="person" ref="#mpr3564">Ministers des Innern</rs>, welche ihm vom Opportunitätsstandpunkte sehr begründet erscheinen, nahe zu legen. Seines Erachtens wären dem <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichte</rs> in Gemäßheit des gefassten Beschlusses in geeigneter Form zu eröffnen, dass das Ministerium, ausgehend von dem angenommenen prinzipiellen Standpunkte aus den von dem Sektionschef <rs type="person" ref="#mpr7544">v. Waser</rs> geltend gemachten Gründen Bedenken tragen müsse, den § 16 in seiner dermaligen Fassung zur Ah. Genehmigung vorzulegen, wornach eine Änderung desselben im Sinne des Gesetzes als conditio sine qua non hingestellt erscheinen würde. Hieran aber könnte – eine vorsichtige Formulierung vorausgesetzt, welche infolge des Dissenses mit dem <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichte</rs> anlässlich der Personalfragen und der hiedurch herbeigeführten Verstimmung in diesem Gremium sich sehr empfehlen würde – angefügt werden, dass der <rs type="org" ref="#mpr3214">Ministerrat</rs> nach erfolgter <pb facs="./244-22jul69/P1010163.JPG"/>Änderung des § 16 für die Geschäftsordnung die Ah. Genehmigung einzuholen bereit sei, obwohl er sich nicht verhehlen könne, dass auch noch bezüglich anderer Punkte derselben eine Änderung ihm wünschenswert zu sein schiene, worauf das <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgericht</rs> behufs der geeigneten Erwägung aufmerksam zu machen der <rs type="org" ref="#mpr3214">Ministerrat</rs> nicht unterlassen zu sollen erachte.</p>
    <p>Der <rs type="person" ref="#mpr3564">Minister des Innern</rs> konformiert sich diesem Antrage, welchem auch alle übrigen Stimmführer beitreten. In Betreff der Frage, welche Punkte in dieser Weise der neuerlichen Erwägung des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs> anheim zu geben wären, wird sich nach längerer Diskussion über die vom <rs type="person" ref="#mpr3564">Minister des Innern</rs> angeregten Bedenken infolge der diesfälligen Aufklärungen des Sektionschefs <rs type="person" ref="#mpr7544">v. Waser</rs> dahin geeinigt, dass sich in dieser Beziehung auf den vom Sektionschef <rs type="person" ref="#mpr7544">v. Waser</rs> angedeuteten formellen Anstand [] und nach dem Antrage des <rs type="person" ref="#mpr3564">Ministers des Innern</rs> auf [] Bedenken wegen Erweiterung der Machtsphäre des Referenten [], dann auf das <pb facs="./244-22jul69/P1010164.JPG"/>Bedenken gegen die vorliegende die Vertagung der Versammlung durch das <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgericht</rs> ausschließenden Fassung des § 19 zu beschränken wäre.</p>
    <p>In Beziehung auf den letzteren Punkt glaubt <tei:rs xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="person" subtype="talking-minister">
                                <hi rend="#letterspaced">Sektionschef v. Waser</hi>
                            </tei:rs> noch bemerken zu sollen, dass, nachdem das Gesetz vom 18. April (§ 26) dem <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichte</rs> zur Pflicht mache, von Amts wegen für die vollständige Erörterung des Sachverhaltes zu sorgen, aus dieser Geschäftsordnung kein Recht der Parteien abgeleitet werden könne, auf die Fortsetzung der Verhandlung gegen den Willen des Gerichtes dringen zu können. Sektionschef <rs type="person" ref="#mpr7544">v. Waser</rs> bemerkt weiters, dass das <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgericht</rs> im § 29 der Geschäftsordnung beschlossen habe, dass hinsichtlich der Vorladung der Zeugen und Sachverständigen die für die <rs type="org" ref="#mpr7545">k. k. Gerichte</rs> bestehenden gesetzlichen Anordnungen Anwendung zu finden haben. Infolgedessen sei die Bitte gestellt worden, den Zeugen und Sachverständigen auf Rechnung des allgemeinen Kredites, der für das <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgericht</rs> angewiesen werde, Gebühren zahlbar anweisen zu dürfen. Wenn es nun auch im Allgemeinen wünschenswert wäre, dass das <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgericht</rs> sich weniger <pb facs="./244-22jul69/P1010165.JPG"/>mit den <rs type="org" ref="#mpr7545">Gerichten</rs> parifizieren und sich mehr in den Formen einer politischen Körperschaft bewegen würde, so könne doch, da einmal der diesfällige Beschluss des <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichtes</rs> vorliege, gegen die sich daraus ergebende Konsequenz hinsichtlich der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher ein Anstand füglich nicht erhoben werden. Er würde daher glauben, dass die betreffenden Gebühren vom <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichte</rs> auf Rechnung des nach Maßgabe des diesfälligen Erfordernisses zu erhöhenden Amtspauschales zu erfolgen wären.</p>
    <p>Nachdem der <rs type="person" ref="#mpr3438">Ministerpräsident</rs> und der <rs type="person" ref="#mpr3564">Minister des Innern</rs> gegen diesen Modus aus dem Grunde Bedenken erhoben hatten, weil es sich im Interesse der Sparsamkeit nicht beanzeige, derart variable Auslagen auf das Amtspauschale zu übernehmen, wurde beschlossen, dass das <rs type="org" ref="#mpr7546">Ministerialzahlamt</rs> beauftragt werde, die diesfälligen Zahlungsanweisungen des <rs type="org" ref="#mpr7032">Präsidiums des Reichsgerichtes</rs>, welchem das Anweisungs[] innerhalb bestimmter Grenzen bereits eingeräumt worden sei, auf Rechnung des dem <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgerichte</rs> gewährten, nach Maßgabe des [] anzusprechenden all<pb facs="./244-22jul69/P1010166.JPG"/>gemeinen Kredites zu entsprechen. Der <rs type="person" ref="#mpr3557">Handelsminister</rs> wird in dieser Beziehung für den abwesenden <rs type="person" ref="#mpr3444">Finanzminister</rs> die erforderlichen Verfügungen treffen und dem <rs type="person" ref="#mpr3438">Ministerpräsident</rs> mitteilen<note type="footnote" n="12" target="#fn_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_12">
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve">Mit Schreiben (Abschrift) v. 23. 7. 1869 teilte </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr3557">
                                    <hi rend="italic">Plener</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> (i. V. des </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr3444">
                                    <hi rend="italic">Finanzministers</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve">) </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr3438">
                                    <hi rend="italic">Taaffe</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> das von ihm Verfügte mit,</hi> <bibl xml:space="preserve">Ava., </bibl>
                                <title xml:space="preserve">JM., </title>
                                <rs type="org" ref="#mpr6889">
                                    <title>Reichsgericht</title>
                                </rs>
                                <title xml:space="preserve"> 120, Fasz. I, Reg. Nr. 3, RG. 31/1869.</title>
                            </note>. Ebenso wird Sektionschef <rs type="person" ref="#mpr7544">v. Waser</rs> auf Grund der heutigen Ministerratsbeschlüsse eine Zuschrift in Betreff der Geschäftsordnung an den <rs type="person" ref="#mpr3438">Ministerpräsidenten</rs> richten, welche dieser an das <rs type="org" ref="#mpr6889">Reichsgericht</rs> leiten werde<note type="footnote" n="13" target="#fn_MRP-3-0-02-0-18690722-P-0244_13">
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve">Mit Schreiben v. 1. 8. 1869 teilte </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr3438">
                                    <hi rend="italic">Taaffe</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> dem </hi>
                                <rs type="org" ref="#mpr6889">
                                    <hi rend="italic">Reichsgericht</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> das hier Beschlossene mit, worauf </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr6886">
                                    <hi rend="italic">Krauß</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> mit Schreiben (K.) v. 3. 9. 1869 Aufklärungen und Bemerkungen zur Kritik an der vom </hi>
                                <rs type="org" ref="#mpr6889">
                                    <hi rend="italic">Reichsgericht</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> vorgeschlagenen Textierung des § 16 der Geschäftsordnung gab, alles in</hi> <bibl xml:space="preserve">Ava., </bibl>
                                <title xml:space="preserve">JM., </title>
                                <rs type="org" ref="#mpr6889">
                                    <title>Reichsgericht</title>
                                </rs>
                                <title xml:space="preserve"> 120, Fasz. I, Reg. Nr. 3, RG. 31/1869.</title> <hi rend="italic" xml:space="preserve">Die diesen Gegenstand behandelnden <ref type="protocol-link" target="toc.html?collection=editions#myTable=f18690907" ana="prot0 top3">MR. v. <date when="1869-09-07">7. 9. 1869</date>/IIV</ref> und <ref type="protocol-link" target="toc.html?collection=editions#myTable=f18691011" ana="prot1 top14">MR. I v. <date when="1869-10-11">11. 10. 1869</date>/XIV</ref> sind nicht mehr vorhanden. Nachdem </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr3438">
                                    <hi rend="italic">Taaffe</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr6886">
                                    <hi rend="italic">Krauß</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> mit Schreiben v. 15. 9. 1869 mitgeteilt hatte, dass der </hi>
                                <rs type="org" ref="#mpr3214">
                                    <hi rend="italic">Ministerrat</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> auf seiner Kritik am § 16 des Geschäftsordnungsentwurfes geblieben ist, übersandte </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr6886">
                                    <hi rend="italic">Krauß</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr3438">
                                    <hi rend="italic">Taaffe</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> mit Schreiben (K.) v. 6. 10. 1869 den im Sinne des </hi>
                                <rs type="org" ref="#mpr3214">
                                    <hi rend="italic">Ministerrates</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> korrigierten Entwurf, alles in</hi> <bibl xml:space="preserve">Ava., </bibl>
                                <title xml:space="preserve">JM., </title>
                                <rs type="org" ref="#mpr6889">
                                    <title>Reichsgericht</title>
                                </rs>
                                <title xml:space="preserve"> 120, Fasz. I, Reg. Nr. 3, RG. 56/1869.</title> <hi rend="italic" xml:space="preserve">Auf Vortrag </hi>
                                <rs type="person" ref="#mpr3573">
                                    <hi rend="italic">Herbsts</hi>
                                </rs>
                                <hi rend="italic" xml:space="preserve"> v. 12. 10. 1869 wurde der Entwurf mit <tei:choice xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0"><tei:abbr>Ah. E.</tei:abbr><tei:expan>Allerhöchste Entschließung</tei:expan></tei:choice> v. 20. 10. 1869 resolviert,</hi> <bibl xml:space="preserve">Hhsta., </bibl>
                                <title>Kab. Kanzlei, KZ. 3794/1869</title>; <hi rend="italic">publiziert als</hi> <?biblio ADDIN ZOTERO_ITEM CSL_CITATION {"citationID":"L92T1lkt","properties":{"formattedCitation":"{\\scaps Rgbl.} Nr. 163/1869.","plainCitation":"Rgbl. Nr. 163/1869.","noteIndex":13},"citationItems":[{"id":14204,"uris":["http://zotero.org/groups/2042149/items/UB825L5H"],"uri":["http://zotero.org/groups/2042149/items/UB825L5H"],"itemData":{"id":14204,"type":"legislation","abstract":"71. Stück vom 30. Oct.","note":"RGBl. Nr. 163/1869","number":"163/1869","page":"575","title":"Verordnung des Gesammt-Ministeriums, womit die Geschäfts-Ordnung des Reichsrathes kundgemacht wird","title-short":"Rgbl.","URL":"http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?apm=0&aid=rgb&datum=18690004&seite=00000575","issued":{"date-parts":[["1869",10,26]]}}}],"schema":"https://github.com/citation-style-language/schema/raw/master/csl-citation.json"}?>
                                <hi rend="smallcaps">Rgbl.</hi> Nr. 163/1869.</note>.</p>
</div>
</div>
<closer>
                    <dateline>Wien, am 22. Juli 1869. <tei:rs xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="person" ref="#mpr3438">Taaffe</tei:rs>.</dateline>
<seg type="emperorsapproval">
                        <tei:choice xmlns:p="https://id.acdh.oeaw.ac.at/patternmatcher" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                            <tei:abbr>Ah. E.</tei:abbr>
                            <tei:expan>Allerhöchste Entschließung</tei:expan>
                        </tei:choice> Ich habe den Inhalt dieses Vortrages [sic!] zur Kenntnis genommen. Wien, 12. August 1869. Franz Joseph.</seg>
</closer>
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    </text>
</TEI>