Silbentrennung wird ignoriert und stillschweigend normalisiert.
Schreibungsvarianten werden nur verzeichnet, wenn es sich um schriftliche Interventionen der berechtigten Sitzungsteilnehmer handelt; solche werden als
Die Schreibung wird der heutigen Rechtschreibung angepasst, sofern sich der Lautstand durch solche Normalisierung nicht ändern würde. Teilweise geschieht das seit 2018 in nachvollziehbarer Form anhand von Dictionary-Files; eine Rekonstruktion des Quellbefundes steht gegenüber der Erschließung und erstmaligen Sicherung und Zurverfügungstellung der Protokolle im Hintergrund.
Die Interpunktion wird stillschweigend an heutige Gebräuche angepasst.
Datumsangaben werden aus den Quellen übernommen und auf Plausibilität geprüft; berechtigte Richtigstellungen gegenüber in den Quellen angegebenen Daten werden jeweils in
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler) und zur Serie 3 (Kletečka, Malfèr, Schmied-Kowarzik) aufgrund der außerordentlichen Quellenlage mit Brandakten sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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[I.] Bevor die Konferenz in die Beratung des Entwurfes eines Gesetzes über den ReichssenatEs handelt sich um den ersten Regierungsentwurf des späteren, auch Delegations- oder Ausgleichsgesetz genannten Gesetzes v. 21. 12. 1867,
Was nun vorerst die Benennung der Zentralvertretung betrifft, so einigte man sich dahin, dass die Benennung „Reichssenat“ belassen werde und man es versuche, dahin zu wirken, dass dieselbe auch von ungarischer Seite angenommen werde.
Anbelangend die für beide Reichshälften gleichlautende Textierung des Gesetzes, so glaubte man keinen Anstand nehmen zu sollen, diese Textierung so einzurichten, dass das Gesetz nur für die eine Reichshälfte passe. Da jedoch ein Blick auf den Inhalt des Gesetzes zeige, dass in demselben, trotz dieses dualistischen Charakters, mehrere Bestimmungen enthalten sind und darin verbleiben müssen, welche ihrem wesentlichen Inhalte nach in jedem der beiden Gesetze Aufnahme zu erhalten haben, so waltete gegen deren Belassung, obwohl sie in einer für beide Reichshälften bindenden Form lauten, kein Zweifel ob und es ergab sich deren Weglassung als eine Unmöglichkeit.
Bei der artikelweisen Beratung, unter Vornahme der hier bemerkten Änderungen, war man mit dem Inhalte des Gesetzes und der Textierung der einzelnen Paragraphen einverstanden.
Zu einiger Erörterung gaben nur die §§ 2 und 9 Veranlassung.
Bei § 2 entstand die Frage, ob der im Entwurfe vorgeschlagenen Wahl der Mitglieder der Delegation aus dem ganzen KörperDer Paragraph lautete: In die Delegation entsendet das Der Wahlmodus wurde, als Zugeständnis an die Föderalisten, geändert, siehe dazu Fortsetzung in MR. v. 15. und 16. 6. 1867/VII.
Bei § 9 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die der Delegation in diesem Paragraph eingeräumte Kompetenz der GesetzgebungDer Paragraph lautete: Zu allen Gesetzen in Angelegenheiten des Wirkungskreises des Reichssenates ist die Übereinstimmung beider Delegationen oder bei mangelnder Übereinstimmung der in einer gemeinschaftlichen Plenarsitzung beider Delegationen gefasste zustimmende Beschluss und in jedem Falle die Sanktion des Gemeint ist wohl die große Rede v. 28. 3. 1867,
Da man aber allgemein die Ansicht teilte, dass ohne gesetzgeberische Kompetenz in dem ihnen zustehenden Wirkungskreise eine Wirksamkeit der Delegationen zur Unmöglichkeit werde, so glaubte man solche Äußerungen gänzlich ignorieren zu können, wobei man ferner einverstanden war, dass an dieser Kompetenz hierorts bedingungslos festgehalten werden solleDer Paragraph erlangte zwar im österreichischen Delegationsgesetz, zit. Anm. 1, als § 15 unverändert Gesetzeskraft (abgesehen von der Änderung des Wortes Reichssenat in Delegationen), doch blieb er totes Recht, indem sich die abweichende ungarische Rechtansicht in der Praxis durchsetzte, vgl. den Kommentar in
Der Entwurf des Gesetzes, welcher aus der Beratung hervorgegangen war, lautet: (Beilage)Der Entwurf für das Gesetz über den Reichssenat liegt der Protokollabschrift als Beilage bei. Ein weiteres Exemplar liegt der Abschrift des MR. v. 15. und 16. 6. 1867 als Beilage 4 bei; Druck: