Digitale EditionDie Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918Nr. 13 MinisterratBand I: 1867Band 119. Februar 1867–15. Dezember 1867WienMinisterrat1867-03-12StefanMalfèrÖsterreichische Akademie der Wissenschaften, Institute for Habsburg and Balkan StudiesÖsterreichische Akademie der Wissenschaften, Institut für Neuzeit- und ZeitgeschichtsforschungProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurz, IHBÖsterreichische Akademie der Wissenschaften
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Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918Franz AdlgasserAnatol Schmied-KowarzikBearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften8 geplante Bände, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter https://mrp.acdh-dev.oeaw.ac.at/pages/volumes.htmlThis TEI document has been generated from the same source as the printed version of this editionStefan MalfèrDie Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918, Band I: 186719. Februar 1867–15. Dezember 1867978-3-7001-8406WienVerlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften2018163 S.Quellbestand: AT-OeStA/AVA Inneres MRP Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1867-1918 (Teilbestand) https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=1558140335font-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Nr. 13Ministerrat, Wien, 12. März 1867
RS.Reinschrift fehlt; Abschrift, Ava
., Ministerratsprotokolle, Karton 33 (Abschriften Prof. Redlich); Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung: Hhsta., Kabinettskanzlei, Protokoll 1867.
Vertagung des auf den 18. März einberufenen Reichsrates. Einberufung der Landtage von Böhmen, Mähren und Krain auf den 6. April. Verfassung der Vorlagen für den Reichsrat. Rechtfertigung der seit der letzten Reichsratssession von der Regierung erlassenen Gesetze. Auszeichnungen für einige Mitglieder der Staatsschuldenkontrollkommission.
Ministerratsprotokoll vom 12. März 1867 unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Freiherrn v. Beust.
Vertagung des auf den 18. März einberufenen Reichsrates
I. Der
Ministerpräsident
deutete auf die Notwendigkeit hin, die für den 18. März l. J. erfolgte Einberufung des ReichsratesSiehe Einleitung $$$. mit Rücksicht auf den Umstand, dass vorerst die neu zu wählenden Landtage von Böhmen, Mähren und KrainZur Auflösung dieser Landtage mit Ausschreibung neuer Wahlen siehe MR. v. / (Böhmen) und MR. I v. 1. 3. 1867/I (Mähren und Krain). zur Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Tätigkeit einberufen werden müssen, zu vertagen.
Dies sei umso mehr notwendig, weil, wenn hierüber nicht alsbald ein Ausspruch der Regierung erfolgen würde, das Erscheinen einiger Reichsratsdeputierten aus Galizien gemäß der ihm zugekommenen Anzeige des Statthalters Grafen Gołuchowski schon jetzt zu gewärtigen wäreDie Anzeige ist in Ava., MI., nicht erhalten.. Diese Vertagung dürfte in Form eines kaiserlichen Patentes erfolgen, in welchem jedoch ein bestimmter Tag, für welchen der Reichsrat einberufen werden soll, nicht festzusetzen wäre, weil mancherlei Inzidenzien, wie z. B. die allenfalls eintretende Notwendigkeit, einen oder den anderen der drei Landtage in Böhmen, Mähren und Krain abermals auflösen zu müssen, sich ergeben könnten und es jedenfalls fatal wäre, dann abermals die Reichsratseinberufung vertagen zu müssen. Baron Beust eröffnete sohin noch der Konferenz, dass er einen auf diese Maßregel vorbereitenden kurzen Artikel habe verfassen lassen, der in der heutigen „Wiener Abendpost“ erscheinen werdeWiener Zeitung (A.) v. 12. 3. 1867..
Der
Minister Graf Taaffe
hielt es für bedenklich, wenn die Reichsratsvertagung durch ein eigenes Patent erfolgen und dann nicht zugleich der Tag festgesetzt werden würde, für welchen der Reichsrat wieder einberufen werden soll, weil dadurch der oppositionellen Presse Anlass gegeben werden könnte, glauben zu machen, die Regierung gehe damit um, den Reichsrat ganz wegzueskamotieren. Es sei übrigens ganz natürlich und in der Ordnung, dass der auf den 18. März einberufene Reichsrat vertagt werde, weil ja die Einberufung der Landtage vorangehen müsse, und es wäre jedenfalls verfrüht, jetzt schon den Tag festzusetzen, für welchen der Reichsrat einberufen werden soll, weil man erst werde sehen müssen, wie die Wahlen in den Landtagen in Böhmen, Mähren und Krain ausfallen und weil es gewiss ein kleineres Übel wäre, nach Umständen abermals mit der Auflösung eines oder des anderen dieser drei Landtage vorzugehen, als wenn man wegen der feindlichen Haltung der Reichsratsdeputierten zur Auflösung des Reichsrates schreiten müsste. Da übrigens die Einberufung des Reichsrates auf den 18. März auch nicht in Form eines Patentes, sondern aufgrund einer den Landtagen verkündeten Ah. Entschließung erfolgteD. i. der Regierungserlass v. 4. 2. 1867, siehe Einleitung XXX., dürfte auch jetzt die Vertagung im Grunde einer einzuholenden Ah. Entschließung zu geschehen haben. Er werde einstweilen die Statthalter und Länderchefs von der in Aussicht stehenden Vertagung des Reichsrates zur weiteren Verfügung sofort in Kenntnis setzen.
Die Konferenz teilte diese Ansicht, worauf der
Ministerpräsident
erklärte, Sr. Majestät alsogleich in diesem Sinne einen au. Vortrag erstatten zu wollenVortrag Beusts v. 12. 3. 1867, Präs. 56, genehmigt mit Ah. E. v. 13. 3. 1867, Hhsta., Kab. Kanzlei, KZ. 1092/1867.Fortsetzung MR. v. 29. 3. 1867/VII..
Einberufung der Landtage von Böhmen, Mähren und Krain auf den 6. April
II. Der
Justizminister
machte darauf aufmerksam, dass die Wahlen für die Landtage in Böhmen, Mähren und KrainSiehe Anm. 2. zu Ende dieses Monates werden vorgenommen werden und dass es notwendig sei, das Patent für die Einberufung dieser Landtage hinauszugeben.
Der
Minister Graf Taaffe
bemerkte, dass die Landtage in vier Sitzungen ihre Aufgabe gelöst haben können, wovon zwei auf die Verifizierung der Wahlen, eine auf die Wahl des Landesausschusses und eine auf die Wahl der Reichsratsdeputierten entfallen und genügen werden.
Die Konferenz einigte sich, dass diese Landtage auf den 6. April einzuberufen wären, denen vor der Karwoche acht Tage für ihre Verhandlungen zu Gebote stehen würdenDie Landtage wurden auf Vortrag Taaffes v. 14. 3. 1867 mit kaiserlichen Patent v. 15. 3. 1867 auf den 6. 4. 1867 einberufen, Hhsta., Kab. Kanzlei, KZ. 1186/1867,Rgbl. Nr. 51/1867..
Verfassung der Vorlagen für den Reichsrat
III. Der
Ministerpräsident
bemerkte, dass sich die Regierung mit der Aufstellung der Vorlagen für den Reichsrat beschäftigen müsse.
Alles, was auf Änderung der Verfassung für die diesseitigen Länder Bezug nehme, sei schon zusammengesetztDamit war wohl der Entwurf des Gesetzes, wodurch das Grundgesetz über die Reichsvertretung v. 26. Februar 1861 abgeändert wird, gemeint; siehe dazu MR. v. 16. 4. 1867/I..
Bei einer Vorlage für ein Ministerverantwortlichkeitsgesetz handle es sich nur [darum], über den betreffenden Strafgerichtshof schlüssig zu werdenÜber diesen Gesetzentwurf wurde in MR. v. 23. 3. 1867/III und MR. v. 30. 4. 1867/I gesprochen (beide Protokolle nicht erhalten); Fortsetzung MR. v. 15. und 16. 6. 1867/VI..
Vorlagen über Erweiterung der Autonomie der Landtage werden nicht umgangen werden können, es dürfte aber notwendig sein, vor deren Feststellung mit den Reichsratsmitgliedern aus allen Parteien in Fühlung zu tretenDie Abgrenzung der legislativen Kompetenzen zwischen Reichsrat und Landtagen gemäß § 11 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung v. 26. 2. 1861 wurde dann in den §§ 11 und 12 des Abänderungsgesetzes v. 21. 12. 1867 vorgenommen (im Regierungsentwurf die §§ 10 und 11, dazu MR. v. 16. 4. 1867/I). Eine eigene Vorlage unterblieb. Zur Problematik der Abgrenzung siehe Bernatzik, Verfassungsgesetze 409−419 (Exkurse III-VIII); Haider, Verfassungsausschuss 131−135..
Von Seite des Ministeriums des Innern dürften insbesondere in Gemeinde- und Schulsachen, soweit es die KonkurrenzBeitragsleistung. betrifft, Vorlagen zu entwerfen seinDieser Gegenstand kam nicht mehr auf die Tagesordnung des Ministerrates. Die Konkurrenzsachen fielen in die Kompetenz der Länder..
Der
Minister Baron Becke
glaubte einen fruchtbaren Boden auch darin erkennen zu sollen, das jetzige Grundsystem bei der direkten Steuer aufzugeben, hiefür Länderquoten für einen kürzeren Turnus von Jahren zu ermitteln, das Recht der Steuerbewilligung natürlich nicht aus der Hand zu geben, dagegen die Repartition und die Einhebung den Landtagen bzw. den Landesausschüssen zu überlassen, welche Befugnisse auch den Postulatenlandtagen bis zum Jahre 1848 eingeräumt waren. Er werde, wenn die Konferenz dieser Idee im Prinzipe beistimmen würde, das bezügliche Elaborat ausarbeiten lassen und dasselbe sohin in der Konferenz zur Vorlage bringen.
Die Minister pflichteten diesem Antrage vorläufig den Prinzipien nach beiDiese Angelegenheit wurde noch einmal im MR. v. 26. 4. 1867/III besprochen (Protokoll nicht erhalten), dann erst wieder im MR. v. 7. 12. 1868/I, Einholung der Ah. Genehmigung zur Vorlage des Gesetzentwurfes über die Grundsteuer an den Reichsrat(Protokoll nicht erhalten). Daraus entstand das Gesetz v. 24. 5. 1869, Rgbl. Nr. 88/1869;Kolmer, Parlament und Verfassung 1, 384 f..
Rechtfertigung der seit der letzten Reichsratssession von der Regierung erlassenen Gesetze
IV. Der
Justizminister
regte die Frage wegen Einbringung einer IndemnitätsbillGesetz oder Beschluss über die nachträgliche Billigung von Regierungsmaßnahmen. im Reichsrate mit dem Beifügen an, die Regierung werde das Recht, die alten Steuern einzuheben, bis neue ausgeschrieben sein werden, in Anspruch zu nehmen haben, wie dies auch von Seite des ungarischen Ministeriums im ungarischen Landtage geschehen seiDer entsprechende Gesetzentwurf für Ungarn wurde behandelt im ung. MR. v. 25. 2. 1867/II b, Hhsta., Kab. Kanzlei. Im cisl. MR. kam dieser Gegenstand nicht mehr auf die Tagesordnung. Erst im Dezember sah sich die Regierung veranlasst, einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen, Vortrag Beckes v. 6. 12. 1867, Präs. 6030, Hhsta., Kab. Kanzlei, KZ. 4553/1867; Einbringung im AbgeordnetenhausProt. Reichsrat AH. 1739 (62. Sitzung/ 12. 12. 1867); daraus entstand das Gesetz v. 31. 12. 1867 über die Forterhebung der Steuern im ersten Quartal 1868, Rgbl. Nr. 1/1868..
Der § 13 der Februarverfassung 1861Notverordnungsparagraph, Grundgesetz über die Reichsvertretung, Beilage I zum Februarpatent, Rgbl. Nr. 20/1861. lege der Regierung auch die Pflicht auf, die von ihr ohne Mitwirkung des Reichsrates selbst getroffenen dringenden Maßregeln zu rechtfertigen. Es wird daher jedenfalls angezeigt sein, hierüber selbst die Initiative zu ergreifen, als sich erst durch Interpellationen dazu bringen zu lassen.
Der
Minister Freiherr v. Becke
meinte, dass dies in Form eines Exposé unter Stützung auf den § 13 geschehen dürfteBecke sah das, wie aus der Fortsetzung seiner Wortmeldung hervorgeht, als freiwillige Maßnahme der Regierung.. Fraglich sei nur, wie dieses Exposé vom Reichsrate behandelt werden soll. Es seien eine Menge von Gesetzen erlassen worden, die auf das ganze Reich Bezug nehmen. Bei einer für die Regierung ungünstigen Reichsratsmajorität könnten hiebei große Verlegenheiten für die Regierung sich ergeben, wie z. B. bei dem StaatsnotengesetzeGesetz v. 5. 5. 1866, Rgbl. Nr. 51/1866, mit dem die umlaufenden Banknoten zu 1 fl. und 5. fl. zu Staatsnoten erklärt und die Höhe mit 150 Millionen Gulden festgesetzt wurde, und Gesetz 25. 8. 1866, Rgbl. Nr. 101/1866,über deren Einziehung. Dazu Engel-Janosi, EinleitungÖmr.VI/2, XLIII-XLVIII..
Der
Justizminister
teilte diese Ansicht mit dem Beifügen, dass der Kampf über die Auslegung des § 13 hauptsächlich darin bestehe, dass die liberale Auffassung dahin gerichtet sei, es könne sich bei dessen Anordnung nur um legislative Maßregeln und nicht um Verfassungsmaßregeln handeln, dann, dass das Ministerium nicht nur die Verpflichtung habe, solche Maßregeln zu rechtfertigen, sondern auch über den Fortbestand derselben sich die Zustimmung des Reichsrates zu erwirken§ 13 sprach von dringenden Maßnahmen im Wirkungskreis des Reichsrates. Die Neufassung (der spätere § 14) schloss ausdrücklich Abänderungen des Staatsgrundgesetzes aus. Gemäß § 13 hatte die Regierung nur die Gründe und Erfolge darzulegen. Die Neufassung (der spätere § 14) verlieh den Maßnahmen ausdrücklich nur provisorische Gesetzeskraft. Der Notverordnungsparagraph stand im MR. v. 23. 4. 1867/II und MR. v. 30. 4. 1867/I b auf der Tagesordnung (Protokolle nicht erhalten); Gesetz v. 16. 7. 1867, Rgbl. Nr. 98/1867; Bernatzik, Verfassungsgesetze Nr. 126; Haider, Verfassungsausschuss 87−94; Hasiba, Notverordnungsrecht 41−45..
Baron Becke
bemerkte noch weiters, dass über alle unter der Ägide des Patentes vom 20. September 1865Sistierung des Grundgesetzes über die Reichsvertretung, Rgbl. Nr. 88/1865. auf Grund der Ah. Sanktion erlassenen Gesetze es einer Indemnität nicht bedürfe, es dürfte aber [do]ch politisch klug sein auszusprechen, dass das Ministerium auch hierüber, obwohl es die Machtvollkommenheit hiezu erhalten, dennoch keinen Anstand nimmt, moralisch Rede zu stehen. An die Vorlage der Rechnungsabschlüsse pro 1864 und 1865 und einer Gebarungsübersicht pro 1866 dürfte ein Exposé über alle seit der letzten Reichsratssession erlassenen wichtigeren Gesetze gereicht werden, worin im Kurzen die Gründe und Erfolge darzustellen wären. Diese Darlegung dürfte in Form eines Rechenschaftsberichtes zu geschehen haben. Er werde ein Konzept dieses Berichtes seinerzeit im Ministerrate zur Beratung bringen.
Die Konferenz war hiemit einverstandenDas Exposé wurde weder im Ministerrat beraten noch dem Kaiser vorgelegt. Am 13. 7. 1867 berichtete der Finanzminister über die Finanzlage Österreichs von 1860 angefangen bis zur Gegenwart, Prot. Reichsrat AH. 360−377 (19. Sitzung/13. 7. 1867). Das Exposé samt Beilagen wurde dem Finanzausschuss überwiesen und auf dessen Antrag vom Plenum am 25. 7. 1867 genehmigt, ebd. 597 (26. Sitzung). Eine der Beilagen war die Denkschrift des k. k. Finanzministeriums über die während der Sistierungsperiode verliehenen Eisenbahnkonzessionen und bewilligten Eisenbahnsubventionen. Die von Becke im vorliegenden Ministerrat angeregte Vorlage über alle […] wichtigeren Gesetze fand nicht statt..
Auszeichnungen für einige Mitglieder der Staatsschuldenkontrollkommission
V. Der
Ministerpräsident
eröffnete der Konferenz sein Vorhaben, für die Mitglieder der StaatsschuldenkontrollskommissionRichtig Kommission zur Kontrolle der Staatsschuld: Am 23. 12. 1859 war, unter dem Druck der Verhältnisse nach dem verlorenen Krieg gegen Sardinien-Piemont und Frankreich, die kaiserliche Staatsschuldenkommission errichtet worden, Malfèr, EinleitungÖmr. IV/1, LII f. Gemäß § 10 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung, Beilage zum Februarpatent, Rgbl. Nr. 20/1861, wurde sie in die parlamentarische Staatsschuldenkontrollskommission umgewandelt, die aber mit der Sistierung dieses Gesetzes am 20. 9. 1865 ihre Rechtsgrundlage verlor. Da die unabhängige Kontrolle der Staatsschuld für den Staatskredit unverzichtbar war, wurde sofort wieder eine kaiserliche Kommission unter dem Namen Kommission zur Kontrolle der Staatsschuld eingesetzt, Gesetz v. 27. 10. 1865, Rgbl. Nr. 107/1865, dazu MR. v. 6. 10. 1865/III, Ömr. VI/1, Nr. 14, und MR. v. 26. 10. 1865/I, ebd. Nr. 19; Kolmer, Parlament und Verfassung 1, 209 f. Mit Handschreiben v. 27. 10. 1865 wurden die Mitglieder dieser Kommission ernannt (bzw. bestätigt, da sie schon bisher diese Funktionen innegehabt hatten), darunter Josef Fürst Colloredo-Mannsfeld als Vorsitzender, Franz Taschek als sein Stellvertreter sowie Simon Winterstein und Eduard Herbst, Wiener Zeitung v. 29. 10. 1865. Mit der Wiedereinberufung des ordentlichen Reichsrates musste die Kommission natürlich wieder eine parlamentarische werden.Taschek, Winterstein und Herbst Ah. Auszeichnungen, und zwar die Ag. Verleihung des Leopold-Ordens bei Sr. Majestät erwirken zu wollen.
Der
Minister Freiherr v. Becke
meinte, dass die Ah. Entschließung hierüber in Form eines Ah. Handschreibens an den Präsidenten der Kommission Fürsten Colloredo zu geschehen hätte, damit es erhelle, dass Se. Majestät Ag. selbst den Willen, diese Auszeichnungen zu verleihen, erfasst haben, während ihnen, als Kontrolleuren der Gesamtgebarung mit der Staatsschuld, die Annahme erschwert wäre, wenn es offenkundig würde, dass der Auszeichnungsantrag von dem durch sie kontrollierten Ministerium gestellt worden ist, was nicht zu vermeiden wäre, wenn die gewöhnliche Form der Ah. Entschließung gewählt werden wollte.
Die Konferenz stimmte dem Vorhaben des Ministerpräsidenten unter gleichzeitiger Annahme des formellen Antrages des Baron Becke beiIm MR. v. 15. 3. 1867/II wurde über die Auszeichnung für Herbst geredet (Protokoll nicht erhalten). Anschließend Vortrag des Ministerrates v. 17. 3. 1867, o. Z., Hhsta., Kab. Kanzlei, KZ. 1250/1867. Mit Handschreiben v. 19. 3. 1867 an Josef Fürst Colloredo-Mannsfeld sprach der Kaiser der Kommission die Zufriedenheit aus und verlieh Franz Taschek, Simon Winterstein und Eduard Herbst taxfrei das Ritterkreuz des Leopoldordens, ebd., CBProt. 65c/1867; Wiener Zeitungv. 21. 3. 1867..
Wien, 12. März 1867.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Ofen, 2. April 1867.