Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Der
Finanzminister
brachte den Inhalt seines au. Vortrages, mit welchem er das Finanzgesetz pro 1867 Sr. Majestät zur Ah. Sanktion zu unterbreiten beabsichtigt, dann den Entwurf des Finanzgesetzes zur Kenntnis der Konferenz
Entwurf eines Wehrgesetzes, wirksam für das ganze Reich mit Ausnahme der Militärgrenze
Der
Kriegsminister
bemerkte im Eingange seines Vortrages, daß er auch heute bei seinem bei der ersten Beratung unter dem Ah. Vorsitze eingenommenen Standpunkte verharren zu müssen glaube, daß das Gesetz in seiner Totalität der Ah. Sanktion unterbreitet werden sollte, weil die Zeitumstände eine radikale Reform im Wehrstande des Reiches gebieterisch erfordern, die durch eine verstümmelte Verordnung, wie sie mit Rücksicht auf die innere politische Lage nach der Intention des Staatsministers und [des] ungarischen Hofkanzlers erlassen werden soll, bei weitem nicht herbeigeführt werden könne
Zu § 2 erachtete der Kriegsminister bei dem militärischen Antrage beharren zu sollen, nach welchem die Gesamtwehrpflicht a) in sechs Jahre für den Liniendienst, b) in drei Jahre in der ersten Reserve und c) in drei Jahre in der zweiten Reserve zerfallen würde. Bei einer nur vierjährigen Liniendienstzeit, wie sowohl die Majorität als die Minorität der Ministerialkommission selbe angenommen wissen wollten, würde die Armee ein Quantum von 80.000 unabgerichteten Rekruten, eine Bauernschar statt einer Wehrkraft besitzen, bei vier Jahren könnten
ungarische Hofkanzler
, welcher ursprünglich sich für eine zehnjährige Dienstzeit, sechs Jahre Liniendienst und je zwei Jahre für die erste und zweite Reserve, aussprach, erachtete schließlich, sich der Autorität des Kriegsministers in dieser Frage unterwerfen, jedoch bemerken zu sollen, daß die Erhöhung der Dienstzeit um zwei Jahre (gegen jetzt) namentlich bei dem Landvolke ungünstig aufgenommen werden dürfte. Der Kriegsminister meinte, daß diese Erhöhung bei Einführung der allgemeinen Wehrpflicht bis zum 45. Lebensjahre sich nicht so drückend gestalten werde, zumal es in der Absicht liegt, die dauernd beurlaubte Mannschaft der Ziviljurisdiktion zu übergeben, wodurch sie eher wieder in ihre bürgerlichen Verhältnisse zurücktritt. Die Konferenz schloß sich sohin dem Antrage des Kriegsministers an.
Bei § 8 verblieb der Kriegsminister gleichfalls bei dem militärischen Antrage, daß auch die dritte Altersklasse der Stellungspflichtigen von der Befugnis, sich zu verehelichen, ausgeschlossen sein solle, weil es nur zum Nachteile für die Population und für das Heereswesen wäre, wenn so frühe Heiraten erlaubt würden. Der
GdK. Graf Haller
und
Zu § 12, Absatz 4, konstatierte der vorsitzende
Staatsminister
, daß es mit Rücksicht auf den Majoritätsbeschluß des Ministerrates zu § 8 bei dem Kontexte des Gesetzentwurfes zu verbleiben habe, wornach der militärische Antrag, daß auch hier die dritte Altersklasse beigefügt werde, als gefallen zu betrachten sei.
Zu § 18 beziehungsweise zu § 1, Alinea 2, erachtete
FML. Freiherr v. Kussevich
, den in dem schriftlich übergebenen Votum (Beilage 2
Zu den §§ 22, 23 und 24: Über die bei der Debatte zu diesen Paragraphen berührte Frage, ob die Losung vor oder nach der ärztlichen Untersuchung stattzufinden habe, wobei der
Staatsminister
zuerst wegen Vermeidung von Unfügen durch Bestechung der Ärzte von Seite jener, die ein niederes Los gezogen haben, sich dafür auszusprechen fand, daß die ärztliche Untersuchung der Losung vorauszugehen habe, wurde schließlich eine Einigung dahin erzielt, daß eine Bestimmung hierüber Gegenstand der Durchführung sein wird. Die Konferenz war weiters auch darin einig, daß das hier erscheinende Wort „Kontingent“, als bei der allgemeinen Wehrpflicht nicht mehr passend und zu irrtümlichen Auslegungen Anlaß gebend, im Gesetze zu vermeiden wäre. In der Hauptsache wurde das Prinzip angenommen, daß die ganze erste Altersklasse bei der Stellung samt den Nachzuholenden der zweiten Altersklasse vorgenommen werden soll, daß sämtliche Taugliche in das Heer einzureihen sind und daß dann das Los zu entscheiden haben werde, welche hievon, als den Bedarf überschreitend, zu beurlauben sein werden.
Bei der Fortsetzung der Beratung am 23. Dezember l. J. wurden die §§ 22, 23 und 24 neuerdings in Erwägung gezogen, wobei Graf Belcredi meinte, daß der dermalige Vorgang, wornach die Stellungspflichtigen nach der Reihe der Altersklassen vorzuführen sind, beibehalten werden sollte, weil es eine Ungerechtigkeit wäre, daß derjenige, der seine Pflicht, zur Stellung in der ersten Altersklasse zu kommen, erfüllt, aber wegen Unreife oder zu geringer Größe des Körpers nicht angenommen wurde, gleichsam als Strafe ein Jahr später in das Zivilleben wieder zurücktreten soll. Dagegen erachtete der
Kriegsminister
, daß es in militärischer Beziehung stets ein Vorteil sei, wenn der Mann reifer und mehr gekräftigt zum Heeresdienste kommt, und daß dieser Vorteil auch sowohl der ganzen Bevölkerung als dem Manne zugehe, indem letzterer nicht durch die Strapazen des Militärdienstes frühzeitig invalid wird; er bemerkte weiters, daß auch in Preußen ein solcher Vorgang, und zwar bis in höhere Altersklassen hinauf, bestehe und daß das, was dort nicht als eine Ungerechtigkeit angesehen werde, hier wohl auch zulässig sein dürfte. Der Kriegsminister meinte daher, es sei wenigstens für die erste und zweite Altersklasse zu bestimmen, daß alle Tauglichen dieser Altersklassen ohne Unterschied in das Heer eingereiht werden. Die übrigen Konferenzmitglieder stimmten dem Antrage des Kriegsministers bei, welchem schließlich auch
Das nachträglich zu § 20, lit. a, von dem
Justizminister
vorgebrachte Amendement, daß nach den Worten: „mit Einschluß der beeideten Konzeptspraktikanten“ die Worte eingefügt werden sollen: „der Auskultanten“, wurde von der Konferenz einhellig angenommen.
Zu § 32, lit. d, machte
Ministerialrat v. Pfungen
auf den Widerspruch aufmerksam, welcher darin bestehen würde, daß man die Erwerbsunfähigkeit des Vaters bei der Befreiung (§ 12) als mit 60 Jahren, bei der Entlassung aber (§ 32) erst mit 70 Jahren eingetreten annehmen würde.
Im übrigen war die Konferenz mit den Bestimmungen des Gesetzentwurfes einverstanden.
Der
Kriegsminister
las hierauf das Konzept seines au. Vortrages, mit welchem er das Wehrgesetz der Ah. Sanktion zu unterbreiten beabsichtigt, vor, wogegen von keiner Seite eine Erinnerung vorgebracht wurde. Sohin wurde der Inhalt der kaiserlichen Verordnung (Beilage 3
Gemäß dem Ministerratsbeschlusse zu § 24 des Wehrgesetzes beantragte Graf Belcredi, auch den § 3 der kaiserlichen Verordnung mit nachstehenden Sätzen zu beginnen: „Sämtliche Stellungspflichtige der ersten und zweiten Altersklasse, welche zu Kriegsdiensten tauglich befunden werden, sind in das Heer einzureihen. Wird hiedurch der Bedarf an Ergänzungsmannschaft in einem Stellungsbezirke überschritten, so sind die mehr eingereihten Stellungspflichtigen nach der Reihe ihrer Losnummern zu beurlauben. Im entgegengesetzten Falle aber hat die im § 5 angeordnete“ usw. wie im lithographierten Entwurfe. Die Konferenz nahm diesen Antrag an.
Nach den Schlußworten des § 4: „innerhalb der Grenzen des Reiches“ wäre nach dem allseitig angenommenen Amendement des Kriegsministers der Zusatz aufzunehmen: „sie können jedoch im Falle der Notwendigkeit auch außerhalb der Reichsgrenze verwendet werden“.
Im § 7, lit. a, wäre in Übereinstimmung mit § 20 des Wehrgesetzes der Beisatz: „der Auskultanten“ aufzunehmen und im § 7, lit. g, in der letzten Alinea der Schreibverstoß: „während der ersten Jahre“ dahin zu korrigieren: „während der ersten drei Jahre“.
Zu § 8 proponierte der
Finanzminister
nachstehenden Eingangssatz: „Die nach den §§ 5 und 7 dauernd Beurlaubten stehen bis zu ihrer Wiedereinberufung zur Fahne sowohl in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten als auch in Strafsachen unter der ordentlichen Ziviljurisdiktion. Auch steht, wenn sie die zweite Altersklasse überschritten haben, ihrer Verehelichung, jedoch unbeschadet ihrer Heeresdienstpflicht, kein Hindernis aus dem Militärverbande entgegen.“ Der
Bei § 8 (neu 9) erachtete
FML. Baron Kussevich
, nochmals auf seinen Antrag vom
Der vorsitzende
Staatsminister
brachte sohin die Frage über die Art der Behandlung des vorliegenden Materials zur Sprache, wobei sich der Ministerrat dafür aussprach, daß der Kriegsminister nicht nur das Wehrgesetz, sondern auch den Verordnungsentwurf, wie selber soeben beschlossen wurde, Sr. Majestät zu unterbreiten hätte. Im Entwurfe des Ah. Handschreibens an den Kriegsminister fand der
Ich billige den Mir vorgelegten Entwurf eines Wehrgesetzes in allen seinen Teilen, finde Mich jedoch nach Anhörung Meines Ministerrates bestimmt, denselben der verfassungsmäßigen Behandlung vorzubehalten. Bei der dringenden Notwendigkeit der Erhöhung der Wehrkraft Meines Reiches aber genehmige Ich, daß die Mir vorgelegte Verordnung betreffend einige Änderungen an dem Heeresergänzungsgesetze vom;29. September 1858 in Vollzug gesetzt werde. Ich ermächtige Sie, Ihren vorgelegten Vortrag und den Entwurf zum Wertgesetze für das allgemeine Wehraufgebot zu veröffentlichen