Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Der
Leiter des Finanzministeriums
erinnerte, daß in Ausführung des Art. I des Finanzgesetzes vom
Justizminister
war mit dieser Maßregel ursprünglich nicht einverstanden, weil dieselbe für die Staatsfinanzen das beträchtliche Opfer von 170.000 fr. involviere. Nachdem jedoch
Bosseheißen.
Der Handelsminister bemerkte, daß jede Steuerbefreiung neuer Anlehen zum Nachteil älterer Anlehen ausfalle, daß es daher nicht nur notwendig, sondern auch billig und gerecht wäre, die Kuponsteuerfrage eingehend zu erörtern, sobald man auf diesem Wege der Steuerbefreiung für die Zukunft beharre, was unter den gegebenen Verhältnissen nicht anders sein kann. Baron Becke gab dies zu und erklärte, daß bezüglich der Kuponsteuer älterer Obligationen, welche mit der Einkommensteuer in engem Zusammenhange steht, eine Änderung in Aussicht gestellt werden dürfte.
Die Konferenz erklärte sich sohin mit dem Antrage des Leiters des Finanzministeriums einhellig einverstanden
Der Leiter des Finanzministeriums referierte, der Finanzminister Graf Larisch habe schon vor längerer Zeit eine Verhandlung wegen anderweitiger Benützung des Tabakgefälles eingeleitet, wobei auch auf Mittel gesonnen worden sei, den Erschütterungen des Monopols auf Tabak zuvorzukommen. Der Auflassung des Tabakmonopols müsse eine Übergangsperiode vorausgehen, damit inzwischen das Material, das an Fabriken, Maschinen, Utensilien und Rohstoffen auf 40 bis 50 Millionen fr. veranschlagt sei, herausgezogen werden könne. Es sei im Plane und die Einleitung bereits danach getroffen, eine englische Gesellschaft zu finden, die dem Ärar diese 40–50 Millionen fr. sogleich bar vergütet, die Ausübung des Tabakmonopols auf fünf Jahre pachtet und während dieser Pachtzeit dem Ärar den jährlichen Reinertrag, wie er sich bisher ergeben hat, mit 29 Millionen fr. garantiert. Nach Ablauf dieser fünf Jahre soll dann das Tabakmonopol aufgegeben und eine Kultur- und Verschleißsteuer für Tabak eingeführt werden, die nach angestellten Berechnungen ein ungleich höheres Erträgnis als die bisherigen 29 Millionen, vielleicht bis zu 50 Millionen, abwerfen wird. Der Gesellschaft, welche das Tabakmonopol vorläufig pachtet, wird der Vorteil erwachsen, FA.
verwahrten Akten über Brandeis' Bemühungen gerieten in Verlust; im Präsidialprotokoll des FM. findet sich unter der Nr. 453/1866
folgende Eintragung:
, und unter Nr. 5475/1866:
; die in der Folge im MRProt. ermähnte Korrespondenz zwischen dem FM. und Brandeis dürfte sich wohl in den erwähnten Akten befunden haben.
Mit Rücksicht auf diese Betrachtungen war die Konferenz einhellig damit einverstanden, daß, jedoch nur für den Fall des Gelingens des Geschäftes, dem Josef Brandeis die beantragte Provision mit 1% zugesichert werde
Der Leiter des Finanzministeriums brachte den Inhalt der Note des Bankgouverneurs vom 31. August 1. J., Nr. 7964
Der Ministerrat nahm diese Mitteilung zur Kenntnis und erklärte sich mit dem Antrage des Leiters des Finanzministeriums einhellig einverstanden.
Der
Leiter des Finanzministeriums
referierte, es habe Se. Majestät geruht, den au. Vortrag der Kommission zur Kontrolle der Staatsschuld vom 14. September l. J., Z. 706, worin um die Erlassung eines Gesetzes gebeten wird, wodurch die Ausübung der Kontrolle über die Emission der Staatsnoten ermöglicht werden solle, an den Vorsitzenden im Ministerrate mit dem Ah. Auftrage herabgelangen zu lassen, diese Angelegenheit nach vorläufiger Rücksprache mit dem Finanzministerium im Ministerrate zum Vortrage zu bringen
Vorsitzende des Ministerrates Graf Belcredi
sei der Ansicht, daß, wenn die Kommission zu ihrer Beruhigung es für notwendig erachte, daß nebst den bereits getroffenen Maßregeln auch noch jene Platz zu greifen habe: „daß die auf die Anfertigung und Hinausgabe von Staatsnoten sich beziehenden Erlässe der Finanzverwaltung selbst der Kontrolle der Kommission unterzogen und zum Zeichen der ausgeübten Kontrolle mit der Kontrasignatur versehen werden, somit ohne diese Kontrasignatur nicht in Vollzug gesetzt werden dürfen“, diesem Begehren von Seite der Staatsverwaltung wohl nicht entgegengetreten werden dürfte. Auch könnte der Wunsch der Kommission, auf welchen sie besonderen Wert zu legen scheint, diese Maßregel durch ein Gesetz zu bekräftigen, ohne Anstand erfüllt werden. Was jedoch den Inhalt des diesfälligen Gesetzes betrifft, dürfte der vorliegende von der Kommission verfaßte Entwurf nach dem Erachten des Grafen Belcredi zur Ah. Genehmigung kaum geeignet sein, da nach der vorliegenden Textierung gewissermaßen schon von der Voraussetzung einer schweren Pflichtverletzung des Finanzministers ausgegangen und die demselben untergeordneten Beamten aufgefordert werden, ihrem pflichtvergessenen Chef den Gehorsam zu verweigern. Graf Belcredi verkenne nicht die gute Absicht der Kommission, die genaue Beachtung der Maximalgrenze der Notenemission wirksam zu sichern, allein dieses Ziel lasse sich erreichen, ohne die schwersten moralischen Nachteile unmittelbar zu provozieren. Der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Gestalt sei nicht allein geeignet, die Disziplin der Beamten zu lösen, sondern auch den Kredit der Finanzleitung im Publikum zu erschüttern. Nach der Meinung des Grafen Belcredi wäre es wohl genügend auszusprechen, daß ämtliche Anordnungen zur Anfertigung und Hinausgabe der Staatsnoten zu ihrer Giltigkeit der Kontrasignatur der Kontrollskommission bedürfen.
Der referierende
Leiter des Finanzministeriums
erklärte, daß er sich diesen Erwägungen und Bedenken des Grafen Belcredi vollkommen anschließe. Er habe mit dem Hofrate Taschek, der die Seele der Kontrollskommission sei, ein Pourparler über diesen Gegenstand gehalten. Taschek habe sein Bedauern, zugleich aber seine Überzeugung ausgedrückt, daß die Kommission von ihrem Begehren nicht abstehen werde. Wenn die Kommission im au. Vortrage durch Hinweisung auf Vorgänge der Vergangenheit Mißtrauen ausspricht, so habe ihr ohne Zweifel der Fall der Emission einer die patentmäßige Ziffer übersteigenden Summe von Nationalanlehensobligationen vorgeschwebt. Allein dieser Fall sei so vielseitig besprochen, in den öffentlichen Blättern erörtert und getadelt worden, daß derselbe für abgetan gelten sollte. Die Finanzverwaltung treffe auch bei diesem Falle nur der Vorwurf, daß sie es unterlassen habe, die Ah. Entschließung, womit die Mehremission von 111 Millionen [fl.] genehmigt wurde, zu publizieren. Seit 1859
1850.
Bezüglich des einzuschlagenden Vorganges einigte sich sohin die Konferenz, Baron Becke habe dem Stellvertreter des Präsidenten der Kontrollskommission und einigen Mitgliedern derselben im vertraulichen Wege die Gründe zu eröffnen, aus welchen das Ministerium auf die Ah. Genehmigung des von der Kommission vorgelegten Gesetzentwurfes in seiner dermaligen Fassung nicht einraten könnte, er habe ihnen zugleich den soeben angenommenen Gesetzentwurf mit dem Bemerken mitzuteilen, es werde auf die Ah. Sanktion dieses Gesetzes im Falle ihres Einverständnisses mit demselben mit dem Beisatze: „über Antrag der Kommission zur Kontrolle der Staatsschuld“, sonst aber ohne diesen Beisatz au. angetragen werden. Auch habe Baron Becke zu versuchen, die Kommission, falls sie die Publizierung ihres au. Vortrages wünsche, zu einer angemessenen Änderung desselben zu vermögen, da derselbe in seiner dermaligen Fassung zur Publizierung nicht geeignet sei
Der Leiter des Finanzministeriums erbat sich die Zustimmung der Konferenz zur sofortigen Auflösung der Finanzpräfektur in Venedig, deren Geschäftstätigkeit faktisch bereits aufgehört habe. Der Zivilkommissär Ministerialrat Ritter v. Gödel würde angewiesen werden, die Beamten der Präfektur, die ihren Gehaltsvorschuß bis Ende Oktober bereits erhalten haben, zu beurlauben und zur Abwicklung der noch vorkommenden Geschäfte des Finanzdienstes ein kleines Cadre von solchen Beamten, die die Erklärung gegeben haben, bei der Räumung des Landes den österreichischen Truppen zu folgen, beisammenzuhalten, welche auch die Übergabe der Depositen an die neue Regierung zu pflegen und die im letzten Augenblicke in den Kassen noch vorhandenen Staatsgelder an die Militärapprovisionierungskassen abzugeben hätten.
Der Ministerrat war mit dieser Maßregel einverstandenNr. 5724/1866
folgende Eintragung:
; Telegramm des Präfekturrates Grassi in Venedig, daß am 17. 10. d. J. die österreichischen Truppen Venedig verlassen und die österreichische Administration aufhört, dann Anzeige seiner Reise nach Wien.
Der Leiter des Finanzministeriums wollte eine prinzipielle Entscheidung hinsichtlich der Verwendung von Staatsgeldern zu produktiven Zwecken, insbesondere zur Unterstützung der projektierten neuen Eisenbahnen, hervorrufen, die Debatte wurde jedoch nach Einsprache von Seite des
Justizministers
, der den Gegenstand nicht für spruchreif fand, solange man nicht wisse, womit das Defizit für das Jahr 1867, welches Baron Becke bei einer früheren Verhandlung mit ca. 65 Millionen [fl.] in Aussicht gestellt habe
Den letzten Gegenstand der Beratung bildete der beiliegende Entwurf einer Verordnung über die Pensionsbehandlung der aus Anlaß von Umgestaltungen im Organismus der Behörden oder von Personalstandsreduzierungen als entbehrlich erkannten Beamten und Diener (Beilage 2
Der
Leiter des Finanzministeriums
referierte über die der Erlassung dieser Verordnung zugrundeliegenden Verhältnisse mit dem Beifügen, daß seit dem Jahre 1849 bei Reduzierung von Beamtenstellen den disponibel gewordenen ein Begünstigungsjahr bewilligt worden sei, während welchem sie das Recht auf ihre vollen Bezüge hatten, daß aus Kommiserationsrücksichten diese Begünstigung auf ein zweites und drittes Jahr ausgedehnt worden sei und daß, weil man erkannt habe, daß dieses System die Demoralisation des Beamtentums im Gefolge habe, im Jahre 1863 von der Erteilung eines Begünstigungsjahres abgegangen worden sei
Graf Belcredi
war der Ansicht, daß der gleichzeitige Bestand von zweierlei Pensionsnormen allerdings ein Übelstand sei, daß es übrigens vom finanziellen Standpunkte großen Bedenken unterliegen würde, das jetzige System für alle Beamten zu verlassen. Für die aus den erwähnten Ursachen jetzt disponibel gewordenen könne man günstigere Pensionen gewähren, weil ihre Stellen nicht mehr besetzt werden und das Ärar diese Gehalte erspart. Diesen Beamten habe man die Möglichkeit benommen, durch Fortdienen sich einen Anspruch auf höhere Ruhegenüsse zu erwerben, dafür müsse man sie durch eine günstigere Pensionsbehandlung entschädigen. Der
Bei der Detailberatung der Verordnung stellte Baron Becke bezüglich des Titels den Verbesserungsantrag, nach welchem der Titel zu lauten hätte: „Verordnung über die Pensionsbehandlung der aus Anlaß von Auflösungen oder organischen Umgestaltungen der Behörden oder von Personalstandsreduzierungen als entbehrlich erkannten Beamten und Diener.“ Dieser Antrag wurde von der Konferenz einhellig angenommen. Zur Eingangsformel erachtete der Justizminister einen Beisatz wegen der lombardisch-venezianischen Beamten für notwendig, Baron Becke meinte jedoch unter Zustimmung der übrigen Konferenzmitglieder, daß im Schlußartikel 6 die geeignete Stelle wäre, auf die lombardisch-venezianischen Beamten Rücksicht zu nehmen.
Zu § 1 bemerkte Baron Becke, daß dieser Artikel so stilisiert sei, daß die Zentralstellen freie Hand behalten, daß sie daher nicht gerade diejenigen Beamten, deren Stellen entfallen werden, zu pensionieren bemüßigt sind, sondern unter allen ihren Beamten die Auswahl treffen und jene der Pensionierung zuführen können, deren Entfernung wegen geringerer Befähigung oder aus sonstigen Ursachen wünschenswert ist. Zu diesem Ende werde es auch notwendig sein, den Behörden eine eigene Instruktion über die Haltung vorzuschreiben, welche sie bei ihren Anträgen auf Pensionierungen zu beobachten haben werden. Zu den §§ 1 bis inklusive 5 ergab sich in der Konferenz keine Erinnerung. Den Art. 6 fand der
Justizminister
mit Rücksicht auf das bereits im Art. 1 Ausgesprochene für überflüssig. Was die lombardisch-venezianischen Beamten betrifft, so
Nach Schluß der Debatte über die Einzelbestimmungen der Verordnung gab
Graf Mercandin
seiner Besorgnis Ausdruck, die neue Maßregel werde, so billig und gerecht sie auch für die jetzt disponibel werdenden Beamten sei, doch große Mißstimmung und Beunruhigung unter den aktiv fortdienenden Beamten hervorrufen. Es sei auch nicht zu verkennen, daß ein gewisser Widerspruch in der ganzen Maßregel liege. Denn wenn z. B. jetzt ein bei Auflösung einer Behörde wegen geringerer Qualifikation als entbehrlich erkannter Beamter, der schon 36 Jahre dient, pensioniert wird, erhalte er nach dem neuen Normale 6/8 seines Gehaltes als Pension und sei, obwohl geringer qualifiziert, ungleich besser daran als sein Kollege, der in aktiver Dienstleistung belassen wurde, aber nach einem Jahre wegen eines körperlichen Gebrechens untauglich wird und nach dem zurückgelegten 37. Dienstjahre nach dem allgemeinen Pensionsnormale nur die Hälfte seines Gehaltes als Pension erhält. Graf Mercandin erklärte, er sehe wohl ein, daß die finanziellen Verhältnisse des Staates es nicht zulassen, der vorliegenden Verordnung jetzt schon für alle Beamten überhaupt Anwendung zu geben. Um jedoch einer Mißstimmung für die aktiv zurückbleibenden Beamten vorzubeugen, sollte nach seiner Meinung in der Verordnung ausgedrückt werden, daß diese Maßregel mit Rücksicht auf die mißlichen Verhältnisse „vorderhand“ nur für die entbehrlich erkannten Beamten erlassen werde.
Auch wäre es wünschenswert, wenn Se. Majestät an die Chefs der Zentralstellen Ah. Handschreiben erlassen würden, wodurch dieselben ermächtigt werden, in besonders rücksichtswürdigen Fällen Pensionsanträge auch für nicht aus den mehrerwähnten Anlässen als entbehrlich erkannte Beamte nach dem neuen Normale zu stellen.
Graf Belcredi
sprach sich gegen beide Amendements aus; durch ersteres würde ebenfalls die nur für entbehrlich erkannte Beamte bestimmte Verordnung durchlöchert, es würde damit der ökonomische Zweck des Gesetzes vereitelt werden, der Ausdruck „vorderhand“ würde niemanden beruhigen, das ganze Gesetz würde damit auf zweifelhafte Grundlagen gestellt werden, und es könnten sogar Zweifel in der Richtung entstehen, ob sich das „vorderhand“ nicht etwa auf das angenommene Pensionsausmaß von ⅜, 4/8 etc. beziehe. Wenn Se. Majestät aber Ah. Handschreiben in der angedeuteten Richtung an die Chefs der Zentralstellen erlassen, würde dies alsbald bekanntwerden und maßlose Anforderungen hervorgerufen werden.
Der Verordnungsentwurf, wie selber als Beilage 2 vorliegt
Der Handelsminister hat auch bei der allgemeinen Abstimmung sein Amendement aufrechterhalten, das Gesetz wurde also nicht durch Stimmeneinhelligkeit, sondern mit Stimmenmehrheit angenommen. Am
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