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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="6">Abteilung VI</title>
            <title level="s" type="sub">Das Ministerium Belcredi</title>
            <title level="m" type="main" n="1">Band 1</title>
            <title level="m" type="sub">Juli 1865–<date when="1866-03-26">26. März 1866</date>
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            <title level="a" type="desc" n="017">Sitzung 17</title>
            <meeting>
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            </editor>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
               <persName ref="#editor_Kurz">
                  <forename>Stephan</forename>
                  <surname>Kurz</surname>
                  <affiliation>IHB</affiliation>
               </persName>
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         </titleStmt>
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            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
</publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
            <biblScope unit="series">
                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a6-b1-z17.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Brettner-Messler">
                        <persName>
                           <forename>Horst</forename>
                           <surname>Brettner-Messler</surname>
                        </persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung VI Das Ministerium Belcredi, Band 1 Juli 1865–26. März 1866</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1971">1971</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
         </notesStmt>
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               <msIdentifier>
                  <idno type="MRZ">16</idno>
                  <idno type="KZ">4025</idno>
               </msIdentifier>
               <p>
                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
                  <date when="1865-10-20"/>
               </p>
            </msDesc>
            <bibl>
                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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         <abstract>
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               <item ana="formatted">RS.; P. Hueber; VS. Belcredi; BdE. und anw. (Belcredi 20. 10.), Esterházy 24. 10., Franck, Mailáth 25. 10., Larisch 25. 10., Komers 25. 10., Wüllerstorf 26. 10., Mažurantć für II 27. 10., Geringer für II und III 27. 10.; außerdem anw. Blaschier bei I; abw. Mensdorff.</item>
            </list>
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                     <surname>Belcredi</surname>
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                  <note>BdE. <date when="1865-10-20">1865-10-20</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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                  <note>BdE. <date when="1865-10-24">24. 10.</date>
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                  <note>BdE. <date when="1865-10-25">25. 10.</date>
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                     <surname>Komers</surname>
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                  <note>BdE. <date when="1865-10-25">25. 10.</date>
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                     <surname>Mažuranić</surname>
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                  <note>nicht durchgehend anwesend (für II)</note>
                  <note>BdE. <date when="1865-10-27">27. 10.</date>
                  </note>
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                  <note>nicht durchgehend anwesend (für II und III)</note>
                  <note>BdE. <date when="1865-10-27">27. 10.</date>
                  </note>
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                     <surname>Blaschier</surname>
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                  <note>nicht durchgehend anwesend (bei I)</note>
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                     <num n="1">I.</num>
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                  <ref target="#top_6_1_17_1">Judizielle Begünstigungen für Kreditinstitute</ref>
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                     <num n="2">II.</num>
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                  <ref target="#top_6_1_17_2">Einberufung der kroatischen Regalisten in das Oberhaus des ungarischen Landtages</ref>
               </item>
               <item>
                  <label>
                     <num n="3">III.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_6_1_17_3">Jakob-Graf-Lesliesches Fideikommißvermögen</ref>
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         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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               <date when="2020-01-30">2020-01-30</date> first version generated via verlag2tei.xsl</item>
                <item>
                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a6-b1-pdf.xml#a6-b1_z17.pdf">
               <title type="num">Nr. 17</title>
               <title type="descr">Ministerrat, Wien, <date when="1865-10-20">20. Oktober 1865</date>
               </title>
            </head>
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               <list type="listperson_prose">
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                                <abbr>P.</abbr>
                                <expan>Protokoll</expan>
                            </choice> Hueber; <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Belcredi; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Belcredi 20. 10.), Esterházy 24. 10., Franck, Mailáth 25. 10., Larisch 25. 10., Komers 25. 10., Wüllerstorf 26. 10., Mažurantć für II 27. 10., Geringer für II und III 27. 10.; außerdem <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> Blaschier bei I; <choice>
                                <abbr>abw.</abbr>
                                <expan>abwesend</expan>
                            </choice> Mensdorff.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ">16</idno>
                  <idno type="KZ">4025</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll des zu Wien am <date when="1865-10-20">20. Oktober 1865</date> abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Grafen Belcredi.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_6_1_17_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Judizielle Begünstigungen für Kreditinstitute</head>
                  <p>Den ersten Gegenstand der Beratung bildete der gemeinschaftliche au. Vortrag des Staatsministers und des Justizministers vom 28. September l. J., Z. 4433, wegen Ah. Genehmigung einer Verordnung über die den Kreditinstituten zukommenden judiziellen Begünstigungen<note type="footnote" n="1">
                        <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3023/1865</bibl>; dazu Vortrag des Vorsitzenden des Ministerrates v. <date when="1865-10-22">22. 10. 1865</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3226/1865</bibl>.</note>. Der vorsitzende <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß Se. Majestät hierüber den Staatsrat unmittelbar einzuvernehmen und dessen hierüber erstatteten au. Vortrag vom 17. Oktober l. J., Z. 662, mit dem Ah. Auftrage zur Beratung dieses Gegenstandes im Ministerrate an ihn zu leiten geruht haben<note type="footnote" n="2">Vortrag des Staatsrates v. <date when="1865-10-17">17. 10. 1865</date>, <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 699/1865</bibl>.</note>. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Sektionsrat des Staatsministeriums Blaschier</rs>
                     </hi> referierte sohin über den Inhalt des ministeriellen Vortrages und hob insbesondere hervor, daß die beiden Minister die Unaufschieblichkeit einer Abhilfe im Sinne des Art. 2 des Ah. Patentes vom 20. September l. J.<note type="footnote" n="3">
                        <bibl type="archival">RGBL. Nr. 89/1865</bibl>.</note> mit Rücksicht auf die sonstige Unmöglichkeit der Konzessionierung einiger schwebender Kreditinstitute, weiters auf die Durchführung der Finanzoperation mit den Staatsgütern, endlich mit Rücksicht auf die einigen Sparkassen infolge ihrer gegenwärtigen unhaltbaren Einrichtung drohende Zahlungseinstellung geltend gemacht haben.</p>
                  <p>Die genannten Minister haben daher einen vorläufig auf die Länder diesseits der Leitha beschränkten Verordnungsentwurf über die den Anstalten, welche Kreditgeschäfte betreiben, zukommenden Ausnahmen von den Justizgesetzen mit der au. Bitte um Ah. Ermächtigung zur Hinausgabe dieser Verordnung vorgelegt<note type="footnote" n="4">
                        <quote>Verordnung des Staats- und Justizministeriums … über die den Anstalten, welche Kreditgeschäfte betreiben, zu gewährenden Ausnahmen von den allgemeinen Justizgesetzen,</quote> Beilage zu Zit. Anm. 2.</note>. Die Unaufschieblichkeit einer diesfälligen Abhilfe sei auch von dem Staatsrate anerkannt worden. Eine prinzipielle Meinungsverschiedenheit bestehe zwischen den Ministern und dem Staatsrate nur darin, daß die Minister von der früheren fakultativen Form des zur Einbringung im Reichsrate mit Ah. Entschließung <pb n="119" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a6-b1-pdf.xml%23a6-b1_einzelseiten/a6-b1_s119.pdf"/>vom <date when="1864-10-01">1. Oktober 1864</date> herabgelangten Gesetzentwurfes<note type="footnote" n="5">Hier liegt offenbar ein Irrtum vor. Die Ah. E., auf die hier verwiesen wird, erfolgte am <date when="1864-12-25">25. 12. 1864</date> auf den gemeinsamen Vortrag der Minister Hein und Lasser v. <date when="1864-10-01">1. 10. 1864</date>. Dieser Vortrag ist in Wiener Archiven nicht vorhanden; vgl. jedoch Vortrag Erzherzog Rainers v. <date when="1864-12-23">23. 12. 1864</date> und Ah. E. v. <date when="1864-12-25">25. 12. 1864</date>; Erzherzog Rainer behandelt nochmals den Inhalt des Vortrages v. <date when="1864-10-01">1. 10. 1864</date> und schließt sich dem Antrag der beiden Minister an, den Gesetzentwurf im Reichsrat einbringen zu dürfen. Die Ah. E. v. <date when="1864-12-25">25. 12. 1864</date> wurde für den Vortrag der beiden Minister und für den Vortrag Erzherzog Rainers erlassen; mit ihr wurde die Einbringung des Gesetzentwurfes in den Reichsrat gestattet; <bibl type="archival">HHSTA, Kab. Kanzlei, KZ. 3860/1864</bibl>; vgl. <bibl type="secondary">
                           <title>
                              <ref type="external" target="http://alex.onb.ac.at/spa.htm">Prot. Reichsrat 1864/65, Abgeordnetenhaus</ref>
                           </title>, 31. Sitzung (<date when="1865-03-09">9. 3. 1865</date>) 639; 32. Sitzung (<date when="1865-03-15">15. 3. 1865</date>) 661 f.; 33. Sitzung (<date when="1865-03-18">18. 3. 1865</date>) 673; 78. Sitzung (<date when="1865-06-14">14. 6. 1865</date>) 2286—2294, 2313 f.; 80. Sitzung (<date when="1865-06-26">26. 6. 1865</date>) 2356—2379, 2387; 85. Sitzung (<date when="1865-07-10">10. 7. 1865</date>) 2514; <title>
                              <ref type="external" target="http://alex.onb.ac.at/sph.htm">Herrenhaus</ref>
                           </title>, 18. Sitzung (<date when="1865-06-21">21. 6. 1865</date>) 380; 26. Sitzung (<date when="1865-07-05">5. 7. 1865</date>) 659—662; 27. Sitzung (<date when="1865-07-06">6. 7. 1865</date>) 669, 679 f.</bibl>
                     </note> aus öffentlichen Rücksichten abgehen zu sollen erachteten, während der Staatsrat an der fakultativen Form festhalten zu müssen glaubte, wornach also die Regierung ermächtigt wäre, den besagten Kreditinstituten mit Rücksicht auf den Umfang und die Nützlichkeit ihres Geschäftsbetriebes alle oder nach Beschaffenheit der Umstände nur einzelne der im Verordnungsentwurfe bezeichneten Begünstigungen zu gewähren. Bezüglich der fakultativen Form glaubte Referent im allgemeinen vorausbemerken zu sollen, daß diese Form — obwohl minder zweckmäßig — früher einen Wert gehabt habe, weil dadurch die Exekutive von der Legislative ermächtigt worden wäre, jeder einzelnen Anstalt jene Begünstigungen ohne spezielle Vorlage im Reichsrate zu gewähren, welche sie für den Betrieb der betreffenden Anstalt erfahrungsgemäß für nötig erachtet hätte, daß aber gegenwärtig die Verordnung in einer fakultativen Form nach außen hin keinen Wert mehr haben würde, weil in jedem einzelnen Falle mit der Konzessionierung der Gesellschaft auch die die Begünstigungen enthaltenden Paragraphen der Statuten ohne Aufschub genehmigt werden könnten. Einen praktischen Wert habe also diese Verordnung nur dann, wenn die bestehenden und entstehenden Anstalten ex lege in den Genuß der in der Verordnung enthaltenen Begünstigungen treten können, ohne daß sich die Staatsverwaltung in spezielle Gewährungen in allen einzelnen Gesuchen einzulassen braucht.</p>
                  <p>Referent schritt hierauf zur Widerlegung der einzelnen, vom Staatsrate gegen die nicht fakultative Form erhobenen Bedenken.</p>
                  <p>a) Das Bedenken der Unbestimmtheit des Begriffes von „Kreditgeschäften“ schien dem Referenten bei der Beurteilung über die zu wählende Form der Verordnung gar nicht maßgebend zu sein, weil, wenn der Begriff der „Kreditgeschäfte“ wirklich ein unbestimmter wäre, derselbe unzweifelhaft präzisiert werden müßte, es möge die eine oder die andere Form gewählt werden. Es handle sich hier nur um die immer eintretende Frage der Interpretation; da sei übrigens Referent der Meinung, daß der Begriff von Kreditgeschäften nicht zweifelhaft sei und einer weiteren Definition nicht bedürfe. Über das Wort „Kredit“, „Kredit gewähren“, „Kreditgeschäfte betreiben“ sei weder von Seite des Publikums noch der Gerichte oder Administrativbehörden je gezweifelt worden, der Ausdruck „Kreditanstalten“ komme auch in dem Vereinsgesetze<note type="footnote" n="6">
                        <quote>Kaiserliches Patent vom <date when="1852-11-26">26. November 1852</date>, wodurch neue gesetzliche Bestimmungen über Vereine (Vereinsgesetz) angeordnet werden</quote>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 253/1852</bibl>.</note> vor und habe nie <pb n="120" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a6-b1-pdf.xml%23a6-b1_einzelseiten/a6-b1_s120.pdf"/>zu Zweifeln Anlaß gegeben, und die Gesetze können sich doch unmöglich in eine Definition aller Worte einlassen, deren Begriff sich in der Bevölkerung und in der legislativen Sprache schon vollkommen eingelebt habe.</p>
                  <p>b) Die vom Staatsrate beliebte Hinweisung auf den Bestand nicht gemeinnütziger Kreditanstalten und auf die Notwendigkeit der Rücksichtnahme auf die größere oder mindere Nützlichkeit bei Beurteilung des Maßes der in jedem einzelnen Falle zu gewährenden Begünstigungen könne Referent ebenfalls nicht gelten lassen, denn die volkswirtschaftlichen Anstalten können nur schädlich oder nützlich sein, ihm aber seien Anstalten, die Kreditgeschäfte betreiben und nur den Unternehmern und nicht auch dem Publikum von Nutzen wären, nicht bekannt. Es müsse insbesondere bei Anwendung des § 14 des Vereinsgesetzes angenommen werden, daß keiner Kreditgeschäfte betreibenden Anstalt die Konzession erteilt wird, wenn sie den öffentlichen Rücksichten nicht entspricht. Sobald also eine solche Anstalt konzessioniert ist, habe sie mit allen gleichartigen bestehenden Anstalten vollen Anspruch auf die zum gedeihlichen Betriebe ihrer Kreditgeschäfte erfahrungsmäßig nötigen Berechtigungen.</p>
                  <p>Daß also jede konzessionierte Kreditanstalt diese Berechtigungen respektive Begünstigungen ex lege erwerbe, scheine daher dem Referenten durchaus unbedenklich zu sein.</p>
                  <p>c) Noch weniger dürfte die Hinweisung auf die etwaige gleiche Behandlung der einzelnen Geschäftsleute zutreffend sein, denn ob diese Geschäftsleute immer mit genügenden Mitteln zur gedeihlichen Ausübung ihrer annoncierten Geschäfte versehen sind oder nicht, sei nicht bekannt, auch werde ihr jeweiliger Gebarungsstand immer möglichst geheimgehalten. Sie können daher wohl nicht den Kreditinstituten an die Seite gestellt werden, welche unter der Aufsicht des Staates und mit Genehmigung desselben entstehen und wirken, deren jeweiliger Gebarungsstand jährlich publiziert wird und die sich im allgemeinen der öffentlichen Kritik nicht entziehen können.</p>
                  <p>d) Die Besorgnis des Staatsrates, daß bei einer nicht fakultativen Form der Verordnung nicht nur die eigentlichen Kreditinstitute, sondern auch jene Anstalten, die nur nebenher zur Fruktifizierung ihrer Reservefonde u. dgl. Kreditgeschäfte betreiben, gleichfalls der vorgeschlagenen Begünstigungen teilhaftig werden würden, dürfte nach dem Dafürhalten des Referenten ebenfalls nicht begründet sein. Die Geschäfte, deren Betrieb den eigentlichen statutarischen Zweck der Anstalt bildet, seien nämlich in den Statuten überhaupt und insbesondere auch in jenen der Sparkassen aufgeführt, und es sei sowohl im Gesetzentwurfe als auch in dem diesen beleuchtenden au. Vortrage ausdrücklich gesagt, daß nur jene Anstalten, zu deren Geschäftsbetriebe die Kreditgeschäfte gehören, diese Begünstigungen genießen sollen, daher nicht Versicherungsgesellschaften u. dgl., welche nur ihre Reservefonde oder sonstigen disponiblen Gelder in Kreditgeschäften als Nebenerwerb fruchtbringend machen.</p>
                  <p>e) Die staatsrätliche Behauptung, daß Anstalten, welche den Kauf und Verkauf von unbeweglichen Gütern als Zweck ihrer Unternehmung betreiben, als solche keine Kreditinstitute sind, sei allerdings richtig. Insoferne sie aber — wie gewöhnlich — Grund und Boden auf Borg, auf Ratenzahlungen geben, gewähren <pb n="121" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a6-b1-pdf.xml%23a6-b1_einzelseiten/a6-b1_s121.pdf"/>sie aber allerdings Kredit, betreiben also Kreditgeschäfte und bedürfen daher aller jener Begünstigungen, welche den Bodenkreditanstalten nötig sind.</p>
                  <p>f) Das besondere Bedenken des Staatsrates bezüglich der Beweiskraft der Handelsbücher der Immobilienanstalten schien dem Referenten gleichfalls unbegründet zu sein, indem ja nach dem Verordnungsentwurfe Art. II diese Beweiseskraft auf das Maß der Handelsbücher, also nach Art. 34 des Handelsgesetzbuches auf einen unvollständigen Beweis beschränkt und dem Ermessen des Richters überlassen wird, zu entscheiden, welches größere oder geringere Maß der Beweiseskraft den Büchern in jedem einzelnen Falle beizulegen sei<note type="footnote" n="7">Gesetz v. <date when="1862-12-17">17. 12. 1862</date>, betreffend die Einführung eines Handelsgesetzbuches, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 1/1863</bibl>.</note>. Sobald das Gesetz jedem einzelnen kleinen Kaufmann diese Begünstigung gewähre, sei wohl nicht abzusehen, warum sie einer unter der Aufsicht des Staates entstehenden und wirkenden Anstalt, deren Leiter nicht so wie der Privatmann in seinem Geschäfte zu unlauteren Handlungen im eigensten Interesse sich versucht fühlen, versagt werden sollte. Übrigens habe die Beweiskraft der Bücher nur bezüglich der Forderungen der Immobilienanstalt aus den Verkaufsverträgen zu gelten, welche Verträge nach den Ah. genehmigten statutarischen Grundsätzen für Immobilienanstalten vor ihrer Ausfertigung der staatsbehördlichen Einsicht unterzogen werden müssen.</p>
                  <p>g) Referent glaubte, auch das Bedenken des Staatsrates gegen die den Immobilienanstalten zur Einbringung ihrer Hypothekarforderungen gleich den Bodenkreditanstalten vorgeschlagenen Begünstigungen der schleunigen Exekution usw. nicht teilen, noch weniger aber die Bemerkung gelten lassen zu können, als ob das in der kaiserlichen Verordnung vom <date when="1855-05-21">21. Mai 1855</date> zur Einbringung der durch Notariatsakte bewiesenen Forderungen<note type="footnote" n="8">
                        <quote>Kaiserliche Verordnung vom <date when="1855-05-21">21. Mai 1855</date> über das Verfahren zur Einbringung derjenigen Forderungen, welche durch Notariatsakte bewiesen sind</quote>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 95/1855.</bibl>
                     </note> und durch die Verordnung des Justizministeriums vom <date when="1859-07-18">18. Juli 1859</date> zur Einbringung aller grundbücherlich einverleibten Forderungen vorgeschriebene Verfahren<note type="footnote" n="9">
                        <quote>Verordnung des Justizministeriums vom <date when="1859-07-18">18. Juli 1859</date> über die beschleunigte Einbringung der durch öffentliche oder legalisierte Urkunden bewiesenen, dann der in ein nach der Verordnung vom <date when="1855-12-15">15. Dezember 1855</date>, Nr. 222 des Reichsgesetzblattes, geführtes Grundbuchsprotokoll einverleibten Forderungen und über die Exekution zur Sicherstellung während eines, in der Hauptsache anhängigen Prozesses,</quote>
                        <bibl type="archival">RGBL. Nr. 131/1859</bibl>; vgl. auch <bibl type="archival">RGBL. Nr. 130/1859</bibl>.</note> kein beruhigendes sei — weil durch diese Verordnungen nur jene der exekutiven Feilbietung vorangehenden Akte beschleunigt werden, welche mit Rücksicht auf den durch die Öffentlichkeit der Urkunden oder durch die Intabulation derselben bestehenden zweifellosen Beweis sich ohne alles Bedenken abkürzen lassen. Da es bei Immobilienanstalten sich auch nur um die Einbringung von intabulierten Forderungen handelt, können diese Anstalten nicht schlechter behandelt werden als das andere Publikum. Im allgemeinen erachtete Referent betonen zu sollen, daß die ursprüngliche ungünstige Anschauung des Staatsrates über den Einfluß der Immobilienanstalten die obigen Bedenken hervorgerufen haben dürfte, daß übrigens, nachdem Se. Majestät durch die Ah. Entschließungen vom 5. Jänner<note type="footnote" n="10">Siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-6-01-0-18650901-P-0007.xml">MR. v. <date when="1865-09-01"/>1. 9. 1865</ref>, Anm. 1.</note> und 15. September <pb n="122" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a6-b1-pdf.xml%23a6-b1_einzelseiten/a6-b1_s122.pdf"/>l. J.<note type="footnote" n="11">Ebd., Anm. 9.</note> die Konzession <ref xml:id="fn_6_1_17_a">für Immobilienanstalten</ref>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_6_1_17_a">Ergänzung a–a Huebers.</note> in Aussicht zu stellen geruhten und in den statutarischen Grundsätzen nicht nur die in dem Gesetze vom 10. Juli l. J.<note type="footnote" n="12">
                        <quote>Gesetz vom <date when="1865-07-10">10. Juli 1865</date> über die den Anstalten, welche Kreditgeschäfte betreiben, zu gewährenden Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen der Gesetze über die Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen,</quote>
                        <bibl type="archival">RGBL. Nr. 55/1865</bibl>.</note> enthaltenen finanziellen Begünstigungen, sondern objektiv auch die judiziellen Begünstigungen aufgezählt werden, dürften diese Bedenken als ein überwundener Standpunkt betrachtet werden können.</p>
                  <p>h) Inwiefern die Finanzverwaltung bei der Gewährung von judiziellen Begünstigungen an Kreditinstitute nachteilig berührt werden könne, vermochte Referent nicht einzusehen, da die Kreditinstitute nur bei den Geschäften, bei welchen sie an den öffentlichen Kredit Anspruch machen und bei der Notierung ihrer Papiere auf der Börse der Finanzverwaltung Konkurrenz machen.</p>
                  <p>i) Auch sonst nachteilige Folgen wären von den Begünstigungen der Kreditinstitute nicht zu besorgen, indem ja nicht gemeinnützige, also schädliche Institute gesetzlich nicht konzessioniert werden dürfen.</p>
                  <p>k) Das Ansehen der Regierung und die Kraft derselben, insofern sie sich auf die öffentliche Meinung stützen muß, werde aber nach Ansicht des Referenten nach den Erklärungen, welche über die fakultative Form des Gesetzes vom 10. Juli im reichsrätlichen Ausschusse gemacht worden sind, dadurch wohl besser gewahrt werden, wenn jede Anstalt ex lege in den Genuß jener Begünstigungen tritt, welche sie braucht, als wenn sie dabei von dem jeweiligen Belieben der Regierung abhängt.</p>
                  <p>l) Die Erfahrung zeige auch, daß die Konzessionswerber einen großen Wert darauf legen, die Begünstigungen, welche ihrer Anstalt zufallen, im vorhinein zu wissen, weil sonst von den Geldkräften die Zusicherung einer Beteiligung nicht zu erlangen ist. Auf Grund des Angeführten glaubte Referent, an der Form ex lege mit dem Spezialantrage festhalten zu sollen, daß zur vollen Beruhigung im Art. I der Verordnung nach „Anstalten“ eingeschaltet werde: „namentlich auch Sparkassen“ und ebenso in Art. II nach „geführt sind“ die Worte: „zur Nachweisung ihrer Forderungen aus statutenmäßigen Geschäften“.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> bemerkte, daß ihm der Ausdruck „Kreditgeschäfte“ ebenso unzweifelhaft als der Umstand erscheine, daß Sparkassen zu den Anstalten gehören, welche Kreditgeschäfte betreiben. Er habe zu dem Beisatze im Art. I: „wozu auch Sparkassen gehören“ nur aus dem Grunde beigestimmt, um allen möglichen Zweifeln vorzubeugen, nachdem aber Referent aus den Statuten mehrerer Sparkassen gezeigt habe, daß Kreditgeschäfte unter die Zwecke der Sparkassen ausdrücklich aufgenommen erscheinen, halte er nunmehr jenen Beisatz für überflüssig. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Graf Esterházy</rs>
                     </hi> glaubte, daß jeder Zweifel schwinden müßte, wenn im Art. I gesagt würde: „Anstalten, welche nach ihrem statutarischen Zwecke Kreditgeschäfte betreiben.“ Hiemit wären auch z. B. Versicherungsgesellschaften <pb n="123" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a6-b1-pdf.xml%23a6-b1_einzelseiten/a6-b1_s123.pdf"/>und andere ausgeschlossen, weil das Betreiben von Kreditgeschäften bei diesen Anstalten statutenmäßig nicht den Zweck bildet.</p>
                  <p>Diesem Amendement traten alle Stimmführer bei.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsrat Freiherr v. Geringer</rs>
                     </hi> bemerkte, daß bei den früheren Verhandlungen die Ministerien selbst den fakultativen Standpunkt gewählt haben und daß in dieser Form auch das Gesetz vom 10. Juli l. J. über die finanziellen Begünstigungen hinausgegeben worden sei. Mit Rücksicht auf Gleichförmigkeit schon schien es dem Votanten zweckmäßiger, daß auch das Gesetz über die judiziellen Begünstigungen in derselben Form erscheine, weil doch beide Gesetze quasi als Zwillingsgesetze angesehen werden müssen. Votant gab zu, daß der allgemeine und gesetzliche Sprachgebrauch den Begriff von Kreditgeschäften unzweifelhaft festgestellt habe, nach seinem Dafürhalten bleibe es aber noch immer zweifelhaft, ob dieser Begriff auch dem großen Publikum vollkommen deutlich sein wird und ob bei demselben nicht etwa der Glaube sich feststellen wird, daß auch Anstalten wie z. B. Landwirtschaftsgesellschaften, Witwensozietäten, Versicherungsgesellschaften usw., welche ihre eben disponiblen Gelder in Kreditgeschäften befruchten, zu den nach dem vorliegenden Gesetze begünstigten zu rechnen sind. Durch den Zusatz im Art. I: „welche nach ihrem statutarischen Zwecke Kreditgeschäfte betreiben“ entfalle übrigens wohl ein Teil des Einwandes. Ebenso erscheine das bei den Immobilienanstalten hinsichtlich der Beweiskraft der Bücher vom Staatsrate erhobene Bedenken durch die Restituierung des in dem früheren Entwurfe ad Art. II. gestrichenen Beisatzes behoben.</p>
                  <p>Die mit der zweiten Ah. Entschließung vom 15. September l. J. revidierten statutarischen Grundsätze für Immobilienanstalten seien dem Staatsrate nicht bekannt gewesen, und nachdem daselbst die Aufzählung der Objekte, auf welche sich die judiziellen Begünstigungen der Immobilienanstalten auszudehnen haben, bereits mit Ah. Genehmigung erfolgt ist und diese Grundsätze den Offerenten wegen der Staatsgüterübernahme schon hinausgegeben wurden, müsse auch die diesfällige Einwendung des Staatsrates fallengelassen werden.</p>
                  <p>Für die fakultative Form der Verordnung spreche übrigens auch die Disparität der legislativen Behandlung in beiden Hälften des Reiches, indem z. B. die Entrepotgesellschaft jetzt ex lege die vorgeschlagenen judiziellen Begünstigungen diesseits der Leitha erhalten wird, während diese Begünstigungen, wenn die Gesellschaft in Pest ein Entrepot errichtet, doch ganz abgesondert von der ungarischen Hofkanzlei erwirkt und nach den dortigen Normen publiziert werden müssen. Ein ebenso vielfacher Weg werde auch bei allen übrigen Anstalten, deren Wirksamkeit sich auf das ganze Reich erstrecken soll, notwendig sein. Es erscheine daher zweckmäßiger, allgemein in fakultativer Form vorzugehen.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Sektionsrat Blaschier</rs>
                     </hi> entgegnete, daß nach Inhalt des au. Vortrages die Minister allerdings glauben, daß der Dringlichkeit wegen die Wirksamkeit der Verordnung vorläufig auf die Länder diesseits der Leitha zu beschränken sei, daß sie jedoch ausdrücklich die Absicht vorgetragen haben, diesen Verordnungsentwurf nach dessen Ah. Genehmigung sogleich auch den Hofkanzleien mitzuteilen, damit die Ausdehnung dieser Verordnung auch in den Ländern der ungarischen Krone in Erwägung gezogen werde, wodurch dann den Anstalten <pb n="124" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a6-b1-pdf.xml%23a6-b1_einzelseiten/a6-b1_s124.pdf"/>bezüglich ihrer Wirksamkeit im ganzen Reiche ein für allemal abgeholfen sein wird, ohne daß es besonderer Erlässe der Hofstellen für jeden einzelnen Fall bedürfen werde. Der vorsitzende <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> bemerkte, daß er sich, als er die Vorlage im Nachlasse seines Amtsvorgängers vorgefunden habe, sogleich für die Form ex lege entschieden habe. Nach seinem Dafürhalten wären dabei zwei Momente ins Auge zu fassen. 1. Die fakultative Form würde der Regierung scheinbar wohl weitergehende Rechte vorbehalten, die jedoch bei der Ausübung großen Bedenken unterliegen würden. Das Maß der größeren oder minderen Nützlichkeit solcher Anstalt wäre doch ein zu vages Moment, um davon den Umfang der Begünstigungen abhängig zu machen, und nur zu leicht müßte sich die Regierung dabei den Vorwürfen der Parteilichkeit oder Kurzsichtigkeit aussetzen. Das müsse aber vermieden werden. 2. Bei einer fakultativen Form wären aber auch die entstehenden Gesellschaften nicht beruhigt, denen das Präparieren des Terrains, insbesondere die Beschaffung der Geldmittel ungemein erschwert wäre, wenn sie hinsichtlich der Begünstigungen von dem Belieben des Regierungskollegiums abhängen würden. Die Regierung behalte übrigens auch bei einer nicht fakultativen Form eine große Macht in Händen, weil sie es ist, welche zur Erteilung oder Verweigerung der Konzession berufen ist und welche die staatliche Aufsicht über die Gebarung der Anstalt führt.</p>
                  <p>Die sämtlichen Mitglieder der Konferenz sprachen sich sohin für den vom Staatsminister und Justizminister vorgeschlagenen Verordnungsentwurf mit den vorerwähnten Modifikationen zu den beiden Artikeln I und II aus.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_6_1_17_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Einberufung der kroatischen Regalisten in das Oberhaus des ungarischen Landtages</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">ungarische Hofkanzler</rs>
                     </hi> brachte über Ah. Auftrag Sr. Majestät seine in einem au. Vortrage niedergelegten Anträge wegen Einberufung der Regalisten aus Kroatien und Slawonien in das Oberhaus des ungarischen Landtages zur Beratung<note type="footnote" n="13">Vortrag Mailáths v. <date when="1865-09-29">29. 9. 1865</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 2934/1865</bibl>; <quote>ebd.</quote> Aktenvermerk: <quote>Sub KZ. 3225/1865 erledigt</quote>; siehe dazu Anm. 15.</note>. Denselben zufolge wären 1. die Bischöfe aus den neu errichteten Bistümern in Lugos und Karánsebes, 2. diejenigen Erzbischöfe und Bischöfe, deren Diözesen sich auch auf ungarisches Gebiet ausdehnen, 3. der Ban als Baro Regni, endlich 4. jene in Kroatien lebenden Magnaten, die auch in Ungarn Grundbesitz haben, einzuberufen; 5. handelt von der Art der Zustellung der Regales.</p>
                  <p>Die Anträge 1 und 3 wurden von der Konferenz ohne Einwendung gutgeheißen und jener [ad] 2 bei Beginn der Beratung allseitig als zur Ah. Genehmigung für geeignet erkannt. Ad 4 bemerkte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">kroatisch-slawonische Hofkanzler</rs>
                     </hi>, daß als Grundsatz hier der vorhandene Grundbesitz in Ungarn von in Kroatien lebenden Magnaten aufgestellt werde. Woher aber dieser Grundsatz abgeleitet werden wolle, vermöge er nicht einzusehen. Handle es sich nur darum, sich dem ungarischen Landtage gefügig zu zeigen, so nehme er bezüglich Kroatiens keinen Anstand zuzustimmen, daß sämtlichen Magnaten in Kroatien, auch wenn sie keinen Grundbesitz in Ungarn haben, die Regales für den ungarischen Landtag zugesendet werden. Denn wenn der Magnat ein Recht habe, im Oberhause des ungarischen Landtages zu erscheinen, habe er es schon in seiner Eigenschaft als <pb n="125" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a6-b1-pdf.xml%23a6-b1_einzelseiten/a6-b1_s125.pdf"/>Magnat. Er stimme also um so mehr dafür, daß sämtlichen in Kroatien lebenden Magnaten [die Regales] für den ungarischen Landtag zugesendet werden, als dies auch im Jahre 1861 geschehen sei, obgleich er sub rosa darauf aufmerksam machen müsse, daß voraussichtlich keiner erscheinen werde.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">ungarische Hofkanzler</rs>
                     </hi> bemerkte, daß man vom Standpunkte <ref xml:id="fn_6_1_17_b">des Rechtes</ref>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_6_1_17_b">Korrektur b–b Mailáths aus <quote>der Rechtskontinuität</quote>.</note> allerdings alle Magnaten aus Kroatien einberufen müßte, ja daß nach diesem Standpunkte von kroatischen Magnaten gar nicht, sondern nur von ungarischen Magnaten die Rede sein könnte. Wenn übrigens der kroatisch-slawonische Hofkanzler keinen Anstand erhebe, wäre es ihm wohl der angenehmste Modus, wenn alle Magnaten aus Kroatien einberufen werden würden, wodurch auch der Standpunkt der Regierung besonders bei der Verifizierungskommission im Landtage ein ungleich besserer sein würde. Aus diesen Opportunitätsgründen beabsichtige er daher, seinen Antrag auf alle Magnaten auszudehnen. Diesem Vorhaben des ungarischen Hofkanzlers schloß sich auch der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Graf Esterházy</rs>
                     </hi> an. Schon der Umstand, daß der nächste Landtag die Eigenschaft eines Krönungslandtages habe, scheine es ihm zu rechtfertigen, daß alle ungarischen Magnaten, denen die erlauchten Vorfahren Seiner Majestät diese Würde verliehen haben, im Landtage zu erscheinen, und daß wenigstens der König das Seinige hiezu getan habe. Auch wäre nicht einzusehen, warum, wenn schon den indigenen Magnaten <ref xml:id="fn_6_1_17_c">in den außerungarischen Ländern</ref>
                     <note type="variant" n="c" target="#fn_6_1_17_c">Einfügung c–c Huebers.</note>, die in Ungarn gleichfalls keinen Grundbesitz haben, wie z. B. den Grafen Crenneville, Lažansky usw., die Regales zugeschickt werden, wie der ungarische Hofkanzler vorhabe, gerade die in Kroatien lebenden und in Ungarn nicht begüterten Magnaten eine Einberufung nicht erhalten sollten.</p>
                  <p>Auch der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister</rs>
                     </hi> stimmte für die Einberufung sämtlicher Magnaten aus Kroatien, da der Grundbesitz in Ungarn nicht den Stand des Magnaten bezeichnet, diese Unterscheidung daher nicht zu Recht besteht und einem Magnaten aus Kroatien, der in Ungarn keinen Grundbesitz hat, falls er den Wunsch hätte, seinen Platz im Oberhause des ungarischen Landtages einzunehmen, dies mit Recht gar nicht verwehrt werden könnte.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> stimmte für den ursprünglichen, beschränkten Antrag des ungarischen Hofkanzlers, weil derselbe, da die Legislative Kroatiens von Ungarn getrennt ist, für Kroatien schonender und politisch klüger wäre, indem er den gegenwärtigen Verhältnissen mehr Rechnung trägt und die Widersprüche nicht so grell aufdeckt. Durch die Einberufung der Magnaten aus Kroatien ergebe sich, da der kroatische Landtag in dem neulich beschlossenen Entwurfe des Landtagseröffnungsreskriptes<note type="footnote" n="14">Vgl. <ref type="protocol-link" target="MRP-1-6-01-0-18650909-P-0008.xml#top_6_1_8_1">MR. v. <date when="1865-09-09">9. 9. 1865</date>/I</ref> und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-6-01-0-18650919-P-0011.xml#top_6_1_11_1">MR. v. <date when="1865-09-19">19. 9. 1865</date>/I</ref> sowie Beilage zum <ref type="protocol-link" target="MRP-1-6-01-0-18651102-P-0020.xml">MR. v. <date when="1865-11-02"/>2. 11. 1865</ref>.</note> nicht positiv aufgefordert wurde, den ungarischen Landtag zu beschicken, der Widerspruch, daß das Königreich Kroatien wohl im Oberhause, nicht aber auch im Unterhause des ungarischen Landtages vertreten sein wird.</p>
                  <p>
                     <pb n="126" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a6-b1-pdf.xml%23a6-b1_einzelseiten/a6-b1_s126.pdf"/>Der Finanzminister und der Justizminister schlossen sich dem Votum des Staatsministers an.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">kroatisch-slawonische Hofkanzler</rs>
                     </hi> klärte auf, daß Kroatien in dem eben erwähnten Reskriptsentwurfe wohl positiv berufen worden sei, den ungarischen Landtag zu beschicken und daß nur der Tag, an welchem der ungarische Landtag eröffnet werden wird — weil dieser Tag, nämlich der 10. Dezember, damals noch nicht bekannt war —, in dem Reskriptsentwurfe nicht bezeichnet wurde. Da dieser Tag nun bekannt sei, bezeichnete es von Mažuranić nunmehr als zweckmäßig, wenn in dem eben Sr. Majestät zur Ah. Genehmigung vorliegenden Reskriptsentwurfe dieser Tag eingestellt würde. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> fand hierauf zu bemerken, daß jene Stimmführer, welche sich für die Einberufung sämtlicher Magnaten aus Kroatien ausgesprochen, konsequent ad 2 auch für die Einberufung sämtlicher Erzbischöfe aus Kroatien ohne die Beschränkung, ob deren Diözesen sich auch auf ungarisches Gebiet ausdehnen, stimmen müßten — was die betreffenden vier Stimmführer auch taten<note type="footnote" n="15">Vortrag Mailáths v. <date when="1865-10-22">22. 10. 1865</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3225/1865</bibl>; mit diesem Vortrag teilte Mailáth dem Kaiser das Ergebnis der Ministerkonferenz v. <date when="1865-10-20">20. 10. 1865</date> mit und ersuchte zu gestatten, daß zum nächsten ungarischen Landtag sämtliche kroatische Prälaten und Magnaten, und zwar mittels unmittelbarer Zustellung der königlichen Einberufungsschreiben einberufen werden. Mit Ah. E. v. <date when="1865-10-26">26. 10. 1865</date>, <quote>ebd.</quote>, genehmigt der Kaiser diesen Antrag.</note>; ad 5: Die Anträge bezüglich der Zustellung der Regales wurden allseitig gutgeheißen.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_6_1_17_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Jakob-Graf-Lesliesches Fideikommißvermögen</head>
                  <p>Der vorsitzende <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> brachte einen von Seite des früheren Ministerratspräsidiums unerledigt gebliebenen Gegenstand zur Beratung, nämlich den au. Vortrag des vormaligen Leiters des Justizministeriums, Dr. Hein, vom 2. Juli l. J., Z. 2997, wegen Entscheidung der Kompetenz zur Austragung der von dem Ordensgenerale der Jesuiten im Namen der katholischen Mission in Schottland und der Finanzprokuratur im Namen des Ärars erhobenen Ansprüche auf das Jakob-Graf-Lesliesche Fideikommißvermögen<note type="footnote" n="16">Vortrag Heins v. <date when="1865-07-02">2. 7. 1865</date>, <bibl type="archival">AVA., JM., Präs. 2997/1865</bibl>; siehe auch Staatsratsgutachten v. <date when="1865-07-11">11. 7. 1865</date>, <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 467/1865</bibl>.</note>. Graf Belcredi stellte den Sachverhalt dar, erwähnte der verschiedenen, sich teilweise widersprechenden Meinungen, welche von Seite der Gerichte, des Staats- und Finanzministeriums sowie des Staatsrates im Gegenstande abgegeben wurden und neigte sich, insbesondere weil das Hofkanzleidekret vom <date when="1839-02-02">2. Februar 1839</date>, Z. 33285<note type="footnote" n="17">Der vollständige Text dieses Dekrets wird im MRProt. v. <date when="1865-10-26">26. 10. 1865</date>/IV angeführt; vgl. auch <bibl type="archival">AVA., k. k. vereinigte Hofkanzlei, Nr. 33285/1839</bibl>.</note>, welches aussprach, daß die katholische Mission in Schottland nicht mehr bestehe und alle Rechte dieser Mission vermöge des droit ďépave an den österreichischen Staatsschatz übergegangen seien — nicht so positiv laute, als in den Gutachten geltend gemacht wird, der Ansicht hin, daß es vorzugsweise bei dieser Angelegenheit sich um Fragen handle, über die nur der Richter entscheiden könne.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> glaubte, daß der Standpunkt der beiden oberen Gerichtsinstanzen nicht der richtige sei. Diese Gerichte haben nämlich die Sache so betrachtet, als ob eine Verlassenschaft vorhanden wäre, auf welche zwei verschiedene Personen Ansprüche erhoben haben. Diese Entscheidungen beruhen also <pb n="127" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a6-b1-pdf.xml%23a6-b1_einzelseiten/a6-b1_s127.pdf"/>auf der Fiktion, daß ein Nachlaßvermögen vorhanden sei; wenn aber das droit ďépave geltend gemacht werde, gebe es keinen Nachlaß. Eine Erberklärung könne nur auf dem Titel einer letztwilligen Anordnung, des Gesetzes oder eines Erbvertrages beruhen, da die Finanzprokuratur das bezügliche Vermögen aber für den Staat vermöge des droit ďépave in Anspruch nehme, so hätte sie sich namens des Fiskus gar nicht erberklären sollen. Durch deren Erberklärung sei eben Verwirrung in die Sache gekommen. Ihr korrekter Vorgang wäre gewesen, auf dem Boden des droit ďépave eine Klage einzubringen.</p>
                  <p>Den Ausweg, welcher in der Sache gesucht werden müsse, gebe die Ah. Entschließung vom <date when="1846-09-26">26. September 1846</date>, JGV., Nr. 985, an die Hand. Dieselbe laute: „Mit einer Epavierung darf künftig in Fällen, welche sich auf die zum deutschen Bunde gehörigen Staaten beziehen, nur dann erst definitiv vorgegangen werden, wenn die allgemeine Hofkammer nach Einvernehmung der Hofkammerprokuratur und die geheime Haus-, Hof- und Staatskanzlei und zwei der Beratung beizuziehende Hofräte der obersten Justizstelle übereinstimmend die Epavierung auszusprechen finden. Wenn eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, ist Meine Entschließung einzuholen. Im Falle einer Reklamation gegen eine etwa schon ausgesprochene Epavierung ist in gleicher Weise vorzugehen.“</p>
                  <p>Es müsse also vor allem diese Kommission zusammengesetzt werden; spreche sich dann diese Kommission dafür aus, daß die Epavierung nicht stattfinde, sei die Sache für das Ärar aus, und die Finanzprokuratur werde dann die Erberklärung zurückzuziehen haben; erkenne sie aber, die Epavierung findet statt, werde die schottische Mission von diesem Erkenntnisse zu verständigen und im Falle der Reklamation derselben von der nämlichen Kommission über das Reklamationsanbringen zu entscheiden sein. Dann werde es die Aufgabe der Finanzprokuratur sein, auf Grund des Epavierungserkenntnisses bei dem Gerichte klagend aufzutreten.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsrat Freiherr v. Geringer</rs>
                     </hi> meinte, daß die Ah. Entschließung vom <date when="1846-09-26">26. September 1846</date> auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Dieselbe spreche ausdrücklich von Fällen, welche sich auf die zum deutschen Bunde gehörigen Staaten beziehen, und diese Ah. Entschließung dürfte insbesondere aus Anlaß der damals in Bayern stattgefundenen Aufhebung der Klöster, die auch in Österreich Besitztum hatten, erlassen worden sein.</p>
                  <p>Da sich in der Konferenz die Meinung geltend machte, daß unter den zum deutschen Bunde gehörigen Ländern wohl auch Österreich, mithin das zu demselben gehörige Herzogtum Steiermark, in welchem das fragliche Gut Pernegg liegt, verstanden werden müsse, fand der vorsitzende <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi>, nachdem er noch bemerkt hatte, daß, falls die Ah. Entschließung vom <date when="1846-09-26">26. September 1846</date> auf vorliegenden Fall nicht angewendet werden könnte, nach dem Hofdekrete vom <date when="1808-10-14">14. Oktober 1808</date>
                     <note type="footnote" n="18">
                        <bibl type="archival">JGV. Nr. 865/1808</bibl>.</note>, welches in dieser Beziehung nicht so deutlich sei, entschieden werden müßte — die Beratung über diese Angelegenheit mit dem Beifügen zu vertagen, daß er inzwischen über die Genesis und die Tragweite der <pb n="128" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a6-b1-pdf.xml%23a6-b1_einzelseiten/a6-b1_s128.pdf"/>Ah. Entschließung vom <date when="1846-09-26">26. September 1846</date>, durch Aushebung und Einsicht der Archivakten sich die Gewißheit verschaffen werde und sohin diesen Gegenstand neuerdings in der Konferenz zur Sprache bringen wolle<note type="footnote" n="19">Siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-6-01-0-18651026-P-0019.xml#top_6_1_19_4">MR. v. <date when="1865-10-26">26. 10. 1865</date>/IV</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, am <date when="1865-10-20">20. Oktober 1865</date>. Belcredi.</dateline>
                  <seg type="other">Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, den <date when="1865-10-24">24. Oktober 1865</date>. Franz Joseph.</seg>
               </closer>
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>