Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Der erste Gegenstand der Beratung war der Antrag wegen Änderung der Ah. genehmigten Grundsätze für das Statut einer Immobilienanstalt in Österreich.
Sektionsrat Blaschier
machte einen historischen Rückblick und stellte die einzelnen Stadien dar, in welchen sich die diesfälligen Verhandlungen befanden, und bemerkte, daß in vorläufiger Erledigung der Konzessionsgesuche der Konsortien Langrand-Dumonceau und Altgraf Salm-Reifferscheid für eine Immobilienanstalt laut Beilage 1
Ebd.
Mittlerweile sei das Konsortium Morski wegen Erwerbung der galizischen Staatsgüter und der Konzession für eine galizische Immobilienanstalt mit dem
Mit Berücksichtigung aller dieser Vorlagen und der eintretenden öffentlichen Rücksichten beabsichtige das Staatsministerium, nun die aus der Beilage 2
Zur Erleichterung des Geschäftsganges wünsche nun das Konsortium Morski, daß die Anstalt in jenen Fällen von der Einholung der staatlichen Bewilligung enthoben werde, in welchen der Wiederankauf exekutiv feilgebotener Realitäten zur Sicherstellung der hierauf eingetretenen Forderungen der Immobilienanstalt nötig wird. Da dies eben einer jener Ausnahmsfälle sei, wegen welcher die Ausdehnung der Immobiliengeschäfte auf die Bauernwirtschaften nicht unbedingt untersagt wurde, und da dem lf. Kommissär ohnehin die Konstatierung aller einzelnen derartigen Ausnahmsfälle obliegen werde, dürfte nach dem Dafürhalten des Referenten die Aufnahme des obigen Beisatzes, dem noch beizufügen wäre, „daß die in dieser Weise erworbenen Bauernwirtschaften von Seite der Immobilienanstalt baldtunlichst wieder zu veräußern seien“, wohl keinem Anstande unterliegen.
Der
Staatsrat Freiherr v. Geringer
fand gegen diese in der Natur des Geschäftes gelegene Erleichterung nichts zu erinnern, und nachdem noch
Der
Staatsminister
erklärte, daß er mit dem Antrage auf Hinweglassung des Alinea 1 zu lit. b, Art. 5, nicht aber mit dem hiefür geltend gemachten letzten Motive einverstanden sei. Der Ministerialverordnung vom
Mit dieser Ansicht des Grafen Belcredi erklärte sich der Ministerrat sowie der Staatsrat Freiherr v. Geringer einverstanden.
[Zu] Art. 5, Absatz b, Alinea 2, und Absatz c: Die Beschränkung der Parzellierung auf das Maß eines mittleren Bauerngutes sei, wie
Sektionsrat Blaschier
in seinem Referate fortfuhr, von allen auf die Staatsgüteroperation reflektierenden Konsortien und auch von den der Vereinskommission beigezogenen Fachmännern als unausführbar abgelehnt worden. Die beteiligten Ministerien haben daher geglaubt, von jener Beschränkung abgehen und die statutarische Bestimmung festsetzen zu sollen: „daß die Bildung größerer Wirtschaftsgruppen (Kolonien) von der Zustimmung der Staatsverwaltung abhängig sei“.
Der Staatsrat habe jedoch auf der obgedachten statutarischen Beschränkung beharrt, indem er von der Spekulation eines auf Gewinne berechneten Geldinstitutes die Grundparzellierung in kleine lebensfähige Bauernwirtschaften und somit eine Vermehrung des Landproletariats besorgte. Referent glaubte, diese Besorgnis nicht teilen zu können, weil die Gesellschaft, welche für die pünktliche Einlösung ihrer Kupons und für die ungestörte Amortisierung ihrer Obligationen zu sorgen hat, vor allem trachten wird, zahlungsfähige Realschuldner sich zu verschaffen, und daher die von ihr erworbenen Latifundien vorerst nach größeren Gutskörpern zu veräußern bestrebt sein wird, und weil andererseits die Staatsverwaltung ohnehin in der Lage sei, allfälligen gemeinschädlichen Bestrebungen der Immobilienanstalt mit Erfolg entgegenzutreten, indem nach Art. 5, lit. f, die Parzellierungspläne, die Kauf- und Verkaufsverträge, die Darlehenskontrakte vor dem endgiltigen Abschlusse dem lf. Kommissär zur Einsicht vorzulegen sind und da sich nach Art. 16 die Staatsaufsicht nicht auf das gesetz- und statutenmäßige Gebaren der Anstalt zu beschränken, sondern auch auf die Wahrung der öffentlichen Interessen auszudehnen haben wird.
„Zur Gründung neuer Ansiedlungen ist unter Vorlage des Zerstückungsplanes die Genehmigung der Staatsverwaltung einzuholen.“
Der
Staatsrat Freiherr v. Geringer
bemerkte, daß die Bedenken des Staatsrates nicht unbegründet gewesen seien, nachdem Bayern gegen den gewerbsmäßigen Betrieb der Güterschlächterei eigene Strafbestimmungen erlassen habe, die erst in neuerer Zeit wieder aufgehoben worden seien. Es sollte öffentlicher Wert darauf gelegt werden, daß die Aufgabe der Anstalt auf die Schaffung von mittleren, lebensfähigen Gruppen beschränkt werde. Nachdem jedoch die Parzellierungspläne dem lf. Kommissär vorgelegt werden müssen und die Staatsaufsicht auch auf die Wahrung der öffentlichen Interessen statutarisch ausgedehnt ist und durch die dermalen beantragte Fassung die meisten Bedenken des Staatsrates beseitigt erscheinen, fand Freiherr v. Geringer gegen den zu diesem Punkte gestellten Antrag weiters keinen Anstand zu erheben.
Der Ministerrat nahm sohin die vorgeschlagene Textierung einhellig an.
[Zu] Art. 5, lit. d: Die diesfällige Bestimmung, daß die Gesellschaft zur Sicherstellung ihrer aus dem Verkaufe von Realitäten erwachsenden Forderungen keine weitere Hypothek als das Verkaufsobjekt selbst nehmen dürfe, sei von dem Finanzministerium ganz insbesondere als eine solche bezeichnet worden, welche die Erwerbung der Konzession für eine Immobilienanstalt jedem Konsortium unmöglich mache. Der Staatsrat habe aber auch der sonach im au. Vortrage vom 15. Mai l. J. modifizierten diesfälligen Bestimmung nicht beistimmen zu sollen erachtet
Referent
suchte die staatsrätlichen Bedenken zu entkräften, wobei er insbesondere anführte, daß das Verbot der Annahme von Nebenhypotheken zu nichts anderem als zu einer Umgehung desselben mittelst einer zweiten, also den Kauf verteuernden Hypothekendarlehensoperation führen würde. Nach seinem Dafürhalten dürfe sich auch die Kuratel des Staates nicht so weit ausdehnen, daß wegen einzelner möglicher Unzukömmlichkeiten die Förderung sozialer und volkswirtschaftlicher Zwecke im großen ganzen hintangehalten wird, wohin es bei einem strikten Festhalten an jenem Verbote offenbar kommen würde. Zur allseitigen größeren Beruhigung könnte die Bewilligung zur Annahme von Nebenhypotheken „auf die sonstigen Liegenschaften des Käufers“ beschränkt und der endgiltige Abschluß von Immobiliengeschäften gegen Solidarhaftung mehrerer oder gegen Simultanhypothek ihres Realbesitzes von der Genehmigung der Staatsverwaltung abhängig gemacht werden.
Der
Staatsrat Freiherr v. Geringer
bemerkte, daß die Einwendungen des Staatsrates gegen die diesfällige Bestimmung, wie selbe im au. Vortrage vom 15. Mai l. J. vorgeschlagen gewesen, nicht bloß theoretische gewesen, sondern
Der Ministerrat nahm hierauf diesen Antrag und die für Absatz lit. d in der Beilage 2 vorgeschlagene Fassung einhellig an.
[Zu] Art. 17:
Referent
erwähnte, daß dieser Artikel in seiner mit der Ah. Entschließung vom
Abweichend von dem au. Vortrage vom 15. Mai l. J. stellte Referent sohin den Antrag, daß die finanziellen Begünstigungen aus dem Gesetze vom 10. Juli textuell entnommen werden, bezüglich der judiziellen aber wenigstens die Objekte genannt werden, auf die sich die Begünstigungen zu beziehen haben werden.
Mit Rücksicht auf den geänderten Stand der Gesetzgebung war Staatsrat
Freiherr v. Geringer
mit diesem Antrage einverstanden, und es wurde dieser Antrag sohin stimmeneinhellig zum Beschlusse erhoben.
Der
Sektionsrat Blaschier
erwähnte schließlich noch eines im au. Vortrage vom 15. Mai l. J. nicht besprochenen Umstandes, der nach seiner Meinung es wünschenswert erscheinen lasse, eine positive Bestimmung in den Grundsätzen für das Statut an geeigneter Stelle beizufügen. Nach Inhalt des Statutes bedarf es bei einer großen Anzahl von Geschäften, welche die Parteien mit der Immobilienanstalt abschließen werden, der Genehmigung der Staatsverwaltung. Die Parteien werden sich nicht so sehr vor diesem staatlichen Vorbehalte, sondern viel mehr vor der Verzögerung fürchten, wenn hiebei jedesmal ein Einschreiten bei den Behörden notwendig sein sollte. Am unangenehmsten werde es aber den Parteien sein, ihre Urkundenmappen und Parzellierungspläne, von denen sie keine Abschriften oder Duplikate besitzen, den Behörden behufs der Genehmigung ihrer Geschäfte vorlegen zu müssen.
Um diesfalls die Parteien zu beruhigen, und da es andererseits möglich ist, daß nicht ein Kommissär, sondern mehrere Kommissäre, wie dies in Deutschland
Der vorsitzende
Staatsminister
hielt es nicht für rätlich, so großes Vertrauen den lf. Kommissären einzuräumen, zumal bei der Mannigfaltigkeit der Geschäfte in so vielen Ländern sehr viele Fach- und Lokalkenntnisse erfordert werden, um die betreffenden Entscheidungen zu fällen, die in einer Person kaum zusammentreffen werden. Nach dem Dafürhalten des Grafen Belcredi müßte daher die Entscheidung in diesen Fällen immer der Behörde vorbehalten bleiben, was jedoch nicht hindern würde, den Parteien in dem Statute die beruhigende Versicherung zu geben, daß die Verhandlungen in möglichst kurzer Zeit geführt werden und die Vorlage von Urkunden, Plänen, Mappen und anderen Dokumenten von Seite der Anstalt an die Behörden tunlichst werde vermieden werden.
Die Konferenz stimmte diesem Antrage des Staatsministers einhellig beiDer Staatsrat Baron Geringer, der Sektionschef Ritter v. Becke und der Sektionsrat Blaschier verließen die Sitzung
.
Der
Ministerialrat Koller
referierte über die Verhandlungen in betreff der Reorganisierung des Wiener Polytechnischen Institutes und die diesfälligen Anträge, welche Sr. Majestät zur Ah. Schlußfassung unterbreitet werden sollen
Nachdem Referent die Ursachen, aus welchen diese Reorganisierung für notwendig erkannt wurde, sowie die leitenden Grundsätze, von welchen bei den Elaboraten ausgegangen wurde, näher dargestellt hatte, bemerkte er, daß sich das Staatsministerium mit wenigen Modifikationen für das hierüber vom Unterrichtsrate verfaßte Statut ausgesprochen habe
Referent sprach sich für den ursprünglichen Antrag des Staatsministeriums — 24 ordentliche und ein außerordentlicher Professor — mit dem Bemerken aus, daß mit Ausnahme des Professors der Geschichte alle beantragten Professoren nur für die betreffenden Fachabteilungen wesentliche Gegenstände, somit Hauptfächer vorzutragen haben, und daß nach der auch für die technischen Fachschulen eine analoge Anwendung findenden Organisation der österreichischen Universitäten alle Hauptfächer durch ordentliche Professoren zu besetzen seien. Dieser Antrag wurde vom Ministerrate angenommen.
Referent bemerkte weiters, daß die Gehalte der ordentlichen Professoren vom Staatsministerium im Vergleiche mit den Anträgen des Unterrichtsrates um 500 fr. vermindert worden seien, und daß das Staatsministerium ein Gehaltsausmaß von 2500 fr. mit der Dezennalvorrückung in 3000 und 3500 fr. beantragt, das Finanzministerium jedoch sich für 2000—2500 und 3000 fr. ausgesprochen habe.
Der
Staatsminister
glaubte mit Rücksicht auf den Umstand, daß selbst am Prager Polytechnikum ein Gehaltsausmaß von 2000, 2500 und 3000 fr. für die ordentlichen Professoren eingeführt sei, und in Anbetracht, daß die Universitätsprofessoren Kollegiengelder beziehen, die ihren Gehalt mitunter um mehr als das Doppelte übersteigen, während die Professoren im Polytechnischen Institute außer ihrem Gehalte kein anderes Einkommen haben, den Antrag des Staatsministeriums um so mehr befürworten zu sollen, als es sonst sehr schwer wäre, hervorragende Lehrkräfte für die Technische Hochschule zu gewinnen. Der
Für die Adjunkten haben der Unterrichtsrat und der frühere Staatsminister einen Gehalt von 1500 fr. und ein Quartiergeld von 225 fr. vorgeschlagen, das Finanzministerium habe diese Beträge auf 1200 fr. beziehungsweise 200 fr. ermäßigt, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte.
Referent
in Übereinstimmung mit dem Unterrichtsrate einen Gehalt von 2000 fr. und die Zuweisung eines Naturalquartieres in Antrag. Der
Das Ausmaß für das Schulgeld, welches mit jährlichen 50 fr. vorgeschlagen wurde, fand der
Justizminister
für zu hoch. Nachdem jedoch
Mit dem Antrage des
Referenten
, daß jene Professoren, die bereits am Institute angestellt sind und auch für die neue Organisation als tüchtig befunden werden, mit Einrechnung ihrer bereits im Institute verbrachten Dienstzeit Sr. Majestät zur Ag. Ernennung in Antrag zu bringen wären, für jene aber, welche ihrer Dienstleistung enthoben werden, eine einjährige Begünstigungsfrist au. zu erbitten wäre, erklärte sich der Ministerrat einverstanden.
Nach dem Dafürhalten des Referenten hätte die Durchführung des Statutes im Jahre 1867 zu geschehen, und der Staatsminister hätte sich die Ah. Ermächtigung zu erbitten, die Einleitungen hiezu im Verlaufe des Schuljahres 1865 auf 1866 treffen zu dürfen. Die Konferenz fand hiegegen nichts zu erinnern. Der vorsitzende
Staatsminister
fand schließlich den Referenten noch aufzufordern, einen Punkt noch näher zu erörtern, nämlich jenen, daß das Professorenkollegium im ursprünglichen Entwurfe eine handels- und staatswissenschaftliche Abteilung befürwortete, welche der Unterrichtsrat in das Statut nicht aufgenommen habe.
Ministerialrat Koller entfernte sich aus der Sitzung.
Der
Kriegsminister
brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß gelegentlich der Ausfertigung des Dekretes für den königlichen Kommissär, welcher die Installierung des Bischofes von Karánsebes Popasu vorzunehmen haben wird, von dem ungarischen Hofkanzler das Ansinnen gestellt worden sei, in der Titulatur, welche sowohl in dem Ernennungsdekrete des Erzbischofs Freiherrn von Schaguna als in jenem des Bischofs Popasu gelautet habe: „zum Erzbischofe“ beziehungsweise „zum Bischofe der griechisch-nichtunierten Romanen in Siebenbürgen und Ungarn“, eine Änderung dahin vorzunehmen, daß statt: „in Siebenbürgen und Ungarn“ gesagt werde: „in Ungarn und Siebenbürgen“
ebd., genehmigte der Kaiser die Konstituierung der griechisch-orientalischen Exarchie von Arad und Karánsebes. Popasu wird nur als Bischof von Karánsebes bezeichnet; die Beifügung
Bischof der griechisch-nichtunierten Romanen in Siebenbürgen und Ungarnfehlt, ebenso der Name des Kommissärs; das Ernennungsdekret Popasus und der Antrag Mailáths auf eine Titeländerung sind in den Wiener Archiven nicht vorhanden. Siehe weiters
Erzbischof und Metropolit der griechisch-orientalischen Romanen in Ungarn und Siebenbürgenzu titulieren; der Kaiser genehmigt diesen Antrag. Zur Bestellung des Kommissärs: Vortrag Francks v.
Der
ungarische Hofkanzler
erachtete, daß die Konferenz sich um so mehr für seine Ansicht, in den Ausfertigungen zu sagen: „in Ungarn und Siebenbürgen“ auszusprechen geneigt sein dürfte, als es gegen den diplomatischen Sprachgebrauch wäre, ein kleineres Land vor dem größeren zu nennen. So sage man z. B. nicht: die slawonisch-kroatische Hofkanzlei, das schlesisch-mährische Oberlandesgericht, sondern die kroatisch-slawonische Hofkanzlei, das mährischschlesische Oberlandesgericht. Der
Der Minister des Äußern entfernte sich aus der Sitzung.
Der
Staatsminister
referierte, sein Vorgänger im Amte habe mit Erlaß vom 3. Juli l. J. dem auf die Einführung der Kongregation der Felizianerinnen in Krakau gerichteten Vorhaben des galizischen Episkopates die Zustimmung nicht erteilt
Der
Justizminister
stimmte diesem Vorhaben mit dem Amendement bei, daß in diesen Konvent gegenwärtig die aus Warschau ausgewiesenen Tertiarerinnen, in Zukunft aber jedenfalls nur solche Ordensschwestern aufgenommen werden dürfen, die in der österreichischen Monarchie zuständig sind. Dieses Amendement werde auch von dem
Der
Finanzminister
ersuchte die Konferenz um ihre Zustimmung zu seinem Vorhaben, für den durch die Beförderung des Ritters v. Savenau zum Sektionschef im Finanzministerium erledigten Posten des Chefs der Finanzlandesdirektion in Böhmen, womit Ministerialratsrang, ein Gehalt von 5250 fr., ein Naturalquartier oder statt dessen ein Äquivalent von 840 fr. verbunden ist, den ihm vom Sektionschef Ritter v. Savenau hiefür als eine geeignete Persönlichkeit und wahre Kapazität empfohlenen ersten Oberfinanzrat der böhmischen Finanzlandesdirektion Laurenz Forst Sr. Majestät au. in Vorschlag bringen zu wollen. Der vorsitzende
Der
Finanzminister
referierte über zwei vom Tavernikus Freiherrn v. Sennyey gestellte, den Finanzdienst in Ungarn betreffende, von der ungarischen Hofkanzlei befürwortete Anträge
Der eine derselben erörtert die Notwendigkeit, den Einfluß des Landeschefs auf den Wirkungskreis der Finanzbehörden zu regeln. In Erwägung, daß nicht nur in den Ländern diesseits der Leitha dem jeweiligen politischen Landeschef ein genau normierter Einfluß auf die Finanzverwaltung eingeräumt ist, sondern auch in den ungarischen Ländern dem Chef der politischen Verwaltung in früherer Zeit und bis auf die jüngste Periode [bis] 1860 eine Ingerenz bezüglich der Finanzverwaltung auszuüben gestattet war
Der zweite Antrag des Tavernikus bezweckt, wie Graf Larisch weiter referierte, die Vereinigung der in Ungarn bestehenden vier Finanzlandesdirektionsabteilungen und der Finanzlandesdirektion in Temesvár in eine Finanzlandesdirektion mit dem Sitze in Ofen
Der
ungarische Hofkanzler
war der Ansicht, daß die Ah. Entschließung am zweckmäßigsten dahin formuliert werden dürfte, daß die im Jahre 1862 Ah. angeordnete Suspendierung der Wirksamkeit der Ah. Entschließung vom
Ritter v. Komers
erachtete, dem Antrage nur insofern beistimmen zu sollen, als mit der Durchführung dieser Maßregel in Ungarn insolange zugewartet werden wollte, bis auch die von dem Finanzminister in den übrigen Kronländern im Finanzverwaltungsdienste in Aussicht genommenen, mit Geldersparung verbundenen Geschäftsvereinfachungen ins Leben getreten sein werden, und zwar aus dem Grunde, weil dann nur gefolgert werden könne, die Maßregel sei auch in Ungarn nur aus Ersparungsrücksichten erfolgt, während, wenn hiemit einseitig vorderhand nur in Ungarn vorgegangen werden würde, der Maßregel eine politische Bedeutung beigemessen werden könnte, und die Verdächtigungen kaum ausbleiben werden, die Regierung habe hiemit dem Andrängen der ungarischen
Nachdem sohin mit allen gegen eine Stimme der Antrag des Finanzministers zum Beschlusse erhoben war, formulierte Graf Belcredi unter allseitiger Beistimmung den Schlußsatz des Resolutionsentwurfes dahin: „und überlasse Ihnen die Durchführung dieser Maßregel im geeigneten Zeitpunkte