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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="5">Abteilung V</title>
            <title level="s" type="sub">Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff</title>
            <title level="m" type="main" n="9">Band 9</title>
            <title level="m" type="sub">Dezember 1864–<date when="1865-07-11">11. Juli 1865</date>
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            <title level="a" type="desc" n="576">Sitzung 576</title>
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               <persName>Stefan Malfèr</persName>
            </editor>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
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            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
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                  <forename>Stephan</forename>
                  <surname>Kurz</surname>
                  <affiliation>IHB</affiliation>
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         <publicationStmt>
            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a5-b9-z576.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
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                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Malfer">
                        <persName>Stefan Malfèr</persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 9 Dezember 1864–11. Juli 1865</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1994">1994</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
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               <msIdentifier>
                  <idno type="MRZ">1380</idno>
                  <idno type="KZ">1573</idno>
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                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
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               </p>
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                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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               <item ana="formatted">RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 29. 5.), Mensdorff, Mecséry 3. 6., Nádasdy 3. 6., Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy 4. 6., Burger, Hein, Franck, Zichy 7. 6., Kalchberg; abw. Plener; BdR. Erzherzog Rainer 12. 6.</item>
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                  <note>BdE. <date when="1865-05-29">1865-05-29</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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                  <note>BdE. <date when="1865-06-03">3. 6.</date>
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                  <ref target="#top_5_9_576_1">Anträge des Ausschusses im Abgeordnetenhaus betreffend die Subvention für den Österreichischen Lloyd</ref>
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                  <ref target="#top_5_9_576_2">Bestimmungen über Pressevergehen nach der bevorstehenden Aufhebung der Militärgerichte in Ungarn</ref>
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                  <ref target="#top_5_9_576_3">Gesetzentwurf über die Regelung der konfessionellen Rechtsverhältnisse zwischen den Katholiken und den übrigen christlichen Konfessionen</ref>
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                  <ref target="#top_5_9_576_4">Verhandlungen im Herrenhaus über den Gesetzentwurf bezüglich der Eisenbahn von Arad nach Karlsburg</ref>
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            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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               <title type="num">Nr. 576</title>
               <title type="descr">Ministerrat, Wien, <date when="1865-05-26">26. Mai 1865</date>
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                            </choice> Ransonnet; <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Erzherzog Rainer 29. 5.), Mensdorff, Mecséry 3. 6., Nádasdy 3. 6., Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy 4. 6., Burger, Hein, Franck, Zichy 7. 6., Kalchberg; <choice>
                                <abbr>abw.</abbr>
                                <expan>abwesend</expan>
                            </choice> Plener; <choice>
                                <abbr>BdR.</abbr>
                                <expan>Bestätigung des Rückempfangs</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer 12. 6.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ">1380</idno>
                  <idno type="KZ">1573</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll des zu Wien am <date when="1865-05-26">26. Mai 1865</date> abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_9_576_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Anträge des Ausschusses im Abgeordnetenhaus betreffend die Subvention für den Österreichischen Lloyd</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Marineminister</rs>
                     </hi> referierte, der Ausschuß des Abgeordnetenhauses für die Lloydsubvention habe, obgleich der von der Regierung vorgelegte Gesetzentwurf<note type="footnote" n="1">Siehe dazu <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-08-0-18641112-P-0512.xml#top_5_8_512_2">MR. v. <date when="1864-11-12">12. 11. 1864</date>/II</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b8-z512" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8/pdf/a5-b8-z512.pdf" target="MRP-1-5-08-0-18641112-P-0512.xml">ÖMR. V/8, Nr. 512</ref>
                        </bibl>.</note> im Einklang mit den bisher stets beobachteten Grundsätzen lediglich die Geldfrage sowie die Exemtionen von den allgemeinen Gesetzen zum Gegenstand der legislativen Behandlung machen wollte, mit Hinblick auf das durch die vorjährige Verhandlung über die Lemberg-Czernowitzer Eisenbahn geschaffenen Präjudiz<note type="footnote" n="2">Gesetzentwurf über die Konzessionserteilung für den Bau der Lemberg-Czernowitzer Eisenbahn, <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630722-P-0377.xml#top_5_6_377_4">MR. v. <date when="1863-07-22">22. 7. 1863</date>/IV</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b6-z377" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6/pdf/a5-b6-z377.pdf" target="MRP-1-5-06-0-18630722-P-0377.xml">ÖMR. V/6, Nr. 377</ref>
                        </bibl>; MR. v. 16. u. <date when="1863-11-19">19. 11. 1863</date>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b7-z416" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b7/pdf/a5-b7-z416.pdf" target="MRP-1-5-07-0-18631119-P-0416.xml">ÖMR. V/7, Nr. 416</ref>
                        </bibl>, und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-07-0-18631127-P-0420.xml#top_5_7_420_1">MR. v. <date when="1863-11-27">27. 11. 1863</date>/I</ref>
                        <quote>ebd., Nr 420</quote>.</note> die ganze Lloyd-Frage in Beratung und Beschlußfassung gezogen. Der Ausschuß habe beschlossen, 1. die Subvention nur für sieben Jahre (statt der angesprochenen 14 Jahre) zu bewilligen und die Dauer des neuabzuschließenden Vertrages auf diese Zeit zu beschränken; 2. daß die Subvention des Lloyd zwei Millionen Gulden nicht zu übersteigen habe, wodurch seine Subvention gegen jetzt um etwa 180.000 fl. niedriger ausfallen würde; 3. daß die Befreiung von der Stempelgebühr für Frachtscheine, Fahrkarten und Bollettenregister nicht zugestanden werde; 4. daß die Rückzahlung <ref xml:id="fn_5_9_576_a">des im Jahre 1859 gegebenen Staatsvorschusses per drei Millionen Gulden</ref>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_5_9_576_a">Einfügung a–a Burgers.</note>,<note type="footnote" n="3">Siehe dazu <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630608-P-0360.xml">MR. v. <date when="1863-06-08"/>8. 6. 1863</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b6-z360" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6/pdf/a5-b6-z360.pdf" target="MRP-1-5-06-0-18630608-P-0360.xml">ÖMR. V/6, Nr. 360</ref>
                        </bibl>.</note> mit einer Million Gulden in den Jahren 1872–1876 nach den zwischen Gesellschaft und Regierung zu vereinbarenden Modalitäten, aber mit zwei Millionen Gulden in den Jahren 1877–1879 nach Maßgabe der von der Staatsverwaltung festzusetzenden Jahresraten geschehen solle, und daß diese Bestimmungen in das Gesetz aufgenommen werden; 5. endlich seien gewisse Bedingungen des abzuschließenden Postvertrages in das Gesetz aufzunehmen.</p>
                  <p>Der Marineminister erörterte jeden einzelnen der vorstehenden fünf Punkte und zeigte, daß dieselben vom Regierungsstandpunkte aus keinem wesentlichen Anstande unterliegen und andererseits auch für den Lloyd nicht besonders drückend sind. Die Aufnahme der Bestimmungen 4 und 5 in das Gesetz sei an sich zwar nicht notwendig, da durch <pb n="378" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b9-pdf.xml%23a5-b9_einzelseiten/a5-b9_s378.pdf"/>die Aufnahme derselben in den Vertrag die Verpflichtungen für den Lloyd vollkommen rechtskräftig sichergestellt werden, indes biete dies keinen Gegenstand einer Kontroverse. Unter diesen Umständen fände der Marineminister keinen genügenden Grund, den Anträgen des Ausschusses entgegenzutreten, welcher von der Ansicht ausgeht, daß das Recht des Reichsrates, Subventionen zu bewilligen, auch das Recht in sich begreife, die Bewilligung an gewisse Bedingungen zu knüpfen.</p>
                  <p>Der Staatsratspräsident und der Staatsminister traten dieser Meinung bei, und auch von den übrigen Stimmführern wurde dagegen keine Erinnerung erhoben<note type="footnote" n="4">Das Abgeordnetenhaus verabschiedete das Gesetz am <date when="1865-06-10">10. 6. 1865</date>, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1864/65, 2254 (76. Sitzung)</bibl>, das Herrenhaus trat ihm bei, <quote>ebd., HH. 1864/65, 581–584 (24. Sitzung/<date when="1865-06-30">30. 6. 1865</date>)</quote>; Sanktion <date when="1865-07-08">8. 7. 1865</date>, Publikation <bibl type="archival">RGBL. Nr. 51/1865</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_9_576_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Bestimmungen über Pressevergehen nach der bevorstehenden Aufhebung der Militärgerichte in Ungarn</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Präsident des Staatsrates</rs>
                     </hi> referierte über den in einem Komitee (bestehend aus dem Minister Grafen Nádasdy, dem ungarischen Hofkanzler, dem Hofrate Bartos und dem Referenten) vereinbarten Entwurfe der dem allgemeinen österreichischen Strafgesetze entnommenen Bestimmungen über die Bestrafung und Verjährung der durch den Inhalt von Druckschriften begangenen strafbaren Handlungen, welche nach der bevorstehenden Aufhebung der Wirksamkeit der Militärgerichte in Ungarn den ungarischen Gerichten zur Richtschnur zu dienen hätten. Freiherr v. Lichtenfels las den Entwurf des diesfalls Ah. zu erlassenden Reskriptes, zu dem die in deutscher Übersetzung hier beiliegenden Bestimmungen einen Anhang zu bilden haben<note type="footnote" n="5">Fortsetzung von <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-09-0-18650509-P-0570.xml">MR. II v. <date when="1865-05-09">9. 5. 1865</date>/I</ref>, zweiter Absatz. Reskript und Instruktion liegen dem Akt <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1507/1865</bibl>, bei.</note>,<ref xml:id="fn_5_9_576_b"/>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_5_9_576_b">Dieser Anhang liegt dem Originalprotokoll in Lithographie bei.</note>.</p>
                  <p>Durch den Text dieses Reskriptes behoben sich die vom Minister Ritter v. Hein anfangs erhobenen Zweifel über einige Punkte und den Titel der Bestimmungen.</p>
                  <p>In Bezug auf § 37 bemerkte Freiherr v. Lichtenfels, er würde denselben als entbehrlich lieber weglassen, wolle jedoch nicht darauf bestehen, weil auf die Beibehaltung von Seite des ungarischen Hofkanzlers ein Wert gelegt wird<note type="footnote" n="6">Der Schlußparagraph 37 enthielt den allgemeinen Verweis auf die ungarischen Gesetze und auf die <quote>gesetzlich bestehende Gepflogenheit</quote>.</note>.</p>
                  <p>Auf die Frage, warum im § 6 der ungarischen Verfassung keine Erwähnung geschehe, erwiderte Referent, daß dieselbe unter dem allgemeinen Ausdruck „Landesverfassungen“ begriffen sei.</p>
                  <p>Was die Unterteilung der strafbaren Handlungen in Verbrechen und Übertretungen betrifft, so sei dieselbe dem älteren ungarischen [Strafrecht] allerdings fremd, allein die bezüglichen Begriffe haben sich in Ungarn während der dortigen Gültigkeit des österreichischen Strafrechtes ebenso eingebürgert, wie die Definitionen des Arrestes, des Kerkers und des schweren Kerkers.</p>
                  <p>Die Bestimmungen des § 30 über die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen veranlaßten den <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> zur Anfrage, ob denn nach dem ungarischen Strafrechte die Verhandlungen überhaupt öffentlich zu sein haben. Wenn nicht, so wäre es angezeigt, von dieser Öffentlichkeit in Preßsachen Umgang zu nehmen. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Graf Nádasdy</rs>
                     </hi> gab die Auskunft, daß die Öffentlichkeit der strafgerichtlichen <pb n="379" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b9-pdf.xml%23a5-b9_einzelseiten/a5-b9_s379.pdf"/>Verhandlungen in Ungarn durch ein positives Gesetz niemals vorgeschrieben, aber auch ebensowenig verboten war. Faktisch <ref xml:id="fn_5_9_576_c">waren aber bei diesen Verhandlungen Zuhörer nicht unbedingt ausgeschlossen</ref>
                     <note type="variant" n="c" target="#fn_5_9_576_c"/>waren aber bei diesen Verhandlungen Zuhörer nicht unbedingt ausgeschlossen. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Hein</rs>
                     </hi> äußerte, es sei unter diesen Umständen im Interesse der Regierung gelegen, durch den § 30 eine bedingte und geregelte Öffentlichkeit einzuführen, wodurch man der usuellen altungarischen regellosen Öffentlichkeit ausweicht. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> machte für diese Meinung noch weiter geltend, daß das Geschrei über „die Knechtung der Presse“ noch weit größer sein würde, wenn man die Öffentlichkeit gänzlich ausschlösse.</p>
                  <p>Sonst wurde gegen den Inhalt des vorliegenden Anhanges keine Erinnerung erhoben<note type="footnote" n="7">Damit war die Beratung des Vortrags des ungarischen Hofkanzlers v. <date when="1865-03-06">6. 3. 1865</date> im Ministerrat abgeschlossen. Franz Joseph verfügte die Aufhebung der ausnahmsweisen Wirksamkeit der Militärgerichte und der Einschränkung der Kompetenz der Statthalterei – faktisch die Beendigung des Provisoriums – während seines Aufenthaltes in Budapest am <date when="1865-06-08">8. 6. 1865</date>. Die Ah. Entschließung auf den Vortrag lautet: <quote>Erledigt sich durch Mein gleichzeitig erlassenes Handschreiben vom heutigen Tage</quote>. Das Handschreiben an den ungarischen Hofkanzler lautete: <quote>Lieber etc.! Nachdem jene beklagenswerten Zustände, welche Mich im Sinne Meiner Entschließung vom <date when="1861-05-15">15. Mai 1861</date> und Meines Handschreibens vom <date when="1861-11-05">5. November 1861</date> zur einstweiligen Beschränkung des gesetzlichen Wirkungskreises Meines ungarischen Statthaltereirates sowie zur ausnahmsweisen Überweisung bestimmter, gegen den Bestand der öffentlichen Ordnung und gegen die Sicherheit von Personen und Eigentum gerichteter strafbarer Handlungen an die Militärgerichte in Meinem Königreiche Ungarn, endlich zur Ausdehnung der Strafjurisdiktion derselben auf die daselbst angestellten kk. Zivilstaatsdiener und die Finanzwachmannschaft bewogen haben, der allgemeinen Ruhe und Ordnung gewichen sind und Ich zuversichtlich erwarten zu können glaube, daß alle auf die Wiederkehr jener Zustände abgesehenen etwaigen Umtriebe an dem gesunden Sinne der treuen Bevölkerung Meines Königreiches Ungarn und an der Wachsamkeit der Behörden scheitern werden, finde Ich den durch Mein oberwähntes Handschreiben zeitweilig beschränkten Wirkungskreis Meines ungarischen Statthaltereirates in seinem vollen gesetzlichen Umfange wiederherzustellen, die dermalige ausnahmsweise Wirksamkeit der infolge Meiner gedachten Entschließungen in Ungarn aktivierten Militärgerichte vom 1. Juli l.J. angefangen aufzuheben und die Beurteilung der ihnen zugewiesenen strafbaren Handlungen wieder an die Zivilgerichte zu verweisen, welche in betreff der durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen nach der Instruktion vorzugehen haben werden, die als Anhang zu der in Meinem Königreiche Ungarn in Kraft bestehenden Preßordnung vom <date when="1852-05-27">27. Mai 1852</date> dem in ./. beifolgenden Entwurfe gemäß zu erlassen ist und der ich hiemit Meine Genehmigung erteile</quote>. <quote>Ich beauftrage demzufolge unter Einem Meinen Kriegsminister, die betreffenden Militärgerichte anzuweisen, die bei denselben kraft Meiner Entschließung vom <date when="1861-05-15">15. Mai 1861</date> und Meines Handschreibens vom <date when="1861-11-05">5. November 1861</date> gegen Zivilpersonen oder Finanzwachmänner anhängigen Untersuchungen bis zum obgedachten Tage tunlichst zu beendigen, die allenfalls unerledigt gebliebenen Anzeigen und Untersuchungen aber an Meine königliche Gerichtstafel in Pest zu übermitteln, welche dieselben nach der Beschaffenheit des Falles entweder selbst zu behandeln oder aber in Gemäßheit der bestehenden allgemeinen Kompetenzvorschriften an die zuständigen Gerichtsbehörden zur geeigneten Amtshandlung zu leiten haben wird</quote>. <quote>Zur Besorgung der dem Causarum-Regalium-Direktorate zukommenden Obliegenheiten, von welchen alle Kameral- und Zivilgeschäfte selbstverständlich ausgeschlossen sind, genehmige ich die Bestellung des beantragten Personales, wie selbes in den Staatsvoranschlag für das Jahr 1865 eingestellt ist, und beauftrage Meine ungarische Hofkanzlei, wegen Besetzung dieser Dienstposten nach Bedarf das Erforderliche vorzukehren</quote>. <quote>Ich gestatte ferner, daß die sogenannten Tabularangelegenhciten (Prozesse, in welchen die königliche Tafel in erster Instanz zu entscheiden hat) bei Meiner königlichen Gerichtstafel im Sinne Meines Reskriptes vom <date when="1864-06-23">23. Juni 1864</date> in einem Senate von mindestens acht Richtern und einem Vorsitzenden verhandelt werden</quote>. <quote>Den übrigen Teil Ihres Vortrages vom 6. März l.J. Z. 235 Präs. nehme Ich zur Kenntnis und gewärtige die Vorlage des bezüglichen Reskriptes</quote>. <quote>Franz Joseph. Ofen, am <date when="1865-06-08">8. Juni 1865</date>
                        </quote>. Druck des Handschreibens <bibl type="source" subtype="dated">
                           <title>
                              <ref type="external" target="http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=wrz&amp;datum=18650613">Wiener Zeitung</ref>
                           </title> v. <date when="1865-06-13">13. 6. 1865</date>
                        </bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_9_576_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Gesetzentwurf über die Regelung der konfessionellen Rechtsverhältnisse zwischen den Katholiken und den übrigen christlichen Konfessionen</head>
                  <p>Der Präsident des Staatsrates referierte über den Vortrag des Staatsministers vom <date when="1865-03-06">6. März 1865</date> mit dem Entwurfe eines Gesetzes<ref xml:id="fn_5_9_576_d"/>
                     <note type="variant" n="d" target="#fn_5_9_576_d">Liegt dem Originalprotokoll bei.</note> betreffend die Regelung der konfessionellen Rechtsverhältnisse zwischen den Katholiken und den Angehörigen der übrigen christlichen Konfessionen<note type="footnote" n="8">Zur Vorgeschichte dieses Gesetzentwurfs siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-03-0-18620103-P-0176.xml#top_5_3_176_2">MR. v. <date when="1862-01-03">3. 1. 1862</date>/II</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b3-z176" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b3/pdf/a5-b3-z176.pdf" target="MRP-1-5-03-0-18620103-P-0176.xml">ÖMR. V/3, Nr. 176</ref>
                        </bibl>. Damals hatte der Ministerrat beschlossen, über einen von Schmerling vorgelegten Entwurf eines Religionsgesetzes Verhandlungen mit dem Hl. Stuhl aufzunehmen. Zu diesen Verhandlungen siehe <quote>ebd., Anm. 11</quote>; kurze Erwähnung MR. v. 22. 9, 1864/II, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b8-z492" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8/pdf/a5-b8-z492.pdf" target="MRP-1-5-08-0-18640922-P-0492.xml">ÖMR. V/8, Nr. 492</ref>
                        </bibl>. Sie wurden von der Kurie 1864 abgebrochen. Dauraufhin beantragte Schmerling mit dem Vortrag v. <date when="1865-03-06">6. 3. 1865</date>, Z. 1126 StM/I, den Entwurf unter Berücksichtigung der Verhandlungen in eigener Verantwortung dem Reichsrat vorlegen zu dürfen. Gutachten des Staatsrates <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 169/1865</bibl>; dabei eine 94 Seiten starke gedruckte Beilage <quote>Vorschläge zur Regelung der confessionellen Rechtsverhältnisse zwischen den Katholiken und den Angehörigen der übrigen christlichen Confessionen […]</quote> mit historischen und statistischen Ausführungen.</note>.</p>
                  <p>Beim Staatsrate wurden zwar von einigen Seiten Bedenken gegen die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes erhoben, aber die Stimmenmehrheit erklärte sich für den ministeriellen Antrag, daß derselbe in der bevorstehenden Session des engeren Reichsrates einzubringen sei. Der Präsident des Staatsrates erkannte an, daß die reichsrätliche Vorlage eines die konfessionellen Rechtsverhältnisse zwischen den Katholiken und den Angehörigen der übrigen Konfessionen regelnden Gesetzentwurfes mit Zuversicht erwartet werde und daher diese Vorlage nicht aufgeschoben werden könne, ohne dem Ministerium Verlegenheiten zu bereiten. Was aber die Sache selbst betrifft, so sollte nach dem Erachten des Freiherren v. Lichtenfels die Regierung der römischen Kurie gegenüber an ihrem Gesetzentwurfe festhalten<note type="footnote" n="9">Damit ist der Entwurf von 1862 gemeint.</note>, wobei allerdings auch die Bestimmungen des als Staatsvertrag bindenden Konkordats ins Auge zu fassen seien, mithin keine demselben widerstrebenden Anordnungen getroffen werden dürfen. Was aber insbesondere die Normen bezüglich der religiösen Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen sowie die Verfügungen hinsichtlich der Wohn-, Kost- und Erziehungsorte etc. betrifft, so erscheine die Regierung diesfalls durch das Konkordat nicht gebunden und ihr Gesetzgebungsrecht nicht beschränkt. In Ansehung dieser Punkte wäre daher der Gesetzentwurf nach seinem ursprünglichen Texte wiederherzustellen und sich nicht erst hiezu durch den Reichsrat drängen zu lassen. Der Grundsatz, daß die männlichen Kinder der Religion des Vaters, die weiblichen der Mutter zu folgen haben, sei billig und gerecht. Zu welchen Mißverhältnissen aber die in § 7 ausgesprochene Aufrechthaltung der in den meisten Kronländern gegenwärtig bestehenden, von jenem Grundsatz abweichenden Vorschriften führen müssen, sei leicht einzusehen<note type="footnote" n="10">§ 7 des Entwurfs von 1865 lautete: <quote>Bekennen sich die Eltern zu verschiedenen Konfessionen, so bleiben bezüglich der religiösen Erziehung ihrer Kinder die bisherigen Vorschriften in Wirksamkeit</quote>.</note>.</p>
                  <p>
                     <pb n="381" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b9-pdf.xml%23a5-b9_einzelseiten/a5-b9_s381.pdf"/>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> machte hierauf die in seinem au. Vortrage dargelegten Opportunitätsgründe für die Einbringung des vorliegenden Gesetzentwurfes geltend. Daß der Papst die für Ungarn bewilligten Konzessionen bezüglich der gemischten Ehen<note type="footnote" n="11">1840/41 Anerkennung der protestantisch geschlossenen Mischehen, <bibl type="secondary">
                           <author>Csáky</author>, Die römisch-katholische Kirche in Ungarn</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                           <author>Wandruszka–Urbanitsch</author>, Habsburgermonarchie 4, 253, Anm. 11, und 291 f.</bibl>
                     </note> auf die übrigen Länder nicht ausdehnen will, sei bedauerlich, allein die Regierung kann diesfalls keine Pression üben. Römischerseits wird – wenn man auf den Widerspruch sich beruft, der in der nach Provinzen verschiedenen Legislation über diesen Punkt liegt – darauf hingewiesen, daß die Konzessionen bezüglich der Mischehen in Ungarn auf Bitten des ungarischen Episkopats selbst erfolgten. Nun aber hat man dermal keine Hoffnung, daß das Episkopat in den deutsch-schlesischen Ländern den Heiligen Stuhl zu gleichen Konzessionen drängen werde. Ritter v. Schmerling legt in diesem Gesetz das Hauptgewicht auf die Normen wegen des Übertrittes. Sie bilden einen Damm gegen das intolerante Drängen eines katholischen Pfarrers, sie sind ein Korrektiv für die Ungleichheit der Vorschriften über die Kindererziehung, gleichwie auch die Bestimmung des § 8, wodurch die Zulässigkeit von Überein­kommen der Eheleute über diesen Gegenstand ausgesprochen wird<note type="footnote" n="12">§ 8 lautete: <quote>Haben aber solche Eltern vor der Eheschließung hierüber miteinander ein anderweitiges Übereinkommen getroffen, so hat dieses maßgebend zu sein</quote>.</note>. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> erinnerte an die <ref xml:id="fn_5_9_576_e">bei Abschluß des Konkordates gewechselten Noten, in welchen der freie Übertritt von einer Konfession zur anderen damals schon vom päpstlichen Stuhle zugestanden worden ist, daher in dieser Beziehung weder die Verhandlung, noch der vorliegende Gesetzentwurf etwas enthält, was gegenwärtig nicht schon bestünde</ref>
                     <note type="variant" n="e" target="#fn_5_9_576_e">Korrektur e–e Lichtenfels’ aus: <quote>in den bei Abschluß des Konkordates gewechselten Noten österreichischerseits gemachten Vorbehalte</quote>.</note>. Er deutete ferner darauf hin, daß unter Karl VI. gesetzlich angeordnet war, die Kinder aus Mischehen hätten dem Geschlechte zu folgen. Er bemerkte, daß in Bayern, wo ein Konkordat mit dem Heiligen Stuhle besteht, derselbe Grundsatz gesetzliche Geltung hat, während nach dem vorliegenden Entwurfe die bestehende Ungleichheit zwischen den Konfessionen aufrechterhalten werden solle. Dieser Gesetzentwurf werde daher niemand befriedigen und mehr aufregen als nützen.<ref xml:id="fn_5_9_576_f"/>
                     <note type="variant" n="f" target="#fn_5_9_576_f">Gestrichen: <quote>sodaß es aus diesem Gesichtspunkte besser scheine, ihn gar nicht einzubringen</quote>.</note> Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> setzte auseinander, daß das Fundament des Konkordats und die über einige besondere Punkte angeknüpfte Verhandlung mit Rom die Regierung bei der Redaktion des gegenwärtigen Gesetzentwurfes sehr genierten und es zur Notwendigkeit machten, gewisse Bestimmungen des früheren Entwurfes – darunter auch den § 15 wegen der Erziehungsorte etc. – zu beseitigen. Der Staatsminister verhehle sich nicht die Mängel des gegenwärtigen Entwurfs, halte es jedoch für mehr angezeigt, mit diesem wenigstens viele billige Wünsche erfüllenden Gesetzentwurfe aufzutreten, als die zuversichtlichen Erwartungen eines neuen Gesetzes gänzlich zu täuschen.</p>
                  <p>
                     <pb n="382" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b9-pdf.xml%23a5-b9_einzelseiten/a5-b9_s382.pdf"/>Von Seite der übrigen Stimmführer wurde gegen die Einbringung des vorliegenden Gesetzvor­schlages in der nächsten Session des engeren Reichsrates keine Erinnerung erhoben<note type="footnote" n="13">Der Kaiser resolvierte den Vortrag Schmerlings nicht mehr, sondern sandte ihn an Belcredi. Da der engere Reichsrat gar nicht einberufen wurde, ruhte die Angelegenheit. Sie wurde erst durch die Religionsgesetze v. <date when="1868-05-25">25. 5. 1868</date> neu geregelt. Literatur siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-03-0-18620103-P-0176.xml#top_5_3_176_2">MR. v. <date when="1862-01-03">3. 1. 1862</date>/II</ref>, Anm. 1, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b3-z176" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b3/pdf/a5-b3-z176.pdf" target="MRP-1-5-03-0-18620103-P-0176.xml">ÖMR. V/3, Nr. 176</ref>
                        </bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_9_576_4" n="4">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IV. </num>
                     </label>Verhandlungen im Herrenhaus über den Gesetzentwurf bezüglich der Eisenbahn von Arad nach Karlsburg</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Präsident des Staatsrates</rs>
                     </hi> referierte über die Verhandlungen im Ausschusse des Herrenhauses über den vom Abgeordnetenhause angenommenen Gesetzentwurf betreffend den Bau einer Lokomotiv-Eisenbahn von Arad über Alvincz nach Karlsburg, um die Meinung des Ministerrates bezüglich einiger Hauptpunkte zu seiner Information einzuholen<note type="footnote" n="14">Zur siebenbürgischen Eisenbahn siehe zuletzt <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-09-0-18650316-P-0552.xml">MR. v. <date when="1865-03-16"/>16. 3. 1865</ref>; zur Annahme im Abgeordnetenhaus ebd., Anm. 15.</note>.</p>
                  <p>1. Vorerst frage es sich darum, ob das Handelsministerium das im Art. II garantierte jährliche Reinerträgnis von 1,050.000 fl. für ausreichend hält. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Leiter des Handelsministeriums</rs>
                     </hi> erwiderte, daß er gegen diesen Betrag nichts zu erinnern finde.</p>
                  <p>2. Der Art. IX, so setzte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> fort, spricht aus, daß die Richtung und Art der Fortsetzung der Eisenbahn an die Reichsgrenze im verfassungsmäßigen Wege durch ein besonderes Gesetz festgestellt werden soll. Diese Bestimmung, wodurch der Exekutive vorgegriffen wird, sei nicht sowohl an und für sich, nachdem ja das Auskunftsmittel des § 13 besteht, sondern des Prinzipes wegen, welches darin liegt, sehr bedenklich. Man will dadurch die Eisenbahnkonzessionen überhaupt vor den Reichsrat ziehen!<note type="footnote" n="15">Diesen Standpunkt hatten auch Kalchberg und Plener im Abgeordentenhaus vertreten, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1864/65, 1775 (62. Sitzung/<date when="1865-05-16">16. 5. 1865</date>)</bibl>; dennoch war der Artikel beschlossen worden.</note> Es dürfte daher angezeigt sein, das Herrenhaus zu bestimmen, daß es sich dagegen erkläre. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> sprach sich unbedingt für die Weglassung dieses, die Aktion der Regierung prinzipiell beeinträchtigenden Artikels aus. Von anderer Seite wurde über diesen Punkt nichts bemerkt<note type="footnote" n="16">Dazu Fortsetzung <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-09-0-18650621-P-0585.xml#top_5_9_585_2">MR. v. <date when="1865-06-21">21. 6. 1865</date>/II</ref>.</note>.</p>
                  <p>3. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Freiherr v. Lichtenfels</rs>
                     </hi> wandte sich sofort zu dem anläßlich des in Rede stehenden Gesetzes in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 16. Mai gefaßten Beschlusse: „Die Regierung werde aufgefordert, über die Fortsetzung der nach diesem Gesetze herzustellenden Eisenbahn gegen Klausenburg, Kronstadt und Hermannstadt, letztere Richtung auch mit Berücksichtigung der Trasse Karlsburg–Kapus–Hermannstadt, sowohl in technischer als finanzieller Beziehung, dann auch mit Rücksicht auf den Anschluß an nachbarstaatliche Eisenbahnen die nötigen vergleichenden Vorerhebungen zu veranlassen und dem Reichsrate darüber in nächster Session eine Vorlage zu machen.“<note type="footnote" n="17">
                        <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1864/65, 1776 f.</bibl>
                     </note> Durch diesen Beschluß will man der Absicht der Regierung, vor allem die Rotenturmbahn zu vollenden, entgegentreten. Die zweifelhafte Haltung der Regierungsorgane bei den Verhandlungen im Abgeordnetenhause habe das Zustandekommen dieses Beschlusses gefördert<note type="footnote" n="18">Dazu <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-09-0-18650316-P-0552.xml">MR. v. <date when="1865-03-16"/>16. 3. 1865</ref>.</note>. Ebendarum sei es notwendig, durch eine entschiedene <pb n="383" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b9-pdf.xml%23a5-b9_einzelseiten/a5-b9_s383.pdf"/>Sprache der Minister im Herrenhause zu verhindern, daß derselbe dort angenommen werde. FML. Baron Hess und Graf Wickenburg gedenken in der Debatte gegen den Beschluß zu sprechen, und die Chancen stehen für die Regierung günstig. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Leiter des Handelsministeriums</rs>
                     </hi>, hiermit vollkommen einverstanden, deutete an, es genüge, daß sich das Herrenhaus diesem Beschlusse, der ohnehin keinen Bestandteil des Gesetzes ausmacht, nicht anschließe. Übrigens werde schon selbst in den Kreisen der Abgeordneten eine Umstimmung über diese Angelegenheit fühlbar. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> legte ein großes Gewicht darauf, daß diesem Beschlusse des Abgeordnetenhauses keine Folge gegeben werde, weil sonst die Übergriffsgelüste einer Partei des Hauses einen neuen Stützpunkt gewinnen würden. Der Ministerrat war mit dem Antrage des Staatsratspräsidenten einverstanden<note type="footnote" n="19">Das Herrenhaus trat diesem Beschluß nicht bei, siehe <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, HH.</title> 1864/65, 420 (19. Sitzung/<date when="1865-06-22">22. 6. 1865</date>)</bibl>. Fortsetzung <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-09-0-18650621-P-0584.xml">MR. I v. <date when="1865-06-21"/>21. 6.1865</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, <date when="1865-05-29">29. Mai 1865</date>. Erzherzog Rainer.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich habe den Inhalt diese Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den <date when="1865-06-12">12. Juni 1865</date>.</seg>
                  <seg type="other">Empfangen <date when="1865-06-12">12. Juni 1865</date>. Erzherzog Rainer.</seg>
               </closer>
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>