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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="5">Abteilung V</title>
            <title level="s" type="sub">Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff</title>
            <title level="m" type="main" n="9">Band 9</title>
            <title level="m" type="sub">Dezember 1864–<date when="1865-07-11">11. Juli 1865</date>
            </title>
            <title level="a" type="desc" n="554">Sitzung 554</title>
            <meeting>
               <placeName>Wien</placeName>
               <date when="1865-03-22"/>
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            <editor ref="#editor_Malfer">
               <persName>Stefan Malfèr</persName>
            </editor>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
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            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
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               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
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                  <forename>Stephan</forename>
                  <surname>Kurz</surname>
                  <affiliation>IHB</affiliation>
               </persName>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
</publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
            <biblScope unit="series">
                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a5-b9-z554.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Malfer">
                        <persName>Stefan Malfèr</persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 9 Dezember 1864–11. Juli 1865</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1994">1994</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
         </notesStmt>
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               <msIdentifier>
                  <idno type="MRZ">1357</idno>
                  <idno type="KZ">819</idno>
               </msIdentifier>
               <p>
                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
                  <date when="1865-03-22"/>
               </p>
            </msDesc>
            <bibl>
                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
            </bibl>
            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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         <abstract>
            <list type="listperson_prose">
               <item ana="formatted">RS.; P. Hueber; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 22. 3.), Mecséry, Schmerling, Lichtenfels, Hein; BdR. Erzherzog Rainer 29. 3.</item>
            </list>
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                     <surname>Erzherzog Rainer</surname>
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                  <note>BdE. <date when="1865-03-22">1865-03-22</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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                     <surname>Hein</surname>
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               <item>
                  <label>
                     <num n="1">I.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_5_9_554_1">Haltung der Regierung gegenüber dem Antrag des Abgeordneten Dr. Berger wegen Erläuterung des § 13 des Februarpatents</ref>
               </item>
               <item>
                  <label>
                     <num n="2">II.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_5_9_554_2">Maßnahmen anläßlich der Behandlung des Staatsvoranschlags für 1865 im Plenum des Abgeordnetenhauses</ref>
               </item>
               <item>
                  <label>
                     <num n="3">III.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_5_9_554_3">Beratungen über die Strafgesetznovelle im Staatsrat</ref>
               </item>
               <item>
                  <label>
                     <num n="4">IV.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_5_9_554_4">Vorlage des Zolltarifs im Abgeordnetenhaus</ref>
               </item>
            </list>
         </abstract>
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            </application>
         </appInfo>
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         </tagsDecl>
         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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               <date when="2020-01-30">2020-01-30</date> first version generated via verlag2tei.xsl</item>
                <item>
                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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   </teiHeader>
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            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b9-pdf.xml#a5-b9_z554.pdf">
               <title type="num">Nr. 554</title>
               <title type="descr">Ministerrat, Wien, <date when="1865-03-22">22. März 1865</date>
               </title>
            </head>
            <div type="regest">
               <list type="listperson_prose">
                  <item ana="formatted">
                            <choice>
                                <abbr>RS.</abbr>
                                <expan>Reinschrift</expan>
                            </choice>; <choice>
                                <abbr>P.</abbr>
                                <expan>Protokoll</expan>
                            </choice> Hueber; <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Erzherzog Rainer 22. 3.), Mecséry, Schmerling, Lichtenfels, Hein; <choice>
                                <abbr>BdR.</abbr>
                                <expan>Bestätigung des Rückempfangs</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer 29. 3.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ">1357</idno>
                  <idno type="KZ">819</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll über die am <date when="1865-03-22">22. März 1865</date> abgehaltene Besprechung unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_9_554_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Haltung der Regierung gegenüber dem Antrag des Abgeordneten Dr. Berger wegen Erläuterung des § 13 des Februarpatents</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> erachtete es für notwendig, in Erörterung zu nehmen, welchen Standpunkt die Regierung bei der Behandlung des Antrages des Abgeordneten Dr. Berger wegen Erläuterung des § 13 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom <date when="1861-02-26">26. Februar 1861</date> in dem darüber zusammengesetzten Ausschusse und später im Abgeordnetenhause selbst einzunehmen habe<note type="footnote" n="1">Der von Berger am <date when="1865-03-09">9. 3. 1865</date> eingebrachte Gesetzesantrag lautete: <quote>Gesetz vom … womit der § 13 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom <date when="1861-02-26">26. Februar 1861</date> erläutert wird. […]. Jede nach § 13 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom <date when="1861-02-26">26. Februar 1861</date> getroffene gesetzliche Anordnung tritt außer Wirksamkeit, wenn dieselbe nicht die Genehmigung des nach ihrer Erlassung einberufenen nächsten Reichsrates erhält</quote>, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1864/65, 644 f. (31. Sitzung)</bibl>; erste Lesung mit einer Rede Bergers <quote>ebd., 679–687 (33/<date when="1865-03-18">18. 3. 1865</date>)</quote>. Zum heftig umstrittenen Notverordnungsparagraphen 13 allgemein siehe <bibl type="secondary">
                           <author>Hasiba</author>, Notverordnungsrecht</bibl>, mit Literatur; zur Debatte 1865 <quote>ebd., 36 ff</quote>.</note>.</p>
                  <p>Nach seiner Auffassung bezwecke der Antrag keine Erläuterung des Gesetzes, er involviere vielmehr eine Änderung der Verfassung, denn es könne doch nicht als eine bloße Erläuterung angesehen werden, wenn durch das proponierte Gesetz etwas anderes ausgesprochen werden soll, als was im Wortlaute des § 13 enthalten ist. Alles aber, was den wirklichen Inhalt des § 13 alteriert, müsse von Seite der Regierung als Abänderung der Verfassung betrachtet werden, wozu eine Zweidrittel-Majorität erforderlich wäre. Es werde aber auch Aufgabe sein darzustellen, daß alle Auslegungen über die Bedeutung des § 13, die man der Regierung in die Schuhe schieben wolle, bis jetzt jeder Begründung entbehren. Eine offizielle Auslegung des § 13 sei noch nicht gegeben worden. Auch bei dem Gesetze über die Prisengerichte sei von einer Genehmigung des Reichsrates keine Rede gewesen. Die vom Referenten selbst verfaßte Formel laute: Das Abgeordnetenhaus erkenne den Vorgang bezüglich der Prisengerichte als in den Umständen gerechtfertigt<note type="footnote" n="2">Siehe dazu <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-09-0-18650112-P-0529.xml#top_5_9_529_5">MR. v. <date when="1865-01-12">12. 1. 1865</date>/V</ref>.</note>. Die Regierung habe weder wörtlich noch tatsächlich ihre Ansicht kundgegeben, als wenn sie im § 13 das Recht der umfassenden<ref xml:id="fn_5_9_554_b"/>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_5_9_554_b">Einfügung Schmerlings.</note> Legislation oder der Verfassungsänderung erkennen wollte. Die Verordnung vom <date when="1863-02-17">17. Februar 1863</date> betreffend die Kundmachung der Landesgesetze habe einen beinahe administrativen <pb n="232" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b9-pdf.xml%23a5-b9_einzelseiten/a5-b9_s232.pdf"/>Charakter<note type="footnote" n="3">
                        <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-05-0-18630205-P-0318.xml#top_5_5_318_3">MR. v. <date when="1863-02-05">5. 2. 1863</date>/III</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b5-z318" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b5/pdf/a5-b5-z318.pdf" target="MRP-1-5-05-0-18630205-P-0318.xml">ÖMR. V/5, Nr. 318</ref>
                        </bibl>.</note>, die Ah. Entschließung vom <date when="1863-06-15">15. Juni 1863</date> bezüglich der Begünstigungen für die Bodenkreditanstalten sei kein exzeptioneller und überhaupt kein legislativer Fall im strikten Sinne des Wortes<note type="footnote" n="4">
                        <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630615-P-0366.xml#top_5_6_366_4">MR. II v. <date when="1863-06-15">15. 6. 1863</date>/IV</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b6-z366" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6/pdf/a5-b6-z366.pdf" target="MRP-1-5-06-0-18630615-P-0366.xml">ÖMR. V/6, Nr. 366</ref>
                        </bibl>.</note>, und ebenso habe die Verordnung vom <date when="1864-03-21">21. März 1864</date> bezüglich der Prisengerichte nur eine Norm über das Verfahren enthalten und den Charakter einer transitorischen Verfügung an sich getragen<note type="footnote" n="5">
                        <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-09-0-18650112-P-0529.xml#top_5_9_529_5">MR. v. <date when="1865-01-12">12. 1. 1865</date>/V</ref>.</note>. Die kaiserliche Regierung habe nichts unternommen, was den Anschein hätte, als wenn sie gewillt wäre, unter Anwendung des § 13 eine Kodifikation vorzunehmen oder die Verfassung zu ändern. Wenn aber an die Regierung die Frage herantrete, wie denn sie den § 13 auslege, dürfte anzudeuten sein, daß sie nach dem Wortlaute des Gesetzes darunter die Berechtigung verstehe, in Abwesenheit des Reichsrates Maßregeln, die sie als notwendig erkennt, zu treffen, welche Verfügungen ohnedem mehr transitorisch sein werden und nicht eigentliche Akte der Gesetzgebung betreffen. Wenn die Regierung diesen Standpunkt festhalte, könne sie aber kein Bedürfnis erkennen, den § 13 zu ändern, sie müsse vielmehr den Gedanken bekämpfen, daß im gegenwärtigen Stande, wo die der Durchführung der Verfassung entgegenstehenden Hindernisse noch nicht überwunden und die transleithanischen Länder im Reichsrate noch nicht vollständig vertreten sind<note type="footnote" n="6">Nur Siebenbürgen war im Reichsrat vertreten, nicht aber Ungarn und Kroatien-Slawonien.</note>, irgend eine Änderung an der Verfassung zugelassen werden könnte. Referent und Minister Ritter v. Hein, welche im Ausschusse erscheinen werden, beabsichtigen jedoch, sich im Ausschusse sehr reserviert zu halten und die schlagenden Gründe sich für die Behandlung des Gegenstandes im Hause selbst vorzubehalten.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> fand es bedenklich, sich über den § 13 so zu erklären, als wenn der Regierung nicht das Recht zustünde, bei dringender Notwendigkeit auch Akte der Legislation jeder Gattung vorzunehmen. Das Gesetz spreche allerdings von Maßnahmen und Verfügungen, jedoch von solchen, bei denen die Mitwirkung des Reichsrates erforderlich wäre. Solche sind aber Gesetzgebungsakte, folglich müsse die Regierung auch befugt sein, in dringenden Fällen jeder Art Gesetze nach § 13 zu erlassen, und dieses Recht könne sie nicht aus der Hand geben. Darin gab Votant übrigens dem Staatsminister Recht, daß der Dr. Bergersche Gesetzentwurf keine Erläuterung des § 13, sondern eine Abänderung der Verfassung enthielte, auf die man jetzt nicht eingehen könne. Ein drängender Anlaß hiezu sei auch keineswegs vorhanden, denn die Regierung habe nichts getan, was eine Besorgnis erregen könnte. Das müßte man freilich zugeben, daß mit Anwendung des § 13 Mißbrauch geschehen könnte, hierüber eine andere Bestimmung zu treffen, werde jedoch erst dann an der Zeit sein, wenn man über die Verfassung im ganzen traktieren werde. Zwischen einzelnen Akten der Legislation und der Kodifikation oder Erlassung von ganzen Gesetzeswerken bestehe kein streng abschneidender Unterschied, denn man könne auch mit drei Zeilen in Gesetz erlassen, welches die wesentlichsten und eingreifendsten legislativen Bestimmungen enthielte, daher müsse es Votant entschieden widerraten, sich auf ein Feld zu begeben, wo für die Auslegung keine Grenzen wären und wo zugegeben würde, daß <pb n="233" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b9-pdf.xml%23a5-b9_einzelseiten/a5-b9_s233.pdf"/>im Sinne des § 13 unter Maßregeln nicht auch legislative Akte zu verstehen wären. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> meinte, es werde vor allem darauf ankommen, klar auszusprechen, daß der Dr. Bergersche Gesetzentwurf keine Erläuterung oder Ergänzung des § 13, sondern eine wirkliche Änderung der Verfassung enthalten würde, da die beantragten Bestimmungen eine wesentliche Beschränkung des der Krone durch den § 13 vorbehaltenen Rechtes veranlassen würden. Bezüglich der Form wäre zu erklären, daß bei den derzeitigen unfertigen und gegenüber einem Teile der Monarchie noch nicht geklärten Verfassungsverhältnissen jeder Änderung entgegengetreten werden müsse. Wenn dann weiter die Frage der Stellung der Regierung gegenüber dem materiellen Inhalte hervortreten sollte, werde zu erklären sein, daß die Regierung keinen Anlaß erkenne, sich in irgend einer Art über die Auslegung des § 13 auszusprechen. Die Regierung werde nach ihrer Auffassung in jedem einzelnen Falle vorgehen, sie halte sich aber nicht für verpflichtet, eine solche authentische Auslegung zu geben, zu welcher sie übrigens für sich allein ebensowenig als das Abgeordnetenhaus berechtiget wäre. Bezüglich der Frage, ob eine solche Auslegung notwendig sei, werden zwei schlagende Gründe angeführt. Erstens, daß unter Anwendung des § 13 auch die Verfassung aufgehoben werden könnte. Da werde zu sagen sein, daß, wenn die Verfassung keine andere Garantie hätte, ein Paragraph sie einer solchen Absicht gegenüber gewiß nicht schützen würde. Die Garantie liege in anderen Momenten und vor allem in dem feierlichen Worte Sr. Majestät des Kaisers. Zweitens, daß innerhalb der durch den § 13 gegebenen Grenzen Bestimmungen getroffen werden können, durch welche die Rechte des Reichsrates beeinträchtigt werden könnten. Da wäre anzudeuten, daß die Macht der Krone, solche Bestimmungen zu erlassen, vom Standpunkte der gegebenen Verfassung behauptet werden müsse, und daß bei dem dermaligen Stande der Verfassungsentwicklung die Räte der Krone nicht darauf einraten können, auf eine Verfassungsänderung einzugehen. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Hein</rs>
                     </hi> meinte, daß es schon eine Folge des von den Ministern unter sich selbst gegebenen Wortes sei, sich bei diesem Gegenstande in der Reserve zu halten. Votant glaubte auch, daß der Staatsminister gewiß der gleichen Ansicht wie der Staatsratspräsident über das Recht der Regierung, legislative Akte nach § 13 vorzunehmen, sei. Daß der § 13 noch für längere Zeit, so lange die unfertigen Zustände bestehen, unentbehrlich sei und intakt erhalten werden müsse, darüber war Votant mit dem Polizeiminister einverstanden. Der § 13 sei die Brücke gewesen, um aus dem Oktoberdiplom in die Verfassung vom 26. Februar zu gelangen. Der Antrag des Dr. Berger, nach welchem die Negation eines Hauses hinreichen würde, um ein unter Anwendung des § 13 erlassenes Gesetz als nicht mehr zu Recht bestehend zu erklären, würde aber die Grenzen der Interpretation gewiß überschreiten und eine wahre Änderung der Verfassung enthalten. Votant bemerkte endlich, daß man auch dazu kommen werde, auf die Invektive zu antworten, daß der Bergersche Antrag der Prüfstein für die echte konstitutionelle Gesinnung der Minister sein dürfte<note type="footnote" n="7">So Berger am Beginn seiner Antragsbegründung, zit. Anm. 1.</note>. Dieser Herausforderung werde aber einfach mit der Erklärung zu begegnen sein, daß die Minister keine Probe in der Theorie der Verfassung überhaupt, sondern in der gegebenen Verfassung abzulegen haben.</p>
                  <p>
                     <pb n="234" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b9-pdf.xml%23a5-b9_einzelseiten/a5-b9_s234.pdf"/>Nachdem der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> noch das Unpraktische des Bergerschen Antrages bezüglich des Zeitpunktes, zu welchem eine nach § 13 getroffene gesetzliche Anordnung ihre Wirksamkeit zu verlieren hätte, mit dem Beifügen dargestellt hatte, daß im Sinne der Verfassung ein bestehendes Gesetz nur wieder durch ein neues Gesetz aufgehoben oder modifiziert werden könne, einigte sich die Konferenz über den einzuhaltenden Vorgang dahin, es sei der Standpunkt festzuhalten, daß der Antrag des Dr. Berger weder eine Erläuterung oder Ergänzung des § 13, sondern eine Verfassungsänderung wäre, gegen welche sich die Regierung dermalen prinzipiell aussprechen müsse. Zu einer Auslegung des § 13 sei jedoch, abgesehen davon, daß sie die Regierung einseitig nicht geben könnte, kein drängender Anlaß vorhanden.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> gab nachträglich das beiliegende schriftliche Votum<ref xml:id="fn_5_9_554_c"/>
                     <note type="variant" n="c" target="#fn_5_9_554_c">Liegt dem Originalprotokoll in Handschrift bei.</note> zum Protokolle<note type="footnote" n="8">Das Votum Mecsérys enthält keine neuen Argumente, sondern ist eine Zusammenstellung der hier vorgebrachten, weshalb auf einen vollständigen Abdruck verzichtet wird, Interessant ist jedoch der Vergleich zwischen Oktoberdiplom und Februarpatent: <quote>Noch erscheint es notwendig, den behaupteten Widerspruch zwischen den Grundsätzen des Oktoberdiploms und dem § 13 der Februarverfassung zu beleuchten. Die in dem Oktoberdiplom von Sr. Majestät ausgesprochenen Grundsätze waren bestimmt, den Bestand der österreichischen Monarchie zu konsolidieren und zu sichern, nicht aber, ihn zu gefährden. Unbeschadet des Grundsatzes der verfassungsmäßigen Mitwirkung der Vertretungskörper bei der Gesetzgebung, wird niemand leugnen, daß es Fälle gibt, wo die Notwendigkeit augenblicklicher Maßnahmen auch in dem Gebiete der Gesetzgebung eintritt, ohne daß diese Mitwirkung eintreten könnte. Für solche Fälle innerhalb des Rahmens der Verfassung vorzusorgen und nicht dem allgemein landläufigen Motto „salus rei publicae“ die Rechtfertigung zu überlassen, war die Bestimmung des § 13 des Februarpatentes. Es liegt daher in dieser Aufnahme kein Widerspruch, sondern die Absicht, das im Oktoberdiplom nach seiner Tendenz unmöglich Ausgeschlossene in den Rahmen der Verfassung auch der Form nach einzuschließen</quote>. Der Schluß des Votums lautet: <quote>Ich resümiere daher den Standpunkt der Regierung in folgenden Sätzen: 1. Die von Dr. Berger beantragte Erklärung ist weder eine Erläuterung noch eine Ergänzung des § 13 des Februarpatentes, sondern eine Verfassungsänderung. 2. Die Regierung muß sich dermalen prinzipiell gegen jede Verfassungsänderung aussprechen. 3. Die Regierung hält aber insbesondere auch eine meritorische Änderung des § 13 der Februarverfassung mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Reiches und die von Dr. Berger beantragte Änderung auch aus inneren Gründen des Antrags selbst für unzulässig. 4. Die Regierung hält diesen § 13 mit seinem Wortlaute für notwendig und findet keinen Anlaß, in eine Erläuterung dieses Wortlautes, zu welchem sie sich allein nicht ermächtigt hält, einzugehen. Sie glaubt vielmehr, daß eine solche kompetente Auslegung nur auf Grundlage gegebener Tatsachen in speziellen Fällen auf verfassungsmäßigem Wege zu erlangen sei. 5. Die Regierung kann in den zur Begründung des Antrags des Dr. Berger vorgebrachten Motiven selbst für das Haus der Abgeordneten des Reichsrates keinen hinreichenden Grund finden, um überhaupt eine – und noch weniger die in dem Antrage beabsichtigte – Änderung in den Bestimmungen der Reichsverfassung in Antrag zu bringen</quote>. Trotz des Widerstandes der Regierung wurde der Bergersche Antrag, sogar in verschärfter Form, vom Abgeordnetenhaus nach zweitägiger Debatte am <date when="1865-06-16">16. 6. 1865</date> angenommen, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1864/65, 2294–2313 und 2316–2352 (78. und 79. Sitzung/14. u. <date when="1865-05-16">16. 5. 1865</date>)</bibl>; den Standpunkt der Regierung vertrat der Staatsminister, <quote>ebd., 2345–2348</quote>. Auch eine weitgehende Erklärung Schmerlings, den § 13 stets nur im Sinn der Verfassung anwenden zu wollen, nützte nichts, <quote>ebd., 2347</quote>. Der Gesetzentwurf wurde dem Herrenhaus zugeleitet, doch wurde der Reichsrat kurze Zeit später geschlossen. Zur Novellierung des § 13 im Sinne des Abgeordnetenhauses kam es mit Gesetz v. <date when="1867-07-25">25. 7. 1867</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 101/1867</bibl>, das wörtlich in die Dezemberverfassung aufgenommen wurde, und zwar als § 14 des Gesetzes v. <date when="1867-12-21">21. 12. 1867</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 141/1867</bibl>, wodurch das Grundgesetz über die Reichsvertretung v. <date when="1862-02-26">26. 2. 1862</date> abgeändert wird, <bibl type="secondary">
                           <author>Bernatzik</author>, Verfassungsgesetze Nr. 128 und Nr. 133</bibl>; dazu <bibl type="secondary">
                           <author>Hasiba</author>, Notverordnungsrecht 41–45</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_9_554_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Maßnahmen anläßlich der Behandlung des Staatsvoranschlags für 1865 im Plenum des Abgeordnetenhauses</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> brachte zur Kenntnis der Konferenz, bezüglich der Beratung des Finanzausschußberichtes über das Budget pro 1865 im Abgeordnetenhause<note type="footnote" n="9">Zum Budget für 1865 zuletzt <ref type="protocol-link" target="toc.html?collection=editions#myTable=f18650305" ana="prot1 top4">MR. I v. <date when="1865-03-05">5. 3. 1865</date>/IV</ref>. Die Plenardebattte begann am <date when="1865-03-27">27. 3. 1865</date> mit der Rede des Berichterstatters, des Abgeordneten Dr. Franz Taschek, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1864/65, 754–764 (37. Sitzung)</bibl>.</note> bereits die Einleitung getroffen zu haben, daß bei den Debatten bei jedem Ministerium und jeder Zentralstelle mit Ausnahme des Finanzministeriums von der Regierungspartei der Antrag werde gestellt werden: „Mit Auflassung aller Unterabteilungen“. Die Devise des Hauses werde „Ökonomie“ sein, und es werde überall, wo die Anforderungen der Regierung geringer seien als die vom Finanzausschusse beantragten Summen, für die Positionen der Regierung stimmen. Er werde übrigens jeden Tag mit den Abgeordneten der ministeriellen Partei zusammenkommen und mit ihnen den einzuhaltenden Vorgang besprechen, vorläufig aber künftigen Samstag bei sich eine Generalversammlung derselben abhalten, wo er die Gedanken der Regierung klarlegen werde.</p>
                  <p>Die Konferenz nahm diese Mitteilung zur Kenntnis, wobei nur der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> sich zur Bemerkung veranlaßt fand, daß die Regierung an dem, was sie als das Minimum hingestellt habe, unter allen Umständen festhalten müsse, weil sie sonst ihre günstige Position gegenüber dem Herrenhause aufgeben würde<note type="footnote" n="10">Zur Haltung der Regierung bei der Plenardebatte siehe auch Tagersordnungspunkt V der folgenden Sitzung, an der wieder alle Minister (außer Lasser und Kalchberg) teilnahmen, <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-09-0-18650324-P-0555.xml#top_5_9_555_5">MR. v. <date when="1865-03-24">24. 3. 1865</date>/V</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_9_554_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Beratungen über die Strafgesetznovelle im Staatsrat</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> eröffnete, daß das Referat über die Strafnovelle im Staatsrate bereits verfaßt sei, und lud den Polizeiminister, den Staatsminister, den Minister Ritter v. Lasser und den Minister Ritter v. Hein ein, bei den Beratungen dieses Gegenstandes im Staatsrate zu erscheinen.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> glaubte, daß mit diesen Beratungen erst nach dem Zustandekommen des Finanzgesetzes zu beginnen wäre<note type="footnote" n="11">Zum Entwurf einer Strafgesetznovelle siehe <ref type="protocol-link" target="toc.html?collection=editions#myTable=f18620316" ana="prot0 top4">MR. v. <date when="1862-03-16">16. 3. 1862</date>/IV</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b5-z331" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b5/pdf/a5-b5-z331.pdf" target="MRP-1-5-05-0-18630316-P-0331.xml">ÖMR. V/5, Nr. 331</ref>
                        </bibl>. Die Beratungen im Schoß des Justizministeriums wurden im Sommer 1864 abgeschlossen. Mit Vortrag v. <date when="1864-08-08">8. 8. 1864</date>, <quote>Präs. 1445</quote>, legte Justizminister Hein den Entwurf zweier Strafgesetznovellen vor, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 2534/1864</bibl>; Gutachten des Staatsrates dazu <quote>ebd., JStr. 755/1864 und JStr. 827/1864</quote>. Mit Ah. E. v. <date when="1864-09-17">17. 9. 1864</date> wurde dem Justizminister aufgetragen, die Frage Gesamtreform des Strafgesetzes oder bloße Novellierung des Strafgesetzbuches v. <date when="1852-05-27">27. 5. 1852</date> noch einmal in reifliche Erwägung zu ziehen, <quote>ebd., Kab. Kanzlei, KZ. 2534/1864</quote>. Im Vortrag v. <date when="1865-01-19">19. 1. 1865</date>, Präs. 186, beharrte Hein aus politischen Gründen auf seinem Antrag, im Weg der Novellierung vorzugehen, und legte den Entwurf einer (vereinigten) Novelle vor; Gutachten des Staatsrates <quote>ebd., JStr. 96/1865</quote>. Fortsetzung <ref type="protocol-link" target="toc.html?collection=editions#myTable=f18640602" ana="prot0 top4">MR. v. <date when="1864-06-02">2. 6. 1864</date>/IV</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_9_554_4" n="4">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IV. </num>
                     </label>Vorlage des Zolltarifs im Abgeordnetenhaus</head>
                  <p>Der Staatsminister bezeichnete es als notwendig, die staatsrätlichen Beratungen über den Zolltarif möglichst zu beschleunigen, da das Abgeordnetenhaus mit der Ausarbeitung der Vorlagen zu Ostern fertig sein werde und sonst keinen Stoff für seine Tätigkeit haben würde.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> erwiderte, daß der bezügliche staatsrätliche Referent den letzten Akt über diesen Gegenstand erst vor wenig Tagen erhalten habe, daß derselbe <pb n="236" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b9-pdf.xml%23a5-b9_einzelseiten/a5-b9_s236.pdf"/>jedoch mit seiner Arbeit bereits so weit vorgeschritten sei, daß die Beratungen im Staatsrate in einigen Tagen werden beginnen können, so daß von Seite des Staatsrates kein Hindernis obwalten werde, daß diese Vorlage an das Abgeordnetenhaus nach den Osterfeiertagen gemacht werden könne<note type="footnote" n="12">Siehe dazu <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-09-0-18650328-P-0556.xml#top_5_9_556_2">MR. v. <date when="1865-03-28">28. 3. 1865</date>/II</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, am <date when="1865-03-22">22. März 1865</date>. Erzherzog Rainer.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den <date when="1865-03-29">29. März 1865</date>.</seg>
                  <seg type="other">Empfangen <date when="1865-03-29">29. März 1865</date>. Erzherzog Rainer.</seg>
               </closer>
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>