Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Minister Ritter v. Hein
referierte, es habe Baron Hock einen Vorschlag dahin gerichtet, daß zwischen Österreich einerseits und den sämtlichen Zollvereinsstaaten anderseits bezüglich der Bestrafung der Nachmachung oder Verfälschung öffentlicher, zum Beweise oder zur Sicherung von Abgabenentrichtungen eingeführter Bezeichnungen die formelle Reziprozität vereinbart, also ein Übereinkommen dahin getroffen werde, daß jeder dieser Staaten sich verpflichte, die Nachmachung oder Verfälschung solcher Bezeichnungen der anderen Staaten ebenso zu behandeln, wie die Nachmachung oder Verfälschung der eigenen Bezeichnungen
Das Justizministerium habe sich gegen diesen Vorschlag ausgesprochen, und der wesentlichste seiner Gründe sei darin bestanden, daß der Festsetzung der formellen Reziprozität die Kenntnis der einschlägigen Legislationen aller deutscher Staaten vorausgehen müßte, daß man vorerst durch diese Kenntnis die Überzeugung gewinnen müßte, daß die Gesetze im wesentlichen harmonieren, weil sonst die größte materielle Rechtsungleichheit geschaffen werden würde. Das Justizministerium hatte daher den Vorschlag gemacht, nicht so sehr die strafrechtliche als die fiskalische Seite solcher Fälschungen ins Auge zu fassen und von diesem Standpunkte aus ein Übereinkommen dahin zu schließen, daß alle vertragschließenden Staaten sich verpflichten, die Nachmachung oder Fälschung solcher Bezeichnungen der anderen Staaten mit der Konfiskation der Falsifikate und der damit bezeichneten Waren und nebstdem mit einer angemessenen Geldstrafe zu ahnden. Diesem Vorschlage habe sich das Finanz- und Handelsministerium angeschlossen, Baron Hock habe jedoch gegen die ihm diesfalls erteilte Instruktion remonstriert, weil das vorgeschlagene Gesetz nach seiner Ansicht von den Zollvereinsstaaten in keinem Falle angenommen werden würde, indem sich dieselben zur Erlassung eines neuen, bloß die Übertretungen der Abgabengesetze fremder Staaten betreffenden Gesetzes zuversichtlich nicht entschließen werden. Baron Hock sei in seinem neuerlichen Berichte von dem Antrage, ein Übereinkommen mit allen
Es ergebe sich nun vor allem die Frage, ob auf den neuerlichen Vorschlag einer Konvention zur Begründung der formellen Reziprozität eingegangen werden soll. Unter den jetzt vorliegenden Umständen glaubte Referent diese Frage bejahen zu sollen. Baron Hock versichere nämlich, daß auf dem von den drei Ministerien früher beabsichtigten Wege kein Resultat zu erzielen sei. Dieser Versicherung müsse wohl Glauben geschenkt werden. Für Österreich sei es aber gewiß sehr wünschenswert, daß wenigstens von den Nachbarstaaten den öffentlichen Bezeichnungen, Marken, Plomben etc. ein Schutz gewährt werde. Die Besorgnis, daß auf dem Wege der formellen Reziprozität materielle Rechtsungleichheit sich ergebe, bestehe zwar noch immer, aber doch nicht in jenem Maße wie früher, da nur mit Preußen und Bayern die Konvention geschlossen werden soll. Es sei zwar nicht tunlich, in der kurz zugemessenen Zeit die Gesetzgebung dieser beiden Staaten zu durchprüfen, Baron Hock versichere übrigens, daß in Berlin und München durch eine kommissionelle Prüfung festgestellt worden sei, daß alle Handlungen, welche durch die Konvention getroffen werden sollen, unter die Strafgesetze fallen, wodurch für die besorgte materielle Rechtsungleichheit doch eine Grenze gezogen sei. Da sonach die Bedenken des Justizministeriums durch den neuen Vorschlag jetzt wesentlich abgeschwächt seien, dürfte es zunächst an dem Minister v. Plener sein zu erklären, ob vom Standpunkte der Finanzverwaltung gegen den Antrag des Baron Hock, der telegraphische Antwort morgen erwartet, ein Anstand bestehe. Was nun den Inhalt der Konvention anbelange, müsse die vorgelegte Redaktion wohl als eine nicht sehr glückliche erklärt werden. Vor allem falle auf, daß nur die Nachmachung der ämtlichen Siegel erwähnt werde. Das österreichische Strafgesetz gebraucht jedoch den Ausdruck „nachmacht oder verfälscht“, demgemäß müßte auch in der Konvention die Ergänzung „Nachmachung oder Fälschung“ stattfinden. Weiters heiße es darin: „Formularien, die zu öffentlichen Bescheinigungen dienen können“. Dies gehe doch zu entschieden zu weit, ein Formular sei gar nichts für den Verkehr; nur die Urkunde, die durch Ausfüllung und Benützung des Formulares entsteht, könne der Gegenstand des Schutzes sein. Daß aber ein Formulare zu einer öffentlichen Bescheinigung dienen könne, sei wieder zu wenig gesagt, es müsse dasselbe doch dazu bestimmt sein. Der Zweck der Konvention, daß alle diese Handlungen strafbar sein sollen, wenn sie unternommen
Der
Finanzminister
glaubte, daß es wohl zweckmäßig wäre, wenn man den Ausdruck „Zoll-, Steuer- oder andere Gefälle“ gebrauchen würde, obgleich strenge genommen der Ausdruck „Steuergefälle“ in Österreich auch den Tabak in sich begreift, der nicht nach dem Werte der Waren, sondern mit Inbegriff der Lizenzgebühr und des Monopolgewinnes gezahlt werden müsse. Wenn Baron Hock den oben vorgeschlagenen Ausdruck durchbringen könne, wäre es wohl gut, wenn nicht, hätte Votant übrigens gegen den Ausdruck „Zoll- und Steuergefälle“ kein besonderes Bedenken. Mit der Aufnahme des Wortes „Fälschung“ war Votant einverstanden, im übrigen sollte aber an der schon vereinbarten Redaktion der Konvention nicht gerüttelt und dem Baron Hock freie Hand gelassen werden. Der
Die übrigen Stimmführer traten dem Antrage des Finanzministers bei, der sonach zu Beschlusse erwuchs. Stante concluso erklärte der
Minister Ritter v. Hein,
jede weitere Einflußnahme auf diesen Gegenstand ablehnen zu müssen und es dem Finanzminister überlassen zu sollen, im Einvernehmen mit dem Minister des Äußern die Redaktion der telegraphischen Weisung an Baron Hock im Sinne des Majoritätsbeschlusses vorzunehmen.
Die vereinbarte Ministerialerklärung im Wesen genehmigt. Trachten Sie, die Fälschung von Siegeln und den Schutz des Tabakgefälles durch den Ausdruck „Staats-“ statt „Steuer“gefälle in die Erklärung aufzunehmen
. Die Textierung der Erklärung wurde verändert, und es war überhaupt von Verkürzung der Gefälle
die Rede. Die Ministerialerklärungen erhielten das Datum v. 24. bzw.