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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="5">Abteilung V</title>
            <title level="s" type="sub">Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff</title>
            <title level="m" type="main" n="8">Band 8</title>
            <title level="m" type="sub">Mai 1864–<date when="1864-11-26">26. November 1864</date>
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            <title level="a" type="desc" n="514">Sitzung 514</title>
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               <persName>Stefan Malfèr</persName>
            </editor>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
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                  <forename>Stephan</forename>
                  <surname>Kurz</surname>
                  <affiliation>IHB</affiliation>
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         </titleStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a5-b8-z514.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
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                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Malfer">
                        <persName>Stefan Malfèr</persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 8 Mai 1864–26. November 1864</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1994">1994</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
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               <msIdentifier>
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                  <idno type="KZ">3643</idno>
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                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
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               </p>
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            <bibl>
                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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         <abstract>
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               <item ana="formatted">RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 20. 11.), Mensdorff, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Zichy, Kalchberg, Reichenstein 2. 12.; BdR. Erzherzog Rainer 6. 12.</item>
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                  <note>BdE. <date when="1864-11-20">1864-11-20</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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                  <ref target="#top_5_8_514_3">Potockis Verdächtigung der Krakauer Militärbehörde der anfänglichen Unterstützung der Insurrektion</ref>
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                  <ref target="#top_5_8_514_5">Einstellung der Verfahren gegen drei in Voruntersuchung befindliche galizische Abgeordnete</ref>
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            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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               <title type="descr">Ministerrat, Wien, <date when="1864-11-20">20. November 1864</date>
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                                <expan>Protokoll</expan>
                            </choice> Schurda; <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Erzherzog Rainer 20. 11.), Mensdorff, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Zichy, Kalchberg, Reichenstein 2. 12.; <choice>
                                <abbr>BdR.</abbr>
                                <expan>Bestätigung des Rückempfangs</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer 6. 12.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ">1319</idno>
                  <idno type="KZ">3643</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll des zu Wien am <date when="1864-11-20">20. November 1864</date> abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_8_514_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Haltung der Regierung in der Frage der Mandatserlöschung des Abgeordneten Karol Rogawski</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr8671" type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> brachte die Frage zur Sprache, welche Haltung die Regierung einzunehmen haben wird, wenn das Abgeordnetenhaus etwa die angezeigte Mandatserlöschung des Abgeordneten Rogawski aus formellen Gründen anfechten rücksichtlich dieses Mandat aufrechterhalten wollte<note type="footnote" n="1">Der galizische Abgeordnete Karl Ritter v. Rogawski war im September 1863 wegen angeblicher Beteiligung am <quote>Warschauer Nationalkomitee</quote> des Hochverrates angeklagt worden, dazu <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630909-P-0389.xml#top_5_6_389_1">MR. v. <date when="1863-09-09">9. 9. 1863</date>/I</ref>–III, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b6-z389" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6/pdf/a5-b6-z389.pdf" target="MRP-1-5-06-0-18630909-P-0389.xml">ÖMR. V/6, Nr. 389</ref>
                        </bibl>. Am <date when="1864-06-18">18. 6. 1864</date> wurde er vom Kriegsgericht in Lemberg ab instantia, d. h. wegen Mangels an Beweisen, freigesprochen; dieses Urteil wurde vom Obersten Militärgericht am <date when="1864-09-02">2. 9. 1864</date> bestätigt; Mitteilung an das Abgeordnetenhaus <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1864/65, 11 (2. Sitzung / <date when="1864-11-16">16. 11. 1864</date>)</bibl>. Die Landesordnungen und Landtagswahlordungen, Beilagen zum Februarpatent, bestimmten, daß eine Person, die wegen eines Verbrechens verurteilt oder nur aus Mangel an Beweisen von der Anklage freigesprochen wurde, die Wählbarkeit zum Landtag und damit auch zum Reichsrat verlor. Im Abgordnetenhaus war aber eine Debatte über die Rechtmäßigkeit des Belagerungszustandes in Galizien und damit auch über die Rechtswirksamkeit der militärgerichtlichen Urteile zu erwarten. Schon am <date when="1864-11-21">21. 11. 1864</date> äußerte sich der Abgeordnete Johann Nepomuk Berger in diesem Sinn, ebd., 35–38 (4. Sitzung); siehe dazu auch den folgenden Tagesordnungspunkt. Auf Bergers Antrag setzte das Abgeordnetenhaus einen Ausschuß zur Prüfung der Rogawskischen Angelegenheit ein, <quote>ebd., 40.</quote>
                     </note>. Er selbst glaube, daß der Verlust des Rogawskischen Mandates infolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung außer allem Zweifel sei und daß die Regierung daran umso mehr festhalten müsse, als es sonst zu der Konsequenz führen würde, daß alles, was die Kriegsgerichte bisher getan haben, desavouiert wäre.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister und der Minister Ritter v. Hein</rs>
                     </hi> hielten den vorliegenden Fall der Mandatserlöschung für durchaus unzweifelhaft, zumal das Militärstrafgesetz die Tat des Rogawski ganz gleich wie das Zivilstrafgesetz behandelt, und sie stimmten dem Referenten umso mehr bei, als ihnen eine andere Haltung der Regierung im Hinblick auf die Konsequenzen eines Eingehens auf dieses Ansinnen gar nicht denkbar scheine. Der gleichen Meinung waren auch die übrigen Stimmführer.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr8941" type="person" ana="indirect">Kriegsminister</rs>
                     </hi> machte bei der Abstimmung auch bemerklich, daß ihn diese Frage auch persönlich berühren dürfte, wenn nämlich das Haus die Mitteilung der Strafakten verlangen sollte. Es sei bis jetzt eine solche Mitteilung nie geschehen, und <pb n="285" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8-pdf.xml%23a5-b8_einzelseiten/a5-b8_s285.pdf"/>er würde auch hier nicht gerne ein Präzedens geben. Indem er also diese Frage der Konferenz zur Entscheidung vorlege, müsse er sich selbst entschieden gegen eine solche Mitteilung ausprechen und es für genügend halten, daß höchstens das Urteil mitgeteilt werde. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr6888" type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> war auch der Meinung, daß die Mitteilung des Urteiles genügt. Gegenüber der Bemerkung der Vorstimme aber, daß eine Mitteilung der strafgerichtlichen Akten von Seite des Kriegsministeriums bisher nie stattfand, glaubte er nicht unbemerkt lassen zu sollen, daß dies in Hinkunft nicht immer durchführbar sein dürfte, indem, wenn es sich um den Anklagebeschluß handelt, aus den strafgerichtlichen Akten doch immer wenigstens so viel wird mitgeteilt werden müssen, als man daraus ersehen kann, ob es sich wirklich um dieses oder jenes Verbrechen handelt. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr8671" type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> und der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> meinten ebenfalls, daß hier nur das Urteil mitzuteilen sein wird. Beide waren aber im allgemeinen der Ansicht, daß eine Mitteilung der richterlichen Untersuchungsakten selbst nie stattfinden darf, indem man immer den Grundsatz festhalten muß, daß dem Abgeordnetenhause keine Judikatur zukomme. Wohl aber werde man stets, wo es sich um einen Anklagebeschluß handelt, die belastenden Momente dem Hause mitzuteilen haben, damit dasselbe in die Lage gesetzt werde, sich ein Urteil zu bilden. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> würde sich im vorliegenden Falle ebenfalls auf die bloße Mitteilung des Urteiles beschränken. Die Tatsache der richterlichen Aburteilung genüge vollkommen, die Landtagswahlordnung unterscheide keineswegs, von wem die Aburteilung erfolgt ist. Auch die übrigen Stimmführer sprachen sich für die bloße Mitteilung des Urteiles aus<note type="footnote" n="2">Mit Schreiben v. <date when="1864-11-22">22. 11. 1864</date> ersuchte das Präsidium des Abgeordnetenhauses namens des Untersuchungsausschusses den Kriegsminister um Übersendung der Urteile aller Instanzen samt Urteilsbegründung betreffend Rogawski. Bereits am <date when="1864-11-24">24. 11. 1864</date> übersandte das Kriegsministerium die erbetenen Akten <bibl type="archival">KA., KM., Präs. (CK.) 28–14/1 aus 1864</bibl>. Fortsetzung <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-08-0-18641126-P-0516.xml#top_5_8_516_1">MR. v. <date when="1864-11-26">26. 11. 1864</date>/I</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_8_514_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Haltung der Regierung in der Frage des Belagerungszustandes in Galizien</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr8671" type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> referierte weiter: Eine zweite Frage, welche gleich bei der Adreßdebatte an das Ministerium herantreten wird und bezüglich welcher also die Konferenz schon jetzt einen Beschluß zu fassen hätte, sei die, ob die Regierung den galizischen Belagerungszustand<note type="footnote" n="3">Zur Verhängung des Belagerungszustandes in Galizien am <date when="1864-02-24">24. 2. 1864</date> siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-07-0-18640218-P-0445.xml#top_5_7_445_2">MR. v. <date when="1864-02-18">18. 2. 1864</date>/II</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b7-z445" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b7/pdf/a5-b7-z445.pdf" target="MRP-1-5-07-0-18640218-P-0445.xml">ÖMR. V/7, Nr. 445</ref>
                        </bibl>, und <bibl type="secondary">
                           <author>Kletečka–Koch</author>, Einleitung ebd. XXIII ff.</bibl>
                     </note> nach § 13 oder als eine bloße Administrativmaßregel verhängt hat.</p>
                  <p>Würde man zugeben, daß dies ein legislativer Akt sei, der nur unter Berufung auf § 13 des Grundgesetzes vollzogen werden kann, so hätte es die Konsequenz, daß künftig eine derartige Maßregel nur mit Zustimmung der beiden Häuser ins Werk gesetzt werden könnte, wobei man aber in der Praxis auf die ärgsten Inkonvenienzen käme. Referent habe daher in Übereinstimmung mit dem Staatsminister in der Ausschußsitzung<note type="footnote" n="4">Ausschuß zur Verfassung einer Adresse als Entgegnung auf die Thronrede.</note> erklärt, daß die Regierung die Verhängung des galizischen Ausnahmszustandes nur als einen Akt der Exekutive ansehe. Von einer Seite des Hauses werde, wie Referent vernommen habe, die Ansicht vertreten, daß, wenn man es als eine reine Administrativmaßregel bezeichnet, damit das Verfassungsrecht in Frage stehe, weil mit der <pb n="286" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8-pdf.xml%23a5-b8_einzelseiten/a5-b8_s286.pdf"/>beliebigen Verhängung des Belagerungszustandes über ein Kronland auch die beliebige Suspendierung des Landtages zusammenfällt. Diese Anschauung dürfte sich aber damit leicht widerlegen lassen, daß der galizische Landtag nicht wegen des Belagerungszustandes, sondern aus denselben Ursachen und Verhältnissen suspendiert wurde, wegen welchen eben der letztere erklärt werden mußte<note type="footnote" n="5">Der galizische Landtag war während der zweiten Session nach dem Ausbruch des Aufstandes in Russisch-Polen zu Beginn des Jahres 1863 zunächst vertagt, dann geschlossen worden, <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-05-0-18630207-P-0319.xml#top_5_5_319_1">MR. v. <date when="1863-02-07">7. 2. 1863</date>/I</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b5-z319" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b5/pdf/a5-b5-z319.pdf" target="MRP-1-5-05-0-18630207-P-0319.xml">ÖMR. V/5, Nr. 319</ref>
                        </bibl>, <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-05-0-18630225-P-0326.xml#top_5_5_326_1">MR. v. <date when="1863-02-25">25. 2. 1863</date>/I</ref>, <quote>ebd., Nr. 326,</quote> und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-05-0-18630310-P-0328.xml#top_5_5_328_1">MR. v. <date when="1863-03-10">10. 3. 1863</date>/I</ref>, <quote>ebd., Nr. 328.</quote> 1864 war er nicht einberufen worden.</note>, und daß daher der Eintritt des Ausnahmszustandes nicht immer auch die Suspendierung der Landesvertretung notwendig zur Folge haben müsse. Referent glaube also, es wäre auch gegenüber dem Hause der Standpunkt, daß die Verhängung des Belagerungszustandes ein Akt der Exekutive ist, konsequent festzuhalten.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr6888" type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> erörterte des näheren, daß die Sache nicht in die Kompetenz des Reichsrates gehöre, und schloß sich dem Referenten mit dem Bemerken an, daß man dem Hause wohl Aufklärungen über das Geschehen geben könne und geben werde, aber keinesfalls mit der Verpflichtung nach § 13. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> bemerkte, er sei gleich ursprünglich der Meinung gewesen, <ref xml:id="fn_5_8_514_a">es lasse sich einigermaßen behaupten</ref>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_5_8_514_a">Einfügung a–a Lichtenfels’.</note>, daß die Verhängung des Belagerungsstandes nicht in die Kompetenz des Reichsrates gehöre und die Regierung eine solche Maßregel, sobald sie sich notwendig zeigt, auch während der Session des Reichsrates ohne dessen Mitwirkung treffen könne. Gleichwohl wolle er aber nicht leugnen, daß sich auch die andere Ansicht vertreten lasse. Sieht man z. B. auf Preußen, so findet man, daß dort von der Regierung im Falle der Verhängung eines Ausnahmszustandes dem Landtage eine Denkschrift vorgelegt wird, welche am Schlusse eine Rechtfertigung dieser Maßregel enthält<note type="footnote" n="6">Zu diesem und zu anderen Beispielen siehe die Ausführungen Schmerlings <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1864/65, 174 (12. Sitzung/<date when="1864-12-03">3. 12. 1864</date>)</bibl>.</note>. Nach dieser Analogie hätte also im vorliegenden Falle der § 13 in Anwendung zu kommen. Allein, wenn man wieder die praktische Seite bei uns ins Auge faßt, so könne man sich wohl nicht der Unzukömmlichkeit eines solchen Schrittes verschließen. Votant stimme also dem Referenten bei, obschon er nicht verkenne, daß die Vertretung dieses Standpunktes einige Schwierigkeiten haben wird. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> hielt es für das angemessenste und zweckmäßigste, dem Hause zu erklären, daß die Verhängung des Belagerungszustandes immer nur als ein Akt der obersten Staatsraison und des Selbsterhaltungsrechtes anzusehen ist, welcher im entscheidenden Momente ergriffen werden muß, ohne erst hiebei auf die Reichsvertretung reflektieren zu können. <ref xml:id="fn_5_8_514_b">Der Akt selbst, der übrigens nicht bloß eine Suspension von Justizgesetzen in sich fasse, sondern wesentlich darin bestehe, daß wegen Unzureichenheit der Zivilgewalt der Militärmacht die unmittelbare Aktion mit diskretionären Befugnissen übergeben werden muß, greife allerdings so sehr in das öffentliche Leben ein, daß die Regierung, obwohl der Fall in der Verfassung nicht vorgesehen ist, nicht umhin könne, dem Reichsrate hievon unter Eröffnung der motivierenden Umstände die Mitteilung zu machen. Nur aus diesem Grunde, nicht aber kraft § 13 der Verfassung geschah auch schon in der Thronrede Erwähnung, </ref>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_5_8_514_b">Einfügung b–b Lassers.</note>Der Akt selbst, der übrigens nicht bloß eine Suspension von Justizgesetzen in sich fasse, sondern wesentlich darin bestehe, daß wegen Unzureichenheit der Zivilgewalt der Militärmacht die unmittelbare Aktion mit diskretionären Befugnissen übergeben werden muß, greife allerdings so sehr in das öffentliche Leben ein, daß die Regierung, obwohl der Fall in der Verfassung nicht vorgesehen ist, nicht umhin könne, dem Reichsrate hievon unter Eröffnung der <pb n="287" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8-pdf.xml%23a5-b8_einzelseiten/a5-b8_s287.pdf"/>motivierenden Umstände die Mitteilung zu machen. Nur aus diesem Grunde, nicht aber kraft § 13 der Verfassung geschah auch schon in der Thronrede Erwähnung<note type="footnote" n="7">
                        <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-08-0-18641107-P-0509.xml">MR. v. <date when="1864-11-07"/>7. 11. 1864</ref>, Anm. 3.</note>. Er glaubte übrigens nicht unbemerkt lassen zu sollen, ob es mit der Zeit nicht angezeigt, ja notwendig sein dürfte, ein eigenes Belagerungsgesetz im verfassungsmäßigen Wege zustande zu bringen, welches das Recht der Regierung festsetzt, in gewissen Fällen den Belagerungszustand ohne weiters eintreten zu lassen.</p>
                  <p>Den übrigen Stimmführern ergab sich keine Bemerkung, und die Konferenz war somit darüber einig, daß gegenüber dem Hause die Verpflichtung der Regierung, den Belagerungszustand Galiziens gemäß § 13 zu rechtfertigen, nicht zugegeben werden darf<note type="footnote" n="8">Am <date when="1864-11-29">29. 11. 1864</date> legte der Adreßausschuß einen Entwurf vor; der Absatz über den Belagerungszustand in Galizien wurde am <date when="1864-12-13">13. 12. 1864</date> behandelt. Im Verlauf der Debatte wurde mehrmals die Erlassung eines Gesetzes über den Belagerungszustand gefordert. Regierung und Reichsrat beharrten beide auf ihrer Meinung, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1864/65, 145–176 (12. Sitzung/<date when="1864-12-13">13. 12. 1864</date>)</bibl>. Zur weiteren Diskussion des § 13 in der Reichsratssession 1864/65 <bibl type="secondary">
                           <author>Hasiba</author>, Notverordnungsrecht 36 ff.</bibl>
                     </note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_8_514_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Potockis Verdächtigung der Krakauer Militärbehörde der anfänglichen Unterstützung der Insurrektion</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr8671" type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> teilte sodann der Konferenz mit, Graf Potocki habe im Ausschusse<note type="footnote" n="9">Wie oben Anm. 4.</note> gesagt, er habe Beweise, daß die Regierung anfangs die Insurrektion in Krakau unterstützte, und zwar derart, daß von dem dortigen Militärkommando ein Befehl des Inhalts erlassen wurde, daß jeder Militär für das ihm etwa in Verlust geratene Gewehr 15 fl. zu bezahlen hat. Wenn das Immunitätsgesetz, meinte Referent, nicht bestünde, wäre Potocki ganz einfach als ein Verleumder der Krakauer Militärbehörde zu belangen, indem sich diese Aussage nach der im telegrafischen Wege eingeholten Erkundigung<note type="footnote" n="10">Die betreffenden Akten im <quote>KA.</quote> wurden skartiert.</note> als eine reine Lüge darstellt. Es frage sich aber nur, ob denn Potocki wegen dieser direkten Beschuldigung des Militärkommandos doch nicht derart zu fassen wäre, daß man ihn auffordert, die Beweise, deren er sich rühmt, in der Tat zu liefern, wo dann seine Lüge zutage treten wird.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr8941" type="person" ana="indirect">Kriegsminister</rs>
                     </hi> entbot sich, die Sache durch Abverlangung eines genauen Berichtes von Seite des Krakauer Militärkommandos ganz sicher zu stellen, womit man sich allseitig einverstanden erklärte, <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> mit dem Bemerken, daß es aber dann angezeigt wäre, mit der Sache vor das Plenum des Hauses zu treten, indem eine Zurechtweisung des Potocki bloß im Ausschusse von keiner Wirkung sein dürfte<note type="footnote" n="11">Fortsetzung <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-08-0-18641126-P-0516.xml#top_5_8_516_2">MR. v. <date when="1864-11-26">26. 11. 1864</date>/II</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_8_514_4" n="4">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IV. </num>
                     </label>Übertragung der Lokalpolizei an die Gemeinden</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr8671" type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> referierte, es gehe bekanntlich neuerer Zeit die Strömung bei allen Vertretungen<note type="footnote" n="12">Gemeint sind wohl die Landes- und Gemeindevertretungen.</note>, die Handhabung der Lokalpolizei in ihrem ganzen Umfange in den Wirkungskreis der Gemeinden zu bekommen<note type="footnote" n="13">Gemäß Art. V des Gemeindegesetzes v. <date when="1862-03-05">5. 3. 1862</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 18/1862,</bibl> hatten die Gemeinden in ihrem selbständigen Wirkungskreis auch bestimmte ortspolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. In der Praxis war die Grenze zwischen staats- und ortspolizeilicher Kompetenz oft schwer zu ziehen, dazu <bibl type="secondary">
                           <author>Mayrhofer–Pace</author>, Politischer Verwaltungsdienst 3, 532 ff.</bibl>
                     </note>. Freiherr v. Mecséry glaube aber, <pb n="288" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8-pdf.xml%23a5-b8_einzelseiten/a5-b8_s288.pdf"/>an dem Grundsatze festhalten zu müssen, daß die Polizei in die Hände der Kommune nicht zu legen sei. Das Recht der Staatsverwaltung zur Handhabung der Polizei könne wohl von niemandem bestritten werden, und ebensowenig lasse sich die Opportunität in Zweifel ziehen. Er gedenke daher derlei Ansinnen mit der Erklärung entgegenzutreten, daß die Regierung nicht geneigt sei, in dieser Beziehung etwas an die Gemeinden abzutreten. Die Konferenz war damit einverstanden<note type="footnote" n="14">Im Jahre 1866 wurden die Polizeikommissariate in einigen Städten aufgelöst und die gesamten lokalen Polizeigeschäfte von den betreffenden Stadtgemeinden übernommen, <quote>ebd. 1, 486.</quote> Siehe auch <bibl type="secondary">
                           <author>Klabouch</author>, Die Gemeindeselbstverwaltung in Österreich 106 ff.</bibl>
                     </note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_8_514_5" n="5">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>V. </num>
                     </label>Einstellung der Verfahren gegen drei in Voruntersuchung befindliche galizische Abgeordnete</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr6888" type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> referierte, es sei gegen die galizischen Abgeordneten Horodyski, Kirchmayer und Hubicki eine strafgerichtliche Untersuchung anhängig. Gegen Horodyski wegen des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe, es wurden nämlich bei ihm Kriegsrüstungsgegenstände versteckt gefunden. Die bisherigen Erhebungen seien jedoch mangelhaft und müssen noch ergänzt werden. Kirchmayer wird beschuldigt, Steuer für Zwecke der Revolution gezahlt zu haben, das Kriegsgericht konnte sich aber nicht veranlaßt finden, das kriegsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten. Gegen Hubicki liegen Inzichten vor, daß er den Agenten der Krakauer Feuerversicherungsanstalt Gomoliński zum revolutionären Stadtchef bestellt und beeidet habe. Auch hier findet das Kriegsgericht diese Vorlagen zur Einleitung der strafgerichtlichen Untersuchung nicht hinreichend. Da aus allem diesem hervorgehe, daß das Kriegsgericht überhaupt nicht gesonnen ist, gegen die drei Genannten weiter zu gehen, so glaube der Staatsminister, es der hohen Konferenz, namentlich dem Kriegsminister anheimzustellen, ob nicht von jeder weiteren Untersuchung gegen diese drei Abgeordneten sogleich abzulassen wäre.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr8941" type="person" ana="indirect">Kriegsminister</rs>
                     </hi> bemerkte, daß dieses bezüglich des Hubicki bereits geschehen sei, und daß er wegen der zwei anderen in dieser Richtung sofort von dem Kommandierenden [General] Bericht abverlangen werde.</p>
                  <p>Hierwegen ergab sich keine Erinnerung<note type="footnote" n="15">Gegen Thomas Ritter v. Horodyski war eine Untersuchung, gegen Vinzenz Kirchmayer und Karl Ritter v. Hubicki waren nur Voruntersuchungen anhängig; alle drei waren Abgeordnete zum – soeben wieder eröffneten – Reichsrat. Die Voruntersuchung gegen Hubicki war aber bereits am <date when="1864-11-17">17. 11. 1864</date> eingestellt worden, weil die <quote>vorliegenden vagen Inzichten kein günstiges Resultat für eine einzuleitende Untersuchung in Aussicht stellen,</quote> die Entscheidung über Horodyski und Kirchmayer sollte <quote>mit tunlichster Beschleunigung</quote> fallen, siehe dazu die Anfrage des Kriegsministeriums und den Bericht des Landesgeneralkommandos in Lemberg v. <date when="1864-11-20">20. 11. 1864</date> mit Beilagen, <bibl type="archival">KA., KM., Präs. (CK.) 28–13/1 und 2 aus 1864</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_8_514_6" n="6">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VI. </num>
                     </label>Antrag der Staatsschuldenkontrollkommission auf Bewilligung von höheren Gehältern für die ihr zugewiesenen Beamten</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr3557" type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> referierte, die reichsrätliche Staatsschuldenkontrollkommission habe in ihrem Berichte vom 7. Oktober den Antrag gestellt, das Abgeordnetenhaus wolle für die der Kontrollkommission als Hilfsarbeiter zugeteilten Beamten feste Bezüge, und zwar für den ersten ein Jahresgehalt von 1890 fl. und 315 fl. Quartiergeld, für den zweiten ein Gehalt von 1680 fl. und 315 fl. Quartiergeld, für den dritten ein Jahresgehalt von 945 fl. und 210 fl. Quartiergeld bewilligen<note type="footnote" n="16">Dieser Bericht war dem Abgeordnetenhaus am <date when="1864-11-16">16. 11. 1864</date> vorgelegt worden, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1864/65, 12 (2. Sitzung)</bibl>.</note>. Es handle sich hier um das <pb n="289" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8-pdf.xml%23a5-b8_einzelseiten/a5-b8_s289.pdf"/>Prinzip, ob der Kontrollkommission zusteht, einen solchen Antrag zu stellen. Die Bestimmungen des Gesetzes vom <date when="1862-12-13">13. Dezember 1862</date>
                     <note type="footnote" n="17">
                        <bibl type="archival">RGBL. Nr. 96/1862</bibl>.</note> geben keinen Anhaltspunkt zu der Annahme, daß die Kommission solche Organisierungsanträge machen könne. Ein anderes wäre es, wenn die Kontrollkommission sagen würde, daß, nachdem diese Beamten sehr verwendbar und in ihrer Dienstleistung sehr angestrengt sind, das Haus ihnen Remunerationen bewilligen möge, denn das würde nicht dem Gesetze widerlaufen. Aber ein solcher Antrag, wie der vorliegende, erscheine prinzipiell unzulässig, und Referent glaube daher, darauf antragen zu sollen, es sei hierwegen zu erklären, daß die Kontrollkommission nicht berechtigt ist, einen solchen Antrag vor das Haus zu bringen, und daß die Regierung nicht in der Lage sein wird, denselben Sr. Majestät zur Ah. Sanktion vorzulegen.</p>
                  <p>Die Konferenz war damit vollkommen einverstanden<note type="footnote" n="18">Der zur Beratung der Berichte der Staatsschuldenkontrollkommission eingesetzte Ausschuß teilte im Prinzip die Meinung der Kommission und beantragte, daß die Bezüge der der Komission zugeteilten Beamten in gerundeten Summen von 1900 fl., 1700 fl., 950 fl., 300 fl. und 200 fl. gleich ins Budget für 1865 eingestellt wurden; dieser Antrag wurde angenommen, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1864/65, 444 f. (22. Sitzung/<date when="1864-01-23">23. 1. 1864</date>)</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, am <date when="1864-11-20">20. November 1864</date>. Erzherzog Rainer.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den <date when="1864-12-05">5. Dezember 1864</date>.</seg>
                  <seg type="other">Empfangen <date when="1864-12-06">6. Dezember 1864</date>. Erzherzog Rainer.</seg>
               </closer>
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>