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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="5">Abteilung V</title>
            <title level="s" type="sub">Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff</title>
            <title level="m" type="main" n="8">Band 8</title>
            <title level="m" type="sub">Mai 1864–<date when="1864-11-26">26. November 1864</date>
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            <title level="a" type="desc" n="499">Sitzung 499</title>
            <meeting>
               <placeName>Wien</placeName>
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            <editor ref="#editor_Malfer">
               <persName>Stefan Malfèr</persName>
            </editor>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
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            <respStmt>
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                  <forename>Stephan</forename>
                  <surname>Kurz</surname>
                  <affiliation>IHB</affiliation>
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            </respStmt>
         </titleStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
            <biblScope unit="series">
                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a5-b8-z499.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
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                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Malfer">
                        <persName>Stefan Malfèr</persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 8 Mai 1864–26. November 1864</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1994">1994</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
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               <msIdentifier>
                  <idno type="MRZ">1304</idno>
                  <idno type="KZ">3291</idno>
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               <p>
                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
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               </p>
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            <bibl>
                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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         <abstract>
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               <item ana="formatted">RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 17. 10.), Mecséry, Nádasdy (BdE. fehlt), Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Burger, Hein, Franck (BdE. Schiller), Zichy 1. 11., Kalchberg; abw. Rechberg, Esterházy; BdR. Erzherzog Rainer 16. 11.</item>
            </list>
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                  <note>BdE. <date when="1864-10-17">1864-10-17</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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                  <note>keine BdE.</note>
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                     <num n="1">I.</num>
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                  <ref target="#top_5_8_499_1">Zur Instruktion vom Jahre 1849 über die exzeptionelle Behandlung der politischen Verbrecher</ref>
               </item>
               <item>
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                  <ref target="#top_5_8_499_2">Gesetzentwurf betreffend einige Änderungen des Musterschutzgesetzes</ref>
               </item>
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                  </label>
                  <ref target="#top_5_8_499_3">Anspruch des Interkalarfonds auf eine dem jeweiligen Erzbischof von Udine gebührende Rente auch während der Sedisvakanz</ref>
               </item>
               <item>
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                     <num n="4">IV.</num>
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                  <ref target="#top_5_8_499_4">Gesetzentwurf über die Gebühr für die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Fideikommißvermögenschaften und Lehenskapitalien</ref>
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         </tagsDecl>
         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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               <date when="2020-01-30">2020-01-30</date> first version generated via verlag2tei.xsl</item>
                <item>
                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8-pdf.xml#a5-b8_z499.pdf">
               <title type="num">Nr. 499</title>
               <title type="descr">Ministerrat, Wien, <date when="1864-10-17">17. Oktober 1864</date>
               </title>
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                                <abbr>P.</abbr>
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                            </choice> Schurda; <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Erzherzog Rainer 17. 10.), Mecséry, Nádasdy (<choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> fehlt), Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Burger, Hein, Franck (<choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> Schiller), Zichy 1. 11., Kalchberg; <choice>
                                <abbr>abw.</abbr>
                                <expan>abwesend</expan>
                            </choice> Rechberg, Esterházy; <choice>
                                <abbr>BdR.</abbr>
                                <expan>Bestätigung des Rückempfangs</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer 16. 11.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ">1304</idno>
                  <idno type="KZ">3291</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll des zu Wien am <date when="1864-10-17">17. Oktober 1864</date> abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_8_499_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Zur Instruktion vom Jahre 1849 über die exzeptionelle Behandlung der politischen Verbrecher</head>
                  <p>Über Aufforderung Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer gab der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Hein</rs>
                     </hi> die in der Konferenz vom 10. d. M. ad I vorbehaltene Äußerung in betreff der Wirksamkeit der im Jahre 1849 erlassenen Vollziehungsvorschrift hinsichtlich der exzeptionellen Behandlung der politischen Verbrecher<note type="footnote" n="1">Zit. <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-08-0-18641010-P-0497.xml#top_5_8_497_1">MR. v. <date when="1864-10-10">10. 10. 1864</date>/I</ref>, Anm. 2.</note> dahin ab, daß diese Vorschrift mit Rücksicht auf die spätere Ah. Anordnung vom Jahre 1852<note type="footnote" n="2">Ah. E. v. <date when="1852-05-27">27. 5. 1852</date>, Z. 901 KM., Justizsektion; am selben Tag war das neue allgemeine Strafgesetz erlassen worden.</note> auf die gegenwärtig in Galizien wegen politischer Verbrechen abgeurteilten Arrestanten keine Anwendung finde und daß das Justizministerium in dieser Richtung bereits eine Note an das Kriegsministerium gerichtet habe<note type="footnote" n="3">Note v. <date when="1864-10-20">20. 10. 1864</date>, Z. 9520, und Konzept der Antwort des Kriegsministeriums v. <date when="1864-11-03">3. 11. 1864</date>, Z. 5027, <bibl type="archival">KA., KM., Präs. (CK.) 28–12/1/1864</bibl>; in <quote>AVA., JM.,</quote> ist der Akt skartiert.</note>. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kriegsminister</rs>
                     </hi> bemerkte, die im Kriegsministerium gemachten Recherchen hätten auch ergeben, daß eine spätere Verordnung vorliegt, womit ausdrücklich anbefohlen wurde, daß alle politischen und Zivilarrestanten mit den betreffenden Kategorien der Militärarrestanten ganz gleich zu halten sind.</p>
                  <p>
                     <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Se. k. k. Hoheit</rs>
                     </hi> fanden hierauf zu bemerken, daß es sich also nur um die Opportunitätsfrage handeln dürfte, ob die Instruktion vom Jahre 1849 bezüglich Galiziens wieder eingeführt werden könnte, und fanden den Staatsminister, den Polizeiminister, den Finanzminister und den Kriegsminister aufzufordern, hierwegen eine Verabredung treffen zu wollen. Dem <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> schien es vor allem angezeigt zu sein, den Statthalter Grafen Mensdorff zu befragen, wie denn eigentlich die fraglichen Arrestanten gehalten werden, und der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> erinnerte, daß er die Sache nur über Wunsch und Bitte des Fürsten Jabłonowsky zur Sprache brachte, welcher behauptete, daß diese Arrestanten in Kleidung, Kost usw. wie die gemeinsten Verbrecher behandelt werden<note type="footnote" n="4">Beide in Anm. 3 zit. Noten enthalten ausführliche Darstellungen der Entwicklung auf diesem Gebiet des Strafvollzugs seit 1848. Der Justizminister wies darauf hin, daß die Begünstigungen der Instruktion von 1848/49 weitgehend in die noch gültige <quote>Instruktion über die innere Amtswirksamkeit und Geschäftsordnung der Gerichtsbehörden in strafgerichtlichen Angelegenheiten</quote> v. <date when="1854-06-16">16. 6. 1854</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 165/1854,</bibl> eingeflossen seien, deren drittes Hauptstück <quote>Bestimmungen über die Einrichtung der Gefangenenhäuser und die Behandlung der Gefangenen</quote> festlegte. Er erklärte sich aber bereit, eine Initiative des Kriegsministers auf weitergehende Begünstigung der politischen Gefangenen zu unterstützen. Forstsetzug <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-08-0-18641103-P-0507.xml#top_5_8_507_2">MR. I v. <date when="1864-11-03">3. 11. 1864</date>/II</ref> in Zusammenhang mit der Debatte über die Milderung des Belagerungszustandes in Galizien.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_8_499_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Gesetzentwurf betreffend einige Änderungen des Musterschutzgesetzes</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> referierte über die Anträge des Handelsministeriums wegen einiger Änderungen des Musterschutzgesetzes<note type="footnote" n="5">Vortrag Wickenburgs v. <date when="1862-08-28">28. 8. 1862</date>; Gutachten des Staatsrates <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 728/1862</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Der gewesene Handelsminister Graf Wickenburg habe schon im Jahre 1862 einen Gesetzentwurf wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom <date when="1858-12-07">7. Dezember 1858</date> zum Schutze der Muster und Modelle für Industrieerzeugnisse<note type="footnote" n="6">
                        <bibl type="archival">RGBL. Nr. 237/1858</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Ogris</author>, Die Rechtsentwicklung in Cisleithanien.</bibl> In: <bibl type="secondary">
                           <author>Wandruszka–Urbanitsch</author>, Habsburgermonarchie 2, 615</bibl>.</note> vorgelegt. Diese Änderungen behandeln drei Punkte, und zwar der erste Punkt eine Ausdehnung der gegenwärtigen dreijährigen Schutzdauer auf fünf Jahre mit Freilassung für den Schutzwerber, auch nur eine mindere Anzahl von Jahren in Anspruch zu nehmen; der zweite Punkt eine Herabsetzung der ursprünglich mit 10 fl. festgesetzten, sodann im Jahre 1860 auf 5 fl. herabgeminderten Taxe auf 50 Kreuzer je Muster und Schutzjahr, und der dritte Punkt die Aufhebung der Zwangsvorschrift, daß das Muster binnen Jahresfrist in Verkehr zu bringen ist. Ad 1. glaubte der Staatsrat sich mit der fünfjährigen Schutzdauer nicht vereinigen zu können, wohl aber dafür stimmen zu sollen, daß auch bei der Dauer von drei Jahren dem Schutzwerber die Wahl einer geringerer Anzahl von Jahren freigelassen werde. Ad 2. sei derselbe mit der Herabsetzung der Gebühr auf 50 Kreuzer vollkommen einverstanden, nur glaube die Mehrheit, daß dieser Punkt anstandslos im Verordnungswege erfolgen könnte, da die Herabsetzung dieser Taxe von 10 fl. auf 5 fl. im Jahre 1860 auch nur so verfügt wurde. Auch ad 3., nämlich mit der Aufhebung des Zwanges, das Muster binnen einer gewissen Periode in Verkehr zu bringen, sei der Staatsrat einverstanden.</p>
                  <p>Im Staatsrate habe sich aber damals im allgemeinen die Ansicht geltend gemacht, daß weder eine Notwendigkeit noch minder eine Dringlichkeit da sei, dieses Gesetz ins Leben zu bringen. Der vortragende Präsident sei auch der Meinung gewesen, daß von diesem Gesetze Umgang zu nehmen wäre, jedoch aus folgendem Grunde: Der fragliche Gesetzentwurf wurde im Jahre 1862 überreicht, der damals tagende Reichsrat war der engere, und es hätte, da es sich um eine das ganze Reich betreffende Handelsangelegenheit handelt, nur die Mitwirkung des kompetenten weiteren Reichsrates in Anspruch genommen werden müssen, was wegen solcher minder wichtigen Änderungen wohl nicht der Mühe wert gewesen wäre. Dieser Entwurf wurde dem Handelsminister zurückgegeben, und nun werde er von dem gegenwärtigen Leiter des Handelsministeriums mit der Bitte reproduziert, daß dieser Entwurf nun der verfassungsmäßigen Behandlung unterzogen werde<note type="footnote" n="7">Vortrag Kalchbergs v. <date when="1848-10-06">6. 10. 1848</date>, <bibl type="archival">AVA., MHVW., Allgemein 5024 ad 3620/1864</bibl>.</note>. Insofern also Baron Kalchberg auf die Einbringung dieses Gesetzes einen Wert legt, so finde der Staatsratspräsident bei den gegenwärtigen Verhältnissen, da nämlich nun der weitere Reichsrat tagen soll, dagegen nichts einzuwenden, nur glaube er beantragen zu sollen, daß im Art. III des vorliegenden Gesetzes die Worte „und bezüglich der Militärgrenze der Kriegsminister“ <pb n="193" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8-pdf.xml%23a5-b8_einzelseiten/a5-b8_s193.pdf"/>weggelassen werden. Die Militärgrenze sei im Reichsrate nicht vertreten, und es sei bisher immer so gepflogen worden, daß bei Angelegenheiten des engeren Reichsrates, welche auch die Grenze betreffen, in dem bezüglichen Gesetzentwurfe nie der Militärgrenze erwähnt und sofort dann in der Sache vom Kriegsminister im absoluten Wege verfügt wurde. Auch bei Angelegenheiten des weiteren Reichsrates sei bisher nie etwas von der Militärgrenze gesagt worden.</p>
                  <p>Die Konferenz erklärte sich einstimmig mit der Vorlage des Gesetzentwurfes mit der obbemerkten Modifikation des Art. III an den Gesamtreichsrat einverstanden, und wird seinerzeit bezüglich der Militärgrenze zwischen dem Handels- und dem Kriegsminister das nötige Einvernehmen gepflogen werden<note type="footnote" n="8">Mit Ah. E. v. <date when="1864-10-31">31. 10. 1864</date> auf den Vortrag Wickenburgs wurde die Einbringung im Reichsrat genehmigt, <bibl type="archival">AVA., MHVw., Allgemein 15023 ad 3620/1864</bibl>; <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3274/1864</bibl>; es wurde im Mai 1865 verabschiedet, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1864/65, 363–371 (19. Sitzung/<date when="1865-01-12">12. 1. 1865</date>) und 1688–1696 (59/<date when="1865-05-10">10. 5. 1865</date>)</bibl>; Sanktion <date when="1865-05-23">23. 5. 1865</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1335/1865</bibl>; Publikation <bibl type="archival">RGBL. Nr. 35/1865</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_8_499_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Anspruch des Interkalarfonds auf eine dem jeweiligen Erzbischof von Udine gebührende Rente auch während der Sedisvakanz</head>
                  <p>Der Staatsratspräsident referierte den au. Vortrag des Finanzministers vom <date>24. September l. J.</date>, Z. 26368/803, bezüglich der grundsätzlichen Entscheidung der Frage, ob die von dem jeweiligen Erzbischofe von Udine aus der Montecartella de dato <date when="1824-06-01">1. Juni 1824</date>, Z. 11453, bezogene Rente von 28.735 Lire 62 Centesimi auch während der Sedisvakanz dem Interkalarfonds gebühre<note type="footnote" n="9">
                        <bibl type="archival">FA., FM, III. Abt. (Kredit), Nr. 26368/1864 (K.) und Nr. 54429/1864 (RS. mit Verzeichnis der Vorakten bis 1818), Faszikulatur 14. B. 8/3</bibl>; Gutachten des Staatsrates <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 852/1864</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Der Ursprung dieser Rente leite sich von einem Dekrete der Republik Venedig de dato 24. März 1753 her, mittelst dessen dem Erzbistume zu Udine eine jährliche Rente von 8316 Ducati zugesichert wurde. Mit vizeköniglichem Dekrete de dato <date when="1807-10-31">31. Oktober 1807</date> wurde die Gesamtdotation der erzbischöflichen Mensa zu Udine auf 38.000 Lire festgesetzt und angeordnet, daß der durch eigene Einkünfte des Erzbistums nicht bedeckte Teil dieses Betrages aus dem Staatsschatze als Ergänzung geleistet werde, und als sohin infolge der gepflogenen Erhebungen mit vizeköniglichem Dekrete vom <date when="1809-01-20">20. Jänner 1809</date> die eigenen Einkünfte mit 13.000 Lire angenommen wurden, sind 25.000 Lire aus dem Staatsschatze als Ergänzung bewilligt und auf den Monte Napoleone<note type="footnote" n="10">Monte Napoleone: die Staatsbank des ehemaligen napoleonischen Königreiches Italien.</note> überwiesen worden, und aus dieser von der nachfolgenden österreichischen k. k. Regierung auf den lombardischvenezianischen Monte übernommenen Dotationsergänzung entstand nun die gedachte Cartelle vom <date when="1824-06-01">1. Juni 1824</date> mit der Rente von 28.735 Lire 62 Centesimi. Bezüglich dieser Rente bestehe seit Jahren Streit zwischen dem Finanz- und dem Staatsministerium, indem die fraglichen Interkalareinkünfte durch das erstere ganz dem Staatsschatz, durch das letztere aber ganz der erzbischöflichen Mensa von Udine zugesprochen werden wollen. Mit der Ah. Entschließung vom <date when="1861-12-29">29. Dezember 1861</date> sei nun die Ah. Anordnung erflossen, ob das eine oder das andere einzutreten habe<note type="footnote" n="11">Ah. E. auf den Vortrag des Finanzministers v. <date when="1861-11-26">26. 11. 1861</date>: … <quote>übrigens sehe ich einer baldigen Vorlage der Verhandlung betreffend die grundsätzliche Entscheidung über die … noch schwebende Rechtsfrage mit Ihren diesfälligen Anträgen entgegen,</quote>
                        <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 4176/1861</bibl>; der Vortrag liegt dem in Anm. 9 zit. Akt Nr. 54429/1864 bei; dazu Gutachten des Staatsrates <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 684/1861</bibl>.</note>, und in Vollziehung dieses Befehles erstatte <pb n="194" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8-pdf.xml%23a5-b8_einzelseiten/a5-b8_s194.pdf"/>nun der Finanzminister den vorliegenden au. Antrag, in welchem beide Ministerien bei ihren Ansichten stehenbleiben, indem das Finanzministerium nachzuweisen sucht, daß die gedachte Rente lediglich ein freiwilliger, durch administrative Verfügungen bewilligter Dotationsbeitrag sei, auf welchen sonach der Interkalarfonds der Mensa keinen Anspruch habe, während das Staatsministerium diese Dotation als eine reine konventionelle Verbindlichkeit ansieht, mithin auch das Interkalare der Mensa gehöre. Der Staatsrat sei einer in der Mitte liegenden Meinung. Er teile nämlich die ofterwähnte Cartelle des Monte per 28.735 Lire in zwei Teile, nämlich: 1. in jenen Betrag, welcher zur Ergänzung der dem Erzbistume von der Republik Venedig zugesicherten Dotation von 8316 Ducati erforderlich ist und welchem Betrage die Eigenschaft einer vertragsmäßigen Stiftung nicht bestritten werden kann, und 2. in jenen Betrag rücksichtlich Rest von 2245 fl. 268/10 [Kreuzer], welcher einen eigentlichen Staatsbeitrag zur Ergänzung der von der italienischen Regierung in den Jahren 1807 und 1809 festgesetzten Gesamtdotation des Erzbischofes repräsentiert und welcher allein in Anwendung der Ah. Entschließung vom <date when="1825-05-29">29. Mai 1825</date> während der Sedisvakanz zugunsten des Staatsschatzes eingezogen werden kann<note type="footnote" n="12">Diese Ah. Entschließung des Kaisers Franz I. v. <date when="1825-05-29">29. 5. 1825</date> wird im Staatsratsgutachten zitiert. Sie besagte, daß die auf einer Stiftung oder einer anderen privatrechtlichen Verpflichtung beruhenden Zahlungen auch während einer Sedisvakanz zu entrichten seien, während andere Beiträge in dieser Zeit ruhten.</note>. Demgemäß beantrage der Staatsrat folgenden Resolutionsentwurf: „In künftigen Fällen der Erledigung des Erzbistumes Udine ist nach Maßgabe der Dauer derselben von der auf der Montecartella de dato <date when="1824-06-01">1. Juni 1824</date>, Z. 11.453, beruhenden Rente von Lire austriaca 28.735 62 Centesimi jener Betrag, welcher zur Ergänzung der dem Erzbistume von der Republik Venedig zugesicherten Dotation von 8316 Ducati erforderlich ist, als der Pfründe gehörig, und der Rest als ein vom Staate und zwar zur Ergänzung der von der italienischen Regierung festgesetzten Gesamtdotation geleisteter Beitrag nach der kaiserlichen Entschließung vom <date when="1825-05-29">29. Mai 1825</date> zu behandeln. Hievon haben Sie Meinen Staatsminister in die Kenntnis zu setzen.“ Es würden hiernach 2245 fl. ö. W. dem Staatssäckel zukommen und 7812 fl. der Pfründe zufallen.</p>
                  <p>Bei der hierauf folgenden Abstimmung erklärten sich sowohl der Minister Ritter v. Lasser als auch der Finanzminister mit dem Einraten des Staatsrates einverstanden, und es ergab sich hierwegen von keiner anderen Seite eine Erinnerung<note type="footnote" n="13">Am <date when="1864-10-30">30. 10. 1864</date> unterfertigte der Kaiser den vom Staatsrat vorgeschlagenen und vom Ministerrat gebilligten Resolutionsentwurf, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3262/1864</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_8_499_4" n="4">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IV. </num>
                     </label>Gesetzentwurf über die Gebühr für die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Fideikommißvermögenschaften und Lehenskapitalien</head>
                  <p>Der Staatsratspräsident referierte in betreff der Vorlage eines Gesetzentwurfes über die Gebühr für die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Fideikommißvermögenschaften, Lehenkapitalien und Sachen, hinsichtlich welcher eine fideikommissarische Substitution verfügt wurde<note type="footnote" n="14">Vortrag des Finanzministers v. <date when="1864-09-02">2. 9. 1864</date>, Präs. 2817; der Akt wurde ohne Verweis ausgehoben und nicht zurückgelegt; Exzerpt des Vortrags beim Gutachten des Staatsrates <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 793/1864</bibl>. Allgemein zur Hinterlegung von Wertbeständen und Urkunden bei staatlichen Behörden siehe <bibl type="secondary">
                           <author>Mischler–Ulbrich</author>, Staatswörterbuch 1, 671–674.</bibl>
                     </note>.</p>
                  <p>
                     <pb n="195" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8-pdf.xml%23a5-b8_einzelseiten/a5-b8_s195.pdf"/>Nach den Bestimmungen des kaiserlichen Patentes vom <date when="1853-01-26">26. Jänner 1853</date>
                     <note type="footnote" n="15">
                        <bibl type="archival">RGBL. Nr. 18/1853</bibl>.</note> wird die Verwahrungsgebühr von den gerichtlichen Depositen teils nach der Beschaffenheit des Gegenstandes, teils nach der Dauer der Verwahrung entrichtet, als Zeitpunkt der Gebührenfälligkeit der Moment der Erfolglassung des Deposites bestimmt und die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr dem Empfänger des Deposites auferlegt. Von der Ansicht ausgehend, daß dieses Gesetz nur die gewöhnlichen zeitlichen Depositierungen berücksichtigt und in demselben eine Bestimmung über die Gebühr für fortdauernde Verwahrungen mangelt, tragt nun der Finanzminister darauf an, daß rücksichtlich der Fideikommißvermögenschaften und Lehenkapitalien, dann rücksichtlich der fideikommissarischen Substitutionen, insoferne ein oder mehrere Nacherben aufeinander folgen, Bestimmungen getroffen werden sollen, nach welchen von den hierher gehörigen Depositen die Verwahrungsgebühr früher als vor der Ausfolgung der Depositen berichtiget würde. Nach den vom Finanzminister gepflogenen Erhebungen sollen sich dermal an den in die obigen Kategorien gehörigen Gegenständen an Geld, an Pretiosen und Obligationen zusammen 44,230.613 fl. depositiert befinden, und es sollen nach dem Antrage des Finanzministers von diesen Depositen die Gebühren, welche nach dem Gesetze vom Jahre 1853 im Falle der Erfolglassung zu berichtigen wären, bei jeder Änderung in der Person des Genußberechtigten von den neu eintretenden Genußberechtigten für die Dauer des Genusses seines unmittelbaren Vorgängers entrichtet werden. Das Justizministerium, welches gegen die Vorlage des fraglichen Gesetzentwurfes nichts einzuwenden fand, glaubte ein anderes Prinzip vorschlagen zu sollen, nämlich jenes des Äquivalentes der Verwahrungsgebühr<note type="footnote" n="16">Notenwechsel zwischen Finanz- und Justizministerium <bibl type="archival">AVA., JM., Allgemeine Registratur I F 1, Verzeichnis 6, Nr. 9260/1864</bibl>.</note>. Es erachte nämlich, es sei nur von den depositierten Fideikommißvermögenschaften und Lehenkapitalien in Geld, Pretiosen und Papieren, welche einen Gegenstand des Umsatzes bilden, vom <date when="1864-01-01">1. Jänner 1864</date> gerechnet in Zeitabschnitten von 15 Jahren ein Verwahrungsgebühräquivalent mit jährlich 2 per mille von Geld und Pretiosen und 1 per mille von den erwähnten Papieren zu entrichten. Das Finanzministerium glaubt bei seinem Antrage verbleiben zu sollen, weil derselbe nicht minder der Gerechtigkeit als jener des Justizministeriums entspricht, doch habe der Finanzminister sowohl den im Sinne seines Antrages als auch einen nach dem Vorschlage des Justizministeriums verfaßten Gesetzentwurf vorgelegt.</p>
                  <p>Im Staatsrate<note type="footnote" n="17">Gutachten des Staatsrates <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 793/1864</bibl>.</note> erachtete man sich weder für den einen noch für den anderen der zwei vorliegenden Gesetzentwürfe aussprechen zu sollen, von der Ansicht ausgehend, daß kein genügender Grund zu der vorgeschlagenen ausnahmsweisen Behandlung der Fideikommißvermögenschaften und Lehenkapitalien, sei es in der einen oder in der anderen Art der Durchführung, vorliege, und es sei daher von Seite des Staatsrates das Einraten auf die Ablehnung des vorliegenden Antrages gestellt worden. Der vortragende Präsident erklärte, diesem Einraten nur beistimmen zu können, indem er insbesondere hervorhob, daß Fideikommisse zum dritten Teile verschuldet werden können und in <pb n="196" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8-pdf.xml%23a5-b8_einzelseiten/a5-b8_s196.pdf"/>der Tat dieselben auch zum größeren Teile derart belastet sind, daher bei diesen Kapitalien bei jedem solchen Akte nach dem vorliegenden Antrage wieder neu gezahlt werden müßte. Sollte aber dennoch das eine oder das andere gewählt werden, so müßte in dem betreffenden Entwurfe wenigstens die Bestimmung aufgenommen werden, daß bei wirklicher Erfolglassung der Fideikommißvermögenschaften und Lehenkapitalien keine Verwahrungsgebühr zu entrichten sei. Die Bemessung des Äquivalentes mit jährlich 2 fl. per mille sei jedenfalls zu hoch gegriffen, denn es würde damit in der dritten Generation ein Fünftel des Kapitals aufgezehrt werden, und es dürfte daher höchstens 1 fl. per mille festgesetzt werden.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> fand gegen die nachträgliche Aufnahme des vom Staatsratspräsidenten beantragten Beisatzes nichts zu erinnern. Belangend die Frage des Prinzipes bemerkte er, daß sich sowohl für das eine wie für das andere sprechen lasse, und daß selbst im Finanzministerium verschiedenen Meinungen waren, welches Prinzip aufzunehmen wäre. <ref xml:id="fn_5_8_499_a">Für das Prinzip, welches im vorliegenden au. Vortrage des Finanzministeriums befürwortet sei, spräche die Natur der Sache und die Billigkeit, indem die Verwahrung des Fideikommißkapitals den jeweiligen Fideikommißbesitzern doch gewiß zum Nutzen sei und die jeweilige längere Dauer des Besitzes auch die höhere Gebühr rechtfertige</ref>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_5_8_499_a">Einfügung a–a Pleners.</note>. Sollte aber das Prinzip des Äquivalentes beliebt werden, so wäre er auch mit einem geringeren Satze, z. B. 1 fl. per mille, einverstanden. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Hein</rs>
                     </hi> äußerte, daß er von seinem Standpunkte aus kein besonderes Interesse an der Sache habe und seinen Vorschlag gegenüber dem Finanzministerium nur gemacht habe, um <ref xml:id="fn_5_8_499_b"/>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_5_8_499_b">Einfügung b–b Heins.</note>einerseits der gerechten Forderung, daß jeder Fideikommißnutznießer nur für die Periode seines eigenen Genusses, folglich nur für die Zeit, binnen welcher für ihn das Depositum verwahrt wird, eine Gebühr entrichte, und zugleich andererseits den fiskalischen Interessen Rücksicht zu tragen. Gegen die Herabsetzung des Äquivalentes auf 1 fl. per mille hätte er nichts einzuwenden. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> erachtete dem Antrage des Finanzministers nicht entgegentreten zu sollen, wenn der vom Staatsratspräsidenten proponierte Beisatz gemacht werde. Der Polizeiminister, der Minister Graf Nádasdy und der Kriegsminister stimmten für die Ermäßigung des Gebührensatzes und die Aufnahme des mehrerwähnten Beisatzes. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> meinte, daß, wenn er sich für einen der beiden Vorschläge aussprechen solle, er dies für jenen des Justizministers tun müsse, weil ihm das Prinzip des Äquivalentes zweckmäßig scheine. Er glaubte jedoch, die Proposition machen zu sollen, daß dieses Gebührenäquivalent von fünf zu fünf Jahren, und zwar dekursiv, eingehoben werden sollte; <ref xml:id="fn_5_8_499_c">und zwar dekursiv in der Bedeutung, daß, so lange nicht wirklich fünf Jahre vorüber sind, keine Zahlungspflicht entstünde und daher niemals Bruchteile für die Zwischenzeit</ref>
                     <note type="variant" n="c" target="#fn_5_8_499_c">Korrektur c–c Lassers aus <quote>dekursiv deshalb, weil hiebei die Bruchteile für die Zwischenzeit nicht.</quote>
                     </note> gezahlt werden, was für die Partei eine bedeutende Erleichterung gewähren dürfte. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> fände diesen Maßstab noch weit höher als jenen des Finanzministers und erklärte sich mit Bestimmtheit gegen diesen Vorschlag. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi>, welchem sich auch die früher mit ihm Stimmenden anschlossen, <pb n="197" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8-pdf.xml%23a5-b8_einzelseiten/a5-b8_s197.pdf"/>wäre mit der Modalität des Ministers v. Lasser einverstanden, es müßte aber der Gebührensatz <ref xml:id="fn_5_8_499_d">dem dermaligen gesetzlichen Ausmaße entsprechend mit ½ Kreuzer von jedem Gulden des Wertes nach Ablauf von je fünf Jahren eingehoben werden</ref>
                     <note type="variant" n="d" target="#fn_5_8_499_d">Korrektur d–d Pleners aus <quote>etwa auf ½ per mille herabgesetzt werden.</quote>
                     </note>. Der Marineminister, der ungarische Hofkanzler und der Leiter des Handelsministeriums schlossen sich dem Einraten des Staatsrates rücksichtlich jenem des Staatsratspräsidenten an. <ref xml:id="fn_5_8_499_e">Der Finanzminister würde den hiernach zu modifizierenden Gesetzentwurf wieder vorlegen</ref>
                     <note type="variant" n="e" target="#fn_5_8_499_e">Einfügung e–e Pleners.</note>.</p>
                  <p>
                     <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Se. k. k. Hoheit</rs>
                     </hi> konkludierten sonach, daß sich die Majorität der Konferenz für die dekursive Einhebung des Gebührenäquivalentes von fünf zu fünf Jahren und die Festsetzung dieses Äquivalentes auf 1/2 Kreuzer von jedem Gulden des Wertes ausgesprochen hat<note type="footnote" n="18">Der Kaiser folgte nicht dem Mehrheitsbeschluß des Ministerrates, sondern den Ansichten des Staatsrates; gemäß Ah. E. v. <date when="1864-11-13">13. 11. 1864</date> hatte der Antrag des Finanzministers auf sich zu beruhen, <quote>ebd., Kab. Kanzlei, KZ. 3401.</quote>
                     </note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, am <date when="1864-10-17">17. Oktober 1864</date>. Erzherzog Rainer.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am <date when="1864-11-04">4. November 1864</date>.</seg>
                  <seg type="other">Empfangen <date when="1864-11-06">6. November 1864</date>. Erzherzog Rainer.</seg>
               </closer>
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         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>